Juristische Stellungnahme von Teresia Gordzielik (Büro der Landesintegrationsbeauftragten)

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1 Juristische Stellungnahme von Teresia Gordzielik (Büro der Landesintegrationsbeauftragten) Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung für Geduldete/Flüchtlinge zur weiteren Verwendung (per mail verschickt am ) Es wurde vorgetragen, dass einige Fahrerlaubnisbehörden im Land Brandenburg die Zulassung von Geduldeten/Flüchtlingen zur Fahrerlaubnisprüfung mit Blick auf deren aufenthaltsrechtlichen Status bzw. ihre Papiere/Identitätsdokumente verweigern. Rechtliche Grundlagen, die Anlass zu der Verweigerungshaltung geben könnten, finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): 2 StVG regelt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gegeben ist. Nach 2 Abs. 6 StVG hat, wer die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Ausfertigung eines Führerscheins beantragt, der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (die FeV) gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h StVG mitzuteilen und nachzuweisen: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und weitere Voraussetzungen u.a. betreffend Wohnsitz, Mindestalter, Eignung und Befähigung in theoretischer wie praktischer Hinsicht, sowie ein Lichtbild abzugeben. Nach 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ist dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen. Nach 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und 17 Abs. 5 Satz 2 FeV hat sich der Sachverständige oder Prüfer vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Nach 7 Abs. 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder bei fehlenden beruflichen Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland

2 wohnt. Verwaltungsvorschriften zu den Regelungen fanden sich bislang nicht. Die Regelungen sind daher von den anwendenden Behörden und Gerichten auszulegen. Insbesondere zur Frage des Identitätsnachweises (betrifft 16, 17 und 21 FEV) haben sich bereits einige Gerichte zugunsten von Flüchtlingen geäußert. So werden folgende Dokumente als ausreichend angesehen: 1. (ausländischer/s) Reisepass oder Identitätspapier, 2. deutsches Passersatzpapier (Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose), im Einzelfall auch mit Vermerk Die Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Inhabers oder Identität nicht nachgewiesen (so u.a. VGH München, Beschluss vom , Az. 11 C ) 3. sonstiger Ausweisersatz, wenn der Inhaber eine Aufenthaltserlaubnis (so u.a. VGH Schleswig- Holstein, Urteil vom , Az. 3 A 161/06) oder Duldung habe, im Einzelfall auch mit Vermerk Die Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Inhabers oder Identität nicht nachgewiesen 4. Duldungsbescheinigung 5. Geburtsurkunde Zur Duldungsbescheinigung sei angemerkt, dass bislang nicht alle Gerichte die Duldungsbescheinigung für ausreichend halten (positiv u.a. VG München, Beschluss vom , Az. M 6a E ; VG Weimar, Beschluss vom , Az 2 E 267/07 We; VG Gelsenkirchen, Urteil vom , Az. 7 K 2840/06, hier allerdings zusammen mit Geburtsurkunde, ablehnend VGH München, Beschluss vom , Az. 11 CE ). Bezüglich eines Identitätsnachweises allein durch Aufenthaltsgestattung fand sich bislang keine Rechtsprechung. Im Nachfolgenden finden sich Argumente, mit denen der Identitätsnachweis durch die oben genannten Dokumente als ausreichend im Sinne des Fahrerlaubnisrechts gestützt werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass 21 FeV keine weitergehenden Forderungen stellt, als dass ein amtliches (d.h. von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes) Dokument beizubringen ist, das Angaben über Geburtsort und tag der betroffenen Person enthält. Weitergehende

3 Forderungen werden vom Gesetz nicht an den Identitätsnachweis gestellt. Daher wird grundsätzlich auch nicht zu verlangen sein, dass stets (zusätzlich) eine Geburtsurkunde vorgelegt wird. Klar ist dabei auch den Gerichten, dass die Fahrerlaubnisbehörden mangels weitergehender Kenntnis die vorgelegten Dokumente in der Regel objektiv dahingehend prüfen werden, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn diese aber nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben sind (so bei den Duldungsbescheinigungen), ist doch in erster Linie darauf abzustellen, ob das Dokument keine äußerlichen Fälschungsmerkmale aufweist und vor allem inhaltlich hinreichend verlässlich ist. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Regelungen der FeV: Sinn und Zweck des 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ist zum einen zu gewährleisten, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob ein Bewerber das für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter erreicht hat, und ob die Fahrerlaubnis gegebenenfalls aus Altersgründen befristet oder ihre Verlängerung von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden muss. (Dies könnte im Übrigen auch bei einem formell ordnungsgemäßen Dokument von den Fahrerlaubnisbehörden verneint werden, so wenn der Bewerber viel jünger erscheint, als sich aus dem Dokument ergibt.) Zum anderen soll geprüft werden können, ob dem Bewerber z.b. die Fahrerlaubnis unter einer anderen Identität bereits entzogen worden ist, ob die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch andauert oder ob unter einer Alias-Identität Umstände geschaffen worden sind, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Bewerbers ergebe. Haben sich bislang, insbesondere aus der Ausländerakte, keine Anhaltspunkte über Identitätstäuschungen oder -änderungen ergeben, sind diese als zuverlässig hinzunehmen, selbst wenn im Identitätsdokument vermerkt ist, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen oder die Identität nicht nachgewiesen ist. Dies muss meines Erachtens nach auch gelten, wenn der Bewerber eine frühere falsche Identität gegenüber der Ausländerbehörde durch Vorlage geeigneter Dokumente offengelegt hat und er nunmehr unter den korrekten Personalien geführt wird. In diesem Fall ist aber zwecks Ausräumung von Zweifeln zu verlangen, dass die frühere/n Alias Identität/en gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde offengelegt werden, damit diese die oben genannten Prüfungen u.a. im Bundeszentralregister, im Verkehrszentralregister sowie den örtlichen und dem Zentralen

4 Fahrerlaubnisregister vornehmen kann. Für den Fall von in den Dokumenten eingetragenen Vermerken Identität nicht nachgewiesen oder Personenangaben beruhen auf eigenen Angaben darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel Erkundigungen bei der Ausländerbehörde einholen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die auf Identitätstäuschungen etc. schließen lassen, um sich anhand dessen über die Zuverlässigkeit der inhaltlichen Angaben Vergewisserung zu verschaffen. Mit Blick auf Sinn und Zweck soll es nach Auffassung des VGH München dann unerheblich sein, wenn sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass der Bewerber bereits vor der Einreise falsche Personalien angenommen hat und insoweit Restzweifel an der Identität bleiben (so bei den bereits erwähnten Vermerken in Ausweisersatzpapieren), solang davon ausgegangen werden kann, dass seit Einreise keine Zweifel begründenden Änderungen der Identität vorgenommen wurden oder diese ausgeräumt sind. Nach Ansicht des gleichen Gerichts muss der Bewerber dann auch keine weiteren urkundlichen Nachweise z.b. aus dem Ausland erbringen, wenn diese voraussichtlich keinen nennenswert höheren Grad an Gewissheit über die Personalien verschaffen dürften (z.b. weil oftmals Fälschungen im Heimatland ausgestellt werden oder aufgrund der Flüchtlingsstellung des Bewerbers). Dies gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung in Abs. 3 Satz 3 FeV und 17 Abs. 5 Satz 2 FeV wiederum soll sicherstellen, dass die zur Prüfung erschienene Person mit derjenigen identisch ist, in Bezug auf die die Fahrerlaubnisbehörde durch Erteilung des Prüfauftrags zum Ausdruck gebracht hat, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis an sie, abgesehen von der noch zu erbringenden theoretischen und praktischen Fahrprüfung, keine Versagungsgründe entgegenstehen. Dies gelingt natürlich am besten mit einem mit einem Lichtbild versehenen Identitätsnachweis. Die danach vorzunehmende Vergewisserung dient nicht der Feststellung, ob die im vorgelegten Dokument genannten Daten zutreffen. Die erwähnten Vermerke in den Dokumenten stehen insoweit der Identitätsfeststellung durch die Fahrerlaubnisbehörden nicht entgegen. Es sei zudem mit Blick auf die Zuständigkeiten und zugewiesenen Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden, die Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, angemerkt, dass ihre Feststellung der

5 Identität nicht der polizeilichen Identitätsfeststellung zu entsprechen hat. Nur bei letzterer kommt es auf die zweifelsfreie Identifikation einer Person an. Schließlich kann von Seiten der Fahrerlaubnisbehörden nicht argumentiert werden, der später auszustellende Führerschein würde im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis verwendet; mit der Übernahme nicht geklärter Angaben würden sie diese verfestigen. Schon der Bundesgerichtshof (Urteil vom , BGHSt 37, 207/209) hat festgestellt, dass der Führerschein zu öffentlichem Glauben (nur) die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweise, nicht hingegen, ob die Angaben zu der Person auch zutreffen. Diese Beweiswirkung des Führerscheins würde selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Personalien unzutreffend seien. Dafür spricht auch, dass Inhaber von Führerscheinen bei z.b. Namensänderungen durch Eheschließung nicht zur Umschreibung des Führerscheins verpflichtet sind. Personen, die dennoch den Führerschein als Identitätsnachweis akzeptierten, seien insoweit in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der dort eingetragenen Personenangaben nicht schutzwürdig. Insgesamt sei für weitere Argumente auf die erwähnten Entscheidungen verwiesen, hier insbesondere den Beschluss des VGH München vom , Az. 11 C (siehe Anhang), der auf eine Vielzahl zuvor ergangener Entscheidungen zu der Thematik Bezug nimmt und deren Hauptargumente anführt. Bei Bedarf können die anderen Entscheidungen übersandt werden. Zur Vermeidung übergroßer Mailanhänge wurde bislang davon abgesehen, die weiteren Entscheidungen dieser Stellungnahme beizufügen. Bei Problemen mit dem Wohnsitznachweis ( 7 FeV), zudem sich bislang keine einschlägige Rechtsprechung fand, sei folgendes angemerkt: Auf keinen Fall ist die Wohnsitzregelung dahingehend zu verstehen, dass ein bestimmter Aufenthaltstitel für die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung erforderlich wäre. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung ist allein auf den tatsächlichen Wohnsitz abzustellen, der anzunehmen ist, wenn sich die Betroffenen länger als ein halbes Jahr dort aufhalten. Möglicherweise verstehen einige Fahrerlaubnisbehörden die Regelung aber dahingehend, dass bei Geduldeten/Flüchtlingen keine so engen persönlichen und/oder beruflichen Bindungen der Betroffenen zu Deutschland bestehen und trotz mehr als halbjährigem Aufenthalt in Deutschland

6 nicht von einem ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Regelung auszugehen ist, und verweigern eventuell vor diesem Hintergrund die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung. Dem kann nicht gefolgt werden. 7 Abs. 1 S. 2 FeV ist in erster Linie im Lichte europarechtlicher Vorgaben zu lesen und soll den sog. Führerscheintourismus verhindern die Fahrerlaubnis soll stets in dem Land abgelegt werden, in dem der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt innehat. Dafür wird auf den überwiegenden Aufenthalt und eine gewisse Verbundenheit zu einem bestimmten Land abgestellt. Wer die Fahrerlaubnis einmal entzogen bekommen hat, soll sich entsprechend den Regelungen des Landes zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (z.b. in Deutschland die MPU etc.) unterwerfen, in dem er sich überwiegend aufhält, und nicht auf ein Nachbarland ausweichen dürfen, in dem die Fahrerlaubnis gegebenenfalls unter erleichterten Bedingungen (wieder-) zu erlangen ist. In der Vergangenheit hatten sich von einem Fahrerlaubnisentzug Betroffene in einem anderen Land wohnsitzlich angemeldet, teilweise auch dort gelebt, ohne aber tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt dort zu errichten und wie es die Regelung nun vorschreibt ohne enge persönliche und/oder berufliche Bindungen zum Wohnsitzland aufzubauen, um dann dort die Fahrerlaubnis zu erlangen. In Bezug auf Geduldete/Flüchtlinge ergibt sich nach meiner Einschätzung daraus, dass nicht auf den eventuell nur vorübergehenden Aufenthalt abzustellen ist (der eventuell aus der Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu erlesen wäre), sondern allein auf die Bindung zu Deutschland in der Zeit ihres Aufenthalts hier. Dabei kann aber grundsätzlich nicht erwartet werden, dass die Betroffenen im Einzelnen Unterlagen zu Schulbesuch, Arbeitsplatz oder dergleichen vorlegen, um eine augenscheinlich generelle Annahme des vorübergehenden Aufenthalts von Geduldeten/Flüchtlingen auszuräumen. Wie bei Deutschen oder Unionsbürgern auch ist grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob der tatsächliche Aufenthalt, z.b. durch Vorlage von Nachweisen zu Wohnsitzanmeldungen, in Deutschland gegeben ist. Lediglich bei begründetem Verdacht der fehlenden persönlichen oder beruflichen Bindungen im Einzelfall dürfen Nachweise dazu eingeholt werden. Dieser Verdacht wäre dann im Einzelfall aber auch darzulegen und darf sich eben nicht in pauschalen Annahmen erschöpfen. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

7 Teresia Gordzielik Büro der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 103, Haus 3, R Potsdam Tel Fax teresia.gordzielik@masf.brandenburg.de

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