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1 1., Bundesamt. Bundesamt, Nürnberg ~,,1 Dr. Manfred Schmidt Präsident Herrn 1\" P)L Volker Beck I!. " ~ Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin Kriterien der Flüchtlingsanerkennung hier: Sexuelle Orientierung HAUSANSCHRIFT Frankenstraße Nürnberg POSTANSCHRIFT Nürnberg TEL +49 (0) FAX +49 (0) ref424-posteingang@bamf.bund.de Ihr Schreiben vom / ( ) Nürnberg,.~n. Dezember 2012 Seite 1von5 Sehr geehrter Herr Abgeordneter, für Ihr Schreiben vom , in dem Sie unter Hinweis auf den Artikel der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom Abgeschoben, weil die Liebe schwer zu beweisen ist" diverse Fragen zur Flüchtlingsanerkennung von Homosexuellen aufwerfen, bedanke ich mich. Ich habe es auch zum Anlass genommen mich über die Asylverfahren der ugandischen Staatsangehörigen zu informieren. Bevor ich darauf zurückkomme, möchte ich zunächst allgemein auf die Problematik eingehen. Eine besondere sexuelle Ausrichtung in Abgrenzung zu Heterosexuellen, wie die Homosexualität, ist in der Regel ein Verfolgungsgrund, der schwerpunktmäßig im Rahmen des Flüchtlingsschutzes und hierbei insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen ist - vgl. 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG vom (QualfRL). Flüchtlingsschutz gern. 60 Abs. 1 AufenthG kommt in Betracht, wenn Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen bei Rückkehr in das Her- VERKEHRSANBINDUNG U-Bahn: U1, U11 bis Frankenstraße; Tram: Linie B, Trislanstraße; Bus: Linie 65, Hiroshimaplatz

2 ~ 1 Bundesamt W ~ i& E Seite 2 von 5 kunftsland wegen der bestimmten sexuellen Ausrichtung schwerwiegende Menschemechtsverletzungen drohen. Hierzu sind zunächst Art und Schwere der im Herkunftsland zu befürchtenden Maßnahmen zu ermitteln und danach zu prüfen, ob die Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon betroffen waren oder bei Rückkehr betroffen sein werden. Ausreichend für die Anerkennung als Flüchtling ist eine glaubhaft gemachte, wohlbegründete Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen aufgrund besonderer sexueller Ausrichtung. Die Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom , NVwZ-RR 1990, 379, 9 B und Urteil vom , NVwZ 1994, 1123, 9 C ). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Das Bundesamt verzichtet dabei grundsätzlich auf eine - im Übrigen auch wissenschaftlich nicht unumstrittene - Begutachtung der sexuellen Ausrichtung, zumal diese vom Verfolger auch nur unterstellt werden kann. Soweit Antragsteller von sich aus gutachterliche Stellungnahmen oder Bestätigungen von Lesben- und Schwulenverbänden sowie entsprechenden Beratungsstellen vorlegen, finden diese selbstverständlich Eingang in die Entscheidungen. In den Jahren 2010 und 2011 stellten jeweils 54 Personen aus Uganda Asylanträge. Bis November 2012 sind 57 Asylanträge, davon 50 Erstanträge, aus diesem Herkunftsland beim Bundesamt gestellt worden. Nahezu alle männlichen Antragsteller und auch ein deutlicher Anteil der Frauen trugen dabei Verfolgung aufgrund von Homosexualität vor. Dem Bundesamt ist bewusst, dass es in Uganda für Personen mit homosexueller Ausrichtung zu schwerwiegenden Menschemechtsverletzungen kommen kann. Ablehnende Entscheidungen ergehen deshalb bei diesem Sachvortrag nur nach besonders sorgfältiger Sachaufklärung und Prüfung VERKEHRSANBINDUNG U-Bahn: U 1, U 11 bis Frankenstraße; Tram: Linie 8, Tristanstraße; Bus: Linie 65, Hiroshimaplatz

3 .1 Bundesamt : - Seite 3 von 5 des Einzelfalles. Trotzdem konnte in diesem Zeitraum bei insgesamt 108 entschiedenen Verfahren nur in zwei Fällen eine Anerkennung als Asylberechtigter, in fünf Fällen Flüchtlingsschutz und in neun Fällen ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Die Sachvorträge erwiesen sich nicht selten als unglaubhaft. Zudem kam ein Teil der Antragsteller aus dem benachbarten Kenia, wo die Situation Homosexueller in Uganda bekannt sein dürfte. Auch den Sachvortrag der Uganderin, über die die Augsburger Allgemeine Zeitung am berichtete, bewertete das Bundesamt als unglaubhaft (vgl. Bescheid vom , Seiten 5-7). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene neue Lebenspartnerschaft in Deutschland konnte dabei nicht berücksichtigt werden, weil diese nach den Angaben der Antragstellerin vor Gericht erst im März 2012 entstanden ist. Gleiches gilt für die Bescheinigung der Lesbenberatungsstelle LeTRa vom , die dem Gericht mit Schriftsatz vom vorgelegt wurde. Mit Urteil vom nach ausführlicher Anhörung der Klägerin und ihrer angeblichen Partnerin als Zeugin - bestätigte das Verwaltungsgericht Augsburg die Einschätzung des Bundesamtes in vollem Umfang. Aufgrund der Angaben der Klägerin sowie deren vermeintlicher Partnerin sei das Gericht überzeugt, dass die Klägerin lediglich vorgebe, lesbisch zu sein, um eine asylrelevante Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Auf den Seiten 9 bis 12 des Urteils begründet das Gericht dezidiert, warum es dem Vortrag der Klägerin keinen Glauben schenken kann. Unterschiedliche Angaben vor Gericht und Bundesamt werden dabei ebenso thematisiert wie ein teilweise lebensfremder und nicht nachvollziehbarer Sachvortrag. Ein wesentlicher Punkt für die Bewertung des Gerichts war auch, dass die Partnerinnen kaum Angaben übereinander machen konnten. Sie konnten nicht übereinstimmend erzählen, wie sie zueinander gefunden haben und auch keine Angaben zu Vorgeschichte in Uganda, zu Beruf oder Ausbildung der jeweiligen Partnerin machen. Wenn Klägerin und Zeugin nicht einmal interessiere, woher die Partnerin genau komme, wie sie den Weg nach Deutschland gefunden habe, wie sie die Situation als Lesbe erlebt habe, könne das Gericht den Einlassungen zur vermeintlichen neuen Partnerschaft keinen Glauben schenken. Fraglich erscheine auch, warum die Beziehung, die im März 2012 begonnen haben solle, erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt worden sei. Insofern überzeuge die Auskunft der Lesbenberatungsstelle LeTRa vom das Gericht nicht von einer Homosexualität der Klägerin.

4 Bundesamt 1 Seite 4 von 5 Das Schreiben der Beratungsstelle des Lesbentelefons" München, aus dem Sie zitieren, lag dem Verwaltungsgericht anscheinend nicht vor. Für eine andere Bewertung des Verfahrens sehe ich dennoch derzeit keine Veranlassung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist sehr fundiert begründet, einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Bruchstücke aus dieser Entscheidung herauszugreifen, wird ihr nicht gerecht. Anzumerken bleibt, dass keine der ugandischen Frauen derzeit ausreisepflichtig ist. Zum Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom bleibt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag auf Zulassung der Berufung abzuwarten. Im Verfahren ihrer Partnerin hat das Bundesamt bisher noch keine Entscheidung getroffen. Im Übrigen wird die aktuelle Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens gegen Homosexualität in Uganda durch das Bundesamt mit größter Aufmerksamkeit beobachtet, um auf wesentliche Veränderungen der Lage unverzüglich reagieren zu können. Soweit Sie den Fall einer homosexuellen iranischen Asylbewerberin ansprechen, der mit Bescheid des Bundesamtes de facto gesagt worden sei, Homosexuelle sollen doch einfach aufhören homosexuell zu sein, dann passiere schon nichts", konnte ich das dazugehörige V erfahren nicht identifizieren. Das von Ihnen angegebene Aktenzeichen gehört zu einem anderen Verfahren, die Länderkennzahl ( 430) zu Georgien. Allerdings kann ich Ihnen versichern, dass das Bundesamt nach Auswertung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom seine Handlungsanweisung zur Entscheidungspraxis geändert hat. Für Personen mit einer bestimmten, nicht der sozialen Norm im Herkunftsland entsprechenden sexuellen Orientierung hat sich die Prüfung jetzt danach zu richten, ob und in welchem Umfang Sanktionen drohen. Grundsätzlich unerheblich ist es danach, in welche Komponente der sexuellen Selbstbestimmung - die sexuelle Ausrichtung an sich oder bestimmte, auch öffentliche Handlungen - eingegriffen wird. Einern Antragsteller ist es grundsätzlich nicht zumutbar, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihm andernfalls, z.b. wegen seiner sexuellen Ausrichtung, drohen würde.

5 Bundesamt Seite 5 von 5 Bescheide mit der von Ihnen angeführten Diktion dürften das Bundesamt somit nicht mehr verlassen. Mit freundlichen Grüßen

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