Österreich (Republik Österreich)
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- Joachim Mann
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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5711/08, COPEN 15; EU-Ratsdokument 9608/04, COPEN 66; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. Auf Artikel 33 des Rahmenbeschlusses wird jedoch verwiesen. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des österreichischen Justizministeriums oder der SIRENE Österreich übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den österreichischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 40 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den österreichischen Behörden vorliegen. Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 1991 II S. 874),
2 b) Artikel des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242) in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl II S. 966; 1998 II S. 1969), c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2001 II S. 533), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2001 II S. 868, 2003 II S. 127). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 21 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1787; 1985 II S. 802; 1995 II S. 253), zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 533), zu d) bzgl. Artikel 3, 5, 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 868, 2003 II S. 127). - der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1163; 1976 II S. 1798) mit Ausnahme der Artikel IV und VI Abs. 1 des Vertrages, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden sind. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Infor-
3 mationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann in diesen Fällen aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der österreichischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung der Republik Österreich zu Artikel 2, 4 Abs. 7 a, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 1 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5698/12, COPEN 17 [vom 26. Januar 2012]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:
4 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Republik Österreich zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5880/08, COPEN 18 [vom 30. Januar 2008]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Landesgericht zu senden, das für den Bezirk in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder sich dauerhaft aufhält örtlich zuständig ist. Befindet sich der Verurteilte in österreichischer Haft, so ist der Bezirk in dem er inhaftiert ist maßgeblich. Lässt sich hiernach die Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichtes nicht bestimmen, so ist das Landesgericht für Strafsachen in Wien zuständig. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das örtlich zuständige Bezirksgericht zu richten. Die Vollstreckungshilfeersuchen sind an das Landesgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen befindet oder in dem die betroffene Person über Vermögen verfügt. Lässt sich der Belegenheitsort nicht feststellen, ist der Ort maßgeblich an dem die betroffene Person ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat, bzw. im Falle einer juristischen Person, an welchem diese ihren Hauptsitz, ihre Filiale oder eine andere Niederlassung hat. Lässt sich nach diesen Kriterien die Zuständigkeit eines Landesgerichtes nicht feststellen, so ist das Landesgericht für Strafsachen in Wien zuständig. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 966; 1998 II S. 1969), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).
5 Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Republik Österreich abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 5, 7, 11, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Kapitel I des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1809; 1983 II S. 541; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254), zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 1 und 2 des Protokolls (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 16187/06, COPEN 123 [vom 6. Dezember 2006]). - der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1157; 1976 II S. 1818; 1995 II S. 254) mit Ausnahme der Artikel I, II, XII Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind. Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder österreichischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung der Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,
6 - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, die Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Landesgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen oder die Beweismittel befinden. III.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Österreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Österreich ist Mitglied der Interpol.
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