Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot für Kläger aus dem Herkunftsland Somalia

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1 VGH München, Urteil v B Titel: Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot für Kläger aus dem Herkunftsland Somalia Normenketten: AsylG 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, Nr. 3, 71 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 5, 60a Abs. 1 S. 1 VwVfG 51 RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Wurde in einem früheren Asylverfahren keine bestandskräftige Entscheidung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich des Staates getroffen, in den nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nunmehr abgeschoben werden soll, so steht 71 AsylG ivm 51 VwVfG der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus hinsichtlich dieses Staates nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unabhängig davon, ob eine individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt im jeweiligen Gebiet zu treffen; zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Gefahrerhöhende Umstände bezüglich der Al-Shabaab-Milizen ergeben sich für einen somalischen Staatsangehörigen nicht bereits aus der Tatsache seiner Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Subsidiärer Schutz, Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (offen gelassen), Gefahrendichte, Gefahrerhöhende Umstände (verneint), Schadensvermutung, Versorgungslage, Kein Folgeantrag mangels bestandskräftiger Feststellung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalias, Al-Shabaab, Somalia (Mogadischu) Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom RO 7 K Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. September 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1

2 Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von subsidiärem Schutz für den Kläger. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 17. Juni 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 30. Juni 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei einer Befragung durch das Sachgebiet Flüchtlingsbetreuung und Integration der Regierung von Oberbayern am 28. Juni 2010 gab er an, von Addis Abeba kommend mit dem Flugzeug nach Frankfurt gereist zu sein. Die Schleusung habe Dollar gekostet, dieses Geld habe er von seinem Bruder bekommen. Dieser habe auch den Kontakt zum Schleuser hergestellt. Das Asylverfahren wurde aufgrund der nicht verwertbaren Fingerabdrücke mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 nach 33, 32 AsylVfG eingestellt (Ziff. 1 des Bescheides) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 3 Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag, der vom Bundesamt als Folgeantrag behandelt wurde. Bei der als informatorische Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bezeichneten Anhörung am 3. Juni 2013 gab der Kläger im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der Ajuran an. Bis zu seiner Ausreise habe er in Mogadischu, Stadtteil Karan, Sana-Street gelebt. Seine Ehefrau sei ein Jahr jünger, also 1987 geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Das Letzte was er von ihr gehört habe sei, dass sie in Mogadischu lebe. Das letzte Mal habe er, als er in Äthiopien gewesen sei, Kontakt mit ihr gehabt, das sei ca. im Juni 2010 gewesen. Sie hätten im August 2009 geheiratet und zwar nach islamischem Recht. Sie hätten sieben bis acht Monate zusammengelebt, dann sei er ausgereist. Kinder habe er keine. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei bereits lang verstorben. Seine Mutter lebe auch in Karan. Außerdem habe er im Heimatland noch eine jüngere Schwester, die zusammen mit seiner Mutter lebe. Zu beiden habe er keinen Kontakt mehr. Er habe gehört, dass sie sich irgendwo außerhalb von Mogadischu aufhielten. Auf Nachfrage, von wem er das gehört habe, erklärte der Kläger, dass ihm das seine Mutter gesagt habe, als er das letzte Mal mit ihr telefoniert habe. Er habe dann noch öfter die Handynummer seiner Mutter probiert, aber es sei niemand mehr hingegangen. Auf Nachfrage, ob er Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tanten, die außerhalb seines Heimatlandes lebten, gab der Kläger zunächst an, außerhalb Somalias keine Verwandten zu haben. Auf weitere Nachfrage gab er dann an, dass er nur noch einen Onkel väterlicherseits habe, der in Addis Abeba lebe. Ansonsten habe er keinerlei nahe Verwandten in Mogadischu außer den bereits genannten. Die Familie seiner Ehefrau komme nicht aus Mogadischu, sondern aus Baydhabo. Er habe in Somalia bis zur fünften Klasse die Grundschule besucht. Er habe auf dem Bau gearbeitet und Gelegenheitsjobs übernommen, er sei selbständig gewesen. Wenn ihn jemand angeworben habe, dann habe er für ihn gearbeitet. Mit dem Einkommen habe er seine Mutter, die Ehefrau und seine Schwester ernährt. Das Haus, in dem sie in Mogadischu gelebt hätten, sei das Haus seines Vaters gewesen, es habe ihnen gehört. Er habe das Haus verkauft und sei für dieses Geld ins Ausland gegangen. Er habe dafür US Dollar bekommen. Das sei im Mai 2010 gewesen, nachdem er seine Probleme gehabt habe. Verkauft habe er das Haus an den Onkel, der in Addis Abeba lebe. Der habe ihm das Geld gegeben und das Haus somit übernommen. Was er mit dem Haus gemacht habe, wisse er nicht. Sein Onkel sei Geschäftsmann. Was er für Geschäfte mache, wisse er nicht. Er habe nur gehört, dass er Geschäfte mache. Befragt zu seiner Ausreise gab er an, am 15. Mai 2010 von Mogadischu mit dem Flugzeug nach Hergeysa geflogen zu sein. Dort sei er eine Nacht gewesen und dann mit dem LKW in eine Stadt nach Äthiopien gefahren. Dort habe er übernachtet und sei dann nach Addis Abeba weiter. Dort sei er 15 Tage geblieben und dann mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen, wo er am 17. Juni 2010 angekommen sei. Den Schleuser habe sein Onkel organisiert. Seine Mutter und sein Onkel hätten alles zusammen organisiert, auch die Ausreise von Mogadischu aus. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, dass es Probleme mit der Al-Shabaab gegeben habe. Eines Nachts sei er von der Arbeit gekommen und habe sich Kat gekauft und sich dann mit Freunden getroffen und sei mit denen ins Kino gegangen. Gegen 23 Uhr seien Leute von der Al-Shabaab gekommen, hätten sie festgenommen und mitgenommen und in eine Kaserne gebracht. Dort hätten sie trainieren sollen. Man hätte jedem eine Frage über den Islam gestellt

3 und der, der sie richtig beantworten konnte, sei freigelassen worden. Er habe nicht richtig antworten können und sei geschlagen und als Ungläubiger beschimpft worden. Er sei dort behalten worden. Man habe ihm dann etwas übergeben, was er an einen anderen Ort habe bringen sollen. Er habe nicht wissen dürfen, was darin gewesen sei und habe sich, um von dort wegzukommen, entschlossen, das anzunehmen und es dann irgendwo wegzuschmeißen. Er habe es dann genommen und sei gegangen und daraufhin sei eine Gruppe von drei Bewaffneten ihm entgegen gekommen, hätte ihn angehalten, durchsucht und das Päckchen gefunden. Er habe nicht gewusst, was darin gewesen sei, aber sie hätten es aufgemacht und gesehen, dass da Sachen für eine Bombe darin gewesen seien. Die Leute seien nicht von der Al-Shabaab und auch nicht von der Regierung gewesen. Sie hätten das Päckchen mitgenommen, was die Al-Shabaab von weitem beobachtet habe. Zwischen der Al-Shabaab und der anderen Gruppe habe es dann einen Schusswechsel gegeben, worauf er weggelaufen sei. Die Al-Shabaab habe gedacht, er hätte das Päckchen absichtlich der anderen Gruppe übergeben. Er sei nach Hause gegangen und seine Mutter habe ihm gesagt, dass eine Gruppe der Al-Shabaab nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass er so schnell wie möglich ausreisen solle. Man habe ihm am Telefon Anweisungen gegeben, wo er das Päckchen hinbringen solle. 4 Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziff. 2), dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht. 5 Auf die dagegen fristgerecht erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. September 2014 den Bescheid vom 10. Juli 2013 in Ziffer 3 und 4 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen (bezgl. der ebenfalls beantragten Verpflichtung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) wies es die Klage ab. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling bestehe, da die vom Kläger geschilderte Vorverfolgung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft sei. Allerdings bestehe ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des 4 AsylVfG. Zu berücksichtigen sei dabei die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 EU. Zwar seien die Angaben des Klägers zur angeblich erlebten Verfolgung nicht glaubhaft, jedoch bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht wie angegeben aus Süd- oder Zentralsomalia komme und seine Heimat aus anderen Gründen als wegen der instabilen Verhältnisse verlassen habe, selbst wenn dies nicht wie behauptet im Jahr 2010, sondern schon früher gewesen sein sollte. Es sei daher von einer Vorschädigung im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auszugehen, da nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 2006 die Lage dort im Wesentlichen unverändert sei und aufgrund des Bürgerkriegs grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit regelmäßig verletzt würden. Seit ca entspreche es der Praxis der Beklagten, bei glaubhafter Herkunft aus Süd- und Zentralsomalia generell zumindest Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder drohender Menschenrechtsverletzungen zu gewähren. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. April 2010 und 17. November 2011 gefordert habe, sei vom Bundesamt nicht durchgeführt worden. Bestätigt sei die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Juni 2011 (Nr. 8319/07 in der Streitsache Sufi und Elmi). Es müssten daher stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger nicht erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sei. Davon könne trotz der sich inzwischen abzeichnenden leicht positiven Entwicklung in Mogadischu nicht ausgegangen werden. Daneben könne der Kläger sich auf gefahrerhöhende persönliche Umstände berufen. Als Rückkehrer nach jahrelanger Abwesenheit sei er auf den Schutz seines Clans besonders angewiesen. Er gehöre zwar nicht zu einer Minderheit, es sei aber fraglich, ob es ihm überhaupt gelinge, wieder seine Stammfamilie und über diese die Verbindung zu seinem Clan zu finden. Daneben bestehe das Risiko, dass er schon deshalb als Feind der Al-Shabaab und anderer militanter muslimischer Gruppen angesehen

4 werde, weil er sich während der Auseinandersetzungen durch die Ausreise nach Europa einer Parteinahme entzogen habe. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Sie beantragt, 7 unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. 8 Es könne dahinstehen, ob die im Bescheid vom 18. Oktober 2010 unanfechtbar getroffene Entscheidung zu 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.f. in ausreichendem Umfang eine inhaltlich zielstaatsbezogene Regelung darstelle und gegebenenfalls die verfahrensrechtlichen Einschränkungen gemäß 71 Abs. 1 AsylVfG zu beachten wären oder ob in entsprechender Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze aus dem Urteil vom 29. September 2011 (BVerwG, Az. 10 C juris) vorliegend von einem Neuantrag zu unionsrechtlich subsidiärem Schutz auszugehen sei. Denn jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht feststellbar. Auch ein nationales ausländerrechtliches Abschiebungsverbot bestehe nicht. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage insbesondere für 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben. Die Intensität des Konflikts erreiche jedenfalls nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits in Folge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Für die Zeit der vom Kläger für sich genannten Ausreise aus Somalia beschrieben die Quellen ein insoweit durchaus vergleichbares Bild. Soweit es die allgemeinen Verhältnisse anbelange, müsse damit auch eine tragfähige Grundlage für die Anwendung der Nachweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie fehlen. Als gefahrerhöhender Aspekt könne ferner nicht gewertet werden, dass einem in Europa erfolglosen Asylantragsteller bei Rückkehr möglicherweise Verdächtigungen entgegen schlagen könnten. Soweit derlei tatsächlich der Fall wäre, erhöhte sich dann schon nicht das Risiko willkürlicher Betroffenheit, sondern es könne allein Einfluss auf das Risiko einer gezielten Rechtsgutverletzung haben. Soweit in den Quellen die besondere Angewiesenheit auf den Schutz durch einen Clan zur Sprache komme, möge derlei auf die Chancen bei der Wiedereingliederung in Somalia bzw. auf den Grad der zu überwindenden Schwierigkeiten Einfluss haben. Inwiefern dadurch ein Kausalzusammenhang zu einer gesteigerten Gefährdung gerade durch willkürliche Gewalteinwirkung beeinflusst sein solle, bleibe allerdings nicht naheliegend. Aufgrund der Einzelumstände ergebe sich hier nichts anderes. Solche Umstände seien nicht feststellbar, zumal das Verwaltungsgericht auch nicht von der Richtigkeit der geschilderten Ereignisse ausgegangen sei. Belastbare Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Soweit es die Folgen der allgemeinen Verhältnisse anbelange, handele es sich um Gefährdungslagen, die im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der dortigen Bevölkerung allgemein drohten. Dessen Sperrwirkung könne daher nur überwunden werden, wenn eine alsbald nach Aufenthalt in Somalia drohende Extremgefahr bestünde. Diese sei nicht ersichtlich. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gab der Kläger auf Nachfrage zunächst an, dass seine Mutter und seine Frau aus dem Stadtteil weggegangen seien, als er geflohen sei. Sie seien in einen anderen Stadtteil von Mogadischu gegangen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, dass er zuerst ausgereist sei, korrigierte er seine Aussage dahin, dass er als Erster ausgereist sei. Er sei

5 eines Abends ins Kino gegangen, dort sei die Al-Shabaab hingekommen und habe alle Leute mitgenommen. Er habe eine ihm gestellte religiöse Frage nicht richtig beantworten können. Sie hätten ihm daraufhin eine Box gegeben, die er woanders habe hinbringen sollen. Er habe sie drei Straßen weiter bringen und dort ablegen sollen. Als er losgegangen sei, habe er drei Leute gesehen, die die Straße gesperrt hätten. Die Al-Shabaab habe ihn beobachtet. Die drei Leute hätten zu einer Clan-Miliz gehört, die dort von den Leuten Wegzoll verlangt habe. Sie hätten ihn mit der Waffe bedroht und er sei mit erhobenen Händen durchsucht worden. Dabei habe er die Box auf den Boden gestellt. Die Al-Shabaab habe ihn die ganze Zeit beobachtet und habe während der Durchsuchung die drei Leute angegriffen, zwei davon seien getötet worden. Die Al-Shabaab suche ihn, weil er die Aufgabe nicht erfüllt habe. Die Männer von der Miliz suchten ihn, weil sie glaubten, dass er bei der Al-Shabaab sei. Er vermute, dass in der Box eine Bombe gewesen sei. 12 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der unanfechtbar gewordenen Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur noch die Frage, ob dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach 4 AsylG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht. 14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 15 Dem Kläger steht weder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Somalias ein Rechtsanspruch zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 ist daher, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Aus diesen Gründen war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des 4 AsylG nicht vorliegen. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 17 Der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht hier zwar nicht 71 AsylG i.v.m. 51 VwVfG entgegen. Denn der Kläger hat zwar zunächst am 30. Juni 2010 einen Asylantrag gestellt, dieses Asylverfahren wurde wegen der nicht verwertbaren Fingerabdrücke mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 eingestellt und in Ziffer 2 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.f. nicht vorlagen. In der Begründung des Bescheides wurde jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der nicht verwertbaren Fingerabdrücke eine Feststellung zur Herkunft des Klägers und damit auch zu den Abschiebungsverboten nicht getroffen werden konnte. Damit ist in diesem Bescheid über die Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.f. und damit auch über den subsidiären Schutz nach dem nunmehr geltenden 4 AsylG eine bestandskräftige Entscheidung noch nicht getroffen worden.

6 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält die Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.f. grundsätzlich nur eine Regelung über die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten (U.v C-23/10 NVwZ 2012, 244, Rn. 19 u.v.a. BVerwG, U.v C BVerwGE 115, 267, 269). Damit war hier der Anwendungsbereich des 71 AsylG, 51 VwVfG nicht eröffnet. 18 a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikalislamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- /Zentralsomalia. In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den befreiten Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al- Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation Somalia Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] NVwZ 2016, 1785; U.v Nr. 886/11, [K.A.B../. Schweden] Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v B juris und U.v B juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v A 10689/15 juris = Asylmagazin 2016, 29). 19 b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil er eine individuelle Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass zwischen den Angaben des Klägers im Asylverfahren, beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof verschiedene Widersprüchlichkeiten festzustellen sind. Einerseits gab der Kläger bei seiner Befragung durch das Sachgebiet Flüchtlingsbetreuung und Integration der Regierung von Oberbayern während des asylrechtlichen Erstverfahrens am 28. Juni 2010 an, dass er das Geld für die Schleusung von seinem Bruder bekommen habe. Im Gegensatz dazu gab er im asylrechtlichen Zweitverfahren, das zu dem hier streitgegenständlichen Bescheid führte, an, dass er das Geld für die Ausreise durch den Verkauf des von seiner Familie bewohnten Hauses an seinen in Addis Abeba lebenden Onkel beschafft habe. Einen Bruder zu haben bestritt er auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine plausible Erklärung, warum zunächst ein Bruder, der sogar über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um eine illegale Ausreise zu finanzieren, genannt wird, blieb der Kläger jedoch bis zuletzt schuldig. Ebenso sind die Angaben des Klägers zum Umzug seiner Frau und Mutter aus dem zunächst mit dem Kläger zusammen bewohnten Stadtteil Karan in einen anderen Stadtteil Mogadischus widersprüchlich. Beim Bundesamt gab der Kläger noch an, dass seine Frau und Mutter bei seiner Ausreise aus Somalia noch dort, im Stadtteil Karan gelebt hätten. Beim Verwaltungsgerichtshof gab er dagegen in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass diese schon bei seiner Ausreise aus dem Stadtteil Karan weggegangen seien. Erst auf Vorhalt seiner Aussage beim Bundesamt korrigierte er sich dahingehend, dass er als erster ausgereist sei, und dass sie weggegangen seien, als er in Addis Abeba gewesen sei.

7 Dieser ungenaue und auf Vorhalt anderweitiger Aussagen jeweils korrigierte Vortrag erweckt den Eindruck, dass der Kläger hier keinen selbst erlebten Sachverhalt schildert, sondern sich vielmehr nicht mehr an das erinnert, was er (wahrheitswidrig) jeweils zuvor angegeben hat und dies auf Vorhalt zunächst anderweitiger Aussagen jeweils wieder korrigiert. Und schließlich wird auch der Vortrag zu dem eigentlichen fluchtauslösenden Schicksal in Einzelheiten immer wieder modifiziert. So gab der Kläger beim Bundesamt an, von der Al-Shabaab über Telefon Anweisungen erhalten zu haben, wo er das Päckchen hinbringen sollte. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs sagte er dagegen, dass er das Päckchen nur wenige, konkret drei Straßen weiter tragen sollte und bestritt seine vorherige Aussage beim Bundesamt. Auch insoweit wurde wiederum der vorgetragene Sachverhalt vom Kläger abgewandelt. 20 Vor allem aber leuchtet nach den Angaben des Klägers die Sinnhaftigkeit des behaupteten Vorgehens der Al-Shabaab nicht ein: Geht man nämlich davon aus, dass der Kläger, weil er einerseits an dem aus der Sicht der Al-Shabaab zu missbilligenden Vergnügen des Kinobesuchs teilgenommen hatte und zudem eine ihm gestellte religiöse Frage nicht zutreffend beantworten konnte, für die Al-Shabaab das Päckchen tragen sollte, dann handelte es sich bei dem ihm erteilten Auftrag um eine Art Strafe. Der Auftrag wurde ihm gerade nicht erteilt, weil die Al-Shabaab ihn als besonders vertrauenswürdig einstufte. Dagegen spräche insbesondere auch, dass der Kläger nach seinen Angaben von den Leuten der Al-Shabaab beobachtet wurde, als er das Päckchen zu dem ihm angewiesenen Ort trug. Geht man zudem davon aus, dass die Kontrolle in dem Gebiet, in dem sich der Vorfall abspielte, zwischen der Al-Shabaab und der Regierung abgewechselt habe (wie der Kläger in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab), es sich mithin nicht um unter der alleinigen Kontrolle der Al-Shabaab stehendes Gebiet handelte, so musste die Al- Shabaab mit derartigen Straßensperren rechnen. In dieser Konstellation stellt sich der Auftrag, eine Bombe einige Straßen weiter zu tragen und dort abzulegen als sinnloser, weil von vornherein zum Scheitern verurteilter und daher allenfalls als dilettantisch anzusehender Versuch eines Bombenanschlags dar. Es bestehen daher schon erhebliche Zweifel, dass die Al-Shabaab einen derartigen Versuch überhaupt unternommen hätte. Vor allem ist aufgrund dieses Sachverhalts aber nicht nachvollziehbar, dass die Al- Shabaab, nachdem der Versuch des Bombenanschlags gescheitert war, den Kläger hierfür zur Rechenschaft ziehen wollte: Denn nach den Angaben des Klägers hatte die Al-Shabaab ihn bei seiner Tat beobachtet und damit auch gesehen, dass er gezwungen worden war, anzuhalten und das Paket auf den Boden zu stellen. Damit musste auch für die Al-Shabaab klar sein, dass der Kläger nicht als Verräter gehandelt hatte, er also nicht freiwillig das Bombenpaket der Miliz übergeben hatte. Warum vor diesem Hintergrund eine Gefahr für den Kläger, von der Al-Shabaab zur Rechenschaft gezogen zu werden, bestehen sollte, erschließt sich dem Senat daher nicht. Insgesamt stellt sich der Sachverhalt daher als nicht glaubwürdig dar. Ein vertieftes Eingehen auf die vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Bedrohung durch die Mitglieder des Clans, der die Straßensperre stellte, erübrigt sich, da der gesamte vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubwürdig ist. Danach handelt es sich insoweit um gesteigerten, nicht glaubwürdigen Vortrag, da der Kläger in seiner Bundesamtsanhörung von einer derartigen Bedrohung auch auf Nachfrage nichts erwähnte. 21 c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist bereits fraglich, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v C-285/12 [Diakité] NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v B juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht befriedet sind, jedoch definitiv

8 nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v A 10689/15 juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.o.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu wie in anderen befreiten Gebieten die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v , S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v , S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. hit and run ) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.o., m.w.n.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v , S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v , S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.b. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand Oktober 2015, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v , S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 51 ff.). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. 22 Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v C 6.13 juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v C 4.09 juris Rn. 33; U.v C juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v C-465/07 [Elgafaji] juris Rn. 35, 39; U.v C-285/12 [Diakité] juris Rn. 30; BVerwG, U.v C 4.09 juris Rn. 32; U.v C juris Rn. 19). 23 Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG,

9 U.v C 4.09 juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v C 4.09 juris Rn. 33; U.v C 6.13 juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v C juris Rn. 22 f.; U.v C-11/10 juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]). 24 Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v C 9.08 juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v A 10689/15 juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen. 25 d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu. 26 Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report South and Central Somalia Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report South and Central Somalia Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Somalia Sicherheitslage, , S. 23) ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v , S. 22; EGMR, U.v Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] NVwZ 2016, 1785). Zwar hat der Kläger vorgetragen, vor seiner Ausreise von der Al-Shabaab ergriffen und zu einem Tätigwerden für diese gezwungen worden zu sein, weshalb er der Al-Shabaab bereits einmal besonders aufgefallen sei (vgl. hierzu BayVGH, U.v B juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz U.v A 10689/15 juris = Asylmagazin 2016, 29). Dieses Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht glaubhaft, wie bereits ausgeführt wurde (siehe oben zu b)). Zudem gehört der Kläger nicht einem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitsclan, den Hawiye-Hawadle, an, deren Sub-Clan die vom Kläger genannten Ajuran sind, (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S. 12; Wikipedia, Artikel zu Hawiye, recherchiert unter am ). Auch unter diesem Aspekt kann also kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand in der Person des Klägers angenommen werden. 27 e) Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht

10 gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungsund Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint jedoch kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der Zivilpersonen auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v A 10689/15 juris = Asylmagazin 2016, 29). 28 Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, )) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2016 (ACLED, ) mit 66 Vorfällen in der Region Banaadir und 80 Toten zeigt im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2015 (3/2015 und 4/2015) mit 82 Vorfällen und 79 Toten (4/2015, ACLED ) bzw. 80 Vorfälle und 75 Toten (3/2015, ACLED ) eine leicht rückläufige Tendenz bei der Zahl der Vorfälle bei gleich bleibender bzw. leicht gesteigerter Zahl der Todesopfer, welches ein Indiz für die in anderen Erkenntnismitteln festgestellte Änderung der Strategie der Al-Shabaab darstellt (siehe dazu unten), aber nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. 29 Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v , S. 22 ff. m.w.n.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff.) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von Verbesserungen die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v , S. 22; EGMR, U.v Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits

11 sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind vor allem im Jahr 2015 rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Karan, der kaum betroffen ist, nicht gehört (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.o. S. 30). Mithin sind in Mogadischu die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit Al-Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al- Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.o., S. 24). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v A 10689/15 juris Rn. 45). 30 f) Der Kläger kann sich hier nicht auf einen vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden berufen, da sein diesbezüglicher Vortrag, wie bereits ausgeführt, nicht glaubwürdig ist. Ein ernsthafter Schaden könnte ihm bei seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2010 aufgrund der damaligen bewaffneten Auseinandersetzungen zwar unmittelbar gedroht haben, wofür insbesondere die Einschätzung der Lage in Mogadischu im Jahr 2011 durch den EGMR (U.v Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] NVwZ 2012, 681) spricht. Ob die Gefährdung der Zivilbevölkerung durch diese Auseinandersetzungen das für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens i.s.v. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht hat, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich die Schadensvermutung des Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

12 vom 13. Dezember 2011 Qualifikationsrichtlinie, QRL ABl. Nr. L 337 S. 9) zum einen nicht auf das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung. Zum anderen setzt sie einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, U.v C 4.09 juris Rn. 31). Letzterer fehlt hier jedenfalls aufgrund der seit 2010/2011 in Mogadischu, wie bereits ausgeführt, erheblich verbesserten Sicherheitslage Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten. 32 a) Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v Nr /08 [A.G.R./Niederlande] NVwZ 2017, 293; U.v Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] Rn. 68; U.v Nr /06 [Saadi/Italien] NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v C juris Rn. 23 m.w.n.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v C juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v Nr /05 [N./Vereinigtes Königreich] NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v a B juris Rn. 17 f.). In Bezug auf Somalia, insbesondere Mogadischu geht der EGMR jedoch nunmehr in gefestigter Rechtsprechung und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (EGMR, U.v Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] a.a.o.) davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, U.v Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] NVwZ 2016, 1785; U.v Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] Rn. 85 ff.). Auf Mogadischu ist hier abzustellen, weil dort die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U.v C juris Rn. 26), denn die Hauptstadt kann mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass der Kläger in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen würde oder diesen durchreisen müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 Stand: November 2016 S. 16; EGMR, U.v a.a.o.). Der Senat schließt sich in Anbetracht der im Folgenden (siehe b)) noch näher darzulegenden Erkenntnisse über die Versorgungslage in Mogadischu der Einschätzung des EGMR an. 33 b) Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten

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