Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05

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1 Leitsatz: In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1300,00 Euro anzunehmen. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05

2 Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 278/ Cs 706 Js 61621/04 AG Dresden Beschluss vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen S L geboren am wohnhaft wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und nach Anhörung des Angeklagten am 12. Mai 2005 gemäß 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. Januar 2005 im Maßregelausspruch aufgehoben. Dem Angeklagten wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. 2. Dem Angeklagten ist für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für den Zeitraum vom 21. Januar 2005 bis zum 01. Mai 2005 eine Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

3 G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Maßregelentscheidung richtet sich die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Schon zuvor, am 12. Dezember 2004, hatte das Amtsgericht, allerdings ohne dass die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde erhoben hat, gemäß 111 a StPO den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten angeordnet. Der Führerschein befand sich vom 21. Dezember 2004 bis zum 02. Mai 2005 in amtlicher Verwahrung bei den Akten. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, auf den Maßregelausspruch beschränkt und strebt ausschließlich eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an. Deshalb und weil das Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlussentscheidung nach 349 Abs. 4 StPO eröffnet (BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 Nr. 20 m.w.n.; BGH NStZ-RR 2004, 137). Im Übrigen führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus: "Zwar ist angesichts des inneren Zusammenhangs eine Entscheidung über die Maßregel grundsätzlich unabhängig von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht möglich. Andererseits ist hier davon auszugehen, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht geeignet sind, die von 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgegebene Regelanordnung zu stützen. Deshalb konnte das Rechtsmittel auf den Maßregelausspruch beschränkt bleiben und kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Denn es ist zudem auszuschließen, dass hinsichtlich der noch offenen Fragen zum Entzug der Fahrerlaubnis noch weitere - für den

4 Angeklagten günstige - Feststellungen getroffen werden können (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 316, 317)." III. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Amtsgericht hat keine Feststellung zur Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen, sondern sich auf die Regelvorschrift des 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB berufen. Dabei hat es allerdings die Grenze für den Rechtsbegriff eines "bedeutenden Schadens" im Sinne dieser Vorschrift in Anbetracht der in den letzten Jahren deutlich zu beobachtenden gestiegenen Preis- und Kostenentwicklung zu niedrig angesetzt, weil es bei seinen Erwägungen einen falschen Ausgangspunkt gewählt hat. Denn nach Auffassung des Amtsrichters müsse "jedenfalls dann von einem bedeutenden Schaden für den Geschädigten ausgegangen werden, wenn der verursachte Schaden höher ist als das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Durchschnittsverdieners" (UA S. 11). Unbeschadet des Umstands, dass es auf die Vermögensverhältnisse des Geschädigten nicht ankommt, (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. Rdnr. 11 zu 142) führt die Staatsanwaltschaft insoweit zutreffend aus: "Ob ein bedeutender Schaden in diesem Sinne vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges sind daher nicht nur die Reparatur-, Abschlepp- und Bergungskosten einschließlich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (OLG Naumburg a.a.o.), sondern auch ein trotz Reparatur verbleibender unfallbedingter merkantiler Minderwert. Der Schadensbegriff deckt sich daher insoweit nicht stets mit dem des 'bedeutenden Werts' i.s.v. 315 StGB, wenngleich an den Wertbegriff im 315 c StGB anzulehnen ist (Tröndle/Fischer StGB 51. Auflage 69 Rdz. 13, 13 a m.w.n.). Die Mindestgrenze für den bedeutenden Sachwert i.s. der 315, 315 a, 315 b 315 c StGB wird inzwischen nicht mehr unter 1.000,00 EUR angesetzt (Tröndle/Fischer StGB, 52 A., 315 c StGB Rz. 15 i.v.m. 315 StGB). Da zwar von demselben Wertbegriff auszugehen ist, aber in diesem Reparatur-, Abschlepp- und Bergungskosten nicht einbezogen sind, bleibt er hinter dem 'bedeutenden

5 Schaden' i.s.v. 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zurück (Tröndle/Fischer 315 a.a.o.)." Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ansicht des Senats - nach Anfrage und in Übereinstimmung mit den beiden anderen Strafsenaten des Oberlandesgerichts Dresden - angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung, auch in den neuen Bundesländern, zukünftig auf 1.300,00 EUR anzuheben (zum Vergleich siehe LG Braunschweig, Beschluss vom 22. November Qs 392/04 - [1.300,00 EUR]; AG Saalfeld, Urteil vom 14. September Ds 360 Js 2981/04 - [1.500,00 EUR]; AG Frankfurt, Beschluss vom 02. Oktober BGS 16 Js 27384/02 - [1.200,00 EUR]; vgl. schließlich Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. 69 Rdnr. 29 und den Überblick bei Himmelreich/Hahn NStZ 2004, 319). Soweit der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Urteil vom 10. April Ss 91/95 -, das ersichtlich nur als Entscheidung für die Übergangszeit nach Beitritt der neuen Bundesländern ergangen war, die Grenze eines "bedeutenden Schadens" für die neuen Bundesländer im Hinblick auf die damals noch bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse mit 1.200,00 DM bemessen hat, ist dies angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Preis- und Kostenentwicklung und der weitgehend erfolgten Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr haltbar. Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung nicht mehr festhält. IV. Der Senat hat den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2004 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem gesonderten Beschluss aufgehoben, nachdem er die im angefochtenen Urteil angeordnete Entziehung durch diese Entscheidung entgültig beseitigt hat (vgl. Nack in KK StPO 5. Aufl. 111 a Rdnr. 12).

6 Aus den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts ergibt sich allerdings - insoweit zureichend -, dass es als Besinnungsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten eines Fahrverbots ( 44 StGB) bedarf. Der Senat hat diese Nebenstrafe in Ü- bereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat festgesetzt ( 354 Abs. 1 StPO). Durch die amtliche Verwahrung des Führerscheins seit dem 21. Dezember 2004 ist diese Nebenstrafe bereits vollständig vollstreckt. Der Senat hat daher den bei den Akten befindlichen Führerschein am 02. Mai 2005 an den Angeklagten herausgegeben. V. "Dringende Gründe" im Sinne des 111 a StPO für die Annahme eines endgültigen Entzugs der Fahrerlaubnis waren bei dieser Sachlage nicht gegeben. Gemäß 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG ist der Angeklagte daher für die zu Unrecht angeordnete und vollzogene vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins das angeordnete Fahrverbot von einem Monat übersteigt. Das Fahrverbot war am 20. Januar 2005 vollstreckt; der Führerschein hätte zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten wieder ausgehändigt werden müssen. Für die Zeit vom 21. Januar 2005 bis einschließlich 01. Mai 2005 befand sich der Führerschein demnach zu Unrecht in amtlicher Verwahrung, weshalb dem Angeklagten für diesen Zeitraum dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht.

7 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. auch BGHSt 19, 226). Drath Schüddekopf Kuschel Vorsitzender Richter Richter am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht

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