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1 VG Augsburg, Urteil v Au 2 K Titel: Normenketten: GG Art. 16a I AufenthG 60 AsylVfG 34, 38 I 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG GG Art. 16a I AufenthG Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG GG Art. 16a I AufenthG 60 Orientierungsatz: Asylrecht China; Flüchtlingsschutz; Falun Gong Schlagworte: Asylrecht, China, Flüchtlingsschutz, Falun Gong, Anerkennung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit Han. Er reiste mit Visum am 3. Juni 2008 auf dem Luftweg über den Flughafen... in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2 Am 16. Juni 2008 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 17. Juni 2008 gab er im Wesentlichen an, insgesamt sechs Jahre in Russland studiert zu haben. Außerdem sei er Lehrer für Chinesisch an der Universität gewesen, habe als Übersetzer gearbeitet und an einem Gymnasium Chinesisch unterrichtet. Er habe sich oft mit seinen Schülern getroffen und sie hätten ihre Meinungen über verschiedene Sachen ausgetauscht. In Russland habe er ein Visum bekommen, um in Deutschland einen Sprachkurs zu machen. 4

2 Am 10. Mai 2008 sei er auf dem Weg zur Messe der orthodoxen Kirche von zwei unbekannten Chinesen aufgehalten und mit dem Auto zur Chinesischen Botschaft in Russland gefahren worden. Dort hätten sie ihn eine Aufnahme hören lassen, die seiner Meinung nach in seinem Zimmer heimlich mit einem montierten Abhörgerät aufgenommen worden sei. In dieser sei es um ein Gespräch zwischen ihm und seinen Schülern gegangen. Hauptinhalt des Gesprächs sei gewesen, dass er gegen die kommunistische Diktatur sei, mit den Opfern vom 4. Juni sympathisiere und gegen die grausame Unterdrückung der kommunistischen Regierung vor allem gegenüber Falun Gong sei. Falun Gong sei in China verboten und er habe in dem Gespräch gesagt, dass er hoffe, dass die Demokratie so schnell wie möglich in China aufgebaut und das Mehrparteiensystem eingeführt werde. 5 Für russische Verhältnisse habe er dort sehr viel verdient und viele Chinesen seien neidisch auf ihn gewesen. Er habe im Gegensatz zu den meisten chinesischen Studenten oder Lehrern sehr enge Beziehungen zu russischen Studenten gehabt. Daher habe ihn die Chinesische Botschaft verdächtigt, wichtige Informationen über China an Russland verkauft zu haben, um sich solche Vorteile zu verschaffen. 6 In der Botschaft sei er dann befragt worden, warum er vorhabe, nach Deutschland zu gehen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er eine antikommunistische Meinung verbreitet habe und ihn gewarnt. Außerdem hätten sie ihm verboten, weiterhin Falun Gong-Leute zu kontaktieren und weiterhin an dem Gymnasium zu unterrichten. 7 Später hätte er dann das Visum für Deutschland bekommen und sei nach Deutschland ausgereist. In... habe er chinesische Männer gesehen und er vermutete, dass diese von der Chinesischen Botschaft geschickt worden seien. Er habe daher große Angst gehabt und sei deshalb zu Polizei in... gegangen und habe um politisches Asyl in Deutschland gebeten. Wenn er wieder nach China zurückkehren würde, sei er sich sicher, dass sie ihn sofort ins Gefängnis stecken würden und darüber hinaus habe er Angst vor grausamen Verletzungen durch die chinesische Regierung, weil er ein großer Sympathisant der Falun Gong-Anhänger sei. In China würden vielen Falun Gong-Anhängern die Organe geraubt, wovor er große Angst habe. Er habe in Russland keinen Antrag auf Schutz gestellt, da Russland jetzt zwar ein demokratisches Land sei, aber einen kommunistischen Hintergrund habe. Er habe ab Mitte 2008 versucht mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und er sei gefragt worden, warum er nicht in Russland politischen Schutz gesucht habe. Sie hätten zu ihm gesagt, er habe in Russland als Lehrer an der Universität gearbeitet und wenn er vor dem 15. Juli 2008 zurückkehre und dort Asyl beantrage, würde ihm Russland die russische Staatsbürgerschaft gewähren. Dieses Angebot habe er nicht angenommen, weil er wisse, dass Deutschland in jeder Hinsicht viel, viel besser sei als Russland. 8 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach China oder jeden anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rücknahme verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Klägers ungereimt, widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar und im Ergebnis dessen unglaubhaft sei. Aufgrund des unglaubhaften Vorbringens sei davon auszugehen, dass dem Kläger keine abschiebungsschutzrelevanten Gefahren drohen. 9 Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 ließ der Kläger ergänzend zu seiner Anhörung vom 17. Juli 2008 durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen noch vortragen, dass er in Russland Kontakt zu zwei deutschen Staatsangehörigen gehabt habe, die bestätigen könnten, dass der Kläger Kontakt zu Falun Gong gehabt habe. 10

3 Am 7. Januar 2010 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag: Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom , den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen den Bescheid des Bundesamts vom betreffend die Abschiebungsandrohung aufzuheben. 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte hätte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Fest stehe, dass der Kläger am 10. Mai 2008 auf dem Weg zur Kirche von zwei unbekannten Chinesen angehalten und in die Chinesische Botschaft verschleppt worden sei. Dort sei ihm vorgehalten worden, dass er Gegner der chinesischen Regierung sei und dass er mit den Opfern des 4. Juni 1989 sympathisiere. Weiter sei ihm vorgehalten worden, dass er geäußert habe, ein Sympathisant von Falun Gong zu sein. Hierzu sei ihm eine Tonaufzeichnung vorgehalten worden. 14 Der Kläger, der in Russland im Studentenwohnheim... der Staatsuniversität... gelebt habe, habe durch einen Russen namens... Kenntnis davon erlangt, welcher seiner Kommilitonen Falun Gong-Anhänger sei. Hierzu sei zu bemerken, dass Russland die Falun Gong-Bewegung fördere, um der kommunistischen Partei in China zu schaden. Der Kläger selbst gehöre nicht der Falun Gong Bewegung an. Er hätte lediglich im Studentenwohnheim Kontakt zu dieser Bewegung, welche aus circa sechs Personen nichtchinesischer Staatsbürgerschaft bestanden habe, gehabt. Der oben genannte... habe dem Kläger Studenten, welche im Privatunterricht chinesisch hätten lernen wollen, vermittelt. Jeweils nach circa 2 Monaten Unterricht sei der Kläger von den Studenten gefragt worden, ob er Informationen zu Falun Gong besorgen könne bzw. ob im weiteren Unterricht die Lehre von Falun Gong vermittelt werden könnte. Der Kläger habe von... ein Buch über Falun Gong erhalten, anhand dessen er seinen Schülern Informationen und Kenntnisse über Falun Gong vermittelt habe. Als der Kläger im Alter von 18 Jahren China verlassen habe, habe er Falun Gong nicht gekannt. Er habe erst durch... von der Falun Gong-Bewegung erfahren. Ebenso habe er erst durch diesen von den Konflikten zwischen Falun Gong und der kommunistischen Partei erfahren. 15 Der Vater des Klägers sei Journalist und Bürgerrechtler. Er sei wiederholt Schikanen der kommunistischen Partei ausgesetzt gewesen. So hätte der Vater ca von einer Gasexplosion in Nordchina berichtet, bei welcher ca. 90 Personen getötet worden seien. Daraufhin sei der Vater von der Provinz... in die... versetzt worden. Die Mutter des Klägers hätte in der... keine Arbeitserlaubnis erhalten, so dass das Ehepaar... faktisch getrennt worden sei. 16 Der Kläger habe bei der Stellung des Asylantrags seinen chinesischen Pass abgeben müssen. Dies bedeute, dass der Kläger sich bereits dadurch nach chinesischem Recht einer Straftat schuldig gemacht habe, die in China mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werde. 17 Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 legte das Bundesamt die dort geführten Behördenakten vor und wandte sich gegen die Klage mit dem Antrag, 18 die Klage abzuweisen. 19 Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 20

4 Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt...,..., beigeordnet. 21 Am 13. Februar 2012 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kläger wurde zu seinem bisherigen Vorbringen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 25 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 26 Politisch verfolgt im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom BVerfGE 80, 315/334 f.). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG vom , a. a. O.). 27 Das Gericht muss von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals voll überzeugt sein. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. z. B. BVerwG vom Buchholz 402, 25 1 AsylVfG Nr. 32; vom BayVBl. 1980, 377; vom Buchholz 402, AuslG Nr. 11). 28 Das setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Asylgründe schlüssig mit Einzelheiten darstellt und eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt. 29 Die gleichen Grundsätze gelten dem Bundesverwaltungsgericht zufolge auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund eines im vorstehenden Sinne glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung

5 nicht auszuschließen ist. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrenbegriff ergibt - ein voller Beweis nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose drohender politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG vom 16.4., a. a. O.). 30 Diese höchstrichterlichen Grundsätze gelten entsprechend auch für den Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 1 AufenthG. 31 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach 60 Abs. 1 AufenthG. 32 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge nicht aus politischen Gründen, insb. aus Angst vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung, sondern aus privaten Gründen, um russische Literatur zu studieren, aus China ausgereist. Vorliegend droht dem Kläger aufgrund seiner behaupteten Falun Gong-Aktivitäten in Russland bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China nicht mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung. 33 Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist zwar davon auszugehen, dass die Volksrepublik China nachrichtendienstliche Mittel gegen Auslandschinesen, die Falun Gong praktizieren bzw. Mitglieder der Bewegung sind, anwenden und dass diese Erkenntnisse auch an die chinesischen Sicherheitsbehörden weitergegeben werden. Von der Existenz entsprechender schwarzer Listen über im Ausland lebende Falun Gong-Praktizierende muss ausgegangen werden. Wer Falun Gong öffentlich oder in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert oder Flugblätter mit Falun Gong-Inhalten öffentlich verbreitet, kann in der Volksrepublik China wegen staatsfeindlicher Störung der öffentlichen Ordnung festgenommen und, sofern er sich nicht - aus der Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren im Wege der sog. Administrativhaft in ein Umerziehungslager ( Besserung durch Arbeit ) überstellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausübung von Falun Gong oder die Verbreitung von Falun Gong-Flugblättern im Inland oder Ausland erfolgt. Auch lediglich praktizierende einfache Anhänger können den genannten Maßnahmen unterworfen sein (vgl. hierzu Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom , vom , vom und vom ; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Bremen vom sowie an VG Chemnitz vom ). 34 Angesichts der Vielzahl von öffentlichen Bekundungen, Mahnwachen und Demonstrationen für Falun Gong im Ausland, insbesondere in Deutschland, ist es allerdings nicht beachtlich wahrscheinlich, dass chinesische Botschaftsangehörige und/oder deren Beauftragte jeglichen öffentlichen Auftritt von Falun Gong-Anhängern überwachen und zudem noch in der Lage sind, die Namen der durchweg anonym auftretenden Anhänger in Erfahrung zu bringen. Zudem dürfte auch dem chinesischen Staat und seinen Organen in Deutschland inzwischen bekannt sein, dass an solchen Bekundungen, Demonstrationen und Werbeauftritten auch chinesische Staatsbürger teilnehmen, die allein deswegen ein Bleiberecht in Deutschland beanspruchen wollen. Es spricht deshalb Alles dafür, dass Datensammlungen chinesischer Staatsorgane in der Regel nur Personen betreffen, die in herausgehobenen Positionen tätig sind oder durch eine Vielzahl von Aktivitäten über einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls auch in den Medien bekannt geworden sind. Dafür, dass sämtliche Teilnehmer von Demonstrationen und Werbeaktionen mit geheimdienstlichen Methoden ausgespäht werden, spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. Sächsisches OVG vom 12. Juni 2008 Az A 5 B <juris> Rd. 11ff.). 35

6 Die vom Kläger vorgetragenen Aktivitäten für Falun Gong in Russland reichen hinsichtlich Häufigkeit und Öffentlichkeitswirkung nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in China zu begründen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, weder in China oder Russland noch in Deutschland Falun Gong-Anhänger gewesen zu sein. Die einzige Aktivität, die er jemals für die Falun Gong-Bewegung entfaltet hätte, sei eine reine Übersetzertätigkeit im Rahmen des von ihm erteilten Unterrichts gewesen. Seit seiner Einreise nach Deutschland hatte er seinen Angaben zufolge zu keiner Zeit mehr Kontakt zu Falun Gong-Anhängern gehabt. Selbst wenn man unterstellt, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden über die Botschaft in Russland von seiner Übersetzertätigkeit Kenntnis erlangt haben, stellt diese keine politische Aktivität dar, die geeignet ist, den Kläger als gefährlichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Zum einen kann er stets geltend machen, dass die von ihm übersetzten Falun Gong- Texte nicht seine persönliche Überzeugung wiedergeben, sondern er lediglich übersetzt hat. Zum anderen kann er auch geltend machen, diese Übersetzungstätigkeit allein auf Wunsch der beiden russischen Schüler im Rahmen des Privatunterrichts ausgeübt zu haben. 36 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach China ein ähnliches Schicksal erleidet wie der im März 2005 zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern von Deutschland nach China zurückgeführte Falun Gong-Praktizierende..., der kurz nach seiner Ankunft für drei Jahre in ein Umerziehungslager eingewiesen wurde. Auch... wurde - wie in solchen Fällen üblich (vgl. z. B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom ) - befragt und verwarnt, doch hat er sich davon offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt und weiterhin illegale Aktivitäten betrieben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom S. 20). Ein entsprechendes Verhalten ist indes beim Kläger, der nicht einmal ein Falun Gong-Angehöriger bzw. Praktizierender ist, nicht zu erwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr (Ver-)Warnungen zu ignorieren gedenkt. 37 Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger wegen einer eventuell illegalen Ausreise und der Asylantragstellung oder eines Verstoßes gegen Passbestimmungen einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist, hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid nachvollziehbar und unter Benennung von Erkenntnisquellen dargelegt, dass deswegen keine einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründende Rückkehrgefährdung besteht. Angehörige der Volksrepublik China haben - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung sowie illegalen Aufenthalts im Ausland nicht in asylerheblicher Weise mit Verfolgung zu rechnen (BayVGH vom Az. 2 ZB juris RdNr. 6; vom Az. 27 B juris RdNr. 2; VG Bayreuth vom Az. B 3 K juris RdNr. 40 f.). Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011 bestätigt dies. 38 Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist die Klage unbegründet. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird (BVerwG vom NVwZ 2008, 1241 = ZAR 2009, 35). Unabhängig von der vorzunehmenden Prüfungsreihenfolge besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote nicht ersichtlich sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen ( 77 Abs. 2 AsylVfG). 39 Der Bescheid des Bundesamts vom 22. Dezember 2009 gibt auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. verfügten Ausreiseaufforderung und der Androhung der Abschiebung nach China keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe,

7 die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Ihm stehen weder Abschiebungsverbote im Sinne des 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt er eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. 40 Die Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen. 41 Die Kostenentscheidung richtet sich nach 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylVfG). 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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