Flüchtlingsschutz für Konvertiten aus dem Iran

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Flüchtlingsschutz für Konvertiten aus dem Iran Normenkette: AsylG 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1a Leitsätze: 1 Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann in dem Verbot bestimmter Arten der Religionsausübung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich liegen, wenn dem Asylbewerber deshalb Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2 Das Recht auf Religionsfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Abfall vom Islam kann mit der Todesstrafe geahndet werden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3 Um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Iran beurteilen zu können, muss das Gericht Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings treffen. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) 4 Auch einfachen Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Glaubwürdiger Wechsel vom muslimischen zum christlichen Glauben (römisch-katholisch), Taufe im Iran, Apostasie, Nachfluchttatbestnd, Religionsfreiheit, Konvertit Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für... vom 1. September 2016 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzstatus, sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Iran. 2 Der am in... (Iran) und die am ebenfalls in... geborene Klägerin zu 2 sind iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben. 3 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 14. März 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 1. Juni 2016 Asylerstanträge stellten. 4 Bei ihrer persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für... (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Juli 2016 führten die Kläger u.a. aus, dass sie sich vor ihrer Ausreise zuletzt im Iran in der Stadt... aufgehalten

2 hätten. Die Reise sei über Istanbul erfolgt. Dort hätten sie einen afghanischen Schleuser kennengelernt. Mit dessen Hilfe seien sie mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Die Weiterreise sei über Mazedonien nach Serbien erfolgt. Über Ungarn und Österreich seien sie schließlich nach Deutschland gekommen US-Dollar hätte ihnen der Schleuser in der Türkei abgenommen. Für die Weiterreise seien nochmals ca ,00 EUR und US-Dollar angefallen. Der Kläger zu 1 habe im Iran einen Autohandel betrieben. Er habe dort ein gutes Leben gehabt; deswegen habe er Geld verfügbar angespart. 5 Für seine Flucht aus dem Iran führte der Kläger zu 1 zwei Gründe an. Zum einen habe er Christ werden wollen. Zudem habe er Probleme mit dem Bruder seiner Frau gehabt. Die Familie seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, sei streng religiös gewesen. Auch habe es Probleme wegen eines Unfalls gegeben. Dabei sei eine Person gestorben. Dieser Familie des Verstorbenen habe er daraufhin 40 Mio. Toman gegeben. Er habe sich mit der Familie des Verstorbenen geeinigt und diese sei einverstanden gewesen. Er habe ihnen auch danach immer wieder geholfen, als sie Unterstützung oder Geld benötigt hätten. Er habe ein schlechtes Gewissen, weil er den Vater der Familie getötet habe. Diese Familie hätte überdies einen drogenabhängigen Sohn gehabt, der ihn belästigt habe. 6 Der Bruder seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, sei streng religiös gewesen. Er war der Ansicht, dass man den Islam nach der Geburt ins Ohr gesagt bekomme. Auch sei er der Auffassung gewesen, dass man Moslem für alle Zeiten bleiben müsse und keine freie Entscheidung über seinen Glauben treffen könne. Dies habe es ihm erschwert, seine eigene Religion zu praktizieren. Dieser Bruder habe auch angedroht, ihn umzubringen. Er sei eines Tages mit Messern angegriffen worden. Der Bruder seiner Ehefrau sei außerdem Mitglied der Basij. Dieser Angriff habe sich ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise ereignet. Im Übrigen sei er stets indirekt belästigt worden. Sie hätten versucht, ihm und seiner Ehefrau Angst einzujagen. Sie hätten ihn als Ungläubigen beschimpft. Er habe im Iran kein Interesse am Islam gehabt; er habe unbedingt Christ werden wollen. Das Problem im Iran sei, dass man nicht offen über das Christentum sprechen dürfe. Als er als Taxifahrer gearbeitet habe, habe er Passagiere zu Orten gefahren, die von außen nicht als Kirchen erkennbar gewesen seien. Als Christ habe man jedoch gewusst, was dort stattfinde. Er habe ein paar Mal an solchen christlichen Veranstaltungen teilgenommen und es habe ihm gut gefallen. Seine erste Teilnahme sei ungefähr drei bis vier Monate vor dem Messerangriff erfolgt. In den Veranstaltungen sei über die Wunder und die Geschichten von Jesus und Gott erzählt und berichtet worden. Es hätten nicht viele Leute an derartigen Veranstaltungen teilgenommen, da es gefährlich sei und stets heimlich erfolge. Er sehe sich als Christ an, seit er die erwähnten Veranstaltungen besucht habe. Im Iran habe er seinen Glauben nicht praktizieren können. Er habe lediglich Begeisterung und Gefallen für das Christentum entwickelt. Die Familie seiner Frau sei ja in der Basij gewesen. Er sei für die Familie seiner Ehefrau ein Wurm in einem Apfelbaum. Für den Bruder seiner Ehefrau habe er eine Gefahr dargestellt. Seine Frau habe von seiner Zuwendung zum Christentum gewusst und sei hinter ihm gestanden. Seine Mutter und sein Vater hätten ebenfalls kein Problem damit gehabt, lediglich der Bruder seiner Ehefrau. Um staatlichen Schutz wegen der gegen ihn erfolgten Angriffe habe er sich nicht bemüht. Die Polizei habe immer Zeugen gesucht; er habe jedoch keine Zeugen gehabt. Hätte er dort offengelegt, dass er Christ sei, wäre er geschlagen worden. Ungefähr drei bis vier Wochen nach dem Messerangriff habe er sich dazu entschieden, den Iran zu verlassen. Er sei nicht getauft. Er habe die katholische Religion ausgesucht, deswegen sei eine Taufe schwieriger. In Deutschland habe er zwei Konversionen kennengelernt, die evangelische und die römischkatholische. Die Art und Weise, wie es in der katholischen Kirche zugehe, gefalle und begeistere ihn. 7 Die Klägerin zu 2 führte bei ihrer persönlichen Anhörung aus, dass zum Zeitpunkt ihrer Heirat, der Kläger zu 1 bereits seine christlichen Ansichten vertreten habe. Deshalb habe auch sie begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und darüber zu recherchieren. Dadurch sei ihr Interesse geweckt worden. Im Iran habe sie persönlich keine Benachteiligungen wegen ihres christlichen Glaubens erlebt. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Belästigungen gegenüber ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, hätten sie sich dazu entschlossen, nach Deutschland aufzubrechen.

3 8 Für den weiteren Vortrag der Kläger wird auf die Niederschrift über die persönliche Anhörung gegenüber dem Bundesamt verwiesen. 9 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2016 wurden die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffer 1 und 2 des Bescheides). Ziffer 3 bestimmt, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall der Kläger nicht vor (Ziffer 4). In Ziffer 5 werden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde den Klägern die Abschiebung in den Iran angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass die Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. 10 In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seine Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne dieser Definition. Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen könnten, gehörten nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit der Kläger, ihren Glauben in privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in ihrer Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verfolgungshandlung vorliege, richte sich danach, wie schwerwiegend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen würden oder ergriffen werden könnten. Als subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sei der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setze nicht voraus, dass die Ausländer ihren Glauben nach Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübten, die sie der Gefahr der Verfolgung aussetzten. Vielmehr könne bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Auf die Konversion vom Islam zur christlichen Glaubensgemeinschaft könne das Asylbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden. Die Scharia sehe für den Glaubenswechsel die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung getroffen werde, gebe es im staatlichen Recht des Iran keine Vorschriften, die einen Glaubenswechsel unter Strafe stellten. Christen sei ihre Glaubensausübung innerhalb der Gotteshäuser oder in Privathäusern gestattet, soweit Dritte nicht belästigt würden und deswegen Anzeige erstatteten. Zudem führe der Glaubensübertritt allein grundsätzlich nicht zu einer Verfolgung durch den iranischen Staat gemäß 3 Asylgesetz (AsylG), sofern der Konvertierte nicht missionierend, also auf die Verbreitung der christlichen Religion gerichtet, tätig werde. Von diesen Grundsätzen ausgehend, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger Iran vorverfolgt verlassen hätten. Die Kläger schilderten die von ihnen erlebte Bedrohung wenig anschaulich, farblos und arm an Details. Tatsächlich beriefen sich die Kläger auf die vom Bruder der Klägerin zu 2 ausgehende Verfolgung. Dieser sei Mitglied der Basij und sei darauf aufmerksam geworden, dass sich der Kläger zu 1 für den christlichen Glauben interessiere. Er habe die Kläger indirekt belästigt und immer wieder Leute engagiert, den Kläger zu 1 körperlich anzugreifen. Darüber hinaus beriefen sich die Kläger auf weitere Bedrohungen, ausgehend von der Familie eines Opfers eines Verkehrsunfalles. Der Kläger zu 1sei der Unfallverursacher dieses Verkehrsunfalles. Zwar sei es zu einer Einigung mit den Familienangehörigen gekommen, aufgrund dessen der Kläger zu 1 eine Entschädigungssumme an die Familie gezahlt habe.

4 Jedoch sei der Sohn des Verstorbenen drogenabhängig und habe den Kläger zu 1 belästigt, um weitere Geldzahlungen zu erwirken. Diesbezüglich müssten sich die Kläger jedoch auf das Ersuchen von staatlichem Schutz verweisen lassen. Auch sei allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nicht mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zur Erlangung des Existenzminimums erforderliche Grundversorgung der Bevölkerung sei grundsätzlich gewährleistet. Zwar erhielten Rückkehrer keine staatlichen Leistungen; jedoch existierten wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellten. Die Kläger hätten darüber hinaus keine individuellen Gefahren geltend gemacht. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Kläger bei einer Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt seien, weil sie untypisch von Hilfen und Unterstützung durch Eltern sowie im Herkunftsland verbliebene Verwandte ausgeschlossen sein würden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde nach 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. 11 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2016 wird ergänzend verwiesen. 12 Die Rechtsmittelbelehrungdes vorbezeichneten Bescheides verweist auf die Klagemöglichkeit zum Bayerischen Verwaltungsgericht Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht... erhoben und beantragt, Der Bescheid des Bundesamtes für... vom 1. September 2016 (Az.:...) wird in Ziffern 1 bis 6 aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 16 Zur Begründung wurde zunächst auf die Angaben der Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. 17 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts... (Az....) wurde der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. 18 Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 vorgetragen, dass die Kläger aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zum katholischen Christentum bei einer etwaigen Rückkehr lebensbedrohlich gefährdet werden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse vollständig auf religiöse Betätigungen verzichtet werden, um überleben zu können. Die drohende Sanktion eines Angriffs der Basij

5 sei auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Im Iran seien religiöse Betätigungen der Christen nur im Untergrund, Hinterhof, Garagen, privaten Wohnungen möglich. Vom Glauben abgefallene Personen würden jederzeit im Iran hingerichtet. Radikale, fanatische Muslime wie z.b. die Basij würden nicht daran gehindert, gegen vom islamischen Glauben Abgefallene und Andersgläubige nach Belieben zu töten. Selbstverständlich drohe diesen Personen auch keine Strafverfolgung. Die Ausführung von Strafmaßnahmen gegen Abtrünnige sei der Willkür der Basij überlassen. Der Sohn der Kläger sei inzwischen in der römisch-katholischen Kirche getauft. In Deutschland könne die Familie jeden Sonntag unbehelligt die heilige Messe besuchen. Es sei weiter zu befürchten, dass unter Folter der Konvertierte gezwungen werde, die Personen zu benennen, die ihn zu einem Übertritt veranlasst hätten und missionarisch tätig gewesen seien. Selbstverständlich wolle die Familie den drei Monate alten Sohn im christlichen Glauben erziehen. Die Familie habe ihn in Deutschland regulär nach katholischem Ritus taufen lassen. 19 Auf den weiteren Vortrag der Kläger im Schreiben vom 14. Oktober 2016 wird ergänzend verwiesen. 20 Die Bevollmächtigte der Kläger hat das Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 dahingehend ergänzt, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit drohe. Im Iran stehe auf den Übertritt vom Islam zum Christentum die Todesstrafe. Das iranische Parlament habe am 9. September 2008 ein Gesetz verabschiedet, das zwingend die Todesstrafe für Apostasie vorsehe. Am stärksten hiervon seien muslimische Konvertiten betroffen. Die Kläger seien in Deutschland in der Gemeinde Sankt... aktiv am Gemeindeleben beteiligt. Der am 17. Juli 2016 geborene Sohn der Kläger zu sei dort getauft worden. 21 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 22 Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 25. Januar 2017 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. 23 Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 entgegengetreten und beantragt, 24 die verfristete Klage abzuweisen. 25 Am 10. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der Kläger informatorisch angehört wurden, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Der Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2017 entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

6 28 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger besitzen einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG. 29 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i.s.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 30 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B.v BvR 502/86 u.a. - BVerwGE 80, 315). 31 Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 32 Nach 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 33 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v Rs. V 175/08 u.a.,...). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 34

7 Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 35 Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem Verfolgerstaat bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes insbesondere in 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können. 36 Dies zugrunde gelegt haben die Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG. 37 Das Gericht ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, der persönlichen Einvernahme der Kläger in der mündlichen Verhandlung und der informatorischen Anhörung des die Kläger im Wesentlichen betreuenden Priesters zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kläger sowohl vor als auch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt haben, ihn aus innerer Überzeugung praktizieren und ihnen aus diesem Grund eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist. 38 Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, U.v C 23/12 - juris Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012, Rs. C 7 1/11 und C-99/11, nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (Forum Internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (Forum Externum) (BVerwG - a.a.o. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG - a.a.o. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG - a.a.o. Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG - a.a.o. Rn. 29). 39

8 Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Gz.: /3 IRN vom Stand Oktober S. 4). Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. U.v. OVG NRW vom A 1999/07.A - juris Rn. 49; BayVGH, U.v B juris Rn. 21). Darüber hinaus müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden (vgl. BayVGH - a.a.o. Rn. 21). Gerade zum Christentum konvertierte Muslime können dabei staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (vgl. BayVGH - a.a.o. Rn. 21). Für solche Konvertiten ist danach im Iran eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Gerade muslimische Konvertiten sind jedenfalls dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer christlichen Gruppierung aufnehmen (vgl. Hess. VGH, U.v A 2105/08.A - juris Rn. 42 und 43). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Verfolgung von Konvertiten im Iran nicht strikt systematisch erfolgt, sondern stichprobenartig, wenn z.b. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 15). 40 Dafür, dass die Kläger bis zum Verlassen ihres Heimatlandes bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i.s.v. 3a AsylG bedroht waren und deshalb aus begründeter Furcht vor Verfolgung den Iran verlassen haben, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dafür, dass die Kläger ihren christlichen Glauben jedoch bereits im Iran praktiziert haben, spricht, dass diese dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert haben, dass sie bereits im Iran eine Taufe im christlichen Glauben erfahren hätten, die jedoch lediglich nicht dokumentiert worden sei, was der Regel entspreche. Der Vertreter der jetzigen Kirchengemeinde der Kläger hat sich dahingehend geäußert, dass eine erneute Taufe der Kläger nicht erforderlich sei, da diese bereits im Iran christlich getauft worden seien. 41 Die Kläger haben jedoch auch hinreichend bewiesen und es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie zum Christentum konvertiert sind und die Betätigung dieses Glaubens Teil ihrer religiösen Identität ist. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis zunächst auf der Grundlage der Taufurkunde des gemeinsamen Kindes der Kläger vom 21. Oktober 2016 in... Darüber hinaus ist in der Stellungnahme der die Kläger betreuenden Pfarreiengemeinschaft vom 24. Dezember 2016 bzw. vom 4. April 2017 ausgeführt, dass die Kläger regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen und ihr Verhalten darauf schließen lasse, dass sie mit den jeweiligen Riten vertraut sind und die Heilige Messe bewusst mitfeiern. Die Kläger gingen mit Ernsthaftigkeit und Überzeugung ihren Glaubens Weg. Dies zeige sich auch an der Haltung bzw. dem Gebrauch des Buches Gotteslob. Die Kläger nehmen aktiv am Pfarrleben teil. Das Gericht hat insoweit bei der Einvernahme der Kläger und des informatorisch angehörten betreuenden Priesters den Eindruck gewonnen, dass die Kläger christliche Lebensinhalte im Alltag praktizieren und für ihr Leben als bestimmend betrachten. 42 Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung der Kläger im Iran zu beurteilen, d.h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung die Kläger für sich

9 als verpflichtend empfinden, um ihre religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, U.v C 23/12 - InfAuslR 2013, 339 ff.). 43 Nach dem Ergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten sind und für sie dessen Ausübung eine unverzichtbare Bedeutung zukommt. Die Kläger wollen den christlichen Glauben, wie er ihnen vermittelt wird, auch an ihren Sohn weitergeben. Der Kläger zu 1 hat sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Art seiner Glaubensbetätigung geäußert. Demnach nehmen er und seine Ehefrau regelmäßig an Gottesdiensten teil und erledigen, soweit anfallend, darüber hinausgehende Arbeiten in der Kirchengemeinde. Anzumerken ist, dass dem Kläger die wichtigsten kirchlichen Feiertage und deren Inhalte bekannt sind. Die Kläger können auch das Vater Unser in Ansätzen beten. Nach Auffassung des Gerichts sind die Kläger in die christliche Gemeinschaft fest eingebunden und betrachten den christlichen Glauben als Leitschnur ihres Lebens. 44 Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für Gläubige, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. OVG NRW, U.v A 1999/07.A - juris; BayVGH, U.v B juris; SächsOVG, U.v A 2 B 36/06 - juris). 45 Für derartige Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung jedoch selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, womit auch für einfache Mitglieder von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Apostasie ist im Iran unabhängig davon, dass sie mangels Inkrafttreten des geplanten Apostasiegesetzes keinen ausdrücklichen Straftatbestand erfüllt, verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie, sondern aufgrund von mohareeh (Waffenaufnahme gegen Gott), mofsid-fil-arz/fisad-al-arz (Verdorbenheit auf Erden oder Handlungen gegen die nationale Sicherheit) bestraft. Häufig wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei Androhung von Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren (vgl. HessVGH, U.v A 2105/08.A - DÖV 2010, 238; VG Ansbach, U.v AN 1 K juris). 46 Staatlich-repressive Maßnahmen drohen insoweit nicht nur Kirchenführern und in der Öffentlichkeit besonders aktiven Personen, sondern auch einfachen Konvertiten und den Kirchengemeinden, denen sie angehören (vgl. Auskunft von amnesty International v an das VG Mainz; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 16). 47 Nach alledem war der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2016 in den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben. 48 Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung, die Ausreisefristbestimmung, und das auf der Grundlage von 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben. 49 Nach allem war der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2016 in den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 50

10 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des nach 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 Abs. 2 VwGO.

Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum

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