Geschäftsgang, Akten- und Registerführung bei Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung

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1 Geschäftsgang, Akten- und Registerführung bei Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung LV des JM Nr. 3/1958 vom 20. Januar 1958, zuletzt geändert durch AV des MfR Nr. 36/1974 vom 27. Dezember 1974 (4260-9) (4260-1) A. B. Geschäftliche Behandlung der Überwachung bei Strafaussetzung zur Bewährung und bedingter Entlassung durch die Geschäftsstellen der Gerichte 1. Bewährungsheft (1) Hat das Gericht Strafaussetzung zur Bewährung ( 56 StGB, 21 JGG) oder bedingte Entlassung ( 57 1 StGB) bewilligt oder der Vollstreckungsleiter Entlassung zur Bewährung ( 88, 89 2 JGG) angeordnet, so legt die Geschäftsstelle des Gerichts - vorbehaltlich der Fälle der Absätze 5 bis 7 - nach Rechtskraft des Erkenntnisses ein Bewährungsheft nach Muster A 3 der Anlage an. (2) In das Bewährungsheft sollen aufgenommen werden: a) eine vollständige oder - soweit ausreichend - eine auszugsweise beglaubigte Abschrift des Urteils mit Gründen ( 56, 57 1 StGB, 57, 88, 89 2 JGG), b) eine beglaubigte Abschrift des Aussetzungsbeschlusses ( 57 JGG), 1 Jetzt: 57, 57a StGB JGG zum 1. Januar 1996 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 40 ivm. Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853). 3 Hier nicht abgedruckt.

2 c) eine beglaubigte Abschrift des Auflagenbeschlusses ( 56b StGB, 268a StPO), d) eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die bedingte Entlassung ( 57 1 StGB, 454 StPO oder über die Entlassung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe ( 88, 89 2 JGG), e) alle weiteren den Bewährungsfall betreffenden Vorgänge, f) weitere Vorgänge nach Anordnung des Richters (z.b. Abschrift der Führungsanfrage, Abschrift der Stellungnahme der Jugendämter usw.). (3) Um die zusätzliche gesonderte Fertigung von Abschriften für das Bewährungsheft nach Möglichkeit zu vermeiden, ist bereits vorher bei der kanzleimäßigen Herstellung der Urteils- bzw. Beschlussausfertigung eine weitere Ausfertigung anzufertigen. (4) Die Bewährungshefte sind nach Ablauf der Bewährungszeit zu den Hauptakten zu nehmen und mit diesen aufzubewahren. (5) Hat der Amtsrichter als Einzelrichter oder der Jugendrichter Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so soll ein Bewährungsheft nur angelegt werden, wenn besondere Gründe, z.b. die Vielzahl der Verurteilten, dies geboten erscheinen lassen. Die Überwachung erfolgt daher in diesen Fällen in der Regel in den Hauptakten. (6) In den Fällen des 57 1 StGB und der 88, 89 2 JGG ist von der Anlegung eines besonderen Bewährungshefts abzusehen, wenn die Ü- berwachung in einem bereits vorhandenen Vollstreckungsheft erfolgen kann. Das Vollstreckungsheft gilt in diesem Fall als Bewährungsheft; es ist dem überwachenden Gericht zu übersenden. (7) In den Fällen des 27 JGG ist ein Bewährungsheft nur anzulegen, wenn die Überwachung nicht in den Hauptakten durchgeführt werden kann. (8) Wird die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung oder der bedingten Entlassung oder der Entlassung nach 88, 89 2 JGG von dem Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, einem anderen Gericht über-

3 tragen ( 453, 454 Abs. 3 4 StPO, 58 Abs. 2, 88 Abs. 5 5, 89 Abs. 2 2 JGG), so ist das Bewährungsheft dem übernehmenden Gericht zu übersenden. 2. Bewährungsregister (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, das die Verhängung einer Jugendstrafe aussetzt ( 27 JGG) oder eine Strafe zur Bewährung aussetzt ( 21 JGG, 56 StGB) oder eine bedingte Entlassung anordnet oder ablehnt ( 88, 89 2 JGG, 57 1 StGB) oder dem die Überwachung eines Bewährungsfalles von einem anderen Gericht übertragen wird, führt ein Bewährungsregister nach Muster B 3 der Anlage. (2) Bei der Eintragung in das Register erhält jeder Verurteilte eine jährlich fortlaufende Nummer. (3) (4) Wird eine Sache einem anderen Gericht zur Überwachung der Strafaussetzung übertragen - vgl. Nummer 1 Abs. 8 - so vermerkt die Geschäftsstelle des abgebenden Gerichts dies in Spalte 10. Die Geschäftsstelle des übernehmenden Gerichts trägt die Sache in ihr Bewährungsregister neu ein. (5) In Spalte 1 ist unter der fortlaufenden Nummer ein J, H oder E einzustellen, je nachdem ob es sich bei dem Verurteilten um einen Jugendlichen, Heranwachsenden oder Erwachsenen handelt. Der Behördenvorstand kann jedoch anordnen, dass für diese jeweils ein besonderes Register geführt wird. (6) Das Bewährungsregister erhält das Registerzeichen "BRs". Das Aktenzeichen der Hauptakten gilt auch für das überwachende Gericht; hinter dem Aktenzeichen ist aber in Klammern die Nummer des Bewäh- 4 Jetzt: Absatz 4 gem. Art. 6 Nr. 2 Buchst. c) des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160). 5 Jetzt: Absatz 6 gem. Art. 1 Nr Buchst. e) und f) des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853).

4 rungsregisters aus Spalte 1 zu vermerken, z.b. Ks 702/57 (4 BRs 15/57). Die Geschäftsstelle hat das Bewährungsaktenzeichen der Behörde, in deren Aktenregister die Hauptakten eingetragen sind, alsbald mitzuteilen; dort ist es im Register zu vermerken. (7) Zu dem Bewährungsregister ist ein Fristenkalender nach der Aktenordnung 6 zu führen. 3. Entscheidungen und Verfahren über bedingte Entlassung (1) Von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten veranlasste Verfahren auf bedingte Entlassung nach 57 1 StGB sind, wenn ein Vollstreckungsheft gebildet ist, in diesem, sonst in den Hauptakten zu bearbeiten. Sobald die bedingte Entlassung rechtskräftig bewilligt ist, ist gemäß Nummern 1 und 2 zu verfahren. (2) 7 (3) Wird die Belehrung über die bedingte Entlassung nach 57 1 StGB dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen ( 454 Abs. 3 4 Satz 2 StPO), so ist diesem das Ersuchen zugleich mit dem Entlassungsbeschluss über die Staatsanwaltschaft zuzuleiten. 4. Übergangsvorschriften Bisher anders behandelte Bewährungssachen sind den für die Überwachung zuständigen Gerichten zu übersenden. 5. C. 6 Aktenordnung 7 Die Regelung ist durch die NF vom 36 StPO gem. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) gegenstandslos.

5 D. Schlussbestimmung Diese Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Kraft

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