Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einfaches OLF Mitglied aus Äthiopien

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einfaches OLF Mitglied aus Äthiopien Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 Leitsatz: Die Oromo-Organisationen bzw. die mit ihnen verbundenen Parteien werden von den Sicherheitskräften des äthiopischen Staates besonders aufmerksam beobachtet, so dass Personen, die von den äthiopischen Behörden als ernsthafte Oppositionsangehörige eingestuft werden, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen rechnen müssen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Flüchtlingseigenschaft, Äthiopien, Oppositionsangehörige, OLF, Oromo-Befreiungsfront, Sudan Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der... geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Zu seinem Reiseweg gab er in der Niederschrift zur Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß 25 AsylG an, er sei am 5. April 2013 von... im Sudan mit der jordanischen Fluglinie nach... geflogen und von dort ebenfalls mit der jordanischen Fluglinie nach... Zuvor sei er innerhalb des Sudan zu Fuß, dann mit einem Lkw und dann mit einem Touristenbus nach... gefahren. Eine Visumsabfrage am 15. April 2013 verlief negativ. Er habe seinen Personalausweis in Äthiopien gelassen, welches er bereits im Jahr 2002 verlassen habe. Seinen Reisepass habe ihm die Immigrationsbehörde in Äthiopien im Jahr 2002 abgenommen; im Jahr 2002, da er ein Stipendium von der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit in Deutschland erhalten habe. Dies habe er dann nicht in Anspruch genommen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, damals im Alter von 16, 13 und 12 Jahren, zu denen er seit zehn Jahren (zum Zeitpunkt der vorbereitenden Anhörung) keinen Kontakt habe. Er wisse auch nicht, wo sie sich aufhielten. Außerdem lebten noch zwei Brüder und eine Schwester des Klägers in Äthiopien. Der Kläger erklärte, er habe 1980 das Abitur in... gemacht und anschließend in der Ukraine Maschinenbau im Zeitraum 1982 bis 1988 studiert und mit dem Master abgeschlossen. Danach habe er in Äthiopien von 1988 bis 1995 als Lehrer gearbeitet und von 1995 bis 2002 in... an der Technischen Universität unterrichtet. Während seines Studiums sei er einige Male in... gewesen. In der persönlichen Anhörung am 26. Mai 2014 erklärte der Kläger, er sei seit 1992 Mitglied der OLF gewesen und davor schon Unterstützer. Er sei bereits seit seiner Kindheit für die OLF aktiv gewesen. Im Mai 2002 sei er verhaftet und für eine Woche inhaftiert worden (Bl. 39 der Behördenakte). Man habe ihm

2 vorgeworfen, dass er sich seit sechs Jahren für die OLF engagiere und dass er seitdem beobachtet worden sei, nachdem er nicht aufhöre, sei er nun inhaftiert worden. Er habe im Juni 2002 seine Familie verlassen und sei im Juli 2002 in den Sudan gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise in Richtung Deutschland im Jahr 2013 aufgehalten habe. Seit seiner Ausreise aus Äthiopien sei er nicht mehr für die OLF aktiv gewesen. Vorher sei er im Südostbereich als Verbindungsmann tätig gewesen und sei hierbei Dreh- und Angelpunkt (wohl für OLF-Kämpfer, die nach Norden reisten) gewesen. Er habe Geld gesammelt und mit anderen Mitgliedern gesprochen, wie die OLF gestärkt werden könne. Er sei gegen Bürgschaft aus der Haft entlassen worden. Im Sudan habe er so getan, als wäre er ein Bettler und habe schließlich mit Hilfe freundlicher Sudanesen nach vielen Jahren den Sudan verlassen können. Er erklärte, mit einem gefälschten Reisepass mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist zu sein. Den gefälschten Reisepass habe ihm der Schlepper in... abgenommen. Er habe keine persönlichen Dokumente aus Äthiopien mitgenommen, da sie ihn hätten verraten können. Den Kontakt zu dem Schlepper hätten ihm die Sudanesen vermittelt. Der Kläger erklärte, er sei in Deutschland nicht exilpolitisch tätig. Die Situation der OLF in Deutschland sei nicht zufriedenstellend, da sie sich geteilt habe. Er wolle eine vereinte Bewegung der OLF und er überlege derzeit, mit welcher Gruppe er tätig sein wolle. Mit Schreiben vom 11. November 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach 11 AufenthG an. Mit Bescheid vom 21. April 2016, der als Einschreiben am 27. April 2016 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte andernfalls dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rücknahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Vorbringen des Klägers zu seiner Tätigkeit für die OLF bis zum Jahr 2002 ergebe sich nicht, dass die Sicherheitskräfte in Äthiopien von einer aktiven Betätigung für die OLF ausgegangen seien. Hiergegen spreche zunächst die vergleichsweise kurze Dauer seiner Inhaftierung von nur einer Woche und auch, dass es nach der angeblich sechsjährigen Beobachtung des Klägers zu einer Entlassung aus der Haft gegen Bürgschaft gekommen sei. Andernfalls hätte es nahegelegen, den Kläger bis zur Anklageerhebung oder bis zur Verurteilung in Haft zu behalten. Außerdem sei ihm von der Migrationsbehörde lediglich der Reisepass abgenommen worden. Zu weiteren Maßnahmen seitens der Behörden sei es nicht gekommen. Außerdem habe der Kläger erklärt, nach dem Verlassen Äthiopiens keinen Kontakt mehr zur OLF gehabt zu haben. Von einer aktiven Mitgliedschaft des Klägers könne deshalb nicht die Rede sein. Auch spreche die Tatsache, dass der Kläger auch nach einem 13 Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland zum Zeitpunkt der Anhörung erklärte habe, sich in Deutschland nicht exilpolitisch für die OLF zu engagieren, gegen eine aktive Mitgliedschaft. Das Vorbringen des Klägers erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur Situation der Oromo in Äthiopien ohne individuell konkrete Betroffenheit darzustellen. Seine Ausführungen zu den Vorfällen in Oromia im April 2014 und sein gleichzeitig fehlendes exilpolitisches Engagement zeigten, dass er nicht als aktiv in diesem Sinne anzusehen sei. Außerdem sei er bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, der am 28. April 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben. Zur Begründung wurde am 13.

3 Juli 2016 unter Vorlage eines Affidavit der OLF vom 23. Juni 2016 vorgetragen, der Kläger sei seit 1992 ein Vollmitglied der OLF und sei für die OLF aktiv gewesen. Für den Fall einer Rückkehr würden ihm die Sicherheitsbehörden unterstellen, dass er im Sudan für die OLF tätig war und die bewaffneten Kämpfer unterstützt habe, wenn nicht sogar ihm selbst unterstellt würde, ein solcher gewesen zu sein. Schlussendlich könne jedem auffallen, dass im Leben des Klägers ein Loch von über zehn Jahren klaffe, welches er nicht wirklich sinnvoll erklären könne. Wenn jedoch ein Oromo einen derart langen Zeitraum faktisch nicht sichtbar gewesen sei und sein Leben nicht nachweisen könne, liege es für die Sicherheitskräfte auf der Hand, dass er ein klandestines Leben, mithin ein Leben in der OLF geführt habe. Letztlich sei es diese lange Zeit, die seitens des Klägers nicht wirklich mit Leben gefüllt worden sei, die deshalb den Schluss nahelege, dass er in der OLF aktiv gewesen sei. Es gehöre zu den grundlegenden Aufgaben von Geheimdiensten und Sicherheitskräften auch nach derartigen Löchern in der Vita eines Menschen zu suchen, um potentielle Regimefeinde zu finden. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 21. April 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15. August 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die im Hauptantrag auf die Verpflichtung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) beschränkte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. März 2016 ist im Umfange des Klagebegehrens rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu. 1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG gegeben. Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in

4 dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ergänzend hierzu bestimmt 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, 3 b AsylG die Verfolgungsgründe, 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und 3 e AsylG den internen Schutz. 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt. Gemäß 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG. Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ( 77 Abs.1 AsylG) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom , Buchholz , 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom , und , Buchholz , 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom , Buchholz 310, 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom , Buchholz , 1 AsylVfG, Nr. 113). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom , Buchholz AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom , Buchholz a. a. O., Nr. 113). Gemessen an den dargestellten Grundsätzen konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Maßnahmen staatlicher Stellen in Anknüpfung an in 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt war und dass er Opfer diskriminierend angewandter polizeilicher Maßnahmen gewesen ist ( 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Seine Schilderungen sind nicht geeignet, eine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.

5 Der Kläger beschrieb die Situation vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Juli 2002 dahingehend, dass er im Mai 2002 für eine Woche wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der OLF inhaftiert gewesen und dann aus der Haft entlassen worden sei, um ihn zur Zusammenarbeit mit der Regierung zu bewegen. Nachdem er sich dazu nicht bereit erklärt habe, sei es zur Wegnahme seines Reisepasses im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Auslandsstudiums in Deutschland durch die Migrationsbehörde in... gekommen. Daraufhin habe er sich gezwungen gesehen, Äthiopien zu verlassen und habe sich elf Jahre lang im Sudan aufgehalten, ohne zu arbeiten ohne sich weiterhin für die OLF zu engagieren. Dieser Vortrag erfüllt schon nach den Beschreibungen des Klägers nicht die Anforderungen, die an das Merkmal der politischen Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG zu stellen sind. Zunächst erreicht die von ihm beschriebene einmalige Inhaftierung über den Zeitraum von einer Woche nicht die erforderliche Verfolgungsqualität. Der Kläger selbst erklärte, die Regierung hätte an Kämpfern mehr Interesse gehabt als an seiner eigenen Person. Unschlüssig ist das Vorbringen, wonach es im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Auslandsstudiums in Deutschland zur Entziehung des Reisepasses gekommen sei. Hier fehlt es bereits an einem für das Vorliegen einer Flüchtlingsanerkennung relevanten Merkmal im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da nicht erkennbar ist, inwieweit dieses staatliche Verhalten durch die politische Überzeugung des Klägers bedingt gewesen sein soll. Darüber hinaus wird auch hieran deutlich, dass es an einem staatlichen Verfolgungsinteresse am Kläger, das seine Flüchtlingsanerkennung begründen könnte, gefehlt hat; denn zu einer Inhaftierung ist es gerade nicht gekommen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen im Sudan sicher vor staatlicher Verfolgung war. Er selbst gab an, in dieser Zeit nicht für die OLF tätig gewesen zu sein, sondern von der Unterstützung einheimischer Sudanesen und Oromos abhängig gewesen zu sein, die ihm letztlich die Weiterreise nach Deutschland ermöglicht hätten. Soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 und in der mündlichen Verhandlung ausführte, eine Aktivität des Klägers für die OLF ergebe sich gerade daraus, dass er über zehn Jahre lang nicht nachweisen könne, was er eigentlich getan habe und möglicherweise bestehe seitens der Partei ein Redeverbot, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Wenn der Kläger im Asylverfahren seine Flüchtlingsanerkennung aufgrund seiner politischen Überzeugung begehrt, ist er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht angehalten, alle relevanten Umstände, die zu einer entsprechenden Anerkennung führen sollen, darzulegen. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe den Kontakt zu einem OLF Mitglied in Äthiopien während seines Aufenthalts im Sudan verloren und nicht genügend Vertrauen gehabt, um seine politische Arbeit im Sudan wieder aufzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger großes Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland hatte, welches dem Kläger aufgrund mehrfacher Aufenthalte in... während seines Maschinenbaustudiums in der Ukraine bekannt war und für das er in Äthiopien ein Auslandsstipendium erhalten hatte. Dass der Schleuser zufällig Dokumente für den Kläger beschaffte, die ihm einen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen sollten, glaubt die Einzelrichterin dem Kläger nicht Dem Kläger droht auch für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch staatliche Stellen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der OLF seit In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisationen gewaltsame Aktionen). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist eine Verfolgung von nicht herausgehobenen exilpolitischen tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar steht die exilpolitische Vereinigung der TBOJ/UOSG, der der Kläger angehört, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) nahe und ist mit dieser politisch eng verbunden. Die Oromo-

6 Organisationen bzw. die mit ihnen verbundenen Parteien werden von den Sicherheitskräften des äthiopischen Staates besonders aufmerksam beobachtet. Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert betätigen, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen, müssen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen rechnen (OVG NRW, U.v A 3806/05.A - juris; VGH München, B.v ZB juris; VGH München, U.v B juris). Die OLF wird von der äthiopischen Regierung als terroristische politische Gruppierung angesehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. Mai 2016 S. 9). Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen (ebenda). Nach eigenem Vortrag des Klägers fällt er nicht in den beschriebenen Personenkreis. Er gibt an, einfaches Mitglied der OLF zu sein, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Partei zu unterstützen. Politisch aktiv sei er derzeit nicht, insbesondere könne er sich nicht mit der TBOJ identifizieren, die parteiintern zerstritten sei. Er wolle erst abwarten, ob sich hier eine Einigung ergebe und sich möglicherweise dann wieder engagieren. Diese Einlassung zeigt, dass er jedenfalls derzeit nicht einen Schwerpunkt auf der politischen Arbeit der Partei hat, denn sonst würde er sich an dem seiner Auffassung nach notwendigen Einigungsprozess aktiv beteiligen. Der Kläger scheint einen Schwerpunkt auf akademischen Treffen zu haben. So machte er seine Teilnahme an Treffen der OSA (Oromo Studies Association) geltend, die nach seiner Erklärung ein Verein sei, in dem alle Oromos Mitglied werden könnten. Hier träfen sich vor allem Akademiker, Professoren und Studenten. Weiterhin erklärte der Kläger, in diesem Verein würden alle oromischen Anliegen thematisiert, es handele sich jedoch nicht um eine politische Partei. Demzufolge hat sich der Kläger nicht in der oben beschriebenen Weise exilpolitisch exponiert, die zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung in Äthiopien führen könnte. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß 4 Abs. 3 AsylG die 3 c bis 3 e AsylG entsprechend anzuwenden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Auch aus den jüngsten Meldungen aus der Region Oromia (Auswärtiges Amt: Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise vom 11. Oktober 2016; FAZ 1. September 2016 Mit jedem Toten wächst der Zorn und aus dem vor der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht von ARC vom 7. September 2016) ergibt sich nichts anderes. 3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. a. Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November EMRK - (BGBl II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

7 b. Ebenso wenig besteht im Falle des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vielmehr kann der der gut ausgebildete Kläger zu seiner Familie zurückkehren, die nach seinen Angaben im Heimatland lebt. 4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der 34 Abs.1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor. 5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des 11 Abs. 1und 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, 77 Abs. 2 AsylG. Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, zu beantragen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Beschluss:

8 Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR ( 30 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dieser Beschluss ist nach 80 AsylG unanfechtbar.... Beschluss: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 166 i. V. m. 114 ff. ZPO. Hierzu wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

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