4 Am 18. November 2010 ließen die Klägerinnen Klage durch ihren Bevollmächtigten erheben und sinngemäß beantragen,
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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Normenkette: 60 Abs 1 AufenthG Orientierungsatz: Somalia; Bajuni; unschlüssiges Sprachgutachten Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Anerkennung als Asylberechtigte Art. 16 a GG) wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes vom wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen. II. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerinnen sind nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige, stammen aus und sind Volkszugehörige der Bajuni. Sie reisten am 11. Dezember 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 29. Dezember 2008 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 2 Eine Sprach- und Textanalyse kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1) mit Sicherheit aus Bajuniland, Somalia/Kenia und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, Somalia stammt. 3 Mit Bescheid vom Oktober 2010 lehnte das Bundesamt (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Die Klägerinnen wurden unter Fristsetzung (eines Monats) zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in das Herkunftsland angedroht. Die Klägerinnen könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 4 Am 18. November 2010 ließen die Klägerinnen Klage durch ihren Bevollmächtigten erheben und sinngemäß beantragen, 5 den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des 60 Absatz 1 AufenthG festzustellen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG festzustellen. 6
2 Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2010 stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, der mit Beschluss vom 18. Juli 2011 hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen, bewilligt wurde. 7 Auf die Schriftsätze und die darin gegebene Begründung wird verwiesen. 8 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 Klageabweisung. 9 Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 erfolgte die Übertragung auf den Einzelrichter. 10 Das Verwaltungsgericht München beschloss am 20. Juli 2011 Beweis zu erheben über die Herkunft der Kläger durch Einvernahme der Zeugin Frau. 11 Die Beweisaufnahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung am 16. August Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. 12 Der Bevollmächtigte der Klägerinnen wiederholte die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren M 11 S , M 11 K , M 11 K , M 11 K sowie die vorgelegten Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die Beklagte ist verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägerinnen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG) bezüglich Somalia vorliegen. Soweit der angefochtene Bescheid (in seiner Nr. 2) dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er aufzuheben ( 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 16 Kann die Staatsangehörigkeit nicht, wie bei Asylbewerbern häufig, durch entsprechende international anerkennte Dokumente des Heimatstaates nachgewiesen werden, gilt das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung ( 108 Abs. 1 VwGO). Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss von der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von 294 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt nicht. Die Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss aber von der Wahrheit der klägerischen Behauptung einer bestimmten Staatsangehörigkeit und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Insoweit gilt derselbe asylrechtliche Überzeugungsmaßstab wie er auch sonst im Asylverfahren hinsichtlich der Überzeugung des Gerichtes im Hinblick auf das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und im Hinblick auf die vom Asylsuchenden regelmäßig dargelegte politische Verfolgung gilt. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in
3 tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG vom , BVerwGE 71, 180 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für die Überzeugung des Gerichtes hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. 17 Danach ist das Gericht nach asylrechtlichen Maßstäben der Überzeugung, dass die Klägerinnen somalische Staatsangehörige sind, der Volkszugehörigkeit Bajuni angehören und aus stammen, so dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Somalia erfolgen kann. 18 Aus dem Sprachgutachten ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit Sicherheit aus Bajuniland in Somalia oder Kenia zugeordnet werden kann. Sie beherrscht Bajuni. Zudem ist die Herkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in zu suchen, denn die Lokalkenntnisse konzentrieren sich darauf. Der Gutachter gab an, dass er nur deshalb die Zuordnung mit Sicherheit nicht vorgenommen habe, da die Klägerin zu 1) den Erwerb der guten Englischkenntnisse nicht habe erklären können (obwohl sie nicht in eine Schule westlicher Art gegangen sei) und nur von ihrem Vater unterrichtet worden sei. Nur die Tatsache, dass sie Englisch spricht, führte daher zu diesem Ergebnis. Die Klägerin zu 1) gab sowohl in der ergänzenden Befragung am 30. April 2009 als auch in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2011 an, dass sie Englisch von ihrem Vater gelernt habe. Zwar mag es ungewöhnlich sein, dass ein Bajunimädchen, das keine Schule besucht, vom Vater Englisch gelehrt wird, jedoch sind sowohl ihre Aussage als auch die Aussagen der Schwester und der Mutter dabei widerspruchsfrei, schlüssig und glaubwürdig. Der Vater ging vor dem Krieg auf dem Festland in noch in die Schule, hatte also die Möglichkeit, selbst Englisch zu lernen. Ab der fünften Klasse wurde Englisch gelernt und in Englisch unterrichtet. Es ist nachvollziehbar, dass er seinem ersten Kind, der Klägerin zu 1), eine Sprache lernen wollte, die die Dorfbewohner auf nicht lernen. Dass er stolz war, seiner Tochter Englisch beizubringen und diese auch daran interessiert war, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Auch ist nachvollziehbar, dass nach der Geburt der Zwillingssöhne für die jüngere Tochter aufgrund der familiären Verpflichtungen des Vaters nicht mehr so viel Zeit blieb, auch die jüngere Tochter zu unterrichten, die erst zwölf Jahre später geboren wurde. Insoweit sind die Zweifel des Sprachgutachters wegen der Englischkenntnisse widerlegt. 19 Die Beklagte stützt ihren Bescheid aber im Wesentlichen auf die Sprachanalyse der Klägerin zu 1) und die nicht erklärlichen Englischkenntnisse. Sie habe zunächst nicht angegeben, dass sie Englisch könne, daher könne ihr nicht geglaubt werden. Diese Feststellung der Beklagten trifft so nicht zu. Bereits im Asylantrag vom 29. Dezember 2008 gab die Klägerin zu 1) an, Englisch zu sprechen (Blatt 17 der Akte). Auch die Belehrung erfolgte am 29. Dezember 2008 ausweislich der Akten (Blatt 21) in Englisch. Ebenso gab sie in ihrer Anhörung am 25. Februar 2009 an, Englisch lesen und schreiben zu können. Zudem stützt die Beklagte ihren Bescheid auf die Zuordnung der Schwester der Klägerin zu 1) aufgrund einer Sprachanalyse im Verfahren M 11 K zum Herkunftsland Kenia. Sie schließt aufgrund ihrer unerklärlichen Englischkenntnisse dann darauf, dass die Klägerin zu 1) ebenfalls aus Kenia stammen dürfte. Hierbei fällt aber auf, dass im Bescheid der Klägerin zu 1) die Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1) die Schwester der Klägerin im Verfahren M 11 K ist. Im Bescheid der Schwester im Verfahren M 11 K hingegen geht die Beklagte erkennbar davon aus, dass sie nicht glaubt, dass sie Schwestern sind. Es ist widersprüchlich in einem Bescheid anzunehmen, sie seien Schwestern und daher stammten sie beide aus Kenia, da das Gutachten der Schwester (M 11 K ) die Herkunft aus Kenia ergebe, und im anderen Bescheid andersherum zu argumentieren, nämlich dass sie keine Schwestern seien, was sich aus den oberflächlichen" Angaben der Klägerin im Verfahren M 11 K , aus dem Sprachgutachten im Verfahren M 11 K sowie aus der Tatsache, dass die Klägerin im Verfahren M 11 K kein Englisch spricht, ergebe. 20 Die Sprachanalyse im Verfahren M 11 K (Blatt 92 dieser Akte) kommt zum Ergebnis, dass mit Sicherheit Kenia als Herkunftsregion angenommen wird und die Herkunft aus Somalia auszuschließen sei.
4 Dabei gibt der Gutachter an, dass die Klägerin im Verfahren M 11 K ein quasi muttersprachliches Standardsuaheli spricht, das keinem der Dialekte auf dem ostafrikanischen Festland eindeutig zuordenbar ist. "Im Gegensatz zu vielen anderen somalischen Flüchtlingen ihrer Art behauptet sie, Bajuni, den auf den südsomalischen Inseln beheimateten Suahelidialekt nicht zu sprechen. Die Sprachprobe bestätigt diese Behauptung". Diese Behauptung des Gutachters trifft so jedoch nicht zu. Die Klägerin (M 11 K ) gab vielmehr bereits im Asylantrag vom 28. Mai 2009 (Blatt 3 dieser Akte) an, Bajuni und Suaheli zu sprechen. Ebenso gab sie in der Anhörung am 22. Juni 2009 an, dass sie neben Suaheli ganz wenig Bajuni könne (Blatt 27 der Akte). In der mündlichen Verhandlung haben die Mutter und die Schwestern glaubhaft, schlüssig und widerspruchsfrei erklärt, dass Bajuni immer weniger gesprochen werde, da es sich um eine altmodische Sprache handle. Die jüngeren Leute sprächen Suaheli. Ähnlich äußert sich auch in einem vom Bevollmächtigten der Klägerin im Verfahren M 11 K mit Schriftsatz vom vorgelegten Artikel. Der Wandel zeigt sich auch darin, dass sich die Familie hier in der Bundesrepublik auf Deutsch und Suaheli unterhält und nicht in Bajuni, obwohl die Mutter ursprünglich in Bajuni sprach und die Klägerin zu 1) ebenfalls Bajuni beherrscht. 21 Da die Klägerin im Verfahren M 11 K zwölf Jahre jünger als die Klägerin zu 1) ist, ist auch nachvollziehbar, dass diese Suaheli spricht. Laut Sprachanalyse spricht die jüngere Schwester ein quasi muttersprachliches Standardsuaheli. Ihre Sprechweise kann laut Gutachten keinem Dialekt auf dem ostafrikanischen Festland zugeordnet werden. Abgesehen davon, dass die jüngere Generation auf vermehrt Suaheli spricht, muss bei der jüngeren Schwester auch berücksichtigt werden, dass ihre Mutter aus stammt und Bajuni bzw. Suaheli spricht, ihr Vater hingegen vom Festland aus stammt. Dieser sprach als Dialekt. Außerdem sprach er Suaheli und Bajuni. Die Klägerin im Verfahren M 11 K ist somit mit verschiedenen Dialekten aufgewachsen. Hierdurch ist erklärlich, warum sie kein reines Standardsuaheli spricht. 22 Festzustellen ist daher: Die Verwandtschaft der Schwestern und der Mutter ist durch ein Abstammungsgutachten belegt. Bezüglich der Mutter wurden die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG von der Beklagten festgestellt, obwohl die Anhörung der Mutter aufgrund der vorherigen Anhörung der älteren Tochter nur verkürzt stattfand. Zweifel an der Aussage der Mutter bestanden offensichtlich nicht. Die ältere Tochter spricht Bajuni und kommt nach Überzeugung des Gerichts aus. Das Sprachgutachten geht ebenso mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von aus. Der Reiseweg und die Überfälle in wurden widerspruchsfrei von den Schwestern und der Mutter gleich erzählt. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass auch die Klägerin im Verfahren M 11 K aus stammt. 23 Dies gilt umso mehr, da sie neben Suaheli auch Bajuni spricht, was sich aus einem Parteigutachten, das mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 im Verfahren M 11 K vorgelegt wurde, ergibt. 24 Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist ( 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Verfolgung in diesem Sinne kann auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 25 Den Klägerinnen drohen bei einer Rückkehr nach Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für ihr Leben oder ihre Freiheit, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihr der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz
5 vor dieser Verfolgung bieten könnten. Den Klägerinnen droht nach den - in ständiger Kammerrechtsprechung getroffenen - Feststellungen des Gerichts in Somalia allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan und damit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben. 26 Somalia ist seit 1991 ohne international allgemein anerkannte Regierung. Eine zentralstaatliche Ordnung existiert nicht. Weite Teile des Landes befinden sich in einem andauernden Bürgerkrieg und werden durch lokale Kriegsfürsten und ihre Milizen regiert. Dabei kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Clanmilizen mit zum Teil erheblichen Opferzahlen. Folter und willkürliche Tötungen sowie die systematische Gewaltanwendung gegenüber feindlichen Clans und Subclans kennzeichnen die bürgerkriegsähnlichen Zustände. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Kampfhandlungen und Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber anderen Clans machen es schwierig oder unmöglich, sichere Zufluchtgebiete (etwa im Norden des Landes) tatsächlich zu erreichen. Zudem sind wegen der allgemeinen schwierigen Wirtschafts- und Sicherheitslage die Überlebensmöglichkeiten solcher Personen in Frage gestellt, die nicht vor Ort im Rahmen familiärer Bindungen unterstützt werden können. Lokale Rivalitäten stellen im Übrigen auch in vermeintlich sicheren Zufluchtgebieten für Rückkehrer je nach Clanzugehörigkeit schwer einzuschätzende, möglicherweise aber lebensbedrohende Gefahren dar. An der Bürgerkriegssituation in Somalia hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert (vgl. zu Vorstehendem die Berichte des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia v. 7. Februar 2006, 17. März 2007, 5. Mai 2008, 2. April 2009 und ). 27 Der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2011 bestätigt diese Einschätzung. Er spricht von fortgesetzten Kämpfen zwischen verschiedenen ( moderaten und radikalen ) islamistischen und/oder nach Clangesichtspunkten organisierten Warlords und ihrer Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen. Die Übergangsregierung habe keine wirksame Kontrolle über weite Teile Süd- und Zentralsomalias; vielmehr herrschten dort radikalislamistische Gruppen (al-shabaab u.a.) vor, die zum Teil Bezüge zum internationalen dschihadistischen Terrorismus aufwiesen und aktiv den Anschluss an al-quaida suchten. In Süd- und Zentralsomalia herrschten damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs seien. Von Januar bis Oktober 2010 seien erneut ungefähr Zivilisten den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen, zudem habe es Verletzte gegeben (vgl. Lagebericht a.a.o., S. 6 und 7). Erhebliche Teile Somalias, vor allem der Süden und die Mitte des Landes, würden heute von radikal-islamistischen Gruppen beherrscht, die der Bevölkerung ihre sehr rigide Interpretation des Islam, wenn nötig auch gewaltsam, aufzwängen. Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben auf nichtradikal-islamistische Weise leben wollten, würden in ihrer (Religions-)Freiheit eingeschränkt (S. 11 des Lageberichts). Folter oder folterähnliche Praktiken seien in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten von Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen angewandt worden. Zu nennen seien auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al-shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten. Extra legale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden seien unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen weit verbreitet (S. 16 f. des Lageberichts). 28 Die Verfolgung Andersgläubiger durch al-shabaab oder andere islamistische Gruppen und die Verfolgung durch rivalisierende Clans und Warlords stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung im Sinne von 60 Abs. 1 AufenthG dar, weil sie wegen der Religion, wegen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Clan) und gegebenenfalls auch wegen der politischen Überzeugung erfolgt. 29
6 Im Übrigen sind die Klägerinnen als Mädchen bzw. junge Frau in besonderer Weise gefährdet. Die Situation von Frauen und Mädchen wird als besonders prekär eingeschätzt. Sie sind den Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt gewesen. Nach einer Vergewaltigung droht ihnen eine Bestrafung mittels Steinigung wegen Ehebruchs. Wirksamer Schutz ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Außerdem wird weibliche Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert (S. 13 f. des Lageberichts). 30 Die Klägerin zu 1) wurde nach den widerspruchsfreien Aussagen der beiden Schwestern (Klägerin zu 1) und Klägerin im Verfahren M 11 K ) und der Mutter vor dem Bundesamt bereits zweimal in vergewaltigt. Die Klägerin im Verfahren M 11 K wurde nach den Schilderungen beinahe vergewaltigt und nach ihren Aussagen beinahe beschnitten. Die Klägerin zu 1) gab in ihrer Anhörung am glaubhaft an, dass sie Leute vom Festland - Somalier - angegriffen hätten, da sie Bajuni sind. Dies würde öfter vorkommen. Dass sie als Bajuni, einer Minderheit, erhöhter Gefahr ausgesetzt sind, zumal sie ein nichtbewaffneter Clan sind, geht aus einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom an das VG Oldenburg hervor. Das Auswärtige Amt sah eine gefahrlose Rückkehr nicht als gegeben an. 31 Die Beklagte ist im Bescheid der Mutter vom November 2009 auch selbst davon ausgegangen, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts für die Mutter die Voraussetzungen des 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen. Nachdem die Verwandtschaft nun feststeht und die Klägerin zu 1) und die Klägerin im Verfahren M 11 K nach Überzeugung des Gerichts aus stammen, müssen die gleichen Kriterien auch für die Töchter sowie die mitgereisten Enkel gelten. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 155 Absatz 1 und 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.
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