SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 B 178/16 5 L 317/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch und prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen - Antragsteller - - Beschwerdegegner - die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Ruhens der Schulpflicht; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 22. November 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli L 317/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Schulpflicht des Antragstellers vorläufig bis zum 31. Juli 2017 ruht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht des Antragstellers vorläufig anzuordnen, zu Recht entsprochen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen daher zur Zurückweisung der Beschwerde, wobei der Senat den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dahingehend geändert hat, dass die Schulpflicht des Antragstellers vorläufig lediglich bis zum 31. Juli 2017 ruht. 2 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach 29 Abs. 1 Satz 1 SchulG komme ein Ruhen der Schulpflicht nur unter strengen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Prüfungsmaßstab sei, ob der Schulpflichtige aufgrund der Schwere seiner Behinderung an keiner der gesetzlich vorgesehen Schulen unterrichtet werden könne. Die Prüfung dieser Voraussetzungen auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Befundberichte sowie der von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen und schulpsychologischen Gutachten ergebe, dass der Antragsteller auf Grund der bei ihm vorliegenden

3 3 Behinderung seiner Schulpflicht gegenwärtig an keiner Schule nachkommen könne. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweise, dass auch die Möglichkeit einer Beschulung an einer Förderschule ausgeschlossen sein müsse, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen eine Förderschule und gegebenenfalls welche für den Antragsteller mit seiner aktuellen Behinderung in Betracht kommen sollte. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohe ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil die Freistellung von der Schulpflicht Voraussetzung für eine Individualunterrichtung mittels Fernschule/Internet zur Vorbereitung auf den angestrebten Realschulabschluss sei. 3 Die von der Antragsgegnerin hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sondern führen lediglich zu einer Neufassung des Tenors dieser Entscheidung. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Ruhen der Schulpflicht des Antragstellers vorläufig bis zum 31. Juli 2017 anzuordnen. 4 Nach 29 Abs. 1 Satz 1 SchulG ruht die Schulpflicht unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Hierüber entscheiden - wie hier - die Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten. Demgemäß hat die Antragsgegnerin zunächst eine ärztliche Stellungnahme der Abteilung Kinder- und Jugendgesundheit des Gesundheitsamts vom 28. September 2015 und eine psychologische Stellungnahme der Schulpsychologin der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur vom 31. Juli 2015 sowie (im Widerspruchsverfahren) eine weitere Stellungnahme der Schulpsychologin vom 11. Februar 2016 über den Antragsteller eingeholt. Diesen Gutachten sowie den vom Antragsteller vorgelegten Befundmitteilungen der ihn betreuenden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 24. November 2014 und 13. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht zutreffend entnommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung seiner Schulpflicht gegenwärtig an keiner Schule nachkommen kann. Soweit die Antragsgegnerin dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält, aus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich nicht, dass der Antragsteller seiner Schulpflicht gegenwärtig nicht einmal in einer

4 4 Förderschule nachkommen könne, weshalb die Tatbestandsmerkmale des 29 Abs. 1 Satz 1 SchulG von ihm nicht glaubhaft gemacht worden seien, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. 5 Nach 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schulpflicht wird gemäß 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Schulen in diesem Sinne sind alle Schulen nach den 5 bis 14 SchulG (vgl. Adolf/Berenbruch/ Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl SchulG Anm. 1.1), mithin auch allgemeinbildende Förderschulen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 13 SchulG). Daraus folgt, dass das Ruhen der Schulpflicht die Feststellung voraussetzt, dass der Schulpflichtige wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in keiner Schule, d. h. auch nicht in einer Förderschule gefördert oder in einer Regelschule - im Falle des Antragstellers in einer Mittel- /Oberschule - integrativ unterrichtet (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl SchulG) werden kann. Dies muss aufgrund eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens feststehen. Daran fehlt es hier indessen. Keine der von der Antragsgegnerin eingeholten oder der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen verhält sich hierzu. Da 29 Abs. 1 SchulG der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung mindestens zweier, ein medizinisches und ein psychologisches, Gutachten noch bei der Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumt (vgl. Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistaat Sachsen, 4. Aufl., 29 SchulG, Rn. 2), ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Anordnungsverfahren nach 123 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zwar offen, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen für das Ruhen der Schulpflicht vorliegen. Dies geht indessen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht zu Lasten des Antragstellers. 6 Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat und von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird, kann der Antragsteller nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten wegen der bei ihm bestehenden depressiven und sozialphobischen Störungen und der infolge langdauernder Schulabstinenz

5 5 deutlichen Lernrückstände im Vergleich zu den Lernanforderungen einer Regelschule derzeit nicht kurzfristig in den Schulalltag zurückgeführt werden (Befundmitteilung vom 13. Januar 2016 und psychologische Stellungnahme vom 11. Februar 2016) bzw. erscheint, so das ärztliche Gutachten vom 28. September 2015, eine Rückführung an die Regelschule ohne vorgeschaltete therapeutischen Maßnahmen nicht sinnvoll und sollte über unkonventionelle Lösungen nachgedacht werden, damit der Antragsteller seinen Fähigkeiten entsprechend beschult werden kann. Unter diesen Umständen bleibt es bei der verwaltungsgerichtlichen Anordnung des vorläufigen Ruhens der Schulpflicht des Antragstellers. Allerdings hält der Senat es für sachgerecht, die Wirkungen dieser Anordnung bis zum 31. Juli 2017, dem Ende des laufenden Schuljahres 2016/2017 (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 101 i. d. F. v. 14. Oktober 1971, Hamburger Abkommen; abrufbar unter zeitlich zu begrenzen. Bis dahin kann geklärt werden, ob der Antragsteller seine Schulpflicht durch den Besuch einer und ggfls. welcher Förderschule oder integrativ einer Regelschule erfüllen kann. Dies nach den in 13, 30 SchulG, 13 Schulordnung Förderschulen geregelten Maßgaben festzustellen, obliegt der nach 29 Abs. 1 Satz 2 SchulG für die Ruhensentscheidung zuständigen Antragsgegnerin. Sollte das danach durchzuführende Verfahren, an dem der Antragsteller, wie der Senat vorsorglich anmerkt, gemäß 30 Abs. 2 Satz 3 SchulG mitzuwirken verpflichtet ist, ergeben, dass der Antragsteller förderschulpflichtig ist oder an einer Mittel- /Oberschule integrativ unterrichtet werden kann, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, gegebenenfalls nach 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geltend zu machen. 7 Es besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um dem Antragsteller ein Ruhen der Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 zu ermöglichen. Sein dahingehender Anspruch wäre deshalb bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung jedenfalls teilweise endgültig vereitelt; zudem würde ein Verweis auf die Hauptsache dazu führen, dass der Antragsteller bis dahin wieder seiner Schulpflicht durch den Besuch der... Oberschule in D... nachkommen müsste. Dies kann ihm, wie vorstehend dargelegt, nach den vorliegenden Gutachten nicht zugemutet werden, weshalb die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

6 6 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegnerin sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil ihre Beschwerde lediglich in geringem Umfang erfolgreich ist. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sächsische Verwaltungsblätter 2014, Sonderbeilage Heft 1). 10 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Frau RinOVG Dr. Henke ist wegen Erkrankung an der Hinzufügung ihrer Unterschrift verhindert. gez.: Grünberg Hahn Grünberg Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte

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