Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

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1 Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ), geboren am 1946 in, ledig, Beruf: Rentnerin, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: München Verteidiger: Rechtsanwalt Gz.: München, wegen Vergehens nach 29 BtMG aufgrund der Hauptverhandlung vom , an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht als Vorsitzende als Schöffin als Schöffin Staatsanwältin Rechtsanwalt JHSekr in als Vertreter der Staatsanwaltschaft als Verteidiger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

2 1120 Ls 364 Js /17 - Seite 2 - I. Die Angeklagte D ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. II. III. IV. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 360,00 wird angeordnet. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: 1 Abs. 1 i.v.m. Anlage I, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, III S. 1 u. S. 2, 29a I Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB

3 1120 Ls 364 Js /17 - Seite 3 - Gründe: abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO I. Dieses Urteil beruht auf einer Verständigung, 257 c StPO. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurden auf Initiative des Verteidigers Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung geführt. Eine Einigung kam im Hauptverhandlungstermin vom zustande. Inhalt des Gesprächs war der Sachverhalt nach Aktenlage sowie sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte. Auf Grundlage eines Geständnisses stellte das Gericht einen Strafrahmen zwischen 1 Jahr 4 Monate und 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung in Aussicht. Die Verständigung kam zustande. II. Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. III. 1. Die Angeklagte betrieb von ihrer Wohnung aus einen schwunghaften Handel mit Marihuana.

4 1120 Ls 364 Js /17 - Seite 4 - Zu im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem und dem verkaufte und übergab die Angeklagte bei 24 selbständigen Gelegenheiten an den anderweitig Verfolgten B in ihrer Wohnung im Anwesen München jeweils 1 Gramm Marihuana zum Preis von 15,00. Hierdurch wollte die Angeklagte Gewinn erzielen und sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol. Wie die Angeklagte wusste, besaß sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. 2. Am gegen 13:00 Uhr bewahrte die Angeklagte in ihrer Wohnung und im Keller im Anwesen München 261,19 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich auf. Dabei plante die Angeklagte, durch einen späteren Verkauf von mindestens 1/3 dieser Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen. 2/3 der Betäubungsmittel waren zum Eigenkonsum bestimmt. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 10,1 %. Dies entspricht einer Menge von 25,6 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zeitgleich bewahrte die Angeklagte in ihrer Wohnung 2,6 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Haschisch wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana und das Haschisch hatten mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol. Wie die Angeklagte wusste, besaß sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. IV. Die Angeklagte hat sich daher des vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. V. Der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Das Gericht wendet hier jedoch den

5 1120 Ls 364 Js /17 - Seite 5 - Strafrahmen nach 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG an, da hier ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist aufgrund des gewerbsmäßigen Handeltreibens der Angeklagten. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Delikte bei nur geringen legalen Einkünften war das Handeln der Angeklagten jedenfalls als gewerbsmäßig einzustufen. Hinsichtlich des Besitzes und des Handeltreibens von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge reicht der Strafrahmen gem. 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Nach Ansicht des Gerichts war vorliegend ein minderschwerer Fall im Sinne des 29 Abs. 2 BtMG zu verneinen. Der vorliegende Fall weicht nach Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihres Gesamtverhaltens, ihrer Tatmotive und der tatbegleitenden Umstände nicht erheblich von den Fällen ab, die nach dem Sinn und Zweck des 29a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr rechtfertigen. So spricht zwar zu Gunsten der Angeklagten, dass es sich bei dem Marihuana um eine weiche Droge handelt. Ferner ist zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie geständig war und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist das hohe Alter der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtabwägung musste jedoch zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt werden, dass die Angeklagte bereits über einen sehr langen Zeitraum Handel mit Betäubungsmittel betrieben hat. Dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ging bereits eine Vielzahl weiterer Taten von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln voraus. Darüber hinaus ist auch die große Gesamtmenge der Betäubungsmittel insgesamt zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, sowie die große Gesamtmenge der Betäubungsmittel, die allein für den Umlauf bestimmt war. Angesichts dieser Umstände kann auch unter Berücksichtigung sämtlicher für die Angeklagte sprechenden Umstände ein minderschwerer Fall nicht in Betracht kommen, sodass der Strafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe zur Anwendung kommt. Innerhalb der so aufgezeigten Strafrahmen sprach bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten, dass sie geständig war, dass es sich bei dem Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt, die zum großen Teil sichergestellt werden konnte und dass ein überwiegender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, um damit ihre Appetitlosigkeit und ständige Gewichtsabnahme zu therapieren. Ferner ist die Angeklagte nicht vorbestraft. Zu Lasten der Angeklagten ist jedoch die große Gesamtmenge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen. Die Grenze der nicht geringen Menge wurde um das dreieinhalbfache überschritten. Ferner spricht zu Lasten der Angeklagten der sehr lange Zeitraum von über 1 Jahr, über

6 1120 Ls 364 Js /17 - Seite 6 - den hinweg sie kontinuierlich eine regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht für jeden Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmittel entsprechend Ziffer 1 des festgestellten Sachverhaltes eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Ziffer 2 des festgestellten Sachverhaltes hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der engen zeitlichen Abfolge der Taten erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig. Die Angeklagte lebt in gefestigten sozialen Verhältnissen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht, zumal die Angeklagte Ersttäter ist. Die besonderen Umstände sieht das Gericht darin, dass die Angeklagte geständig und nicht vorbestraft war. VI. Die Einziehung von Wertersatz beruht auf 73 Abs. 1, 73c StGB. VII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 464, 465 StPO. Richterin am Amtsgericht Rechtskräftig seit München, , JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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