VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau E alias K GMU f. Asylbewerber,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Annette Rüb, Rüschhausweg 149, Münster, - Klägerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Auf dem Forst 1, Jena, - Beklagte - beteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, Zirndorf, wegen Asylrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Richter am Verwaltungsgericht Krome als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2002 für Recht erkannt:

2 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste am 13. März 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am selben Tage ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Jahre 1995 nach Beendigung ihres Studiums von ihrer Familie gezwungen werden sollte, einen älteren Mann zu heiraten und sich deshalb der Beschneidung zu unterziehen. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie ihren Heimatort verlassen und sei nach Ife gegangen. Dort haben sie einen Mann aus Kaduna kennen gelernt und sich mit ihm regelmäßig getroffen und später mit ihm zusammengelebt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Kleiderhandel verdient. Im Februar 2000 sei ihr Verlobter bei religiösen Unruhen in Kaduna ums Leben gekommen. Sie sei dann wie viele Christen aus Kaduna in Richtung Lagos weggegangen und habe in Lagos einen Mann kennen gelernt, der ihr die Ausreise in Richtung Kanada finanziert habe. In Frankfurt sei sie an der Weiterreise gehindert worden und habe Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 29. März 2000, der der Klägerin am 4. April 2000 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG nicht bestehen. Des Weiteren forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall ihrer nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Hiergegen hat die Klägerin am 13. April 2000 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. 2

3 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen von 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Die Klägerin erhielt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2002 Gelegenheit, ihr Vorbringen zu vertiefen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens, die beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes (ein Hefter) sowie die von dem Gericht in das Verfahren eingeführten, die politischen Verhältnisse in Nigeria betreffenden Erkenntnisquellen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht ist trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, eine Entscheidung zu treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2000 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. 3

4 Die Klägerin wird durch den genannten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weil in ihrer Person weder die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch die der 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen und auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG i.v.m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er politisch Verfolgter ist. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, dem in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder wegen anderer für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib, Leben, physische Freiheit oder andere Freiheits- und Schutzgüter drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1988, 9 C 37/88, BVerwGE 80 S. 321 ff.; Urteil vom , 9 C 72/90, BVerwGE 87 S ). Ob eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990, 9 C 14/89, BVerwGE 85 S ). Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Asylsuchenden. Dabei ist es Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Asylsuchende oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn er derart glaubhaft ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, 9 C 109/94, BVerwGE 71 S. 180). An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller Regel fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens 4

5 unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989, 9 B 405/89, Buchholz Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987, 11 A 34/87). Hat der Asylbewerber einen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, von dessen Wahrheitsgehalt das Gericht überzeugt ist, so sind bei der zu treffenden Prognose unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde zu legen, je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat; oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991, 9 C 154/90). Ist ein Asylbewerber in seiner Heimat vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Asylanerkennung zur Seite, wenn für den Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit vor gleichen oder ähnlichen Verfolgungsmaßnahmen bestehen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984, 9 C 17/84, BVerwGE 70 S. 189; BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980, 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54 S ). Diese Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylbewerber solange zugute, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist. Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, so kann sein Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylrechtsrelevanter Nachfluchttatbestände, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden sind, bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich sind. 5

6 Soweit die Klägerin sich an einer Rückkehr deshalb gehindert sieht weil ihre Familie auf der Heirat und der Zwangsbeschneidung besteht, hat sie in diesem Zusammenhang zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr ersichtlich nichts zu befürchten. Insoweit kann auch offen bleiben, ob sich der nigerianische Staat dieses Verhalten der Familie überhaupt zurechnen lassen müsste. Jedenfalls ist es der Klägerin wie im Jahre 1995 nach dem Rückgang von der Familie auch möglich, in einem anderen Teil Nigerias sich eine Existenz aufzubauen. Bereits nach ihrem Weggang von der Familie 1995 hat sie nach ihren eigenen Angaben sich eine Existenz als Geschäftsfrau im Zusammenhang mit Kleiderhandel aufgebaut. In der mündlichen Verhandlung hat sie insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass der Mann, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt zusammengelebt habe, mit diesen Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Insoweit dürfte es der Klägerin auch bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt möglich sein, sich erneut eine derartige Existenz aufzubauen. Dem entspricht es auch, dass sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria als Geschäftsfrau arbeiten könne. Hierbei braucht sie auch nicht mit Nachstellungen durch ihre Familie zu rechnen. Derartige Nachstellungen hat es bereits in der Vergangenheit seit dem Weggang 1995 nicht gegeben. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass sie im Jahre 1999 in Abuja eine Frau kennen gelernt habe, die ihre Familie gekannt habe, ergibt sich daraus nichts für Nachstellungen durch ihre Familie. Diese Frau wusste lediglich, dass die Brüder der Klägerin diese längere Zeit nicht gesehen hätten. Zudem hat die Klägerin nicht ihre Adresse verraten. Soweit die Klägerin als Christin Probleme mit der Scharia befürchtet, sind ihre Angaben, dass die Scharia in ganz Nigeria in allen Bundesstaaten durchgesetzt wird, nicht zutreffend. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 24. Oktober 2001 ergibt sich insoweit, dass die Hälfte der Bevölkerung in Nigeria moslemischen Glaubens ist und ca. 40 % Christen sind, während 10 % traditionellen Religionen angehören. Zwar hat sich die religiöse Situation in vielen Bundesstaaten durch die Einführung der Schariagesetzgebung verschärft. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schariagesetzgebung nur in den nördlichen moslemisch dominierten Bundesstaaten eingeführt worden ist, wobei die Ausgestaltung und Anwendung der Scharia zwischen diesen Bundesstaaten noch erheblich differenziert. Zwar ergeben sich aus dem genannten Lagebericht insoweit durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Rechte der Nichtmuslime in den betroffenen Bundesstaaten nicht im erforderlichen Umfang garantiert werden. So wird zwar immer wieder betont, dass die Scharia auf Personen, die nicht dem moslemischen Glauben angehören, nicht angewandt werde. Dies ist jedoch in der Praxis teilweise anders. Daraus ergeben sich jedoch für die Klägerin keine Nachteile. Denn insoweit 6

7 steht ihr eine inländische Fluchtalternative offen. Die Klägerin ist nicht gezwungen, in den islamisch dominierten Bundesstaaten des Nordens ihren Aufenthalt zu nehmen. Sie kann vielmehr in den südlichen, christlich dominierten Bundesstaaten, wo die Scharia nicht gilt, ihren Aufenthalt nehmen. Insoweit braucht sie dort keine Probleme bei der Anwendung des Schariagesetzes befürchten, weil es in diesen Bundesstaaten nicht gilt und aufgrund der christlichen Bevölkerungsmehrheit es auch zu keinen Problemen kommt. Insoweit kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Freund, mit dem sie bis zu dessen Tod im Februar 2000 zusammenlebte, bei ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen in Kaduna ums Leben gekommen ist. Aus dem genannten Lagebericht ergibt sich insoweit, dass es in der gemischt religiösen Stadt Kaduna bei ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen im März und Mai 2000 zu einer Vielzahl von Toten und schließlich zur Spaltung der Stadt in ein christliches und moslemisches Gebiet kam. In diesem Zusammenhang steht der Klägerin erneut eine inländische Fluchtalternative in anderen Gebieten Nigerias, z.b. in der Hauptstadt Lagos, zur Verfügung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ihr z.b. die Rückkehr in das christliche Stadtgebiet von Kaduna zugemutet werden könnte. Dass die Klägerin auch in der Lage ist, z.b. in der Hauptstadt Lagos ihr Existenzminimum zu sichern, hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst bejaht. Sie hat ihr einziges Problem insoweit allein in der Anwendung des Schariagesetzes gesehen. Diesbezüglich hat sie wie ausgeführt jedoch z.b. in Lagos und in den sonstigen südlichen Bundesstaaten nichts zu befürchten. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, kann nicht hergeleitet werden, dass ihr deswegen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Asylsuchenden aus Nigeria droht allein auf Grund ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Ob eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist im Wege einer qualifizierenden Betrachtungsweise zu ermitteln. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen in den Hintergrund treten. Entscheidend ist, dass aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. 7

8 Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000, 11. März 2001 und 24. Oktober 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria ergibt sich, dass keine Fälle bekannt sind, wonach zurückkehrende Asylbewerber allein auf Grund der Tatsache, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachgesucht haben, mit Nachteilen oder Repressalien zu rechnen hatten. Bei der Rückkehr abgelehnter nigerianischer Asylbewerber werden die Namen der Abgeschobenen anhand der Pässe mit dem nigerianischen Fahndungsbuch abgeglichen. Wenn eine Person im Fahndungsbuch nicht verzeichnet ist, kann sie nach der Ausstellung vorläufiger Identifikationspapiere ohne weitere Überprüfung die Ankunftshalle verlassen. Die Erkenntnisse der deutschen Botschaft beruhen darauf, dass Mitarbeitern diplomatischer Vertretungen in erheblicher Zahl der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet war. Dabei hat sich der oben geschilderte Ablauf bestätigt. Eine weitere Erkenntnisquelle ist, dass ehemalige Asylbewerber mit der deutschen Botschaft in Lagos Kontakt aufgenommen haben, wenn sie z.b. eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragen wollen. In diesem Zusammenhang durchgeführte Befragungen haben ebenfalls bestätigt, dass abgeschobene Asylbewerber den Ankunftsbereich im Flughafen nach der beschriebenen Kontrolle unproblematisch verlassen konnten. Diese Einschätzung wird durch amnesty international in der Auskunft vom 18. Juli 2001 an das VG Hannover bestätigt, wonach amnesty international seit dem Machtwechsel (d.h. dem Amtsantritt der Regierung Obasanjo) keine mit einer Abschiebung oder Wiedereinreise zusammenhängenden Verhaftungen bekannt geworden sind. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse gemäß 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 8

9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Krome 9

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