Titel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Konversion vom Islam zum Christentum

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1 VG Würzburg, Urteil v W 6 K Titel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Konversion vom Islam zum Christentum Normenketten: VwGO 75 AsylVfG 3, 28 Ia AufenthG 60 RL 2011/95/EU Art. 9 RL 2011/95 EU Art. 10 I Buchst. b RL 2013/32/EU Art. 31 V Schlagworte: Flüchtlingseigenschaft, Konversion, Christentum, persönliches Bekenntnis, Missionierung, Iran, Verfolgungswahrscheinlichkeit Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein am geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Februar 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe schon in Malaysia Kontakt zum Christentum erhalten. Am 9. Juni 2013 sei er in Deutschland getauft worden. Er ließ Unterlagen der JESUS-GEMEINDE, Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Ochsenfurt sowie der Bibelentdeckergruppe in A. vorlegen. Der Klägerbevollmächtigte stellte an die Beklagte wiederholt Anfragen zum Sach- und Verfahrensstand und forderte sie zuletzt unter Fristsetzung auf, über den Asylantrag zu entscheiden. 2. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Juli 2015, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, die Beklagte wird verpflichtet innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag zu entscheiden. Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen: Trotz zahlreicher Nachfragen und Anmahnungen sei seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2015 ließ der Kläger weiter vorbringen, die Voraussetzungen des 75 Satz 3 VwGO lägen vor, da kein zureichender Grund dafür vorliege, dass eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers bislang nicht ergangen sei. Er habe vor 30 Monaten seinen Asylantrag gestellt. Die Anhörung habe vor fast 17 Monaten stattgefunden.

2 Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um eine Verzögerung aufgrund einer vorübergehenden Überbelastung handele, sondern um eine Dauerüberlastung. Mit Schriftsatz vom 10. August 2015, eingegangen bei Gericht am 24. September 2015, ließ der Kläger seine Klageanträge umstellen und beantragen, die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise: feststellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; höchsthilfsweise: die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag zu entscheiden. Zur weiteren Begründung ließ der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen vorbringen, er sei vom muslimischen Glauben abgefallen und habe die Hinwendung zum christlichen Glauben durch Empfang der Taufe am 9. Juni 2013 endgültig vollzogen. Der Kläger lebe seinen christlichen Glauben auch weiterhin gemeinsam mit anderen Gläubigen. Es sei weiterhin aktives Mitglied seiner Gemeinde, der Jesus- Gemeinde in Ochsenfurt. Er besuche regelmäßig seit März 2013 den Bibelkreis der internationalen Bibelentdeckergruppe in A.. Für den Kläger bestehe bei der Rückkehr in den Iran als zum christlichen Glauben konvertierten früheren Muslim mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung. 3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei in den letzten sechs bis neun Monaten zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme von Asylsachen gekommen, dies stelle einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Es sei nicht von einem Organisationsverschulden auszugehen. 4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 bewilligte das Gericht dem Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe. In der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. August 2015, eingegangen bei Gericht am 24. September Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an. Auf die Niederschrift wird verwiesen. 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind ( 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag des Klägers ohne zureichenden Grund bis Ende der mündlichen Verhandlung über 32 Monate lang nicht entschieden. Der Verweis auf die weitere maßgebliche Zunahme der Asylzahlen verbunden mit dem Antrag, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,

3 genügt nicht als zureichender Grund, da bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags im Sinne von 75 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht anzunehmen ist, weil es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa VG Osnabrück, U.v A 390/15 - juris; VG Dresden, U.v A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U.v K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v A 618/13, vgl. auch VG Regensburg B.v RN 1 K juris). Zudem ist der in Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie) vorgesehene äußerste Entscheidungszeitraum bis zu 21 Monaten mit insgesamt über 32 Monaten bei Weitem überschritten. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt (teilweise) unzulässig, dass der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Antrag nicht nur mehr die Verpflichtung der Behörde über Bescheidung seines Asylantrags geltend macht, sondern eine Durchentscheidung im Hinblick auf sein materielles Begehren (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) anstrebt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist als bloße Berichtigung bzw. als sachdienliche Klageänderung zulässig (VG Ansbach, B.v AN 14 K juris; vgl. auch BayVGH, B.v C juris). Das Gericht sieht sich auch angesichts der Besonderheiten des Asylverfahrens jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gehindert, in der Sache durchzuentscheiden. Es geht überwiegend um gebundene Entscheidungen. Der Kläger wurde von der Beklagten angehört. Das Gericht lässt dahingestellt, ob es verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, jedenfalls hat es bei der hier gegebenen Konstellation - und der schon sehr langen Zeit seit der Stellung des Asylantrags - die Möglichkeit des Durchentscheidens (ebenso VG Dresden, U.v A 2 K 3657/14 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v C juris; anderer Ansicht VG Osnabrück, U.v A 390/15 - juris; VG Düsseldorf, U.v K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v A 618/13), auch um weitere erhebliche Verzögerungen zu vermeiden. 2. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag auch begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 AsylVfG). Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz ( 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sowie auf Verbescheidung war nicht zu entscheiden. 2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylVfG. Gemäß 3 ff. AsylVfG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anerkennungsrichtlinie bzw. 3b AsylVfG) Verfolgungshandlungen i. S.v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen ( 3a AsylVfG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612). 2.2 Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.

4 Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v W 6 K ) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. OVG Saarl, U.v A 222/07 - InfAuslR 2008, 183; BayVGH, U.v B DÖV 2008, 164; SächsOVG, U.v A 2 B 36/06 - juris; OVG NRW, U.v A 982/07.A - EzAR-NF 62 Nr. 19 sowie U.v A 1999/07.A - DÖV 2013, 323; HessVGH, U.v A 2105/08.A - ESVGH 60, jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v A 2105/08 A - ESVGH 60, 248; B.v A 2067/08.A - Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v A 2279/12.Z.A - Entscheiderbrief 3/2013, 5). 2.3 Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt ( 77 Abs. 1 AsylVfG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß 108 VwGO (BVerwG, B.v B juris; BayVGH, B.v ZB NVwZ- RR 2015, 677; NdsOVG, B.v LA 93/14 - juris; VGH BW, B.v A 3 S 2023/12 - juris; OVG NRW, B.v A 2252/13.A - AuAS 2013, 271). Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum. Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger schilderte anschaulich seinen Weg als gebürtiger Moslem weg vom Islam und hin zum Christentum. Das Ganze sei sehr langsam gegangen. Er beschrieb glaubhaft seine ersten Kontakte zum Christentum während des Studienaufenthalts in Malaysia ab dem Jahr 2008 sowie sein Schlüsselerlebnis im Zusammenhang mit einer an Leukämie erkrankten Freundin, der er dann durch das Gebet zu Jesus Christus geholfen habe, sowie anschließend die Kontaktaufnahme und den Besuch einer christlichen Gruppe im Iran. Weiter veranschaulichte der Kläger seinen Weg zum Christentum in Deutschland über eine Taufvorbereitung und die Taufe. Er habe sowohl einen schriftlichen Bibelfernkurs besucht als auch vor Ort an einem Bibelkurs in A. teilgenommen sowie an den Gottesdiensten in Ochsenfurt. Dabei habe er aufgrund seiner Sprachkenntnisse zunächst von Englisch in Farsi und später von Deutsch in Farsi übersetzt. Er besuche

5 den Bibelkurs und die Gottesdienste bis heute und fungiere bis heute als Übersetzer. Des Weiteren bestätigte der Beistand die Angaben des Klägers, dass vor der Taufe ein Taufgespräch stattgefunden habe, in dem geprüft werde, ob der Betreffende glaubhaft den christlichen Glauben angenommen habe und nicht aus asyltaktischen Gründen konvertiere. In Zweifelsfällen sei schon - anders als beim Kläger - eine Taufbewerbung zurückgestellt worden. Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. So gab er glaubhaft an, fürs Christentum geworben und erfolgreich missioniert zu haben. Er missioniere in der Gemeinschaftsunterkunft in A., aber auch auf der Arbeit oder sonst, wenn er jemanden treffe, der in der Unterkunft neu sei oder beim Bibelkurs oder beim Gottesdienst. Er habe schon jemanden vom Islam zum Christentum gebracht, habe aber auch negative Erfahrungen gemacht. Er habe des Weiteren seinen Eltern von der Konversion berichtet. Die Reaktion sei nicht so positiv gewesen. Sie hätten zunächst mit ihm gestritten. Aber mittlerweile würden sie wieder ganz normal miteinander reden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er auch gleich mit der Missionierung seiner Familie beginnen. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht. Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v B juris) - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Er erklärte, beim Islam gehe es um Gesetze und Gebote, ähnlich wie im Alten Testament. Man müsse gute Sachen machen und habe dann die Hoffnung, dass man irgendwann einmal in der Zukunft zu Gott finde. Beim Christentum habe sich Jesus Christus geopfert und die Möglichkeit eröffnet, dass man gereinigt werde. Jesus habe den Weg zu Gott geöffnet. Es sei komplett anders. Beim Islam gehe der Weg von unten nach oben und beim Christentum sei Gott von oben nach unten gekommen. Mohammed und Jesus Christus seien nicht vergleichbar. Mohammed sei ein Mensch und auch schon gestorben. Jesus Christus sei Gott und sei immer noch da. Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist, das sei alles eins. Seit Adam und Eva hätten die Menschen die Sünden von Geburt an und müssten gereinigt werden. Die Zahl 666 in der Bibel in der Offenbarung von Johannes sei die Zahl des Satans. Satan versuche immer, die Menschen abzubringen und von Gott zu entfernen. Demgegenüber bringe Jesus die Menschen wieder zu Gott. Er sei eine Brücke. Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage und die Zehn Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das Vater unser. Der Kläger bezog sich zudem auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen. Der Kläger erklärte glaubhaft, er könne sich nicht vorstellen vom Christentum wieder weg zu gehen und zum Islam zurückzukehren. Denn er sei jetzt gerettet. Er wisse, dass er viele Sünden begangen habe. Aber er sei jetzt konvertiert und habe zu Jesus gefunden, der ihn gereinigt habe. Er wolle sein altes Leben nicht wieder zurück haben. Der Kläger gab weiter plausibel an, dass er bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran seine Konversion nicht verheimlichen würde. Er würde auch im Iran nicht stillhalten. Er würde versuchen, andere Christen zu finden und wieder eine Gruppe aufzumachen. Er würde beginnen, seine Familie zu missionieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche

6 Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon, kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v B juris; U.v C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris, Praxisreport-BVerwG 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612). Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen. Dazu tragen auch die überzeugenden Ausführungen seiner Beistände aus der christlichen Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bei. Der eine Beistand erklärte, er habe eine freundschaftliche Beziehung zum Kläger. Er habe vor der Taufe mit ihm gesprochen und auch die Taufe mit ihm begangen. Er sei erstaunt vom Glauben des Klägers. Der Kläger inspiriere auch ihn. Für ihn sei er ein Bruder im Glauben. Es sei keine Frage, dass der Kläger ernsthaft konvertiert sei. Der zweite Beistand pflichtete dem bei und erklärte, viele deutsche Christen könnten sich eine Scheibe vom Kläger abschneiden. Der Kläger sei tiefgläubig. Er nehme den Glauben wirklich sehr ernst. Er übernehme auch Aufgaben, insbesondere als Übersetzer sowohl im Bibelkurs als auch im Gottesdienst. 2.4 Nach 28 Abs. 1a AsylVfG kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylVfG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind. Dies gilt gerade, wenn wie hier vorliegend ein Iraner seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung vom Islam zum Christentum übertritt (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, 28 AsylVfG Rn. 17). Nach alledem ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylVfG zuzuerkennen. Über die hilfsweise gestellten Anträge, insbesondere zum subsidiären Schutz ( 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (vgl. 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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