URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn W, S, N. - Kläger -
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- Edmund Schuler
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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn W, S, N bevollmächtigt: Rechtsanwälte Müller und Kollegen, Münsterstr.4, Warendorf - Kläger - gegen den Landkreis N - Ausländerbehörde -, B, N beigeladen: die Bundesagentur für Arbeit S, B, S - Beklagter - wegen Asylrechts (Arbeitserlaubnis) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Michel, den Richter am Verwaltungsgericht Viert und die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2011 für Recht erkannt:
2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1. Der Kläger, eigenen Angaben zu Folge aserbaidschanischer Staatsangehöriger, armenischer Volkszugehörigkeit, reiste am in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am die Anerkennung als Asylberechtigter. Gegen die Ablehnung seines Asylantrags ließ der Kläger am Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erheben (Az.: 2 K 20140/07 Me). Mit Urteil vom hob das Verwaltungsgericht Meiningen Ziffern 2, 3 und Satz 2 der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG für Aserbaidschan vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ließ den Antrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung zu (Az.: 2 ZKO 456/07); über die Berufung (Az.: 2 KO 155/09) wurde noch nicht entschieden. Dem Kläger wurde eine Aufenthaltsgestattung erteilt und mehrfach verlängert. Die Aufenthaltsgestattung war mit der Nebenbestimmung versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Kläger beantragte mehrfach eine Arbeitsgenehmigung, deren Erteilung zum Teil mangels Stellenbeschreibung oder wegen Vorhandensein bevorrechtigter Arbeitnehmer abgelehnt wurde. In einem Fall wurde beim Verwaltungsgericht ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz durchgeführt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom (Az.: 2 E 20289/06 Me) abgelehnt; die gegen den Bescheid vom erhobene Klage wurde auf Grund 2
3 Rücknahme des Klageantrages mit Beschluss vom (Az.: 2 K 20028/07 Me) eingestellt. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger erneut eine Arbeitsgenehmigung. Als Arbeitgeber wurde angegeben: "Zierfischservice 'Der Seehaase' in U ". Zur Art der Tätigkeit wurde ausgeführt: "Zierfischverkauf + Auslieferung". Eine Stellenbeschreibung vom Arbeitgeber wurde vorgelegt. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte unter dem ihre Zustimmung für diese Beschäftigung nicht, da die Voraussetzungen des 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AufenthG nicht erfüllt seien. Es stünden ausreichend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Unter dem wurde dem Kläger auf entsprechenden Antrag eine Aufenthaltsgestattung erteilt mit der Nebenbestimmung: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Verpacker in Rheda-Wiedenbrück nur für den Einsatz im Werkvertrag, bei der Firma R.A.M. Zeitarbeit/GmbH & CoKG ". Der Nebenbestimmung lag die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu Grunde. Diese Aufenthaltsgestattung mit derselben Nebenbestimmung wurde auf Antrag des Klägers verlängert bis Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vom abzulehnen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger ließ mit Schreiben vom mitteilen, dass nach 10 Satz 3 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV - in der Fassung vom , gültig bis ) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich sei. Es werde um antragsgemäße rechtsmittelfähige Erteilung der Arbeitserlaubnis gebeten. Mit Schreiben vom führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV die Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich sei; mithin könne dem Kläger jede Art der Beschäftigung erlaubt werden. Es werde um antragsgemäße Änderung der Auflage dahingehend gebeten, dass die beantragte Beschäftigung gestattet werde. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Antrag vom auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung als Zierfischverkäufer und zur Auslieferung bei der Firma - Zierfischservice "Der Seehase" in U ab. Da die für eine 3
4 Arbeitserlaubnis nach 61 Abs. 2 AsylVfG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliege, sei der Antrag abzulehnen. Die Zustimmung sei verweigert worden, da ausreichend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom bestätigte der Klägerbevollmächtigte, eine "Bescheidung des Antrags vom " erhalten zu haben. Der Antrag sei inhaltlich modifiziert worden und als "Antritt einer uneingeschränkten Arbeitsgenehmigung nach 9 BeschVerfV geändert worden." Er verweise insofern auf sein letztes Schreiben vom Über diesen Anspruch sei noch nicht entschieden worden. Es werde insofern um rechtsmittelfähige Bescheidung bezüglich dieses Antrages gebeten. Mit "Ergänzungsbescheid" vom wurde der Antrag vom auf Erteilung einer uneingeschränkten Arbeitserlaubnis nach 9 BeschVerfV abgelehnt, da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach 10 BeschVerfV erteilt werden, da diese nur geduldeten Ausländern erteilt werden könnten. Der Kläger sei jedoch nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Der Bescheid vom wurde am (Donnerstag) und der Ergänzungsbescheid vom am (Dienstag) zugestellt. 2. Hiergegen ließ der Kläger am (Dienstag) Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erheben und sinngemäß beantragen, die Bescheide vom und aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen. Das Asylverfahren des Klägers sei noch nicht abgeschlossen. Er halte sich seit fast 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Da es sich bei dem Bescheid vom um einen Ergänzungsbescheid handle, richte sich die Klage auch gegen den Bescheid vom Mit Schreiben vom teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es dem Kläger nicht um eine Arbeitserlaubnis für den "Zierfischeservice" gehe, sondern um eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Der Klägerbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom mit, dass das "Hauptaugenmerk" auf die Frage zu richten sei, ob dem Kläger als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung in entsprechender Anwendung des 10 BeschVerfV ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen sei. Er befinde sich noch im Asylverfahren, das mittlerweile 10 Jahre dauern würde. Er halte sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz 4
5 (AVwV) vom (GMBl 2009, S. 877) würden die Zeiten der Aufenthaltsgestattung auf die Fristen des 10 BeschVerfV angerechnet. Es bestehe mithin eine Regelungslücke, die so auszufüllen sei, dass Ausländern mit Aufenthaltsgestattung eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zu erteilen sei. Zu berücksichtigen sei, dass 10 BeschVerfV zum geändert worden sei. Der Antrag des Klägers beziehe sich nicht auf die Beschäftigung bei dem Zierfischhandel, sondern allgemein auf jede Art der Beschäftigung. Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage gegen den Bescheid vom und gegen den Ergänzungsbescheid vom abzuweisen. Eine Arbeitserlaubnis nach 10 BeschVerfV setze voraus, dass der Ausländer im Besitz einer Duldung sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Der Wortlaut des 10 Abs. 2 Besch- VerfV sage lediglich aus, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung bei der Berechnung des vierjährigen Aufenthalts mit anzurechnen sei. Der Gesetzgeber habe eine Ausweitung auf Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nicht gewollt. Auch 61 Abs. 2 AsylVfG beinhalte keinen Verweis auf 10 BeschVerfV. Die Beigeladene, die Bundesagentur für Arbeit, nahm mit Schreiben vom Stellung. Sie habe erneut die Zustimmungsvoraussetzungen geprüft. Der Arbeitgeber "Zierfischeservice" habe bislang kein Stellenangebot unterbreitet. Er habe offensichtlich nur Interesse, den Kläger einzustellen. Suchläufe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte, die vorrangig zur Einstellung in Frage kämen, hätten ergeben, dass ausreichend Bewerber gemeldet seien. Zudem könnten die Arbeitsbedingungen nicht geprüft werden, da kein Arbeitsangebot unterbreitet worden sei. Mit Schreiben vom verzichteten der Kläger, der Beklagte mit Schreiben vom und die Beigeladene mit Schreiben vom auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten konnte nach 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 5
6 Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom wurde verfristet erhoben und ist damit unzulässig. Die Klage gegen den "Ergänzungsbescheid" vom ist zwar zulässig aber unbegründet. 1. Der vom Kläger gestellte Antrag war nach 88 VwGO auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Ausdrücklich richtete sich der Antrag nur gegen den Bescheid vom , mit dem Ziel den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkten Arbeitsgenehmigung zu erteilen. In den Gründen wurde aber ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen auf den Bescheid vom und ausgeführt, dass sich die Klage auch hiergegen richte. Der Antrag war somit zu Gunsten des Klägers entsprechend auszulegen und umfassend zu verstehen. 2. Die Klage gegen den Bescheid vom ist verfristet erhoben worden und damit unzulässig. Die am bei Gericht eingegangene Klage hinsichtlich des Bescheides vom war verfristet und die Klage unzulässig, da die Einhaltung der Klagefrist ( 74 VwGO) maßgebliche Sachurteilsvoraussetzung für eine zulässige Klage ist. Die Klagefrist hinsichtlich des Bescheides vom , zugestellt am , endete am Montag, dem , Uhr. Bei den Bescheiden vom und handelt es sich nicht um einen einheitlichen Bescheid, so dass es für den Beginn der Klagefrist nach 74 VwGO nicht auf die Zustellung des Bescheides vom ankommt, da zwei unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde liegen. Zunächst beantragte der Kläger eine Arbeitsgenehmigung für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis, nämlich die Tätigkeit bei der Firma "Zierfischservice 'Der Seehaase' in U ", als Zierfischverkäufer und Auslieferer. In seinen Schreiben vom und bat der Klägerbevollmächtigte um antragsgemäße rechtsmittelfähige Entscheidung. Mithin beantragte er eine Arbeitsgenehmigung für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis. Erst mit Schreiben teilte der Kläger mit, dass eine "uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung" begehrt werde und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Die Beantragung einer uneingeschränkten Arbeitsgenehmigung stellt aber einen anderen Lebenssachverhalt dar, als der Antrag auf Genehmigung einer konkret bezeichneten Beschäftigung. Konsequenterweise wurde in dem Bescheid vom (nur) geprüft, ob die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung vorlagen. Dass der Bescheid als "Ergänzungsbescheid" bezeichnet wurde, ist dabei unbeachtlich, da es maßgeblich 6
7 auf den Inhalt des Bescheides und nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. Damit begann der Lauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom mit dessen Bekanntgabe, hier in Form der Zustellung ( 57 VwGO i.v.m. 222 ZPO, 187, 188 BGB, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese erfolgte am Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete am Montag, dem Die mit Schreiben vom erhobene Klage, eingegangen bei Gericht per Fax um Uhr desselben Tages, war verfristet, die Klage unzulässig. Der Bescheid über den Antrag auf eine konkrete Arbeitsgenehmigung bei der Firma "Zierfischservice 'Der Seehaase' in U ", als Zierfischverkäufer und Auslieferer ist bestandskräftig geworden. 3. Die Klage gegen den am zugestellten Bescheid vom ist zulässig, jedoch unbegründet. Als Rechtsgrundlage für eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung kommt weder 61 Abs. 2 AsylVfG, 42 Abs. 2 AufenthG i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BeschVerfV, noch 61 Abs. 2 AsylVfG, 42 Abs. 2 AufenthG i.v.m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BeschVerfV in Betracht. Nach 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn unter anderem durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach 61 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gelten die 39 bis 42 AufenthG entsprechend. Auf der Grundlage unter anderem von 42 Abs. 2 AufenthG wurde die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom (BGBl. I S. 2934), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2917) erlassen. Nach 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz, Abs. 4 BeschVerfV kann Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. Es ist bereits fraglich, ob diese Regelung als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung herangezogen werden kann. Denn diese Bestimmung behandelt, wie 5 ff BeschVerfV zeigen, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit einer von der Ausländerbehörde zu erteilenden Erlaubnis ohne Vorrangprüfung zustimmen kann, stellt aber 7
8 keine Anspruchsgrundlage dar (so VG München B.v Az.: M 24 EO ). Diese Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden, da der Kläger eindeutig keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, mithin diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auch die Voraussetzungen des 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV sind nicht erfüllt. Danach wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 AufenthG erteilt, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenhaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Zustimmung wird ohne Beschränkung nach 13 BeschVerfG erteilt. Die Bestimmung enthält mithin eine Ausnahme von 10 Abs. 1 BeschVerfV, wonach geduldeten Ausländern ( 60 a AufenthG) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben, wobei die 39 bis 41 AufenthG entsprechend gelten. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt abweichend zu 10 Abs. 1 BeschVerfV die Dauer des erforderlichen Aufenthalts und die Notwendigkeit einer Prüfung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 Abs. 2 AufenthG. Eine Abweichung von der Voraussetzung eines "geduldeten Ausländers" beinhaltet 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV dagegen nicht. Der Kläger ist zwar im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und erfüllt auch die erforderliche Aufenthaltsdauer von vier Jahren; er ist jedoch nicht im Besitz einer Duldung. Mithin ist 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV auf ihn nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten kann die Regelung des 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV auch nicht im Wege der Analogie zu Gunsten des Klägers herangezogen werden. Für eine analoge Anwendung auf einen sich seit Jahren im Asylverfahren befindlichen Ausländer fehlt es an einer erforderlichen planwidrigen Lücke. Vielmehr wurde von dem Gesetzgeber diese Regelung bewusst nur für geduldete Ausländer getroffen. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Grundsatz der Berechtigung eines Ausländers, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ergibt sich aus 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach dürfen Ausländer nur eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Aufenthaltstitel werden nach 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt als Visum ( 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9 a AufenthG). Eine Aufenhaltsgestattung nach 55 AsylVfG unterfällt der vorgenannten Regelung nicht. Eine Ausnahme vom Grundsatz des 4 Abs. 3 AufentG ist im Fall des 61 Abs. 2 AsylVfG vorgesehen. Einem Ausländer, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung 8
9 einer Beschäftigung erlaubt werden. Mithin hat der Bundesgesetzgeber bewusst für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG sind, eine Regelung getroffen. Zwar sieht 61 Abs. 2 AsylVfG auch eine Abweichung von dem Zustimmungserfordernis vor und verweist auf die 39 bis 42 AufenthG. Hier ist aber in 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich geregelt, dass geduldeten Ausländern abweichend von 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine Beschäftigung erlaubt werden kann. Das Gesetz beschränkt die Verordnungsermächtigung damit eindeutig auf geduldete Ausländer. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die eine analoge Anwendung des 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV rechtfertigen könnte. Da es einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, auch nicht per se verwehrt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten (vgl. 61 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AsylVfG) - aber eben nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass 10 BeschVerfV in der Fassung vom , gültig bis , mit Wirkung zum geändert wurde, da die maßgebliche Regelung des ursprünglichen 10 Satz 3 BeschVerfV mit dem heutigen 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV inhaltsgleich ist. 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach 83 b AsylVfG nicht erhoben. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten nach 162 Abs. 3 VwGO selbst trägt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 9
10 Hinweis: Für dieses Verfahren besteht, mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde und der Prozesskostenhilfeentscheidung, Vertretungszwang nach 67 Abs. 2 und 4 VwGO. gez.: Michel Viert Wimmer 10
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