Subsidiärer Schutz für somalischen Asylsuchenden
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- Markus Hafner
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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Subsidiärer Schutz für somalischen Asylsuchenden Normenketten: AsylG 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 QRL Art. 4 Abs. 4 Leitsätze: 1 Durch die in Somalia seit Jahren bestehende Bürgerkriegssituation sind die vorhandenen staatlichen Strukturen schwach ausgeprägt. Eine grundlegende Verbesserung der Sicherheitslage kann nicht festgestellt werden. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) 2 Relativ sichere Zufluchtsgebiete sind schwer zu bestimmen. Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist von Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit auszugehen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3 War der Kläger bereits vor seiner Ausreise unmittelbar einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl: Somalia, Subsidiärer Schutz, Mogadischu, Banadir, al-schabaab-miliz, Staatsgewalt, Clanzugehörigkeit, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 wird in den Nrn. 3-6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz ( 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein nach seinen Angaben am Januar 1977 in geborener somalischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Madeban. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben im Mai 2013 aus Somalia aus und am 1. Mai 2014 nach Deutschland ein. 2 Er stellte am 14. Mai 2014 in Deutschland einen Asylantrag. Am 18. Oktober 2016 fand die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. 3 Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte es das Bundesamt jeweils ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 1), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. 2) und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3). Das Bundesamt verneinte außerdem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
2 4 Am 29. November 2016 wurde Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom in den Nummern 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein nationales Abschiebeverbot hinsichtlich Somalia festzustellen. 5 Der Kläger habe früher als Flüchtling in Kenia gelebt. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen sei er nach Somalia zurückgekehrt, um sich mit einem Bekleidungsgeschäft in Mogadischu eine Existenz aufzubauen. Der Kläger habe nach Auffassung der al-schabaab freizügige Damenkleidung nicht aus dem Sortiment genommen und sei deshalb angegriffen worden. Er habe einen seiner Verfolger verletzt. 6 Die Bundesamtsakten wurden vorgelegt. 7 Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 8 Die Parteien sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien damit einverstanden sind ( 101 Absatz 2 VwGO). 11 Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung. 12 Die Klage ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid ist in den Nummern 3 bis 6, welche dieser Verpflichtung entgegen stehen, aufzuheben ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes, weil er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden droht, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 14 Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt ( 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) besteht jedenfalls in Südund Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 formuliert hinsichtlich Süd- und Zentralsomalias, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Lage, dass dort in vielen
3 Gebieten Bürgerkrieg herrsche und die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-quaida-affiliierte al-schabaab-miliz kämpfen (S. 5). 15 Der Herkunftsort des Klägers ist die Hauptstadt Mogadischu. 16 Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. 17 Eine entsprechende Gefahr kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des betreffenden Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich zum einen aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v C 9/08 -, BVerwGE 134, 188). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241). Soweit sich eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise aus dem hohen Gefahrengrad für jede sich in dem betreffenden Gebiet aufhaltende Zivilperson ergibt, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v C 13/10 - NVwZ 2012, 454). 18 Aus den Akten geht hervor, dass auch das Bundesamt an der Herkunft des Klägers aus Somalia keine Zweifel hat (Bl. 66 der Akte). 19 Das Gericht geht davon aus, dass Süd- und Zentralsomalia zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung steht, was jedoch nicht bedeutet, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr kommt. Dafür, dass die al-schabaab-miliz dort nach wie vor in hohem Maße präsent ist, spricht, dass nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch Teile dieses Gebiets, in dem sich immerhin die Hauptstadt befindet, immer noch unter der Kontrolle dieser Organisation stehen (Lagebericht, S. 5). 20 Zwar geht aus der Zusammenfassung des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 2017 hervor, dass Somalia den Zustand des failed state überwunden hat, aber ein fragiler Staat bleibt (S. 4). Der vorhergehende Bericht vom 1. Dezember 2015 geht noch davon aus, dass sich Somalia auf dem Weg von einem failed state zu einem fragilen Staatswesen befindet (S. 4). Der Wortlaut der beiden Berichte ist jedoch bis auf minimale Nuancen gleich: Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- /Zentralsomalias und in der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz. 21
4 Relativ sichere Zufluchtgebiete sind schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Völkerrechts bedroht ist (S. 14). Das Clansystem hat weiterhin eine hohe Bedeutung. Es ist auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten von einer Diskriminierung im Lichte der Clanzugehörigkeit auszugehen (S. 8, 10 und 11). 22 Demnach geht das Gericht auch weiterhin davon aus, dass es für den Kläger keine sicheren Zufluchtsgebiete geben dürfte. 23 Der frühere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 verweist darauf, dass nach übereinstimmenden Schätzungen diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg 2007 bis 2011 über Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. Im Jahr 2012 seien allein in Mogadischu mindestens 160 Zivilisten getötet worden. Außerdem habe es mindestens Verletzte durch Kampfhandlungen gegeben (S. 8). 24 Im Jahr 2013 war gegenüber dem Jahr 2012 in Mogadischu wieder eine Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Im April 2013 kamen bei einem Angriff auf ein Gerichtsgebäude und einer kurz danach gezündeten Autobombe 34 Zivilisten ums Leben; weitere 58 Menschen wurden bei dreistündigen Kämpfen im Gericht verletzt (vgl. Zeit Online vom Tote durch Anschläge in Mogadischu ). Es handelte sich um den Vorfall mit den meisten Todesopfern in Mogadischu im Jahr 2013 und den schwersten Terroranschlag seit Vertreibung der al-schabaab-miliz aus Mogadischu. Bei einem Selbstmordanschlag am 5. Mai 2013 wurden über 10 Personen getötet (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom , Nr. 11). Bei einem weiteren schweren Selbstmordattentat der al-schabaab-miliz am 19. Juni 2013 auf ein Gebäude des VN-Entwicklungsprogramms in Mogadischu wurden mindestens 18 Menschen getötet (Meldung der Deutschen Welle vom Keine Stabilität für Somalia ). Am 27. Juli 2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Wohngebäude der türkischen Botschaft in Mogadischu nach Polizeiangaben zwei Personen und der Attentäter ums Leben, weitere Personen wurden verletzt (Süddeutsche.de vom 28. Juli 2013 Schabaab-Miliz verübt Anschlag auf türkische Botschaft ). Insgesamt hat die Zahl der Bombenanschläge im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 zugenommen (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom ). Dass die al-schabaab-miliz relativ leicht prominente und theoretisch gut bewachte Ziele in der Hauptstadt angreifen kann, stellt nach Einschätzung von Beobachtern eine schwerwiegende Besorgnis für die Regierung dar und schwächt ihre Hoffnungen auf eine schnelle Rückkehr zu Normalität in Somalia (vgl. Länderbericht der UK Border Agency zu Somalia vom , dort Ziffer 1.28, S. 23). Das Auswärtige Amt wies auf seiner Internetseite in der dort eingestellten Reisewarnung vom 24. September 2013 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei. 25 Für den Zeitraum von 2014 bis heute lässt sich noch keine grundlegende Veränderung der Sicherheitslage feststellen. Die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Reisewarnung vom 27. Mai 2014 wies weiterhin darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei. 26 Da der Lagebericht vom 1. Dezember 2015 (Stand November 2015) diesbezüglich keine näheren Angaben enthält, ist zwar die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Zahl der Attentate durch die al-schabaab-miliz und das Ausmaß der Kämpfe zwischen den somalischen Sicherheitskräften und den sie unterstützenden Einheiten einerseits und der al-schabaab-miliz andererseits abgenommen haben. Gleichwohl sind jedoch auch für das Jahr 2015 noch Terroranschläge in erheblichem Umfang zu verzeichnen. So gab es im Juli
5 2015 wohl mindestens 28 Tote bei Anschlägen auf drei Hotels (Meldungen der Deutschen Welle vom Tote bei Anschlägen auf Hotels in Somalia und vom Tote bei Bombenexplosion in Mogadischu ). Wohl Ende August 2015 überrannten Kämpfer der al-schabaab-miliz gut 75 Kilometer südlich von Mogadischu einen Militärstützpunkt der AMISOM-Friedensmission der Afrikanischen Union, und richteten ein Blutbad an (Meldung der Deutschen Welle vom Viele Tote bei Anschlag auf AU- Soldaten in Somalia ). Bei einem Selbstmordanschlag auf den Amtssitz des somalischen Präsidenten im September 2015 gab es mindestens 12 Tote (Meldung von Focus Online vom Zwölf Tote nach Anschlag auf Präsidentensitz in Somalia ). Wohl Ende Oktober 2015 gab es im Südwesten des Landes zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der al-schabaab-miliz (Meldung vom Deutschlandfunk vom Viele Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Al- Shabaab ). Ebenfalls wohl Ende Oktober attackierten wohl Mitglieder der al-schabaab-miliz in Mogadischu unter Zündung von Autobomben ein Hotel, wobei nach Polizeiangaben wohl mindestens acht Menschen ums Leben kamen (Meldung von Spiegel online vom Angreifer zünden zwei Bomben - und stürmen Hotel ; Meldung der FAZ vom Terrorangriff auf Hotel in Mogadischu ). 27 Auch aus Berichten der SZ vom 3. Juni 2016 ( Immer noch stark genug ) und vom 26. Januar 2017 ( Anschlag auf Hotel in Somalia ), der Neuen Zürcher Zeitung vom 28. Januar 2017 ( Terroristen töten angeblich 57 kenyanische Soldaten ) und der FAZ vom 20. Februar 2017 ( Tote bei Anschlag in Somalia ) geht hervor, dass die al-schabaab-miliz ihre Anschlagserie in Somalia auch nach der Wahl des neuen Präsidenten fortsetzt. 28 Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand ) geht davon aus, dass der Aufenthalt in weiten Teilen des Landes, insbesondere in der Region Banadir, aus der der Kläger stammt, sehr gefährlich ist. In Presse und Fernsehen werden immer wieder Anschläge von der al-schabaab-miliz gemeldet. 29 Angesichts des Umstands, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen nach wie vor sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können (aktueller Lagebericht, S. 4 und 5), muss die erforderliche wertende Betrachtung aber hier in Betracht ziehen, dass eine erneute Verschlechterung der Lage nach aktuellem Stand nicht weniger wahrscheinlich ist als eine weitere Stabilisierung. Eine grundlegende Verbesserung der Sicherheitslage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden. Sie ist auch dem aktuellen Lagebericht nicht zu entnehmen. 30 Dem Kläger kommt auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9) zugute, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. 31 Zur Zeit seiner Ausreise aus Somalia im Mai 2013 war der Kläger unmittelbar einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der jetzigen Regelung in 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - damals 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - ausgesetzt. Das ergibt sich retrospektiv ohne weiteres aus dem früheren Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 12. Juni 2013, in dem ausgeführt wird, dass nach übereinstimmender Schätzung diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007 bis 2011 über Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia, also in der Region, aus der der Kläger stammt. 32
6 Zwischen den dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht hier ein enger Zusammenhang, weil die Hauptursache der damals drohenden und der jetzt dem Kläger drohenden Gefahr dieselbe ist, nämlich die seit Jahren bestehende Bürgerkriegssituation. 33 Insgesamt sprechen im vorliegenden Fall im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von einem solchen Schaden bedroht wäre. 34 Im Falle des Klägers müssen zudem individuelle gefahrenerhöhende Umstände berücksichtigt werden, insbesondere liegen keine Hinweise auf andere Verwandte oder sonstige Personen, die Unterstützung bieten könnten, vor. Von seiner Ehefrau ist er geschieden und zu seinen Geschwistern in besteht kein Kontakt mehr. 35 Zudem gehört er einem Minderheitenclan der Madeban an. 36 Der Kläger hat deshalb Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylG. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
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