Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. September 2010, Az.: 2 Ws 197/10

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1 Leitsätze: 1. Die Anordnung einer Verlängerung der Bewährungszeit ist auch nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit noch möglich. 2. Die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen sein sollte. 3. Die Schranke des 56 f Abs. 2 S. 2 StGB, wonach die Bewährungszeit "um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert" werden darf, schließt Mehrfachverlängerungen innerhalb des gesetzlichen Höchstdauerrahmens ( 56 a StGB) nicht aus a Abs. 1 S. 2 StGB ist grundsätzlich als gesetzliche Kappungsgrenze für die Gesamtdauer der Bewährungszeit zu verstehen. Ausnahmsweise können auch Bewährungszeiten, die schon ursprünglich auf mehr als drei Jahre vier Monate bemessen waren, einmal gemäß 56 f Abs. 2 S. 2 StGB verlängert werden und so (einmalig) die Grenze des 56 a Abs. 1 S. 2 StGB überschreiten. Kürzere Bewährungszeiten, die durch mehrfach erfolgte Verlängerungen den Höchstrahmen des 56 a Abs. 1 S. 2 StGB bereits ausgeschöpft haben, können nicht über die Fünf-Jahres-Grenze hinweg erneut verlängert werden. Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. September 2010, Az.: 2 Ws 197/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 197/10 2 StVK 22/10 LG Bautzen VRs 306 Js 12255/03 StA Dresden 2 StVK 23/10 LG Bautzen VRs 142 Js 21876/05 StA Dresden 25 Ws 269/10 GenStA Dresden Beschluss vom 02. September 2010 in den Strafvollstreckungssachen gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a. hier: Widerruf der Strafaussetzung

3 3 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen vom 26. März 2010 aufgehoben, soweit darin die Aussetzung der Vollstreckung für die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02. Juni 2003 (Az.: 215 Ds 306 Js 12255/03) widerrufen worden ist. Insoweit wird der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den im Übrigen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen ( 473 Abs. 1 S 1 und Abs. 4 S. 2 StPO). G r ü n d e: I. Das Amtsgericht Dresden hatte den Beschwerdeführer am 02. Juni 2003 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer früher rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 11. Juni 2003 rechtskräftig. In der ursprünglich bis zum 10. Juni 2005 laufenden Bewährungszeit wurde der Verurteilte erneut straffällig: 1. Am 11. Mai 2004 beging er eine Beleidigung, weshalb er hierfür mit Strafbefehl des Amtsgerichts Pirna vom 18. Mai 2004 (Az.: 5 Cs 143 Js 11351/04) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen geahndet wurde. 2. Am 20. Februar 2005 wurde er mit einer gefährlichen Körperverletzung, deren Folgen geringfügig waren, straffällig. Das Amtsgericht Pirna verurteilte ihn deswegen am 01. März 2007 zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten, setzte allerdings gleichfalls die Vollstreckung dieser Strafe für drei Jahre zur Bewährung aus (Az.: 1 Ds 142 Js 21876/05).

4 4 Aus Anlass dieser Taten beschloss das bewährungsüberwachende Amtsgericht Pirna nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit (10. Juni 2005) zunächst mit Beschluss vom 22. August 2005 (wegen Tat Nr. 1) die Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr. Nach Ablauf auch dieses Verlängerungszeitraums beschloss es mit weiterem Beschluss vom 12. Oktober 2007 (wegen Tat Nr. 2), nachdem es die Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils abgewartet hatte, eine zweite Verlängerung der Bewährungszeit um wieder ein Jahr. 3. Im Zeitraum vom 17. Januar 2008 bis 04. Juli 2008 beging der Verurteilte erneut eine Vielzahl von (zum Teil versuchten) Einbruchsdiebstählen. Vom Amtsgericht Pirna wurde er deswegen sowie wegen zweifachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 01. Dezember 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten verurteilt. Diese rechtskräftige Strafe wird gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollstreckt. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 26. März 2010 widerrief die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen die Aussetzung der Vollstreckung sowohl für das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02. Juni 2003 (Az.: 215 Ds 306 Js 12255/03) als auch für das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 01. März 2007 (Az.: 1 Ds 142 Js 21876/05), weil der Verurteilte mit seinen zuletzt abgeurteilten Straftaten gezeigt habe, dass die der Aussetzung zugrundeliegende Legalprognose unzutreffend sei, 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gegen den Widerrufsbeschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufgrund des Rechtsmittels aufzuheben, soweit der Widerruf der Strafaussetzung für die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02. Juni 2003 ausgesprochen worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

5 5 II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit sie den Widerruf der Strafaussetzung für die sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Erfolg des Rechtsmittels ist allerdings - entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageschrift vom 27. April nicht mit Vertrauensschutzgesichtspunkten begründet. Vielmehr liegen schon objektiv die Widerrufsvoraussetzungen des 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, weil die im Jahre 2008 begangenen Straftaten nicht innerhalb der (zweimal verlängerten) Bewährungszeit begangen worden sind. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei ihrer Entscheidung ersichtlich an der vom Senat seither vertretenen, wenngleich nie veröffentlichten Ansicht leiten lassen, dass sich der Zeitraum einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit beschlossenen Verlängerung nicht unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, sondern erst mit Erlass des Verlängerungsbeschlusses beginnt, wobei es zum gesicherten Nachweis seiner Kenntnisnahme einer Zustellung dieser Entscheidung an den Betroffenen bedurfte. Die jeweils zwischen Ablauf der (gegebenenfalls bereits verlängerten) Bewährungszeit und einem nachfolgenden Verlängerungsbeschluss liegenden Zeiträume stellten danach "bewährungsfreie" Zeiten dar, so dass Straftaten, die in dieser Zeit begangen wurden, nicht "in die Bewährungszeit" fielen und daher keinen Widerrufsgrund darstellten. Der Senat gibt diese Ansicht ausdrücklich auf. 2. Er schließt sich vielmehr der sich in jüngerer Zeit offenbar als herrschend abzeichnenden Meinung (vgl. die umfassenden Rechtsprechungs- und Literaturnachweise bei OLG Hamm NStZ RR 2010, 127 f.) an. Danach gilt folgendes: a) Die Anordnung einer Verlängerung der Bewährungszeit ist auch nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit noch möglich.

6 6 Dies ergibt sich aus der Streichung der Bezugnahme auf 56 a Abs. 2 StGB in 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. Dezember 1981 (OLG Zweibrücken StV 1987, 351 f.; BVerfG NStZ 1995, 437 f.). Eine Frist, innerhalb derer nach dem Ablauf der Bewährungszeit eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung (bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit) zu ergehen hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies auch deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 2004, 43 f.) in der Regel zunächst die Rechtskraft der widerrufsbegründenden Verurteilung abzuwarten ist (OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; LG Dresden, Beschluss vom 30. August Qs 84/06 -, zitiert nach juris). b) Die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen sein sollte. Maßgeblich für diese Auffassung ist das beachtliche Wortlautargument der h.m.; das Wort "verlängern" in 56 f Abs. 2 S. 2 StGB spricht - in Abgrenzung zum Wort "neuanordnen" - nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten für den unmittelbaren Anschluss, zumal ihm damit auch dieselbe Bedeutung für eine Verlängerung der Bewährungszeit vor deren Ablauf beigemessen wird (OLG Oldenburg NdsRpfl 2009, 396 f.). In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (NStZ-RR 2010, 127 f.) hält der Senat allerdings den Widerruf der Strafaussetzung auch aufgrund einer neuen Tat für möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des (rückwirkenden) Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist und der Täter daher bei Begehung der Tat ("formal" - OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221) nicht "unter Bewährung" stand, ihm diese vielmehr erst nachträglich "untergeschoben" wurde (vgl. OLG Frankfurt a.a.o.). Überzeugend führt das OLG Hamm (a.a.o.) in diesem Zusammenhang aus, dass dem Widerruf in diesen Fällen das strafrechtliche

7 7 Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. 1 StGB nicht entgegensteht. Maßgeblich ist vielmehr allein die Frage des allgemeinen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG), ob hier die neue Straftat, die zwischen Ende der regulären Bewährungszeit und Verlängerungsbeschluss begangen wurde, als Anknüpfungspunkt für einen Widerruf herangezogen werden kann. Nicht schutzwürdig ist das "Vertrauen" des erneut straffällig gewordenen Betroffenen auf die Beendigung seiner Bewährungszeit dann, wenn er bereits vor dem Ende der regulären Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren hat und demnach nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bewährungszeit nicht verlängert wird (OLG Hamm a.a.o.; m.w.n.). Dann kann auch die in den erst nachträglich verlängerten und sich rückwirkend an die abgelaufene Zeit anschließenden Bewährungszeitraum fallende Tat einen Widerruf rechtfertigen. c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli Ws 222/10 -; zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (a.a.o.) folgendes: aa) Die Schranke des 56 f Abs. 2 S. 2 StGB, wonach die Bewährungszeit "um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert" werden darf, schließt auch Mehrfachverlängerungen innerhalb des gesetzlichen Höchstdauerrahmens ( 56 a StGB) nicht aus. Sie ist allerdings für die jeweils einzelne Verlängerungsanordnung zu beachten, zumal ihr eine Begrenzungsfunktion zukommt (entgegen der nach Auffassung des Senats problematischen Ansicht des OLG Schleswig SchlHA 2010, 91 ff.). 56 f Abs. 2 S. 2 StGB bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die einzelne Verlängerungsentscheidung ("um nicht mehr als... verlängert"); die Vorschrift ist daher von dem

8 8 für die Gesamtdauer der Bewährungszeit als gesetzliche Kappungsgrenze zu verstehenden 56 a Abs. 1 S. 2 StGB streng abzugrenzen. bb) Die Kappungsgrenze des 56 a StGB gilt grundsätzlich. Sie steht im Spannungsverhältnis zu 56 f Abs. 2 StGB, der nicht im wohlwollenden Ermessen des Gerichts steht, sondern als Beurteilungsmaßstab zwingend vorschreibt, den Widerruf einer Strafaussetzung zu unterlassen, sofern geringer einschneidende Mittel zur Gewährleistung des Bewährungsziels ausreichen. Daraus folgt, dass ausnahmsweise auch Bewährungszeiten, die schon ursprünglich auf mehr als drei Jahre vier Monate bemessen waren, jedenfalls einmal gemäß 56 f Abs. 2 S. 2 StGB verlängert werden können und so (einmalig) die Grenze des 56 a Abs. 1 S. 2 StGB überschreiten. Geringere Ursprungsbewährungszeiten hingegen haben die Kappungsgrenze zu beachten (entgegen OLG Jena und OLG Schleswig, jeweils a.a.o.). Kürzere Bewährungszeiten, die durch mehrfach erfolgte Verlängerungen den Höchstrahmen des 56 a Abs. 1 S. 2 StGB bereits ausgeschöpft haben, können nicht über die Fünf-Jahres-Grenze hinweg erneut verlängert werden. In diesen Fällen wird ohnehin die Legalitätsprognose nicht mehr als im Sinne von 56 f Abs.2 StGB ausreichend günstig ausfallen, da stets wiederkehrend ein Rückfall in Kriminalität zu verzeichnen war. 3. Vorliegend scheidet der Widerruf der Strafaussetzung für die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02. Juni 2003 (Az.: 215 Ds 306 Js 12255/03) ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus, weil die - zulässig zweimal um jeweils ein Jahr verlängerte - Bewährungszeit von ursprünglich zwei Jahren am 11. Juni 2007 abgelaufen war; die erst von Januar bis Juli 2008 begangenen Einbruchsdiebstähle fielen daher nicht mehr "in die Bewährungszeit". Dagegen begründen sie den Widerruf der Strafaussetzung im Hinblick auf Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die das Amtsgericht Pirna am 01. März 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung ausgesprochen hatte (Az.: 1 Ds 142 Js 21876/05). Die dieser Aussetzung zugrundeliegend

9 9 Prognose hat sich als falsch herausgestellt; der Beschwerdeführer ist nur ein Dreivierteljahr später erneut massiv straffällig geworden. An der sich aufdrängenden Korrektur der fehlerhaften Prognose ( 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB) führt deshalb kein Weg vorbei, 56 f Abs. 2 StGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StPO, die den hälftigen Erfolg des Rechtsmittels honoriert. Die entsprechende Auslagenentscheidung basiert auf 473 Abs. 4 S. 2 StPO. (Drath) (Schüddekopf) (Gorial) Drath Schüddekopf Gorial Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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