Inländische Fluchtalternative für junge und gesunde Männer in Afghanistan

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Inländische Fluchtalternative für junge und gesunde Männer in Afghanistan Normenketten: VwGO 113 Abs. 1, Abs. 5 AsylG 3, 3e, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1 Für einen jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. (redaktioneller Leitsatz) 2 Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet; das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib und Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (redaktioneller Leitsatz) 3 Derzeit ist in Afghanistan für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von 60 Abs. 7 AufenthG führt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Afghanistan, Paschtune, Taliban, asylrelevante Verfolgung, subsidiärer Schutz, inländische Fluchtalternative, Rückkehr, alleinstehender Mann, Familienverbund, extreme Gefahrenlage Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Bewilligung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat. 2

2 Der am in... (Provinz...; Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Paschtunen und sunnitischem Glauben. Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 26. November 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 1. Juli 2015 Asylerstantrag stellte. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für... (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Juli 2016 führte der Kläger unter anderem aus, dass er sich vor seiner Ausreise in der Provinz... im Dorf... aufgehalten habe. Wann er sein Heimatland verlassen habe, wisse er nicht genau. Drei Monate habe die Reise nach Deutschland gedauert. Im November 2014 sei er nach Deutschland eingereist. In Ungarn sei er registriert worden, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Sein Onkel habe die Reise finanziert. In Afghanistan lebten nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und die übrige Familie. Die Schule habe er bis zur 11. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Wehrdienst habe er ebenfalls nicht geleistet. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, dass im Ort, wo die Familie lebe, die Taliban herrschten. Die Taliban wollten nicht, dass die Kinder weiter zur Schule gingen, sondern verlangten deren Unterstützung gegen die afghanische Regierung. Dieser Druck sei immer größer geworden. Seine Eltern hätten mit seinem Onkel gesprochen und ihn um Hilfe und Rat gebeten. Die Hilfe bestand darin, dass zwei seiner Brüder und er, der Kläger, nach Deutschland gereist seien. Die Regierung in Afghanistan leiste keinen Beistand. Selbst tagsüber seien die Taliban in das Dorf und die Moschee gekommen. Der Druck sei immer größer geworden. Er habe nicht mit den Taliban kämpfen wollen. Die Schule habe er nicht beenden können. Es seien ihm nur zwei Möglichkeiten verblieben. Er habe mit den Taliban kämpfen oder bei der Regierung um einen Job nachfragen können. Das zweite habe er jedoch aus Angst vor den Taliban nicht getan. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass die Situation im Dorf nicht sicher sei, es ihnen aber an Geld fehle, an einen anderen Ort zu ziehen. Deshalb seien die drei Brüder nach Deutschland gereist. In einer anderen Stadt in Afghanistan hätte er seine Schule nicht beenden können. Auch habe er seine Eltern nicht verlassen wollen. Nach Deutschland sei er gekommen, da hier bereits mehrere Onkel von ihm lebten. Hier solle er, der Kläger seine Schul- und Berufsausbildung machen und ein selbstständiges Leben führen. Zwei bis drei Mal sei er von den Taliban geschlagen worden, als er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe und sie ihn dabei erwischt hätten. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, nicht weiter zur Schule zu gehen, sondern mit ihnen zu kämpfen. An die Behörden hätten sich seine Eltern nicht gewandt. Nach seiner Auffassung arbeiteten die Behörden mit den Taliban zusammen. Als die Taliban ihn geschlagen hätten, habe sein Vater gleich gesagt, er solle ausreisen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er in Lebensgefahr geraten. Inzwischen wüssten alle im Dorf, dass er sich in Deutschland aufhalte. Das gelte auch für die Taliban. 4 Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2016 wurden der Asylantrag des Klägers und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). In Ziffer 3 wurde dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides stellt fest, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ziffer 6 bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 6 In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,

3 seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Es liege weder eine staatliche noch eine nichtstaatliche Verfolgungshandlung im Sinne des 3 Asylgesetz (AsylG) vor, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründen könnte. Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung oder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal seien aus dem Sachvortrag nicht ersichtlich. Dem Kläger persönlich sei keine Bedrohungshandlung ausgesprochen worden. Daher sei festzustellen, dass der Kläger seine Heimat Afghanistan offensichtlich unverfolgt verlassen habe. Sofern sich der Kläger auf eine Bedrohung durch die Taliban berufe, knüpfe dies nicht an eines der in 3 AsylG definierten Verfolgungsmerkmale an. Dabei hinaus könne dem Kläger zugemutet werden, sich in einen sicheren Landesteil zu begeben. Aufgrund der internen Schutzmöglichkeiten sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht zu erkennen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sei nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Nach Angaben des Klägers habe dieser seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Es drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentliche Bindung, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. 7 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2016 wird ergänzend verwiesen. 8 Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 25. August 2016 bekanntgegeben. 9 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 6. September 2016 Klage erhoben und beantragt, Der Bescheid des Bundesamtes für... vom 23. August 2016 wird aufgehoben Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt Dem Kläger wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger vorliegen.

4 14 5. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wird auf 0 Monate befristet. 15 Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Provinz... sehr prekär sei. In den meisten Gegenden der Provinz... würden die Befehle der Taliban gelten und jeder müsse damit rechnen, von den Taliban aufgesucht zu werden. Auch der Kläger habe in der entsprechenden Angst gelebt, von den Taliban mitgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. So habe der Kläger zunächst das engere Umfeld seines Hauses nicht mehr verlassen und die Schule nicht mehr besucht. Die jungen Menschen, die lange von ihrer Heimatregion abwesend seien, würden im Falle ihrer Rückkehr nicht nur Probleme mit den Taliban bekommen, sondern sie seien auch damit konfrontiert, dass sie dort möglicherweise keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil auch ihre Familien die Region verlassen hätten. Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen sei weiterhin schwierig. Viele Provinzen seien durch schwere Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den nationalen Sicherheitskräften zu verzeichnen. In Großstädten wie Kabul, Mazare-Sharif und Herat seien zwar seit Januar dieses Jahres die Anschläge der Taliban zurückgegangen, aber in den Außenbezirken dieser Städte seien die Taliban weiter aktiv und verübten Selbstmordanschläge. Trotz der verbesserten Lage in der Stadt Kabul könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage in den nächsten Monaten weiter stabilisieren werde. Kabul sei eine teure Stadt. Eine Einzelperson brauche mindestens 300 US-Dollar um ihr Leben zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen betrage fast 60%. Für alleinstehende Rückkehrer sei auch die Existenz einer intakten Familie notwendig, um dort einen Rückhalt zu finden. Unzählige zurückgekehrte Jugendliche seien in die Drogenszene und in die Kriminalität geraten. Für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk, welches in der Übergangszeit nach der Rückkehr behilflich sein könne, wieder Fuß zu fassen und auch vorübergehend bei der Erwirtschaftung eines Existenzminimums zu unterstützen, drohe die Verelendung in Afghanistan. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Der Kläger verfüge über kein familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan und insbesondere in Kabul, so dass alsbald der Kläger nach seiner Einreise in sein Heimatland der Verelendung Preis gegeben wäre. 16 Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 12. Oktober 2016 wird ergänzend verwiesen. 17 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt. 19 Am 5. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Der nach 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung auf die Tatsache,

5 dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ausdrücklich hingewiesen wurde ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 22 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 23 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. August 2016 ist, soweit er mit der Klage angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 24 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 25 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 26 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B.v BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315). 27 Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 28 Nach 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 29

6 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v Rs. V 175/08 u. a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 30 Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 31 Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem Verfolgerstaat bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes insbesondere in 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). 33 Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG ist gegenüber dem Kläger nicht festzustellen. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2016 seine Flucht aus Afghanistan maßgeblich von der Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban abhängig gemacht. Damit knüpft das Vorbringen des Klägers bereits an keines der in 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale einer asylrelevanten Verfolgung an. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger dargelegten erlittenen Schläge durch die Taliban während seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft und den ständig steigenden Druck seitens der Taliban. Bei dieser Sachlage ist der Kläger darauf verwiesen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert daher bereits am Fehlen eines asylrelevanten Merkmals im Sinne von 3 Abs. 1 AsylG sowie am insgesamt nicht glaubwürdigen Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine selbst erlittene Vorverfolgung in Afghanistan. 34 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylG.

7 35 Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden geht dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). nach 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die 3c - e AsylG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v C 5/09 - BVerwGE 136, 377 ff.). 36 Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach 3e AsylG zurückgreifen kann. 37 Nach 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v C juris Rn. 20; U.v C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v A ZB juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicher Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v A K 156/11.A - juris Rn. 38). 38 Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht. 39 Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar auch außerhalb seiner Heimatstadt an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Kläger als jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer

8 Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom , Stand: September im Folgenden: Lagebericht - S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der erwerbsfähige Kläger niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger ist gesund und mit einem Alter von 20 Jahren in der Lage, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. 40 Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr insbesondere nach Kabul i. S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v a ZB juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte (Lagebericht vom , S. 4: Lagebericht vom , S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass die Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, ergibt sich aus den Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v a ZB juris Rn.5). Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf zivile Opfer (3.545 Tote und Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kunduz geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: , htm). 41 Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v a ZB Rn. 10 m. w. N.). Auch erreicht die allgemeine Gefährdungslage dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre, denn das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. bisher schon BayVGH, B.v a ZB juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

9 42 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keinen erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides ( 77 Abs. 2 AsylG). 43 Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. 44 Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sie aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U.v C 15/12 - juris). 45 Auch ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht. 46 Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B.v A ZB u. a. - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v A 11 S 3079/11 - juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. So besteht eine extreme Gefahrenlage dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v C BVerwGE 137, 226). 47 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B.v A ZB juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen

10 Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U.v A B juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie Alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (st. Rspr.. des BayVGH, beispielsweise U.v a B juris Rn. 25). 48 Der Kläger ist volljährig und leidet, soweit ersichtlich, nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen 49 Überdies verfügt der Kläger noch über einen Familienverbund in Afghanistan, auf den er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm ERIN gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg). 50 Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 51 Nach allem erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.

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