Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung 1011 Ls 381 Js /17 jug IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

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1 Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1011 Ls 381 Js /17 jug IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - München In dem Strafverfahren gegen B (geb. B ), geboren am 1996 in B, ledig, Beruf: ohne, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt München - Frauenabteilung -, Schwarzenbergstraße 14, München Verteidiger: Rechtsanwalt Gz.: München, wegen Betruges aufgrund der Hauptverhandlung vom , an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht als Vorsitzende als Jugendschöffin als Jugendschöffe Staatsanwalt Rechtsanwalt JSekr als Vertreter der Staatsanwaltschaft als Verteidiger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 2-1. Die Angeklagte B ist schuldig des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. 2. Die Angeklagte wird zur Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. 3. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst. Angewendete Vorschriften: 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB, 1, 105 JGG

3 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 3 - Gründe: (abgekürzt nach 267 IV StPO) I. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom befindet sich für die Angeklagte eine Eintragung: 2013 Diebstahl Die JGH berichtet über sie folgendes:

4 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 4 - Schulischer/beruflicher Werdegang Finanzielle Situation Freizeitverhalten Suchtverhalten II. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem , schloss sich die Angeklagte mit mindestens drei weiteren, bislang unbekannten Mittätern zusammen, um fortan organisiert und arbeitsteilig Straftaten im Sinne des sogenannten Enkeltrick"- Betrugs zu begehen und sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

5 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 5 - Dabei war folgendes Vorgehen vereinbart: Ein Anrufer meldet sich beim Opfer und baut mittels falscher Legende als relativ nahverwandte Person das Vertrauen des Opfers zum Anrufer auf. Unter erlogenen Vorwänden über Notsituationen wird dann das Opfer zu einer möglichst hohen Geldzahlung bewegt und die Übergabe an eine weitere Person vereinbart, dem Abholer. Der Anrufer verfügt dabei regelmäßig über ein weiteres Bandenmitglied in seiner Nähe, dem Logistiker. Dieser hält Kontakt zum Abholer, der sich vor Ort bereithält, falls ein Opfer Zahlungsbereitschaft signalisiert. Die gesamte Tätergruppe arbeitet immer mit zumindest drei oder vier Tätern, stimmt sich entsprechend den erfolgten Planungen und Vorgesprächen ab und alle halten über Mobiltelefone ständig Verbindung zueinander. Besondere Verwerflichkeit erhält das Vorgehen durch die Wahl der Opfer, bei denen es sich ganz durchgängig um alte Menschen handelt, die in ihrer Kritikfähigkeit eingeschränkt sind. Diesen wird ein auf Verwandtschaft beruhendes Näheverhältnis vorgegaukelt und mit einer erfundenen Notsituation und angeblich dringendster Hilfebedürftigkeit erheblicher emotionaler Druck aufgebaut. Häufig handelt es sich um erhebliche Summen im jedenfalls fünfstelligen Bereich, die auch Euro annähern und überschreiten können. Häufig handelt es sich um das gesamte Ersparte der Opfer. Auch dies ist allen Bandenmitgliedern bewusst. Innerhalb dieser Bandenstruktur nahm die Angeklagte die Position der Abholerin wahr, welche in Kontakt mit dem Logistiker steht und für diesen in die jeweilige Stadt fährt, in deren Gegend die Anrufer am jeweiligen Tag versuchen, telefonisch geeignete Opfer zu finden. Kommt es zu einer Übergabebereitschaft bei einem der Geschädigten, so wird die Angeklagte vom Logistiker zum Tatort geschickt, um das Geld entgegenzunehmen. Für ihren Tatbeitrag waren ihr mindestens 10% der Tatbeute versprochen worden. Im Einzelnen war die Angeklagte mindestens an folgender Tat beteiligt: Am gegen 11:30 Uhr rief ein bislang unbekannter männlicher Täter die 74-jährige Geschädigte Frau S -W in ihrer Wohnung in der in München an. Der Anrufer versuchte dabei, durch geschickte Gesprächsführung ein Vertrauensverhältnis vorzutäuschen und gab sich als deren Cousin Markus" aus. Im Weiteren bat der Anrufer die Geschädigte um Geld, welches er für den Erwerb einer Wohnung dringend benötige. Die Geschädigte hielt den Anrufer zunächst tatsächlich für ihren Cousin. Sie hatte sich bereits auf den Weg zu ihrer Bank begeben, um den geforderten Geldbetrag abzuholen, als ihr Zweifel kamen und sie schließlich die Polizei kontaktierte. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie polizeilich betreut. Die Geschädigte erhielt weiterhin Anrufe des vermeintlichen Cousins sowie eines weiteren Mittäters, der sich als Notar Dr. Sommer" ausgab. Die beiden Anrufer forderten Euro oder 2 Goldbarren. Der Anrufer bestellte der Geschädigten schließlich ein Taxi, welches sie zur Hauptstelle der Hypo-Vereinsbank in der Straße in München brachte. Dort erhielt sie von einer zuvor durch die Polizei instruierten Bankangestellten einen Briefumschlag, in dem sich zum Schein Euro befinden sollten; tatsächlich befanden sich in dem Unschlag lediglich Papierschnipsel. Damit begab sich die Geschädigte wieder nach Hause. Im weiteren Verlauf kam es zu zahlreichen Anrufen der Tätergruppierung, hauptsächlich zu sog. Kontrollanrufen des angeblichen Cousins, des Notars Dr. Sommer", einer vermeintlichen Mitarbeiterin der Commerzbank Ingolstadt und einer vermeintlichen Mitarbeiterin der Kriminalpolizei München.

6 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 6 - Die Täter ließen sich Geldscheinnummern vorlesen, die Stückelung der Geldsumme vorzählen und fragten die Bankdaten der Geschädigten ab. Schließlich wurde eine Frau Weiß", Mitarbeiterin und Gutachterin des angeblichen Notars Dr. Sommer", als Abholerin angekündigt. Gegen 17:05 Uhr desselben Tages kam es auf dem Grundstück der Geschädigten zur Übergabe des Kuverts an die Angeklagte, welche durch einen unbekannten Mittäter zum Tatort gefahren worden war und sich dort für die geplante Geldübergabe bereitgehalten hatte. Sie konnte im unmittelbaren Anschluss an die Übergabe, bei der sie sich gegenüber der Geschädigten als die angekündigte Frau Weiß" ausgegeben hatte, beim Verlassen des Grundstücks festgenommen werden. III. Die Angeklagte war daher schuldig zu sprechen des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende i. S. v. 1 II JGG. IV. Bei ihr sind letztendlich Reifeverzögerungen zur Tatzeit nicht auszuschließen, sodass auf sie Jugendrecht Anwendung findet. Zugunsten der Angeklagten war ihr umfassendes Geständnis zu sehen, weiterhin, dass sie sich entschuldigt hat und ehrliche Reue gezeigt hat. Weiterhin war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie sich bis zur Hauptverhandlung fast 4 Monate in U-Haft befunden hat. Zulasten der Angeklagten war die hohe kriminelle Energie zu sehen, der beabsichtigte hohe Schaden sowie die gemeine und hinterhältige Tat zulasten einer älteren Geschädigten, die heute noch unter den Folgen der Tat leidet. Die Zeugin hat angegeben, dass sie seit der Tat u. a. an erheblichen Angstzuständen leidet und sich in Therapie begeben muss. Weiterhin hat die Geschädigte ausgeführt, dass das Geld ein Teil ihrer Altersvorsorge gegen Krankheit etc. gewesen wäre und dass sie sich seit dem Vorfall in ihrem eigenen Haus nicht mehr wohlfühlt. Gegen die Angeklagte war gemäß 17 II JGG eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen zu verhängen. Die Tat, insbesondere die trickreiche und mittäterschaftliche Begehungsweise, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Weiterhin war auch wegen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.

7 1011 Ls 381 Js /17 jug - Seite 7 - Das Gericht hielt eine solche von 1 1/2 Jahren für erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend. Ob eine günstige Sozialprognose vorliegt, ist sehr fraglich, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben. Die Angeklagte hat keine eigene Wohnung, kann aber bei der Mutter wohnen (wobei nicht ausgeführt wurde, warum sie dort vorher nicht wohnen konnte). Weiterhin hat sie zurzeit keine Arbeit oder Ausbildung, kann aber bei ihrem Opa als Tresenkraft arbeiten. Es kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, ob eine positive Soziaprognose vorliegt, da gemäß 21 II JGG eine Aussetzung der Jugendstrafe nur möglich ist, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung geboten ist. Das Gericht sieht aber die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung als geboten an, insbesondere im Hinblick auf eine Hinführung zu einem geregelten Tagesablauf und einer gesunden körperlichen Entwicklung. Dies scheint momentan nur im Vollzug möglich zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf 464, 465 StPO, 74 JGG. V. Richterin am Amtsgericht Rechtskräftig seit München, JSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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