Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013 wird in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: VG Würzburg: Äthiopien, Beschneidung, Genitalverstümmelung, AufenthG, Flüchtlingseigenschaft, Migration, Ziffer, Asylbegehren, Rechtsquelle, Außenstelle, Mittelfranken, soziale Norm, Asylantrag, Ausreise, Einschreiben, Verwandtschaft, Rückhalt, Begehren der Klägerin, Gerichtsakte, mündliche Verhandlung Normenketten: AsylVfG 3 I, IV, 3a I, II, 3b, 3c, 3e I, 4 I, 77 I 1 AufenthG 60 I, V, VII 1 AuslG 51 I Schlagworte: Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Ausreise, Herkunftsland, Äthiopien, weibliche Genitalverstümmelung, Beschneidung, Oromo, Mutter, alleinstehend, Fluchtalternative, Flüchtlingseigenschaft Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013 wird in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand I. Die Klägerin ist am in Deutschland als Tochter ihrer äthiopischen Mutter geboren. Ihre Mutter betreibt derzeit unter dem Aktenzeichen W 3 K vor dem Verwaltungsgericht Würzburg eine Klage gegen ein ihr Asylbegehren ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juni Am 16. November 2011 zeigte die Regierung von Mittelfranken dem Bundesamt die Geburt der Klägerin an. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2012 ließ die Klägerin vortragen, ihr drohe im Fall der Rückkehr nach Äthiopien geschlechtsspezifische Verfolgung, da sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der in Äthiopien herrschenden sozialen Normen beschnitten werden würde. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Abschiebungsandrohung nach Äthiopien zur Ausreise aus der Bundesrepublik

2 Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater der Klägerin sei nicht bekannt. Für die Klägerin gelte gemäß 14a Abs Alternative AsylVfG der Asylantrag als am 16. November 2011 gestellt. Auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind sei nicht verzichtet worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor, weil der abstrakte Hinweis auf die in Äthiopien herrschenden sozialen Normen, mit dem der Antrag begründet werde, nicht den Anforderungen genüge, die an eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung zu stellen seien. Konkrete Sachverhalte bzw. Anhaltspunkte, aus denen erkennbar wäre, dass gerade der Klägerin die Gefahr der Genitalverstümmelung drohe, sei nicht geltend gemacht worden. Auch sei nicht geltend gemacht worden, dass die Mutter der Klägerin beabsichtigte, ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Genitalverstümmelung unterziehen zu lassen. Die in Äthiopien herrschenden sozialen Normen hätten sich dahingehend stark verändert, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung zunehmend rückläufig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass die Mutter der Klägerin einem etwa von ihrer Verwandtschaft ausgehenden Druck, die Klägerin beschneiden zu lassen, nicht widerstehen könne. II. Gegen den am 18. Dezember 2013 als Einschreiben zur Post gegebene Bescheid ließ die Klägerin am 2. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und in der mündlichen Verhandlung insoweit zurücknehmen, als sie auf die Anerkennung der Klägerin als Asylsuchende gerichtet war. Zuletzt ließ die Klägerin beantragen: Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 wird in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz gemäß 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Mutter der Klägerin sei beschnitten. Kehrte die Klägerin alleine zurück, würde sie bestenfalls in die Ursprungsgegend der Familie der oromischen Mutter nach B. R. weitergereicht und dort von einer Familie aufgenommen werden. Sie würde dann zwangsläufig der Beschneidung unterzogen. Auch die Mutter wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gemeinsam mit der Klägerin nicht dazu in der Lage, diese dauerhaft vor ihrer Beschneidung zu schützen. Verhalte man sich in der äthiopischen Gesellschaft nicht normgemäß, erfolge ein Ausschluss aus der Gesellschaft. Die Beschneidung sei eine soziale Norm, die von der Gruppe gefordert und durchgesetzt werde. Ohne den familiären Rückhalt könne die Mutter der Klägerin allein stehend mit einem Kind nicht überleben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Verschiedene im Einzelnen benannte Auskünfte und Gutachten wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte und die dazugehörigen Verwaltungsakten im Verfahren W 3 K Bezug genommen. Entscheidungsgründe

3 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage hat zurücknehmen lassen, ist das Verfahren gemäß 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich noch das Begehren der Klägerin, den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz gemäß 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte ( 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klägerin hat unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 ist, soweit er angegriffen ist und dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem: Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG i. d. F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2014 (BGBl I S. 1649). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist, gemäß 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. d. 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. 3a Abs. 2 AsylVfG nennt Handlungen, die als Verfolgung in diesem Sinne gelten können, so z. B. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. In 3b Abs. 1 AsylVfG werden die in 3 Abs. 1 AsylVfG verwendeten Begriffe Rasse, Religion, Nationalität, Gruppe und politische Überzeugung näher definiert. Gemäß 3c AsylVfG kann eine solche Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder unter bestimmten Voraussetzungen von nichtstaatlichen Akteuren. Dem gegenüber kann gemäß 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geboten werden, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung nicht nur vorübergehender Art zu bieten. Auf dieser Grundlage wird gemäß 3e AsylVfG dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Wird einem Ausländer auf dieser Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, darf er gemäß 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - i. d. F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556) nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem er in der beschriebenen Art und Weise bedroht ist.

4 Bei der Anwendung dieser Vorschriften können die von der Rechtsprechung und Literatur zu 60 Abs. 1 AufenthG a. F. und zu 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen herangezogen werden, da inhaltlich an dieser Vorschriften angeknüpft wird. Demzufolge decken sich die Voraussetzungen von 3 Abs. 1 AsylVfG mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung, wobei 3 Abs. 1 AsylVfG insofern einen weitergehenden Schutz bietet, als auch selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können. Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v B 100/90 - NVwZ-RR 1991, 215; BVerfG, B.v BVR 20/93 - BayVBl 1993, 623). Schutz nach 3 Abs. 1 AsylVfG wird gewährt, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale Rechtsverletzungen aufgrund von Handlungen im Sinne von 3a AsylVfG durch einen Akteur im Sinne von 3c AsylVfG in seinem Herkunftsland drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG, B.v BVR 502, 1000, 961/86 - NVwZ 1990, 151 f.; BVerwG, U.v C BVerwGE 55, 82, 83 m. w. N.). Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass diese die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage von 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v C Buchholz 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v BvR 1095/90 -InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v C Buchholz AsylVfG Nr. 135). Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 AsylVfG zur Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin erfüllt. Sie muss bei einem Aufenthalt in Äthiopien mit nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Form der Genitalverstümmelung rechnen, vor denen sie zu schützen staatliche Institutionen nicht in der Lage sind. Zudem ist keine inländische Fluchtalternative erkennbar. Genitalverstümmelung ist als Verfolgungshandlung i. S. d. 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 3a Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG einzustufen. Denn diese Handlung bezieht sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie ist gemäß 3a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Denn es geht hierbei um die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, also um eine gravierende Misshandlung; eine solche Maßnahme stellt generell Verfolgung dar (Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl a Rn. 10 m. w. N.). Demgegenüber kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Genitalverstümmelung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges

5 Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der nicht verstümmelten Frauen mit seinen gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen keine Verfolgung sei. Die Genitalverstümmelung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen den Traditionen zu unterwerfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten zu machen (VG Aachen, U.v K 562/07.A - juris; VG Ansbach, U.v AN 18 K juris). Diese Verfolgung erfolgt wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylVfG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. d. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall, da sie allein an das Geschlecht anknüpft. Bei einem Aufenthalt in Äthiopien muss die Klägerin konkret mit einer derartigen Verfolgung rechnen, so dass sie zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hat. Weibliche Genitalverstümmelung wird in Äthiopien vorgenommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Äthiopien (Stand Februar 2014) ist die Genitalverstümmelung seit der Reformierung des Strafgesetzbuches im Jahr 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 20,00 EUR) oder mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen - nach unterschiedlichen Quellen hat sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf zwischen 25% und 40% der Mädchen verringert - ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weitverbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56% und über 70% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambela (Grenze zu Südsudan) ist sie am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch. Nach der Informationsschrift des Bundesamtes Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, ist Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen in Äthiopien noch weitverbreitet. Laut einer Studie aus dem Jahr 2005 sind 74% der weiblichen Bevölkerung in Äthiopien von Genitalverstümmelung betroffen. In den Regionen Somali, Afar und Dire Dawa sind nahezu alle Frauen von Genitalverstümmelung betroffen, in Oromia und Harari noch mehr als 80%. Die geringsten Raten gibt es in den Regionen Tigray und Gambela mit 29% bzw. 27%. Im Süden des Landes wird weibliche Genitalverstümmelung bei manchen ethnischen Gruppen gar nicht praktiziert. Die Genitalverstümmelung wird meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die oft zuhause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Es werden verschiedene Formen der Genitalverstümmelung vorgenommen. Das Alter, in dem der Eingriff vorgenommen wird, ist regional unterschiedlich: In Amhara und Tigray werden Mädchen im 1. Lebensjahr verstümmelt, während sie bei den Somali, Afar und Oromo zwischen sieben und neun Jahre alt sind. Im Jahr 2004 erließ die äthiopische Regierung ein Gesetz gegen die weibliche Genitalverstümmelung, die Strafandrohung liegt zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem versucht die Regierung durch Presseartikel und Regierungszeitungen dieser Praxis entgegenzuwirken. Darüber hinaus fördert und unterstützt sie NGOs, die Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher über die Gefahren der Genitalverstümmelung aufklären. Erste positive Ergebnisse zeigen eine UNICEF- Studie von 2005, in der festgestellt wurde, dass die Unterstützung von weiblicher Genitalverstümmelung bezogen auf ganz Äthiopien abgenommen hat ließen 38% der Mütter mindestens eine Tochter genital verstümmeln gegenüber 52% im Jahr Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung sind dabei eher bereit, die Genitalverstümmelung aufzugeben. Ein effektiver Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung der Genitalverstümmelung durch staatliche Stellen oder NGOs ist allerdings noch nicht zu erwarten. Gemäß einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27. Oktober 2014 Informationen zur Lage von Frauen mit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr; Lage von Angehörigen der Oromo

6 wird ein Bericht von UN-Frauen vom September 2013 zitiert. Hiernach betreffen schädliche traditionelle Praktiken, darunter weibliche Genitalverstümmelungen und Kinderheirat am Land lebende Frauen und Mädchen unverhältnismäßig oft. Obwohl ein genereller politischer Wille besteht, sich mit dem Thema Geschlechterungleichheit zu befassen, sind nur eingeschränkt Kapazitäten zur Finanzierung und Umsetzung von Eingriffen auf Gemeindeebene hinsichtlich gefährdeter Frauen verfügbar. Nach einer Auskunft des Instituts für Afrikakunde (GIGA) vom 6. September 2006 an das Verwaltungsgericht Ansbach ist die Genitalverstümmelung in Äthiopien auch nach dem Regierungswechsel von 1991 weitverbreitet. Nach einer Erhebung des Ethiopian Demographic and Health Survey aus dem Jahr 2000 sind 80% der Mädchen und Frauen von dieser Praxis betroffen, nach einem Unicef-Bericht aus dem Jahr 2004 sind es in Oromia sogar 99%. Die Verstümmelung wird bei den Oromos meist im Alter zwischen vier Jahren und dem Beginn der Pupertät durchgeführt. Es gibt in Äthiopien zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen die Verstümmelung von Mädchen engagieren und auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit tätig sind. Allerdings handelt es sich bei der Praxis um einen Brauch, der bereits seit vorchristlichen und vorislamischen Zeiten in der Region existiert, somit tief in der Kultur verwurzelt ist und daher nur sehr langsam abzuschaffen sein wird, zumal auch viele Frauen selbst hinter der Praxis stehen, die durch hygienische, ästhetische, religiöse und kulturelle Faktoren gerechtfertigt wird. Daher vermögen auch die existierenden Organisationen, die gegen die Genitalverstümmelung eintreten und auch potentiellen Opfern Schutz zu bieten versuchen, keineswegs flächendeckend, sondern allenfalls punktuell Hilfe zu leisten. Es lässt sich am ehesten ein Erfolg bei den Reduzierungen der Genitalverstümmelung im städtischen Umfeld bei Personen mit höherem Bildungsgrad feststellen, nicht jedoch in ländlichen Gebieten. Die Genitalverstümmelungen finden im privaten Raum statt und werden von traditionellen Beschneiderinnen durchgeführt, so dass diese Tradition allein durch die Gesetzgebung nicht unterbunden werden kann. Die Zuverlässigkeit der erhobenen Zahlen hinsichtlich der verstümmelten Frauen und Mädchen und der Neuverstümmelungen ist allerdings nicht gewährleistet, da davon auszugehen ist, dass bei Umfragen teilweise falsche Angaben gemacht werden, um etwaige behördliche Sanktionen zu vermeiden. Nach dem Bericht von Forward Germany e.v. vom 10. Oktober 2010 (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v AN 18 K juris Rn. 29) sind die Mütter für die Jungfräulichkeit des Mädchens verantwortlich. Mit allen Mitteln wachen sie darüber und haben somit die absolute Kontrolle über die Mädchen und deren Sexualität. Die Prüfung der Jungfräulichkeit und des Grades der Genitalverstümmelung kann auch von der zukünftigen Schwiegermutter vorgenommen werden. Die Mädchen können keine Anzeige gegen ihre Familie erstatten, da sie mit Sicherheit schlimmste Folgen von Bestrafung erleben werden, wie die Tötung durch die eigenen Familien, wegen Ungehorsamkeit, egal ob die Familie dabei auf dem Land oder in der Großstadt lebt. Das Verlassen der Region, in der sich ein Mädchen oder eine junge Frau befindet, ist für eine Familie kein Hindernis, um das ungehorsame Mädchen seiner Strafe zuzuführen. Wenn ein Mädchen oder eine junge Frau den direkten Einzugsbereich der Familie verlässt, ist sie so noch lange nicht in Sicherheit und kann auch nicht unbehelligt ihr Leben führen. Das Mädchen verkörpert direkt die Ehre der Familie, die sie verletzt, wenn sie sich nicht dem Willen der Familie unterordnet und sogar noch flieht. Nach einem Gutachten von amnesty international für das VG München vom 5. Oktober 2004 sind in Oromia 99% der Mädchen verstümmelt. Die Praxis der Genitalverstümmelung ist bei allen Religionsgemeinschaften verbreitet. Aus diesen Berichten und Auskünften ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen in Äthiopien auch derzeit vielfach vorgenommen wird, insbesondere in ländlichen Gebieten. Sie wird innerhalb der (Groß-)Familie gefördert und gefordert, es wird diesbezüglich ein extrem starker sozialer Druck ausgeübt. Allerdings betrifft die weibliche Genitalverstümmelung nicht unterschiedslos (fast) alle Frauen in Äthiopien, da die Anzahl der Neuverstümmelungen inzwischen deutlich unter 50% liegen und es sich somit lediglich um eine deutliche Anzahl individueller Übergriffe handelt.

7 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin deutlich machen können, dass auch sie persönlich bei einem Aufenthalt in Äthiopien in die konkrete Gefahr kommen würde, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Die Familie der Klägerin stammt aus einem ländlichen Gebiet, nämlich aus dem Ort B. R. bzw. dessen Umgebung im Bundesstaat Oromia. Sie gehört zur Ethnie der Oromos, bei der - wie oben dargelegt - die Genitalverstümmelung besonders weit verbreitet ist. Die Klägerin hat mittels einer fachärztlichen Bescheinigung der Ärztin B. K. vom 28. November 2014 (vgl. Verfahren W 3 K ) dargelegt, dass ihre Mutter einer Genitalverstümmelung unterzogen worden ist. Dies hat die Mutter der Klägerin, die Klägerin im Verfahren W 3 K , durch eigene Schilderungen des Vorgangs untermauert und zudem glaubhaft erläutert, dass die Genitalverstümmelung in ihrer Familie traditionell vorgenommen wurde und wird, so auch an ihren weiblichen Geschwistern und bei weiteren Kindern. Weiterhin hat die Mutter der Klägerin glaubhaft dargestellt, dass ihr Onkel, der nach dem Tod ihres Vaters für die Familie verantwortlich ist, ebenfalls die Genitalverstümmelung unterstützt. Auch für die Großmutter der Klägerin sei die Genitalverstümmelung der Mutter der Klägerin nicht schlimm gewesen. Damit hat die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie bei einem Aufenthalt im Rahmen ihrer (Groß-)Familie sich einer Genitalverstümmelung nicht wird entziehen können, obwohl ihre Mutter die Genitalverstümmelung ablehnt. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Mutter der Klägerin als alleinstehende Frau in der patriarchalisch dominierten und von Traditionen stark geprägten Gesellschaft ihres Dorfes und ihrer Großfamilie gegenüber den maßgeblichen - insbesondere älteren und männlichen - Leitfiguren keine greifbare Möglichkeit hätte, die Genitalverstümmelung der Klägerin zu verhindern. Aus den oben genannten Quellen ergibt sich zudem, dass staatliche äthiopische Stellen oder internationale Organisationen nicht effektiv in der Lage sind, der Klägerin gemäß 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG vor nichtstaatlichen Akteuren, hier vor den Mitgliedern der Familie und der Gesellschaft der Oromos, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu auch VG Wiesbaden, U.v K 1230/12.WI.A-n.v.). Demgegenüber kann das Gericht der Haltung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 3. Februar 2006 (9 ZB juris Rn. 18) nicht folgen; hier stellt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München vom 24. Januar 2005 ab, wonach Nichtregierungsorganisationen mit sozialem Aufgabengebiet von Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen Zuflucht, zum Teil sogar langfristige Zuflucht bieten. Die Auskunft, auf die sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bezieht, ist zu allgemein gehalten, als dass ihr konkrete Schutzmöglichkeiten entnommen werden könnten. Zudem steht diese Auskunft im Widerspruch zu den oben genannten Unterlagen, die detailliert darlegen, warum kein flächendeckender Schutz durch Nichtregierungsorganisationen und Regierungsorganisationen vor Genitalverstümmelung vorhanden ist. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2005 ist zu oberflächlich und zu unkonkret, als dass sie die detaillierten oben genannten Informationen in Frage stellen könnte. Eine theoretisch denkbare Rückkehr der Klägerin allein ohne ihre Mutter würde dazu führen, dass sie zwangsläufig als Kind von ihrer Großfamilie aufgenommen werden würde und sich somit ebenfalls nicht der für die Großfamilie zwingenden Genitalverstümmelung entziehen könnte. Eine inländische Fluchtalternative, beispielsweise in Addis Abeba, ist für die Klägerin und ihre Mutter nicht erkennbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2014, besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Opfer staatlicher Repressionen, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen und somit einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Allerdings ist die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen angesichts des niedrigen Existenzniveaus, der Schwierigkeit, Land zu erwerben sowie aufgrund ethnischer und sprachlicher Abgrenzungen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang und Vergleich leichter möglich. Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau vom 13. Oktober 2009) ist ein Leben für besonders verletzliche Personen, die über kein soziales Netzwerk verfügen und sich das Existenzminimum nicht sichern können, in Äthiopien unzumutbar. Zu

8 diesen Personen gehören u. a. Kinder und alleinstehende Frauen, die weder über eigenes Vermögen noch über familiären Rückhalt verfügen. Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, landen in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt sind. Es ist für alleinstehende Frauen schwierig, sowohl Unterkunft wie auch Arbeitsplatz zu finden. Auch die Wohnungssuche ist ohne Unterstützung von Bekannten schwierig. Nach der Auskunft von ACCORD vom 27. Oktober 2014 (Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur Lage von Frauen mit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr) sind außereheliche Kinder in Äthiopien ein Tabu. Dies ist nicht akzeptabel, der Großteil dieser Frauen werden als Sexarbeiterin angesehen. Arbeitsmöglichkeiten für alleinstehende Frauen sind nicht vorhanden. Gemäß einer Auskunft von amnesty international vom 5. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht Würzburg dürfte es ohne die Unterstützung der Großfamilie einem Paar mit zwei Kindern kaum möglich sein, sich in Addis Abeba eine Existenz aufzubauen. Dies macht deutlich, dass es für die Klägerin und ihre Mutter nicht denkbar ist, unabhängig von der (Groß- )Familie andernorts in Äthiopien eine Existenz aufzubauen, zumal es sich um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern handelt. Damit ist die Möglichkeit eines internen Schutzes nach 3e Abs. 1 AsylVfG nicht erkennbar. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin bei einem Aufenthalt in Äthiopien in die konkrete Gefahr einer Genitalverstümmelung geraten würde. Die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylVfG sind somit gegeben. Deshalb war die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Über die Hilfsanträge musste deshalb nicht mehr entschieden werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1, 83b AsylVfG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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