Ehemals aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit;

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1 VG Augsburg, Beschluss v K Titel: Normenketten: StaatenlosenÜbk Art. 28 S Abs. 5 AufenthG 166 VwGO 25 Abs. 5 AufenthG 166 VwGO Orientierungsätze: Prozesskostenhilfe, Ehemals aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit; Reiseausweis für Staatenlose; Zumutbarkeit des Erwerbs der armenischen Staatsangehörigkeit Schlagworte: Abschiebung, Asylfolgeantrag, Prozesskostenhilfe, Reiseausweis, Staatenloser, Verfolgungstatbestand Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die am geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Staatenlosenpasses. 2 Sie reiste am 24. September 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sie trug vor, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein und Aserbaidschan im Jahr 1992 verlassen zu haben. Von dort sei sie in die Russische Föderation gereist, wo sie jedoch wegen ihrer Herkunft aus dem Kaukasus schikaniert worden sei. Deshalb habe sie Russland verlassen müssen. Mit Bescheid vom 9. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) den Asylantrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Russland oder Armenien an. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. 3 In der Folgezeit erhielt die Klägerin jeweils auf drei Monate befristete Duldungen. Bemühungen der Beklagten sowie der Zentralen Rückführungsstelle bei der Regierung von... um Beschaffung von Heimreisepapieren blieben erfolglos. Die Personendaten der Klägerin konnten weder anhand der

2 armenischen Meldedaten noch anhand aserbaidschanischer Registereintragungen bestätigt werden. Den von der Klägerin vorgelegten, mit einem Lichtbild versehenen Studentenausweis aus dem Jahr 1977 bezeichnete die deutsche Botschaft in Eriwan als Fälschung. Das verwendete Dienstsiegel trage das Wappen der Republik Armenien, was bei einem im Jahr 1977 ausgestellten Dokument unmöglich sei. Dieses Wappen werde erst seit der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahr 1991 verwendet. Eine Untersuchung der von der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, des Studentenausweises sowie zweier Schulzeugnisse beim Bayerischen Landeskriminalamt ergab bei der Geburtsurkunde keine Anhaltspunkte für eine Totalfälschung oder Verfälschung, wobei sie jedoch als Urkunde ohne Lichtbild für einen Identitätsnachweis als ungeeignet qualifiziert wurde. Bei dem Studentenausweis wurde von der Echtheit des verwendeten Formulars ausgegangen, jedoch konnte aufgrund fehlenden authentischen Vergleichsmaterials (Stempelabdrucke) die Echtheit der Ausstellung nicht festgestellt werden. Die Zentrale Rückführungsstelle... teilte der Beklagten als Ergebnis ihrer Bemühungen am 12. Dezember 2007 mit, dass davon auszugehen sei, dass die angegebenen Personalien nicht den Tatsachen entsprächen. 4 Einen von der Klägerin gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. November 2008 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. Februar 2010 ab. In den Urteilsgründen führte es aus, dass die Klägerin zwar die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren habe, dies aber keinen asylerheblichen Verfolgungstatbestand darstelle. 5 Unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg ließ die Klägerin erstmals am 3. Mai 2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung eines Staatenlosenausweises beantragen. 6 Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Staatenlosenpasses/Staatenlosenausweises ab. Ein Rechtsanspruch bestehe nicht, da sich die Klägerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch eine Ausstellung im Rahmen einer Ermessensentscheidung komme nicht in Betracht. Dem privaten Interesse der Klägerin stehe das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Verfestigung der Stellung als Staatenlose entgegen. Die Klägerin habe bisher keine Schritte unternommen, ihre Staatenlosigkeit zu beseitigen. Erst wenn nachhaltige und ernsthafte Bemühungen zur zumutbaren Erlangung einer Staatsangehörigkeit nachweislich erfolglos geblieben seien, komme die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose in Betracht. Da die Klägerin laut eigener Aussage aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen sei und ihre Ausbürgerung keinen asylerheblichen Verfolgungstatbestand darstelle, seien Bemühungen um eine Wiedereinbürgerung zumutbar. Ebenso zumutbar seien Bemühungen um die Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit, da die Klägerin nach eigenem Bekunden armenische Volkszugehörige sei. 7 Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. August 2013 Klage erheben mit den Anträgen, 8 1. den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2013 (Az:...) aufzuheben, 9 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Staatenlosenausweis/Staatenlosenpass auszustellen. 10 Hilfsweise wurde beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises/Staatenlosenpasses unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

3 12 Unter ausführlicher Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sei das Verwaltungsgericht im Rahmen des Asylfolgeverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin staatenlos sei. Bemühungen um eine Wiedereinbürgerung in Aserbaidschan seien ihr nicht zumutbar. Sie sei armenische Volkszugehörige und habe aus Aserbaidschan im Zuge der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan fliehen müssen. Bei den Kämpfen seien ihr Ehemann, ihre Tochter und ihre Eltern getötet worden. Der Asylantrag sei vor allem deshalb abgelehnt worden, da sich die Klägerin danach in der Russischen Föderation aufgehalten habe und es deshalb auf eine politische Verfolgung in Russland angekommen sei. Aus den asylrechtlichen Entscheidungen könne nicht gefolgert werden, die Klägerin könne sich hinsichtlich Aserbaidschans nicht auf einen asylerheblichen Verfolgungstatbestand berufen. Sie habe deshalb nachvollziehbare objektive Gründe, keine Wiedereinbürgerung in Aserbaidschan anzustreben, zumal aufgrund der massiven Diskriminierungen armenischer Volkszugehöriger nicht von einem Erfolg des Antrags ausgegangen werden könne. Auch Bemühungen um eine Einbürgerung in Armenien könnten von ihr nicht gefordert werden. Sie habe die armenische Staatsbürgerschaft nie besessen und sich auf ihrer Flucht nur kurzzeitig dort aufgehalten. Allein die armenische Volkszugehörigkeit sei kein hinreichendes Argument, Bemühungen um die Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit von ihr zu verlangen. 13 Zudem ließ sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragen. 14 Mit Schriftsatz vom 4. September 2013 beantragte die Beklagte, 15 die Klage abzuweisen. 16 Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Wiedereinbürgerungsantrags habe die Beklagte allein darauf abgestellt, ob die Ausbürgerung asylrechtlich relevant sei. Dies sei nicht der Fall, so dass sie einem Wiedereinbürgerungsantrag nicht entgegenstehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Klägerin Bemühungen um die Wiedererlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit oder die Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit zumutbar seien. Dies sei nicht entscheidungserheblich. Denn in jedem Fall könne ihr zugemutet werden, sich um die armenische Staatsangehörigkeit zu bemühen. Weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe seien erkennbar, da sie armenische Volkszugehörige sei. 17 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 18 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung konnte nicht entsprochen werden. 19 Nach 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird aller Voraussicht nach erfolglos sein. Der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags zugrunde zu legen. Dies ist der Zeitpunkt, in dem das PKH-Gesuch vollständig dem Gericht vorliegt

4 (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, 166 Rn. 14a). Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Klägerin nicht um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht Die in Ziff. 2 des Klageantrags begehrte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Staatenlosenausweis/Staatenlosenpass auszustellen, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StaatenlÜbk). Hiernach stellen die vertragsschließenden Staaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebiets gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass die Klägerin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens erhält sie lediglich Duldungen Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf erneute Verbescheidung kann voraussichtlich nicht entsprochen werden. Gestützt werden kann dieser Anspruch auf Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StaatenlÜbk, wonach die vertragsschließenden Staaten einen solchen Reiseausweis jedem Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen können. 22 Angesichts der aus den Akten hervorgehenden Zweifel an der Identität der Klägerin ist bereits fraglich, ob sie tatsächlich staatenlos ist. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise die Ausstellung eines Staatenlosenausweises abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Weigerung der Behörde, denjenigen Staatenlosen Reiseausweise auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit anzustreben, mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StaatenlÜbk in Einklang (BVerwG, B. v B 223/97 - juris Rn. 6). Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, dass sich die Bereitschaft eines Staates, einen Staatenlosen aufzunehmen, im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst den Nachweis ernsthafter Bemühungen um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit fordert. Bei Unterstellung der Richtigkeit der Identität und des Vorbringens der Klägerin hat sie zwar niemals die armenische Staatsangehörigkeit besessen und sich auch nur kurzzeitig auf ihrer Flucht dort aufgehalten, wobei jedoch die Vorlage eines mit einem armenischen Wappen versehenen (gefälschten) Studentenausweises die Annahme näherer Bindungen an Armenien nahelegt. Die Beklagte fordert von ihr jedoch lediglich, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch den Erwerb der ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose zu bewältigen. Solche Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht als nicht sachwidrig und geeignet angesehen, die Versagung des Reiseausweises für Staatenlose zu begründen (BVerwG, a. a. O.). Bemühungen um den Erhalt der armenischen Staatsangehörigkeit sind auch nicht von vorneherein aussichtslos, da nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Armenien (Stand Dezember 2012) Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit haben. 23 Vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit von Bemühungen um die armenische Staatsangehörigkeit kann dahingestellt bleiben, ob daneben Bemühungen um eine Wiedererlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit oder eine erstmalige Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit verlangt werden können. Jedenfalls dürfen hinsichtlich Aserbaidschans keine allzu hohen Anforderungen an ein Tätigwerden der Klägerin gestellt werden. Ausweislich des neuesten Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2012) weigern sich aserbaidschanische Behörden kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischem Namen anzuerkennen. Dies gilt auch für die Botschaft in Berlin und selbst dann, wenn die Antragsteller angeben,

5 Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.

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