SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Erich Waltz
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1 Az.: 5 B 345/13 1 L 145/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten durch den Bürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Hausverbot, Umgangsrecht im Kindergarten; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 17. Juli 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April L 145/13 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Abholung der Kinder L... und R... aus der Kindertageseinrichtung... durch Frau A... oder Herrn R... zu erlauben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April L 145/13 - zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Johann Heinz aus Stuttgart beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2013 ist teilweise begründet Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zu erlauben, seine Kinder L... und R... aus dem Kindergarten... abzuholen, abgelehnt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO setze voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils, sowie einen Anordnungsanspruch geltend mache. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Das Oberlandesgericht
3 3 habe ausdrücklich auch für den Fall eines gegen den Antragsteller gerichteten Hausverbots für den Kindergarten eine Umgangsregelung getroffen. Der Antragsteller müsse sich der Mitwirkung der namentlich benannten Personen bedienen. Es sei weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller an dieser Vorgehensweise gehindert sein sollte. Er könne sich nicht ohne Konsequenzen dem Beschluss des Oberlandesgerichts und dem Hausverbot widersetzen Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, in den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Meißen vom 4. März 2013 werde festgestellt, dass eine Ausübung des Umgangsrechts in dem Kindergarten mithilfe einer Drittperson nicht mehr möglich sei, da der Kindergarten die Mitwirkung an der Übergabe ablehne. Diese Ablehnung stelle den Anordnungsanspruch dar. Dem Antragsteller stehe ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Anspruch auf Ausübung des Umgangsrechts im Kindergarten zu. Ihm müsse die Abholung seiner Kinder im Kindergarten gewährt werden. Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu erlauben, seine Kinder vom Kindergarten (selbst oder durch Drittpersonen) abzuholen, sei formell und materiell rechtswidrig. Die Entscheidung missachte sämtliche Vorschriften des Verwaltungsrechts und sei dem Antragsteller nie zugestellt worden. Ferner sei die erforderliche Anhörung offensichtlich unterblieben. Die materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidung ergebe sich aus der fehlenden rechtlichen Grundlage sowie daraus, dass das auferlegte Hausverbot nicht rechtskräftig sei. Die Begründung des Hausverbotes enthalte nur pauschale Behauptungen. Es würden keine Tatsachen vorgetragen, die ein Hausverbot rechtfertigen könnten. Das Hausverbot sei nur vorgeschoben worden, um ein rechtswidriges und willkürliches Verhalten zu rechtfertigen. Auch fehle eine zeitliche Beschränkung des Hausverbotes. Der Anordnungsgrund bestehe darin, dass aktuell dem Antragsteller die Ausübung des Umgangsrechts nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin sich vollständig weigere, ihm zu erlauben, seine Kinder selbst oder durch Drittpersonen abzuholen. Eine andere rechtliche Übergabemöglichkeit sei nicht gegeben. Aktuell lehne die Kindesmutter jegliche Übergabe und jeglichen Umgang ab Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, geben Anlass zu einer Änderung des angefochtenen
4 4 Beschlusses, soweit der Antragsgegnerin auferlegt werden soll, die Abholung der Kinder aus der Kindertageseinrichtung... durch die mitwirkungsbereiten Dritten A... und R... zu erlauben. 5 Wie aus der Begründung des Antrags vor dem Verwaltungsgericht folgt, wendet sich der Antragsteller auch gegen die Weigerung der Antragsgegnerin, ihm zu gestatten, seine Kinder im Kindergarten... abholen zu lassen. Dementsprechend wird mit der Beschwerde beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu erlauben, seine Kinder in dem Kindergarten... wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. November UF 543/12 - beschlossen abzuholen. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund dargetan. 6 Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung sind - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage - erfüllt. 7 Dem Antragsteller steht aus 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu, dessen Umfang und Ausübung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. November 2012 gemäß 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB näher geregelt ist. Diese Regelungen gelten auch gegenüber der Antragsgegnerin als Dritter. In Ziffer I.1.1. des Beschlusses des Oberlandesgerichts ist festgelegt, dass die Kinder im Fall eines Hausverbotes gegen den Antragsteller von einem mitwirkungsbereiten Dritten, nämlich Frau A... oder Herrn R..., vom Kindergarten abgeholt und nach Beendigung des bestimmten Umgangszeitraums wieder pünktlich in den Kindergarten zurückgebracht werden. Dabei sind die mitwirkungsbereiten Dritten diejenigen, die den Zutritt auf das Gelände und zu den Räumlichkeiten der
5 5 Kindereinrichtung selbst erhalten, um in Kontakt mit den Mitarbeitern der Kindereinrichtung die Kinder abzuholen und wieder zurückzubringen. Damit hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass Frau A... und Herrn R... die Abholung der Kinder durch Mitarbeiter des Kindergartens der Antragsgegnerin ermöglicht wird. 8 Anhaltspunkte dafür, dass tatsächliche oder rechtliche Hindernisse einer Abholung der Kinder durch die mitwirkungsbereiten Personen entgegen stehen, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anzeichen dafür vor, dass gegen Frau A... oder Herrn R... selbst ein Hausverbot der Kindertageseinrichtung verhängt wurde. Auch ist die Mutter der Kinder in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. November 2012 verpflichtet worden, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Kindereinrichtung abzugeben, damit das Abholen und Zurückbringen durch die mitwirkungsbereiten Dritten erfolgen kann. Soweit das Amtsgericht Meißen in den Gründen seines Beschlusses vom 4. März F 82/13 ea - ausführt, dem Antragsteller stehe kein Recht auf Umgang mit den Zwillingen mehr zu, weil der Kindergarten die Mitwirkung an Umgangsübergaben nunmehr selbst bei Einschaltung Dritter ablehne und dementsprechend Umgangsübergaben am Kindergarten derzeit nicht möglich seien, liegt hierin keine neue Regelung des Umgangsrechts nach 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es wird durch das Amtsgericht lediglich festgestellt, dass eine Ausübung des Umgangsrechts in der durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. November 2012 bestimmten Verfahrensweise gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht es bei der Abweisung des Sachantrags der Mutter auf Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers belassen, weil ein Bedürfnis für einen Umgangsausschluss vorliegend nicht gegeben sei. 9 Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die mitwirkungsbereiten Personen haben gegenwärtig keine Möglichkeit, die Kinder aus der Kindertageseinrichtung abzuholen, sodass das Umgangsrecht des Antragstellers derzeit faktisch nicht ausgeübt werden kann und damit ins Leere geht. Der Kindergarten lehnt die Mitwirkung an Umgangsübergaben nunmehr selbst bei Einschaltung Dritter ab, wie das Jugendamt der Antragsgegnerin in der Anhörung vor dem Amtsgericht Meißen am 4. März 2013 erklärt hat.
6 6 10 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht verbunden, weil diese nur für die Zeit bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gilt Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegnerin ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller zu erlauben, seine Kinder selbst aus der Kindertageseinrichtung abzuholen. Dabei kann dahinstehen, ob er insoweit einen Anordnungsanspruch hätte. Es kommt nicht darauf an, ob das Umgangsrecht des Antragstellers aus 1684 BGB i. V. m. den Festlegungen im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. November 2012 wegen des von der Antragsgegnerin am 30. November 2012 erlassenen Hausverbotes noch das Recht auf Abholung der Kinder umfasst, ob das Hausverbot rechtmäßig ist und welche Auswirkungen der Widerspruch des Antragstellers gegen das Hausverbot entfaltet. Es fehlt nämlich an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller sein Umgangsrecht auch dann wahrnehmen kann, wenn die mitwirkungsbereiten Personen die Zwillinge aus dem Kindergarten abholen. Eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des Kontakts des Antragstellers zu seinen Söhnen ist nicht zu befürchten, wenn Frau A... oder Herr R... sie aus dem Kindergarten abholen und dann zum Antragsteller bringen oder dieser sie direkt vor dem Grundstück der Kindertageseinrichtung in Empfang nimmt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie direkt nach dem Aufenthalt im Kindergarten mit dem Antragsteller zusammen sein können Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Im Eilverfahren ist die Hälfte des Streitwerts zugrunde zu legen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./ 8. Juli NVwZ 2004, S. 1327) Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Prozesskostenhilfe ist nach 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO zu bewilligen, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
7 7 nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller hat mit seiner zu den Akten gereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht zu bestreiten vermag. Die eingeleitete Rechtsverfolgung hat Erfolg i. S. v. 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO, soweit es darum geht, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die Abholung der Kinder durch die mitwirkungsbereiten Dritten zu erlauben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint als erforderlich gemäß 166 VwGO i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO, weil der Sachverhalt strittig ist und die zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht einfach gelagert sind. Darüber hinaus hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass dem Antragsteller nur zur Hälfte Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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