Abschiebungsverbote verneint - Demokratische Republik Kongo

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1 VG München, Urteil v M 25 K Titel: Abschiebungsverbote verneint - Demokratische Republik Kongo Normenketten: AsylVfG 3, 4 AufenthG 60 V, II Schlagworte: Demokratische, Republik, Kongo, Verfolgung, glaubhaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, zugehörig zur Volksgruppe der... und stammt aus... Er reiste am... Juni 2013 auf dem Luftweg aus... kommend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 27. Juni 2013 Asylantrag. Bei seiner Anhörung zum Einreisebegehren durch die Bundespolizei am Flughafen... am 25. Juni 2013 gab der Kläger im Wesentlichen folgendes an: Er habe seine Heimat im April verlassen. Sein Vater, Mitglied der Oppositionspartei UDPS, sei im November 2012 in... umgebracht worden. Deshalb seien sie nach... geflohen, von wo aus seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Wo sich seine Mutter und seine kleine Schwester derzeit aufhielten, wisse er nicht. Mit Beschluss vom... Juni 2013 bestellte das Amtsgericht... im Wege der einstweiligen Anordnung Herrn Rechtsanwalt... zum Pfleger mit dem Wirkungskreis der ausländer- und asylrechtlichen Betreuung unter Zugrundelegung des vom Kläger angegebenen Geburtsdatums... Dezember Am gleichen Tag befragten drei Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt... den Kläger zu seinen Altersangaben und stuften ihn nach seinem Erscheinungsbild, seinem Verhalten und den weiteren Umständen als volljährig ein. Als Geburtsdatum sei der... Dezember 1994 anzunehmen. Mit Beschluss vom... Juli 2013 hob das Amtsgericht... seinen Beschluss vom... Juni 2013 mit der Begründung auf, dass der Kläger nicht minderjährig sei. Bei der Anhörung gemäß 18a AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Juni 2013 erklärte der Kläger, er habe die Person, die ihm geholfen habe und mit ihm gereist sei, nicht gekannt. Seine Mutter habe den Kontakt mit dieser Person aufgenommen und ihr das Geld für die Ausreise des Klägers gegeben. Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland, unter der er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, sei in... gewesen. Sein Vater sei am 25. November 2012 im Alter von ca. 62 Jahren verstorben. Seine Mutter und seine jüngere Schwester lebten im Kongo. Zu Familienangehörigen seiner Eltern in der Heimat habe er nie Kontakt gehabt. Er habe das Gymnasium... in... nach drei Jahren abgebrochen, als sein Vater gestorben sei. Er - der Kläger - sei da 15 Jahre alt gewesen. Danach habe er nicht gearbeitet. Er habe zum Spaß Fußball gespielt.

2 Sein Vater sei abends auf dem Heimweg von der Arbeit in... von Soldaten Kabilas erschossen worden. Den Namen der Universität, an der sein Vater unterrichtet habe, kenne er nicht. Die Familie habe sich seit ungefähr einem Monat in... aufgehalten, sein Vater sei nach... versetzt worden. Der Anlass für die Ermordung seines Vaters sei, dass er UDPS-Mitglied gewesen sei und manchmal Versammlungen organisiert habe. Seine Mutter, seine Schwester und er seien nach der Ermordung verfolgt worden, damit sie nicht fragen könnten, wie sein Vater ums Leben gekommen sei. Die Mutter habe beschlossen, nach... zurückzukehren. Die Soldaten hätten gewusst, dass sie... verlassen hatten und seine Mutter habe zum Kläger gesagt, er sei ein Mann und er solle zuerst sich retten. Die anderen Familienmitglieder würden sich verstecken, weil das Geld nur für die Flucht einer Person ausreiche. Ab dem 24. Juli 2013 wurde der Kläger dem Landkreis... zugewiesen. Mit Bescheid vom... September 2013, als Einschreiben am 9. September 2013 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 1) ab und stellte fest, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs.2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). Die ablehnende Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf das unglaubhafte Vorbringen des Klägers und darauf, dass er versucht habe, über sein Alter zu täuschen. Insgesamt sei der Kläger unglaubwürdig. Mit Schriftsatz vom 25. September 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom... September 2013 in den Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und diese zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der D.R. Kongo vorliegen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 erläuterte der Kläger sein bisheriges Vorbringen näher. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers und die Begründung des Bescheids sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Er genießt auch nicht subsidiären Schutz und kann sich nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote berufen. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden. 2. Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG ist der Bescheid mangels Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden.

3 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nach der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/96 EU vom 27. August 2013 (BGBl I S. 3474) am 1. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylVfG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylVfG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des 34 AsylVfG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylVfG, denn er ist nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will Als Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylVfG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist ( 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist ( 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Mögliche Verfolgungshandlungen sind beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden ( 3a Abs. 2 AsylVfG). Dabei muss zwischen den Verfolgungsgründen i. S.v. 3 Abs. 1, 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen ( 3a Abs. 3 AsylVfG) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U. v C NVwZ 2013, 936) Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht staatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( 3c AsylVfG) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ist nämlich nicht glaubhaft und der Kläger selbst nicht glaubwürdig. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 Richtlinie 2011/95 EU sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v BvR 253/96 - juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters

4 muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Sein Vorbringen zur Ermordung seines Vaters sowie zu den Umständen seiner Flucht ist nicht glaubhaft. Die Darstellung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung machte nicht den Eindruck, dass er ein selbst erlebtes Geschehen schildert. Bereits in der Anhörung beim Bundesamt fiel auf, dass der Kläger eine detaillierte und substantiierte Erzählung vermissen ließ. Darüber hinaus waren die ohnehin dürftigen Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung auch z.t. widersprüchlich: Beim Bundesamt gab der Kläger auf die Frage, seit wann sich die Familie in... aufgehalten habe, an, dies sei ungefähr einen Monat, nachdem sein Vater getötet worden sei gewesen. In der mündlichen Verhandlung hingegen sagte er, die Familie sei seit ca. fünf Monaten in... gewesen als der Vater ermordet worden sei. Selbst wenn man die Angabe in der Anhörung beim Bundesamt so verstehen sollte, dass die Familie noch einen Monat nach der Ermordung in... geblieben sei, würde dies nicht mit der Angabe in der mündlichen Verhandlung zusammen passen, dass die Familie im Juni 2013 nach... zurückgekehrt sei. Diesen Widerspruch konnte der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auflösen, er habe die Frage bei der Anhörung nicht richtig verstanden und sagen wollen, dass sie nach der Tötung nach... gegangen und nicht lange dort geblieben seien. Erstens hat er beim Bundesamt ausdrücklich abschließend bestätigt, dass die Verständigung gut gewesen sei und zum anderen macht die in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung auch keinen Sinn. Die Schilderung des Verlusts des Vaters und der damit zusammenhängenden Ereignisse blieb blass, der Kläger wirkte dabei unbeteiligt. Bereits die Beschreibung der Tatumstände ist rudimentär: Der Vater sei überraschend auf der Straße auf dem Heimweg von der Universität getötet worden. Auf Frage des Gerichts, wie sich sein Alltagsleben danach verändert habe, gab der Kläger an, es habe sich erschwert. Er habe Fußball mit Freunden gespielt. Auf Frage, wie der Vater bestattet worden sei, antwortete, dass dies ganz normal gewesen. Er sei bestattet worden wie jeder andere Mensch. Zweifel an der Wahrheit der Schilderungen ergeben sich für das Gericht auch daraus, dass der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, er sei beim Tod des Vaters fünfzehn Jahre alt gewesen, obwohl er sogar bei Wahrunterstellung seiner Angaben - auch zu seinem Geburtsdatum - noch vierzehn Jahre alt gewesen sein muss. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe nur das Jahr berücksichtigt, er sei am Fünfzehnwerden gewesen, überzeugt nicht. Der Kläger hat bestätigt, dass man auch in seiner Heimat grundsätzlich seinen Geburtstag feiert. Dies berücksichtigend ist einem Kind bei einem so einschneidenden Ereignis wie der plötzlichen Ermordung des Vaters immer bewusst, wie alt es war, als sich ein solches Geschehen ereignete. Insbesondere wenn es zeitlich in der Nähe des eigenen Geburtstags stattfand, dürfte sich einbrennen, dass der Vater ermordet wurde als der Kläger gerade noch vierzehn Jahre alt war. Dass der Kläger es mit diesen Daten nicht so genau nimmt, belegt für das Gericht weiter, dass es sich bei seiner Schilderung um eine erfundene Geschichte handelt. In der mündlichen Verhandlung verstrickte der Kläger sich auch in nicht ausräumbare Widersprüche als er einmal - wie beim Bundesamt - angab, seine Mutter habe seine Flucht vorbereitet und schon bezahlt, später aber behauptete, er selbst habe dem Schleuser das Geld übergeben. Realitätsfern und unglaubhaft ist auch der klägerische Vortrag, dass seine Mutter ihn nicht bis Schleuser begleitet habe und er - im Besitz des Schleusergeldes - den Weg zu diesem telefonisch habe finden müssen. Gleiches gilt für die Behauptungen, er habe bis heute keinen Kontakt zu seiner Mutter und habe auch keine Versuche unternommen, sie zu kontaktieren. Er kenne weder ihre Telefonnummer noch ihre Postadresse und die Angaben beim Bundesamt, er habe nur seine Mutter und seine jüngere Schwester in seiner Heimat, zu weiteren Familienangehörigen seiner Eltern, von denen er vom Hörensagen wisse, dass es sie gebe, hätten sie nie Kontakt gehabt.

5 Widersprüchlich ist auch der Vortrag beim Bundesamt, er habe das Gymnasium in... abgebrochen, als sein Vater gestorben sei. Zu diesem Zeitpunkt will sich der Kläger aber bereits in... befunden haben, so dass er das Gymnasium in... nicht bis zum Tod des Vaters besucht haben kann. In der Gesamtschau vermochte der Kläger das Gericht somit nicht davon zu überzeugen, dass er seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und auch nicht, dass er mit einer solchen im Fall der Rückkehr begründet zu rechnen habe. Dass der Kläger bei der mündlichen Verhandlung einen Namen der Universität des Vaters benennen konnte, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Es ist einerseits schon zweifelhaft, ob dies überhaupt die zutreffende Abkürzung ist; andererseits kommt es darauf nicht an, denn es ist ein Leichtes, sich diese Kenntnis hierzulande zu verschaffen. Darauf, ob der Kläger auch über sein Alter getäuscht hat, kommt es bei dieser Sachlage letztlich nicht mehr an Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach 4 AsylVfG ( 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a. F.), weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Subsidiärer Abschiebungsschutz ist einem Ausländer dann zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 AsylVfG). Die 3c bis 3e gelten entsprechend ( 4 Abs. 3 AsylVfG) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht Dem Kläger droht auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 60 AufenthG Rn. 35 f. zur Vorgängerregelung des 60 Abs. 2 AufenthG a. F.). Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht ( 4 Abs. 3 i. V. m. 3c, 3d AsylVfG). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1. November 2012, 60 AufenthG Rn. 124 zur Vorgängerregelung des 60 Abs. 2 AufenthG a. F.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft und der Kläger nicht glaubwürdig (s.o ) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG).

6 Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v C-285/12 - Diakité, zur identischen Regelung des Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG vom ). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i. S.v. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921). Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v C 9/08 - BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v C 5/09 - BVerwGE 136,377). Der Kläger stammt aus der Hauptstadt..., so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Sein Aufenthalt in... kann ihm - wie unter dargelegt - nicht geglaubt werden; darüber hinaus bestehen bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers mittlerweile nach der Ermordung des Vaters keinerlei Beziehungen mehr dorthin. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo nach der Kapitulation der M 23 im November 2013 noch ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinne vorliegt, denn ein solcher war lokal begrenzt und erstreckte sich nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v C 13/12, juris Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

7 Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin angespannt. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: September 2014, S. 21, 22 - Lagebericht). Aufgrund der schwierigen Situation besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedoch nicht die Gefahr, dass er sein Existenzminimum nicht sichern kann und an Hunger sterben wird. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Mutter des Klägers sowie seine jüngere Schwester nach Angaben des Kläger noch in seiner Heimat aufhalten; dass keinerlei Kontakt zu irgendeinem Familienmitglied besteht bzw. vom Kläger nicht hergestellt werden kann, glaubt das Gericht dem Kläger nicht (s.o ). Des Weiteren kann der junge, gesunde, arbeitsfähige, alleinstehende Kläger eine Anstellung finden und so sein Überleben sichern Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen Individuelle nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der nicht glaubhaften Verfolgung durch die Regierung. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein der Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr geführt habe. Nach Überprüfung der Personalien und Durchführung der Einreisekontrolle dürfen rückkehrende Asylbewerber zu ihren Familienangehörigen weiterreisen (vgl. Lagebericht, S. 24) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in der Demokratischen Republik Kongo erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse,

8 wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v C BVerwGE 115, 1, 9 m. w. N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa BVerwG, U.v , a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin schwierig. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Institutionen angewiesen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch keine akute Unterversorgung (vgl. Lagebericht, S. 22 f.). Der arbeitsfähige Kläger kann somit mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Unterstützung der nach seinen Angaben vor dem Bundesamt weiterhin in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Mutter sein Existenzminimum sichern. 3. Die nach Maßgabe der 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 59, 60 Abs. 10 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Nach 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von dreißig Tagen ergibt sich unmittelbar aus 38 Abs. 1 AsylVfG. 4. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gemäß 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

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