Inländische Fluchtalternative in Afghanistan

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Inländische Fluchtalternative in Afghanistan Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsatz: Für einen jungen gesunden Mann ist es möglich, sich in einer größeren afghanischen Stadt abseits seiner Herkunftsprovinz niederzulassen und sich ein Existenzminimum zu sichern, sodass eine inländische Fluchtalternative besteht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: inländische Fluchtalternative, Afghanistan Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat. 2 Der am in... (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Tadschiken und sunnitischem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 8. August 2015 erstmalig auf den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 1. August 2016 Asylerstantrag stellte. 4 Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. August 2016 führte der Kläger u. a. aus, dass er sich vor seiner Ausreise in der Stadt... aufgehalten habe. Die Reise habe er mit einem Schlepper vorgenommen. Vor ca. einem bis eineinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe nach wie vor in... Er habe eine Schwester und zwei Brüder. Die Brüder seien sechs bzw. acht Jahre alt. Vor ca. fünf oder sechs Jahren sei sein Vater verstorben. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Die Eltern hätten in... einen Laden, eine Konditorei besessen. Dort habe er mit seinem Onkel väterlicherseits gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe im eigenen Haus seiner Eltern gelebt. Ca US- Dollar habe er für die Ausreise nach Deutschland gezahlt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der

2 Kläger aus, dass die Konditorei an Behörden Kuchen ausgeliefert habe, der für das Militär vorgesehen gewesen sei. Aus diesen Gründen habe die Familie Ärger mit den Taliban bekommen. Die Familie sei unter Druck gesetzt worden und es sei ihm gesagt worden, nicht mehr an die afghanischen Behörden zu verkaufen. Ca. drei Jahre lang habe die Konditorei an die afghanischen Behörden geliefert. Dann hätten die Unterdrücker der Taliban hiervon erfahren. Diese seien aus... und... gekommen und hätten der Familie Probleme bereitet. Danach sei die Konditorei geschlossen worden. Die Taliban seien gekommen und hätten verlangt, dass die Lieferung an die Behörden einzustellen sei. Die Taliban hätten die Familie mit dem Tode bedroht und ihnen Probleme bereitet. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten, dass er ausreisen solle. Die Taliban seien wiederholt gekommen und hätten die Familie bedroht. Überdies hätten sie die Stadt... eingenommen. Die Kuchen seien an eine Bäckerei ausgeliefert worden und diese Bäckerei habe die Waren dann zum militärischen Stützpunkt gebracht. Einen Ortswechsel innerhalb Afghanistans habe er nicht in Erwägung gezogen. Sowie die Familie in... gefunden worden sei, würde sie auch überall anders gefunden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er möglicherweise nicht am Leben bleiben. Für den weiteren Inhalt der Anhörung des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1 und 2 des Bescheids). In Ziff.3 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ziff. 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziff. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ziff. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. 6 In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze ( 3 Asylgesetz - AsylG). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Zwar seien kriegerische Auseinandersetzungen in Afghanistan nach wie vor an der Tagesordnung. Jedoch stelle sich die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich dar. So gebe es verschiedene Gebiete in Afghanistan, wie beispielsweise in Kabul, Herat, Bamyan und Panjashir, in denen die Sicherheitslage konstant ausreichend sicher sei. Damit könne es dem Kläger jedenfalls zugemutet werden, sich in einem dieser sicheren Landesteile aufzuhalten. Bei gesunden und arbeitsfähigen jungen Männern sei grundsätzlich davon auszugehen, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in größeren afghanischen Städten bestünden und dass sie dort das erforderliche Existenzminium erlangen könnten. Dies gelte auch, wenn sie bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Dem Kläger sei es bis zu seiner Ausreise gelungen, für sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus läge nicht vor. Es drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festzustellende Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Schließlich habe der Kläger auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen

3 Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohten dem Antragsteller keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. 7 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2016 wird ergänzend verwiesen. 8 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesamtes mit Schriftsatz vom 26. September 2016 Klage erhoben und zuletzt beantragt: 9 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az:...) vom 13. September 2016, zugestellt am 14. September 2016, wird aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Hilfsweise, 12 subsidiären Schutz gemäß 4 AsylG zu gewähren, 13 hilfsweise, 14 festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 15 Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass die Verfolgungssituation des Klägers bei dessen Anhörung heruntergespielt und nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Tatsächliche Verfolgungsereignisse habe der Kläger in der Anhörung selbst gar nicht vortragen können. Die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß 3 Abs. 1 AsylG seien im Falle des Klägers gegeben. Der Kläger sei mehreren Verfolgungshandlungen im Sinne des 3a Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Er sei physischer und psychischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Der Kläger und dessen Familie seien seit Februar 2014 fortlaufend mit dem Tode bedroht worden. Anlass hierfür war, dass die Familie des Klägers für die afghanische Regierung gearbeitet habe, indem sie diese mit Torten aus der familieneigenen Konditorei beliefert hätten. Das Haus, indem die Familie des Klägers gewohnt habe, sei im September 2014 von den Taliban angegriffen und beschossen worden. Der Vater des Klägers sei dabei von den Taliban getötet worden. Aufgrund nach anhaltender Bedrohungen habe sich die Familie gezwungen gesehen, das Geschäft aufzugeben. Der Kläger sei einer ständigen Lebensbedrohung ausgesetzt gewesen, da er sich den Taliban nicht habe anschließen wollen. Es sei verkannt worden, dass der Kläger in der begründeten Furcht lebe, auch in anderen Landesteilen von den Taliban verfolgt zu werden. Der Verfolgungsgrund sei allein darin zu sehen, dass der Kläger und seine Familie im Rahmen der familieneigenen Konditorei das afghanische Militär beliefert zu haben und deshalb Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Die Taliban sähen darin eine verräterische, feindliche Handlung, die von ihnen sanktioniert werde. Bei den Taliban handele es sich um

4 Verfolgungsakteure im Sinne des 3c AsylG. Die Taliban seien insbesondere in... aktiv vertreten und hätten im Oktober 2016 eine neue Offensive gestartet und dadurch ihre Präsenz und Bedrohung manifestiert. Da der Kläger und seine Familie individuell verfolgt worden seien, komme ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute. Dem Kläger stehe kein interner Schutz im Herkunftsland zur Verfügung. Insbesondere besitze der Kläger keine Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Heimatlandes einschließlich des Großraumes Kabul Zuflucht zu suchen und dort zu überleben. Die Mutter und die Geschwister des Klägers lebten nach wie vor in... Ein Kontakt zur Familie bestehe aufgrund der schwierigen Verhältnisse nicht mehr. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Provinzen engere familiäre Kontakte habe. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan wirtschaftlich komplett auf sich allein gestellt. Der erst 18jährige Kläger habe lediglich acht Jahre die Schule besucht, verfüge über keinen Schulabschluss. Er habe dann im familieneigenen Betrieb mitgearbeitet. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Lebensunterhalt in Städten wie Kabul, Herad oder Mazare Sharif, sehr teuer sei. Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen betrage dort fast 60%. Es bestehe zudem die Gefahr für junge Menschen, die bereits einmal geflohen seien, im Falle ihrer Rückkehr allein mit den Taliban konfrontiert zu werden. Zu den individuellen Fluchtgründen des Klägers käme die sich aktuell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hinzu. Mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Bedrohung wachse auch in bislang ruhigeren Gebieten rasant an. Auch deshalb könne der Bescheid des Bundesamtes keinen Bestand haben. 16 Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 10. Oktober 2016 wird ergänzend verwiesen. 17 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt. 18 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 5. Oktober 2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. 19 Der Kläger hat sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, auf den verwiesen wird, ergänzt und vertieft. 20 Am 19. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Der nach 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung auf die Tatsache, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ausdrücklich hingewiesen wurde ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 23 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5 24 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. September 2016 ist, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. 26 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 27 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B. v BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315). 28 Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 29 Nach 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 30 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U. v C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das

6 Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v Rs. V 175/08 u. a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 31 Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 32 Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem Verfolgerstaat bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes insbesondere in 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können. 33 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). 34 Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG ist gegenüber dem Kläger nicht festzustellen. Insoweit fehlt es bereits an einem glaubwürdigen, widerspruchsfreien Vortrag des Klägers. So hat der Kläger beispielsweise bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt ausgeführt, dass sein Vater bereits vor ca. fünf oder sechs Jahren verstorben sei. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger jedoch dahingehend eingelassen, dass sein Vater beim Sturm auf das Haus der Familie durch die Taliban im Jahr 2014 zu Tode gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung wiederum hat der Kläger behauptet, dass sein Vater in der familieneigenen Konditorei erschossen worden sei. Auch der übrige Vortrag einer Verfolgung seitens der Taliban ist im Wesentlichen inhaltsleer und detailarm. Unschlüssig ist der Vortrag dahingehend, warum das Haus seiner Eltern gestürmt worden sei, nachdem die Tätigkeit der Konditorei bereits eingestellt gewesen sei, sein Vater bereits erschossen und der Kläger und sein Onkel das Land bereits verlassen hatten. Unschlüssig ist auch, warum die elterliche Konditorei überhaupt Opfer der Taliban geworden sein soll, wenn die Backwaren letztlich über eine andere Bäckerei/Konditorei an den Militärstützpunkt ausgeliefert worden sind. Dass die Taliban über die exakten Vertragsbeziehungen Kenntnis erlangt hatten, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch hat sich die Tätigkeit des Klägers auf die bloße Erbringung von Hilfsdiensten erstreckt. Eine herausgehobene Stellung des Klägers, die dessen Tätigkeit in die Nähe der afghanischen Regierung rückt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch wurden während der dreijährigen Tätigkeit des Klägers keine gezielten Angriffe auf dessen Transportfahrzeug verübt. Der Kläger ist nach seinen Angaben - diese auch erstmalig in der mündlichen Verhandlung - lediglich einmal Augenzeuge eines Angriffs auf ein Militärfahrzeug selbst geworden. Überdies fehlt es an einem asylrelevanten Merkmal im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG. Letztlich bedarf dies alles jedoch

7 keiner vertiefenden Betrachtung, da für den Kläger jedenfalls zumutbar eine inländische Fluchtalternative im Sinne des 3e AsylG besteht, wie im weiteren darzulegen sein wird Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylG. 36 Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden geht dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). nach 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die 3c - e AsylG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U. v C 5/09 - BVerwGE 136, 377 ff.). 37 Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach 3e AsylG zurückgreifen kann. 38 Nach 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U. v C juris Rn. 20; U. v C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B. v A ZB juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicher Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v A K 156/11.A - juris Rn. 38). 39 Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

8 40 Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar auch außerhalb seiner Heimatstadt an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Kläger als jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom , Stand: September im Folgenden: Lagebericht - S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der erwerbsfähige Kläger niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger ist gesund und mit einem Alter von 18 Jahren in der Lage, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Beim Kläger kommt hinzu, dass er seit früher Kindheit im elterlichen Betrieb neben dem Besuch der Schule mitgeholfen hat und damit bereits Berufserfahrung vorweisen kann. 41 Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr insbesondere nach Kabul i. S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B. v a ZB juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte (Lagebericht vom , S. 4: Lagebericht vom , S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass die Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, ergibt sich aus den Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B. v a ZB juris Rn.5). Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf zivile Opfer (3.545 Tote und Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kunduz geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: , abul.htm). 42 Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne

9 von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B. v a ZB Rn. 10 m. w. N.). Auch erreicht die allgemeine Gefährdungslage dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre, denn das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. bisher schon BayVGH, B. v a ZB juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt. 43 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keinen erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides ( 77 Abs. 2 AsylG) Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. 45 Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sie aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U. v C 15/12 - juris). 46 Auch ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht. 47 Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B. v A ZB u. a. - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v A 11 S 3079/11 - juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine

10 lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. So besteht eine extreme Gefahrenlage dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 137, 226). 48 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B. v A ZB juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U. v A B juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie Alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (st. Rspr.. des BayVGH, beispielsweise U. v a B juris Rn. 25). 49 Der Kläger ist mittlerweile volljährig und leidet, soweit ersichtlich, nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen 50 Überdies verfügt der Kläger wohl noch über einen Familienverbund in Afghanistan, auf den er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm ERIN gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg) Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des 11 Abs. 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken Nach allem erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.

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