Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien"

Transkript

1 VG Bayreuth, Urteil v B 1 K Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AslyG 3, 74 Abs. 2 Leitsätze: 1. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2016 gibt es keine Hinweise auf offene, wiederholte oder gar Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung in den staatlichen Exekutivorganen/der Verwaltung Georgiens. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen durch georgische Flüchtlinge bzw. die gegen Südosseten gerichtete allgemeine Stimmung in Georgien begründen nicht bereits eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und führen mithin nicht zu einem Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebung, Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Georgien, Binnenflüchtling, Ombudsmann, Abschiebungsverbot, Südosseten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger sind georgische Staatsangehörige mit ossetischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten mit einem von der deutschen Botschaft in Tiflis ausgestellten Visum am 6. September 2016 ins Bundesgebiet ein und beantragten am 19. September 2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 2 Bei der Anhörung gab der Kläger zu 1 an, dass er etwa seit seinem 15. Lebensjahr in Tiflis, gewohnt habe. Nachdem er die Wohnung verkauft habe, hätten sie bei seiner Schwester in Tiflis gewohnt. Zu den Asylgründen befragt, erklärte der Kläger zu 1, dass alles im Jahr 2008 nach dem georgisch-ossetischen Krieg angefangen habe. Seine Frau, die Klägerin zu 2, stamme ursprünglich aus Südossetien. Legal könnten sie nicht mehr nach Ossetien reisen. Im Jahr 2011 sei das Haus neben ihrer Wohnung, in dem zuvor ein Kindergarten gewesen sei, zum Flüchtlingsheim für georgische Flüchtlinge aus Gori gemacht worden. Die ossetischen Brüder der Klägerin zu 2 hätten gegen die Georgier gekämpft. In der Folge sei es zu Konflikten mit den Flüchtlingen gekommen. Sein ältester Sohn sei in eine Schlägerei mit ihnen geraten, wobei ihm sein Arm gebrochen worden sei. Der Kläger zu 3 solle nicht dieselben Probleme haben wie sein älterer Sohn. Als die Schwiegermutter im Sterben gelegen habe, habe die Klägerin zu 2 sie nicht in

2 Südossetien besuchen können. Seit dem Vorfall mit dem Sohn habe die Klägerin zu 2 Angst gehabt, raus zu gehen. Nachdem sie nach mehreren vergeblichen Versuchen nunmehr ein Visum erhalten hatten, hätten sie das als Chance gesehen, endlich auszureisen. Mit der neuen Regierung, die es in Georgien gebe und mit der Polizei habe er nie Ärger gehabt. Den Vorfall mit dem Sohn habe er bei den Behörden nicht angezeigt, weil dies damals sowieso nichts genutzt hätte. In dieser Zeit hätten die georgischen Asylanten Recht bekommen. 3 Die Klägerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung des Weiteren an, dass noch drei Geschwister mit ihren Kindern in Tskhinvali, in Südossetien, lebten. In Georgien habe sie keine Verwandte. 4 Sie seien vorher immer zwischen Tiflis und Tskhinvali gependelt. Es habe mit den Flüchtlingen aus Georgien, die im Kindergarten neben ihrer Wohnung einquartiert worden seien, häufige Konflikte gegeben. Im Alltag seien die Anfeindungen weitergegangen. Vielleicht liege das daran, dass ihre Brüder auf ossetischer Seite gekämpft hätten und dies bekannt geworden sei. Die offene Fraktur des Arms ihres ältesten Sohnes sei fehlbehandelt worden. Sie wolle nicht, dass der jüngere Sohn die Anfeindungen gegen die Ossetier mitbekommen solle. Deswegen seien sie ausgereist. Bei Ausbruch des Krieges sei sie schon in Tiflis gewesen. 5 Mit Bescheid wurde den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). 6 Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für staatliche oder relevante nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen bei einer Rückkehr. Die geschilderten Ereignisse stellten keine Verfolgungshandlungen nach 3 AsylG dar. Der Einzelfall der geschilderten Schlägerei datiere aus 2011, zu weiteren Tätlichkeiten sei es nicht gekommen. Die abfälligen Bemerkungen gegenüber der Klägerin zu 2 erreichten nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität. Zudem sei der georgische Staat grundsätzlich willens und in der Lage, bei asylerheblichen Übergriffen auf Minderheiten Schutz zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots lägen nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen im Bundesamtsbescheid wird Bezug genommen. 7 Mit einem am 28. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ließen die Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz im Sinne von 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat das Klageabweisung beantragt. 9 Mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

3 10 In der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger vor, dass nahe Verwandte im Ossetienkrieg in herausgehobener Position für die Osseten gekämpft hätten, der Ehemann der Cousine des Klägers zu 1 werde in Georgien mit Haftbefehl gesucht. Der familiäre Zusammenhang habe ihnen das Leben in Georgien unmöglich gemacht. Sie seien den Anfeindungen Dritter schutzlos ausgesetzt. Der Klägerbevollmächtigte stellte Beweisanträge zur Rückkehrgefährdung ossetischer Volkszugehöriger mit Verwandtschaft zu hochrangigen ossetischen Militärs, die abgelehnt wurden. 11 Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des vom ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG noch auf Asylanerkennung noch Gewährung subsidiären Schutzes gemäß 4 AsylG bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober Ergänzend ist zum Vorbringen der Kläger im gerichtlichen Verfahren Folgendes auszuführen: 14 a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben. 15 Nach 3 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen ( 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ( 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes ( 60 Abs. 1 AufenthG, 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder

4 einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010, Az. 10 C-5/09). 16 Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung aufgrund einer der in 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe. 17 Die Stellung von Minderheiten stellt sich in Georgien wie folgt dar: 18 Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2016 gibt es keine Hinweise auf offene, wiederholte oder gar Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung in den staatlichen Exekutivorganen/Verwaltung. Proteste oder Beschwerden wegen Ungleichbehandlung von Angehörigen nicht georgisch (-orthodoxer) ethnischer oder religiöser Gruppen durch Exekutivorgane konnten bislang nicht festgestellt werden. Auch Strafverfahren zeigen keine diskriminierenden Tendenzen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch staatlicherseits nicht ausreichend gewährleistet werden. Traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung sind weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen. Die in der Gesellschaft bestehende Intoleranz und ggf. Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden ist im gesamten Land anzutreffen, aber nicht flächendeckend und nicht stets präsent. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberal geprägte Wertebilder und tolerante Verhaltensmuster anteilig stärker vorhanden als in den ländlichen Regionen des Landes. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht (S. 5 ff.). Insgesamt gesehen ist es für Binnenflüchtlinge schwer, eine Beschäftigung und angemessenen Wohnraum zu finden. Sie werden als wirtschaftlich und sozial insgesamt benachteiligt angesehen trotz der in den letzten Jahren erreichten Verbesserungen (Auswärtiges Amt vom 15. Oktober 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen). Nach diesen Schilderungen erscheint es durchaus möglich, dass sich Aggressionen - wie von den Klägern in Bezug auf den Sohn in 2011 geschildert -entwickeln können. 19 Problematisch ist nach wie vor, dass staatliche Maßnahmen der Prävention, Ahndung und Sanktionierung bislang kaum erfolgt sind. Mit Unterstützung internationaler Partner soll eine Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Gleichstellung von Minderheiten durch staatliche Stellen umgesetzt werden. Die Behörde des Ombudsmannes ist jedoch äußerst aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an. Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen (Lagebericht, S. 2). 20 Für die Kläger ergibt sich in Bezug auf eine asylrechtlich erhebliche Rückkehrgefährdung Folgendes: 21 Zunächst ist festzustellen, dass die von den Klägern geschilderten Vorfälle für sich betrachtet, die Schwelle einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung nicht erreicht haben, auch nicht, wenn man als Maßstab 3a Abs. 1 Nr. 2 (Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) AsylG heranzieht. 22

5 Die geschilderte Auseinandersetzung des älteren Sohnes der Kläger zu 1 und 2 fand bereits im Jahr 2011 statt. Die Kläger selbst waren davon nicht betroffen. Seither bis zur Ausreise berichten die Kläger über verbale Anfeindungen, schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Ende 2014 über eine Sachbeschädigung (Auto) und Schmierereien an der Wohnungstür (einmalig) - wobei die letzten beiden Vorfälle erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurden. Die Kläger haben weder um behördlichen Schutz nachgesucht noch versucht, in einen anderen Stadtteil oder Landesteil zu ziehen um den angegebenen Anfeindungen zu entgehen. Nur schwer in Übereinstimmung zu bringen ist der klägerische Vortrag beim Bundesamt, dass im Jahre 2011 ein Flüchtlingsheim für Flüchtlinge aus Gori eingerichtet worden sei (Gori liegt nicht in Ossetien, wurde aber in dem Konflikt von russischer Seite angegriffen - demgegenüber tragen die Kläger nunmehr vor, die Flüchtlinge stammten aus Tskhinvali), dass die Kläger von den Flüchtlingen erkannt worden seien und dass deshalb die Probleme begonnen hätten. 23 Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Situation der Kläger ursächlich damit zusammenhängt, dass - ihrem Sachvortrag nach - Verwandte von ihnen auf ossetischer Seite gekämpft haben. Unabhängig davon, ob die Kläger tatsächlich mit den von ihnen genannten Personen (Bestaev, Pliev) verwandt sind, haben ihrem eigenen Vorbringen nach die Schwierigkeiten erst 2011 mit der Errichtung des Flüchtlingsheims begonnen. Das heißt aber auch, dass sie bis dahin unbehelligt in ihrer Wohnung in Tiflis gewohnt haben, obwohl ihrem Vorbringen nach insbesondere der Kämpfer Bestaev schon seit Ausbruch der Auseinandersetzungen in Georgien landesweit gesucht wird. Daraus folgt zugleich, dass die - unterstellten - verwandtschaftlichen Beziehungen nur in direktem Kontakt mit den in nächster Nähe ihrer Wohnung sich aufhaltenden georgischen Flüchtlingen eine Rolle gespielt haben könnten, denn vorher gab es offensichtlich keine Probleme. Sie haben keine einzige glaubhafte Situation vorgetragen, der sich entnehmen ließe, dass ihre angegebenen verwandtschaftlichen Beziehungen eine Rolle gespielt hätten. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Verdacht, sie würden von den Behörden abgehört, hat offensichtlich keine Rolle gespielt, da sie mit Polizei und Behörden keine Probleme hatten. 24 Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Kläger, dass sie beim Bundesamt zu ihren Verfolgungsgründen lediglich auf die Auseinandersetzung des älteren Sohnes und die allgemeinen alltäglichen Schwierigkeiten wegen ihrer ossetischen Volkszugehörigkeit verwiesen haben. Weder die Sachbeschädigungen noch ein Abhören durch die Behörden wurde zumindest ansatzweise angegeben. Die verwandtschaftlichen Beziehungen wurden zwar erwähnt, jedoch erst am Tag der mündlichen Verhandlung als so herausragend dargestellt, dass sich bereits hierdurch für die Kläger eine landesweite Verfolgung ergeben soll. Den Klägern kann nicht geglaubt werden, dass sie beim keine Gelegenheit zum Vortrag gehabt hatten. Wenn es für ihr Verfolgungsschicksal in ihren Augen so wesentlich gewesen wäre, wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie diese Beziehung nicht nur in einem Nebensatz erwähnen. Nachdem sie - trotz anwaltlicher Vertretung - auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des 74 Abs. 2 AsylG und auch nicht innerhalb der weiteren vom Gericht gesetzten Frist detailliert vorgetragen haben, ist dies nur als gesteigertes Vorbringen zu deuten mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern. 25 Insgesamt gesehen ist zu statuieren, dass die vor der Ausreise liegenden, von den Klägern geschilderten Ereignisse ausschließlich von Privatpersonen ausgingen. Die Kläger haben sich nicht an staatliche Behörden gewandt. Sie haben auch nicht versucht, in einen anderen Landesteil zu ziehen, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre und damit einer Konfrontation mit den Flüchtlingen zu entgehen. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende landesweite Rückkehrgefährdung liegt damit nicht vor. Selbst wenn der Kläger zu 1 es nach seinen Angaben damals für nutzlos gehalten hat, sich an die Polizei zu wenden ( In dieser Zeit hätten die georgischen Flüchtlinge Recht bekommen und wir nicht. ) ist es ihm zuzumuten, bei relevanten Angriffen auf seine Person, die bislang offensichtlich nicht vorgelegen haben, und auf Sachwerte, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass dies nicht immer erfolgreich sein könnte (was es bei unbekannten Tätern auch in Deutschland nicht ist), zumal offensichtlich georgische Behörden oftmals sehr zögerlich vorgehen, jedoch steht als letzte Instanz immer

6 noch die Beschwerde beim Ombudsmann zur Verfügung, wenn die Vermutung besteht, dass sich in dem Verhalten der Behörden eine Diskriminierung aufgrund der ossetischen Volkszugehörigkeit widerspiegelt. 26 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Kläger unverfolgt ausgereist sind und bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten müssen bzw. ihnen durch ein Ausweichen auf andere Teile Georgiens, in denen sie nicht Gefahr laufen, von Flüchtlingen aus dem Heimatgebiet der Klägerin zu 2 erkannt zu werden, eine hinreichende Alternative i.s.v. 3e AsylG zur Verfügung steht. 27 b. Aus den unter a. dargestellten Gründen ist auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht gegeben. 28 c. Aus obigen Ausführungen ergibt sich zudem, dass ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 AsylG nicht besteht. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. Auch ein internationaler bzw. innerstaatlicher Konflikt, der zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnte, liegt nicht vor. 29 d. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Kläger auf die in der Vergangenheit liegenden Beeinträchtigungen durch georgische Flüchtlinge bzw. die gegen Südosseten gerichtete allgemeine Stimmung in Georgien abstellt, ist hierin nicht bereits eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu sehen. Auf die unter a. gemachten Ausführungen wird insoweit verwiesen. 30 Hinsichtlich der vorgetragenen eingeschränkten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass der Kläger zu 1 selbst vorträgt, als Gelegenheitsarbeiter im Baugewerbe und im Autohandel tätig gewesen zu sein. Er sei seit 2001 mindestens 5 bis 6 Mal jährlich nach Deutschland gereist (Schriftsatz vom 6. Februar 2017). In der mündlichen Verhandlung, hat er angegeben, sein letzter Auftrag durch seine bisherigen Auftraggeber sei im Dezember 2014 gewesen. Danach sei er noch drei Mal in Eigenregie nach Deutschland gereist und habe die überführten Autos mit einem kleinen Gewinn verkauft. Die Vermutung des Klägers, seine Geschäftskontakte seien wegen der ossetischen Volkszugehörigkeit und der auf ossetischer Seite kämpfenden Verwandten beendet worden, ist eine bloße Vermutung, die bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs so nicht plausibel erscheint, denn der Kläger trägt selbst vor, dass jedermann seine ossetische Volkszugehörigkeit kannte (also bereits seit 2001, dem aber auch nach Ausbruch des georgischossetischen Konflikts offensichtlich keine Bedeutung beigemessen hat) und auch insbesondere der Bestaev bereits seit Ausbruch des Konflikts als ossetischer Kämpfer bekannt war und gesucht wurde. Da der Kläger weiter angibt, die Probleme hätten 2011 mit den Flüchtlingen begonnen, er aber andererseits nach seinen Angaben noch weitere drei Jahre mit Aufträgen eingedeckt wurde, erschließt sich der vom Kläger gemachte Zusammenhang nicht. Wenn die verwandtschaftliche Beziehung schon vorher bekannt gewesen wäre, hätte der Kläger nach seiner Argumentation bereits damals keine Aufträge bekommen dürfen, wenn sie erst durch die Flüchtlinge aufgedeckt worden sein soll, hätte es ab 2011 auch keine Aufträge mehr geben dürfen. Es spricht daher nichts für den vom Kläger hergestellten Zusammenhang. Im Übrigen wäre dies auch deshalb unerheblich, weil der Kläger nach eigenem Vortrag auch nach 2014 noch auf Eigenregie im Autohandel tätig gewesen und so zum Familieneinkommen hat beitragen können. Offensichtlich gab es doch Auftraggeber, die mit ihm zusammengearbeitet haben. Die Vermutung der Klägerin zu 2, ihre Arbeitslosigkeit hänge mit ihrer ossetischen Volkszugehörigkeit und den auf ossetischer Seite kämpfenden Verwandten zusammen, bleibt ebenfalls eine bloße Vermutung. Ein anderer Grund könnte auch sein, dass es keine freien Stellen gab (Georgien hat eine sehr hohe Arbeitslosigkeit, vgl. IOM Länderinformationsblatt

7 Georgien, Juni 2014, S. 3f. und Dezember 2015, S. 2) oder dass allgemein Lehrer für die russische Sprache nicht mehr gebraucht wurden (die Klägerin gibt selbst an, dass die russischen Schulen geschlossen worden sind). Einen unmittelbaren Zusammenhang hat die Klägerin zu 2 nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. 31 e. Der Bescheid des gibt schließlich hinsichtlich der Ziffer 5, wonach die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich. 32 f. Die Entscheidung des, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, gibt im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfung (vgl. 114 VwGO) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v ZB ) Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylG nicht erhoben Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags VG München, Urteil v. 21.06.2016 M 12 K 16.30710 Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33653 Titel: Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

Mehr

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die

Mehr

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Augsburg, Urteil v. 09.06.2010 Au 7 K 09.30218 Titel: Normenketten: AufenthG 60 I AufenthG 60 II bis VII 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG AufenthG 60 I Orientierungsatz:

Mehr

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,

Mehr

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin

Mehr

Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung

Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung VG Bayreuth, Urteil v. 19.09.2014 5 K 14.30175 Normenketten: AufenthG 60 VII AsylVfG 3b I Nr. 4, 4 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG AufenthG 60 VII Schlagworte: Abschiebungsschutz,

Mehr

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 1 B VGH 9 UE 1330/98.A. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 1 B VGH 9 UE 1330/98.A. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 84.02 VGH 9 UE 1330/98.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch die

Mehr

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist

Mehr

Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat

Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 19.08.2016 M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs.

Mehr

Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland

Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland Asyl Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote*,1975 bis 2011 Anzahl Westdeutschland 37,7 Quote 450.000 438.191 36 425.000 400.000 * Anteil der Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlingsschutz

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot VG München, Urteil v. 31.05.2016 M 12 K 16.30787 Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine in Eritrea ggf. drohende

Mehr

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl f Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland DEFINITION FLÜCHTLING Ein Flüchtling ist laut Definition eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates

Mehr

Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 05.07.2016 M 17 S 16.31560 Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs.

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck VG München, Urteil v. 24.05.2016 M 12 K 16.30568 Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck Normenketten: AsylG 3, 4, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten?

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? 2 Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Februar 2016

Mehr

Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs.

Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs. VG München, Urteil v. 24.02.2014 24 K 13.30605 Titel: Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 2, 3 I, 4 I, 30 III, 34 AufenthG 60 I, II, V, VII 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG 77 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 Satz

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg AUSFERTIGUNG Au 6 K 11.30092 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz

Mehr

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung VG München, Urteil v. 09.11.2016 M 5 K 16.30962 Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz:

Mehr

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2011 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2011 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben. VG München, Urteil v. 12.07.2013 23 K 11.30567 Titel: Normenketten: AsylVfG 34, 76, 83b 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *****, *****.1991 alias *****, geb. *****.1991 *****, ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 5 B OVG 2 A 1147/99. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 5 B OVG 2 A 1147/99. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 5 B 38.02 OVG 2 A 1147/99 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum

Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum VG Augsburg, Urteil v. 19.09.2016 Au 5 K 16.30957 Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3a, 3b Abs. 1 Nr.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007 1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 7 K 14.30331 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. *****1986 alias *****, geb. *****1986 ***** bevollmächtigt: Rechtsanwältin *****

Mehr

Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren

Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren VG München, Beschluss v. 07.07.2016 M 12 E 16.2789 Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren Normenketten: EMRK Art. 8

Mehr

Klage. Kläger/Klägerin. ggf. weitere Kläger (z.b. Ehegatte, Kinder): An das Verwaltungsgericht Bremen Am Wall Bremen

Klage. Kläger/Klägerin. ggf. weitere Kläger (z.b. Ehegatte, Kinder): An das Verwaltungsgericht Bremen Am Wall Bremen Klage An das Verwaltungsgericht Bremen Am Wall 198 28195 Bremen Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende! Kläger/Klägerin Staatsangehörigkeit Wohnung bzw. Sammelunterkunft: Straße und Hausnummer Postleitzahl

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 77.05 VGH 23 B 05.30189 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

2 Am 16. Juni 2008 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

2 Am 16. Juni 2008 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2012 Au 2 K 10.30002 Titel: Normenketten: GG Art. 16a I AufenthG 60 AsylVfG 34, 38 I 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG GG Art. 16a I AufenthG 60 60 Abs. 1 AufenthG

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter

Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter VG München, Urteil v. 12.07.2016 M 16 K 15.31611 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, S. 4 Leitsatz: Weder ein Kaposi-Sarkom

Mehr

VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 23 L 176.16 A beglaubigte Abschrift VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsac he des Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Dr. Mark Swatek, Ravenestraße

Mehr

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

Iran - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsverheiratung

Iran - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsverheiratung VG Ansbach, Urteil v. 16.03.2017 AN 1 K 16.32047 Titel: Iran - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsverheiratung Normenketten: AsylG 3a Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 4, 3c Nr. 3 RL 2011/95/EU

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 23.03 OVG 2 A 660/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VG Stuttgart Urteil vom

VG Stuttgart Urteil vom Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers VG Augsburg, Beschluss v. 05.04.2016 Au 5 S 16.30352 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 196.07 OVG 12 A 4704/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) ??????????????? Asylantragstellung Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) Es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (Eintragung in elektronische Datenbank

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 3 K 15.30110 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: ***** - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Kein Flüchtlingsschutz für einen Konvertiten aus dem Irak

Kein Flüchtlingsschutz für einen Konvertiten aus dem Irak VG Bayreuth, Urteil v. 05.08.2016 B 3 K 16.30578 Titel: Kein Flüchtlingsschutz für einen Konvertiten aus dem Irak Normenketten: AsylG 3 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Es ist widersprüchlich,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs;

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs; VG Augsburg, Urteil v. 16.05.2012 6 K 11.30454 Titel: Normenketten: 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 34 AsylVfG, 59 AufenthG 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG 30 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 30 Abs.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

Titel: Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Somalia

Titel: Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Somalia VG München, Urteil v. 05.09.2016 M 11 K 14.30765 Titel: Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Somalia Normenkette: AsylG 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Leitsatz: In Süd- und Zentralsomalia,

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung

Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung VG Augsburg, Urteil v. 10.08.2016 Au 7 K 16.30423 Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: Ein zielstaatbezogenes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2011 AN 3 K 10.30198 Titel: Normenketten: 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO Orientierungsatz: Asyl Pakistan Schlagwort: Asyl Pakistan Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger

Mehr

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister LSG München, Urteil v. 30.04.2014 L 20 R 872/12 Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister Normenketten: SGB I 33a Abs. 1 SGB I 33a Abs. 2 SGB I 33a Abs. 3 SGB VI 147 Abs.

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

4 Am 18. November 2010 ließen die Klägerinnen Klage durch ihren Bevollmächtigten erheben und sinngemäß beantragen,

4 Am 18. November 2010 ließen die Klägerinnen Klage durch ihren Bevollmächtigten erheben und sinngemäß beantragen, VG München, Urteil v. 16.08.2011 M 11 K 10.31078 Titel: Normenkette: 60 Abs 1 AufenthG Orientierungsatz: Somalia; Bajuni; unschlüssiges Sprachgutachten Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Anerkennung

Mehr

Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der kurdischen Yeziden

Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der kurdischen Yeziden Eva Gnau Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der kurdischen Yeziden Diplomica Verlag Eva Gnau Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der kurdischen Yeziden ISBN: 978-3-8428-0741-9

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

Geänderte Entscheidungspraxis des BAMF zu asylsuchenden Syrer/-innen

Geänderte Entscheidungspraxis des BAMF zu asylsuchenden Syrer/-innen Geänderte Entscheidungspraxis des BAMF zu asylsuchenden Syrer/-innen Stand 25.05.2016 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat seine Entscheidungspraxis gegenüber Asylsuchenden aus Syrien

Mehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014 Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat

Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 30.06.2016 M 16 S 16.31391 Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AsylG 3,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Arbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung

Arbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Arbeitshilfe Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Erfurt, den 21. September Aktuell erhalten thüringenweit immer mehr Flüchtlinge besonders aus Afghanistan einen ablehnenden Bescheid des BAMF (Bundesamt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge

Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Nina Hager (Referentin für Rechtspolitik) Gliederung I. Wer? Asylsuchende Geduldete Flüchtlinge/Subsidiär

Mehr

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: Integrationsbeirat 30.01.2013 allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: 1. Bleibeberechtigte: Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 (5) AufenthG) Jüdische Kontingentflüchtlinge

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Schlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen

Schlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen VG München, Beschluss v. 13.01.2016 M 11 S 15.31666 Titel: Erfolgreicher Antrag auf Schutz vor der Abschiebung nach Somalia Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 71a VwVfG 51 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze:

Mehr