Tenor. Gründe. OLG München, Beschluss v Ws 1109/13, 1 Ws 1110/13

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tenor. Gründe. OLG München, Beschluss v Ws 1109/13, 1 Ws 1110/13"

Transkript

1 OLG München, Beschluss v Ws 1109/13, 1 Ws 1110/13 Titel: (Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung: Besitz kinderpornographischer Schriften als schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens; Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung) Normenketten: 57 Abs 1 176a Abs 2 Nr 1 184b Abs 4 Leitsätze: 1. Der Besitz kinderpornographischer Schriften gem. 184b Abs. 4 StGB kann - jedenfalls wenn diese den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gem. 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben - trotz der vergleichsweise geringen gesetzlichen Strafandrohung eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens und damit eine erhebliche Straftat darstellen. 2. Drohen vom Verurteilten bei einem möglichen Rückfall in delinquentes Verhalten (mindestens) solche Taten, führt dieser Umstand im Rahmen der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung. Schlagworte: Allgemeinheit, Besitz kinderpornographischer Schriften, Besitzverschaffung, delinquentes Verhalten, drohende Straftaten, drohende Taten, erhebliche Straftat, erhöhte Anforderung, Gefahr, Gegenstand, günstige Legalprognose, kinderpornographische Schriften, Kindesmissbrauch, Legalbewährung, negative Legalprognose, Rechtsfrieden, Rückfall, schwerer sexueller Missbrauch, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, schwerwiegende Störung, Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrestaussetzung, Wahrscheinlichkeit, Zweidrittelverbüßung Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer am (unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts vom ) zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und (unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts. vom ) zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. 2 Im Übrigen sprach das Landgericht den Beschwerdeführer frei. Von einer Unterbringung des Beschwerdeführers gem. 63 StGB sah die Strafkammer ausdrücklich ab. 3

2 Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte, soweit die Strafkammer von einer Unterbringung des Beschwerdeführers nach 63 StGB abgesehen hatte, verhandelte das Landgericht im Umfang der Aufhebung den Sachverhalt erneut und sah mit Urteil vom wiederum von einer Unterbringung des Beschwerdeführers gem. 63 StGB ab. 4 Das Strafverfahren ist seit rechtskräftig abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Urteile Bezug genommen. 5 Der Beschwerdeführer verbüßt die beiden verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafen derzeit in der JVA. Der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt wird am und das Strafende am erreicht sein. 6 Durch den angefochtenen Beschluss vom hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die weitere Vollstreckung des jeweils letzten Drittels der beiden Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt und hat ein weiteres Reststrafengesuch vor Ablauf von 6 Monaten für nicht zulässig erklärt. 7 Gegen diese ihm am zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Schreiben vom , eingegangen bei Gericht am , sofortige Beschwerde eingelegt, wobei er sein Rechtsmittel zugleich begründete. II. 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. 9 Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. 10 Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung der (negativen) Legalprognose des Verurteilten zu gelangen. 11 Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer konnte oder wollte im Verfahren 2 Ds 12 Js 14457/05 weder die originäre Strafaussetzung zur Bewährung, noch die (nach Bewährungswiderruf und Teilvollstreckung) gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nutzen, um zu einer künftig straffreien Lebensführung zu gelangen. Er darf daher durchaus als Bewährungsversager bezeichnet werden. 12 Auch frühere Strafhaftzeiten haben ihn bislang nicht von neuen Straftaten abgehalten. Ganz offensichtlich kann oder will er sein Leben nicht so gestalten, dass es in Freiheit nicht zu der Begehung weiterer Straftaten kommt, weswegen durch weiteren Strafvollzug versucht werden muss, eine entsprechende Bereitschaft zu gesetzestreuem Verhalten beim Beschwerdeführer zu erreichen bzw. zu fördern.

3 13 Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. in seinem schriftlichen, im Erkenntnisverfahren erholten und bei den Akten befindlichen Gutachten vom besteht beim Beschwerdeführer der hochgradige und gut begründete Verdacht einer sexuellen Devianz, und zwar einer fixierten Pädophilie, wobei es sich nicht nur um eine "pädophile Nebenströmung", sondern um eine "Kernpädophilie" handelt. 14 Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die fundierte Einschätzung des dem Senat langjährig als sehr sorgfältig bekannten Sachverständigen zu relativieren. 15 Der Senat gelangte insoweit nach kritischer Überprüfung der Ausführungen des Sachverständigen und nach nochmaliger Überprüfung der Urteilsfeststellungen zu dem beim Beschwerdeführer im gegenständlichen wie auch in einem früheren Strafverfahren gesicherten kinderpornographischem Material sowie bei nochmaliger Würdigung seiner dokumentierten Kontaktaufnahmeversuche zu Kindern zu der Überzeugung, dass beim Beschwerdeführer von einer Kernpädophilie auszugehen ist und nicht nur der begründete Verdacht besteht. 16 Hinzu kommt in diesem Zusammenhang als prognostischer Negativ-Verstärker, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem selbstunsicheren, ängstlichen und kontaktgehemmten Zügen vorliegt. Auch hier teilt der Senat nach kritischer Prüfung die Einschätzung des Sachverständigen. Eine solche Persönlichkeitsstruktur findet sich häufiger bei Straftätern, die Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen. 17 Insbesondere auch aufgrund des Therapieverlaufs in der aktuellen Strafhaft sieht der Senat prognostisch die große Gefahr neuer Straftaten, die sich gegen die Integrität von Kindern richten. 18 Der im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Urkundenfälschung mit versuchtem Betrug (Tatzeitraum: bis ) liegt zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer mittels eines gefälschten Zeugnisses eine Anstellung in einem Montessori-Kindergarten in F. erschleichen wollte. 19 Offensichtlich wollte er hierdurch den Objekten seiner sexuellen Phantasien auch physisch näher kommen. 20 Aus dem Urteil vom ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nicht nur versuchte, in dem vorgenannten Montessori-Kindergarten eine Anstellung zu bekommen und damit in die Nähe von Kindern zu gelangen, er versuchte dies offensichtlich auch noch in mindestens zwei weiteren Fällen (erfolglos): 2008 in einem Waldkindergarten in T. und 2009 in einem weiteren Waldkindergarten in F. 21 Darüber hinaus begann er 2008 einen SMS-Kontakt mit einem Mädchen namens J.", von dem altersmäßig nur bekannt ist, dass das Mädchen 2008 konfirmiert wurde. Zu einem - bereits verabredeten (!) - Treffen mit diesem Mädchen kam es nicht. 22

4 Im Jahr 2010 hinterließ der Beschwerdeführer auf einer Bank, auf der, wie ihm bekannt war, eine Neunjährige häufig las, ein Geschenk für diese, dem er eine Karte mit der Aufschrift "Kamasutra - Die Vielfalt der Liebeskunst" beigab. 23 Handschriftlich wandte er sich darin an das Mädchen unter der Anrede "Dear little girl, süßes Mädchen" und forderte das Mädchen auf, ihm zurückzuschreiben. Die Karte unterzeichnete er mit "Dein Leckerlimon". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil vom Bezug genommen. 24 Ein vergleichbarer Vorfall lag dem im Urteil vom erfolgten Teilfreispruch zu Grunde. 25 Hier hatte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer einem 8-jährigen Mädchen ein Lillifee-Freundebuch geschenkt, in dem er u. a. seine Anschrift, seine telefonischen Erreichbarkeit und unter der Rubrik "was ich auf eine einsame Insel mitnehmen würde" eingetragen hatte: "Dich, ein Glas Rotwein, ein Lachen im Herzen". Ergänzt wurde dieses "Geschenk" noch durch eine rosa Mädchenunterhose mit Feen-Gestalt und einen roten Damen-String-Tanga mit Snoopy-Figur. Die Unterwäsche war jeweils verpackt in einer leeren Plastikverpackung eines sog. "Ed von Schleck"-Speiseeises. 26 Bei seiner polizeilichen Vernehmung am erklärte der Beschwerdeführer ausweislich des vorgenannten Urteils auf die Frage der Polizeibeamtin, ob er sich mittels der bei ihm gefundenen Bilder selbst befriedige, dass ihn das langweile. Er wolle mal "richtig durchknattern", wenn mal ein Kind in seine Wohnung komme, "ficke er es in den Arsch ". Diesbezüglich äußerte er weiter: Warum soll denn ein sexueller Kontakt nicht erlaubt sein, wenn es im gegenseitigen Einverständnis ist. Er sei dafür. 27 Aber auch bereits dann, wenn der Verurteilte "nur" erneut einen Besitz von kinderpornographischen Schriften begehen sollte, wäre der Rechtsfrieden ganz erheblich gestört. Denn die Dateien mit kinderpornographischen Darstellungen, die der Beschwerdeführer bislang besessen hat, sind bereits im Hinblick auf den festgestellten Umfang dieses Materials und die Verletzungstiefe der konkreten Darstellungen als schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens zu beurteilen. 28 Zur Herstellung einiger dieser beim Verurteilten gefundenen Darstellungen wurde sogar der (deutsche) Straftatbestand des 176 a Abs. 2 StGB erfüllt, der eine Mindeststrafe von 2 Jahren vorsieht. 29 Eine dieser Schriften zeigt das Eindringen eines erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen. Eine andere Darstellung zeigt ein entsprechendes Eindringen in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden Säuglings. 30 Indem der Umgang mit kinderpornographischen Schriften und somit auch das "bloße" sich davon Besitzverschaffen letztlich neue Nachfrage nach solchen Schriften auslöst und somit zu Umsatzsteigerungen bei den Produzenten solchen Materials führt, kommt ihm durchaus auch Außenwirkung zu: Hierdurch wird mittelbar der sexuelle Missbrauch von Kindern zur Herstellung

5 solcher Schriften bzw. Darstellungen gefördert. Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom (Gz.: 1 StR 163/12) wird insoweit Bezug genommen. 31 Der Senat sieht vorliegend darüber hinaus aus den oben dargestellten Gründen die naheliegende große Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine kinderpornographischen Phantasien auf lange Sicht auch in die Tat umsetzen und selbst Kinder sexuell missbrauchen könnte. 32 Angesichts dieser Gefahr für die Allgemeinheit sind ganz erhebliche Anforderungen an eine günstige Legalprognose zu stellen, denen der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftzeit ersichtlich nicht gerecht wird. 33 Anhaltspunkte dafür, dass sich während der aktuellen Strafhaft an der Kernpädophilie und der Persönlichkeitstruktur des Verurteilten etwas zum prognostisch Positiven verändert hat, sind nicht festzustellen. 34 Ganz offensichtlich fehlt es dem Beschwerdeführer darüber hinaus weiterhin völlig an einem Problembewusstsein hinsichtlich der bei ihm festgestellten Sexualdevianz, die nicht nur als solche besteht, sondern bereits zu Strafftaten geführt und sich somit bereits als kriminogenen erwiesen hat. 35 Nach alledem ist die Legalprognose des Verurteilten ohne jeden Zweifel schlecht, weswegen die Strafvollstreckungskammer völlig zu Recht eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung versagt hat. 36 Nachdem auch nicht damit zu rechnen ist, dass sich während der gem. 57 Abs. 7 StGB festgesetzten Antragssperrfrist hinsichtlich der prognoserelevanten Tatsachen, die im Wesentlichen in der Persönlichkeit des Verurteilten wurzeln, vor allem aber in seiner Kernpädophilie, entscheidende Veränderungen ergeben werden, ist auch die verhängte Antragssperrfrist nicht zu beanstanden. 37 Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 473 Abs. 1 StPO.

Beschluss. vom 06. Dezember 2004

Beschluss. vom 06. Dezember 2004 Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09 Leitsatz: 1.) Der Widerruf einer Straf(rest)aussetzung dient nicht der Ahndung von Bewährungsversagen; das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr eine Kriminalprognose für den Betroffenen aus heutiger

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ws 73/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5212 Ws 25/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 Kls 25/00 Landgericht Neuruppin 359 Js 22315/00 V Staatsanwaltschaft Neuruppin 022 Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 118/17 zu 3 Ws 128/17 Generalstaatsanwaltschaft Bremen zu 77 BRs 140/17 Landgericht Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

Ws 282/01. Leitsatz:

Ws 282/01. Leitsatz: - 1-2 Ws 282/01 Leitsatz: 1. Der Maßregeltherapeut unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; er kann nicht zur Offenbarung geschützter Patientendaten - etwa durch Bestellung als Gerichtssachverständiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Az. 2 Ws 633/00. Leitsatz:

Az. 2 Ws 633/00. Leitsatz: Az. 2 Ws 633/00 Leitsatz: Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer tritt vor abschließender Entscheidung über die konkret anhängige Sache nicht ein. Ein zwischenzeitlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 173/07 BESCHLUSS vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -

Mehr

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung: ja. StPO 454b Abs. 2 StVollstrO 43

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung: ja. StPO 454b Abs. 2 StVollstrO 43 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO 454b Abs. 2 StVollstrO 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. September 2010, Az.: 2 Ws 197/10

Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. September 2010, Az.: 2 Ws 197/10 Leitsätze: 1. Die Anordnung einer Verlängerung der Bewährungszeit ist auch nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit noch möglich. 2. Die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 3/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 382/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR382.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 71/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR71.18.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 664/08 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ws 186/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5413 Ws 92/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Strafvollstreckungsverfahren g e

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 621/11 BESCHLUSS vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu Ziff. 1. und 2. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zur versuchten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR526.18.0 - 2

Mehr

...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig

...s..~..4.. ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig '. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.

Mehr

Strafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis

Strafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis Strafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis Ein Formularbuch Von Rudolf Hundt Richter am Landgericht in Osnabrück Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen Literatur V XIII XV

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 9 5 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss Ausfertigung Aktenzeichen: 5 Qs 88/18 1 Os 7151 Js 9751/16 AG Germersheim Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss In dem Strafverfahren gegen L C geb, wohnhaft: Verteidiger: Rechtsanwältin Miriam Weis,

Mehr

Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz:

Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Ist bereits durch den Eröffnungsbeschluss gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verstossen worden, ist dieser Mangel in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbar

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09 Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 193/13 und Ws 194/13 zu: 2 Ws 202/13 GenStA zu: 77 StVK 792/13 LG Bremen zu: 550 Js 36449/10 VRs StA Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache

Mehr

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2 Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 2 Ss 167/02 Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 167/02 2 Ns 430 Js 51775/00 LG Chemnitz Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 S t R 4 2 4 / 1 4 URTEIL vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS ( OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Strafvollstreckungssache gegen geboren zur Zeit in der LVR-Klinik Bedburg-Hau, wegen Körperverletzung u. a. hat der Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05 Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer

Mehr

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten.

Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den 18.12.2001 Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach

Mehr

Ausfertigung. Verteidiger: Rechtsanwalt KTauBe Christian, Westtorgraben 1,90429 Nürnberg, Gz.:

Ausfertigung. Verteidiger: Rechtsanwalt KTauBe Christian, Westtorgraben 1,90429 Nürnberg, Gz.: Ausfertigung Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 17 Qs 7/15 403 Ds 801 Js 20601/14 AG Nürnberg WV: " ~ > 'i Ä. Bj L. t i, ^ r :-V i i r:t 2 tj- FES. i : J i, 1 1-,fV:." ""',/i v 1'*" '\F riu t'-\ In dem Strafverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 427/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR427.16.0 - 2 - Der 3.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Abgrenzung von BGH, Beschluss vom (5 AR (VS) 40/11)

Abgrenzung von BGH, Beschluss vom (5 AR (VS) 40/11) Leitsatz: Zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach 44b StVollstrO und Zwischenvollstreckung bei Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß 64 StGB mit widerrufenen Strafresten. Anders als

Mehr

Beschluss. vom 23. Januar 2001

Beschluss. vom 23. Januar 2001 Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit

Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit OLG München, Beschluss v. 03.11.2017 3 Ws 861/17 Titel: Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit Normenketten:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 327/17 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR327.17.0 - 2 - Der 2. Strafsenat

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5300 Ss 11/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 4.10 Ds 109/02 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 25 Ns 110/03 Landgericht Frankfurt (Oder) 220 Js

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 39.16 OVG 14 LB 6/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04 Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht

Mehr

Vollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs.

Vollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs. die Einleitung der Strafvollstreckung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung, hat ihre Grundlage in den 449 463d StPO. Für die Vollstreckung von Geldstrafen verweist 459 StPO auf die Justizbeitreibungsordnung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 395/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR395.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 323/17 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR323.17.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 349/18 BESCHLUSS vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:201118B1STR349.18.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juni 2005 in dem Strafverfahren gegen. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juni 2005 in dem Strafverfahren gegen. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. BUNDESGERICHTSHOF 2 StE 8/03-2 (1/04) StB 8/05 BESCHLUSS vom 2. Juni 2005 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Zeugen H. wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der

Mehr

Rechtsanwältin Ursula Knecht Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin Ursula Knecht Fachanwältin für Strafrecht Rechtsanwältin Ursula Knecht Fachanwältin für Strafrecht Kanzlei Knecht und Berkenheide Servatiiplatz 3 48143 Münster www.knecht-berkenheide.de Die Perspektive der Verteidigung Die Perspektive der Verteidigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 374/14 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 7 5 / 1 5 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 530/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530.17.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 2 8 3 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

Beschluss. vom 02. April 2003

Beschluss. vom 02. April 2003 Leitsatz: Die "Beharrlichkeit" im Sinn von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des 4 Abs.

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 08.10.2003 für Rechts- und Verfassungsfragen Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr