Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43), - die von der Regierung der Italienischen Republik zu den 6, 7, 8, 25 und 32 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 8687/05 und 8687/05 ADD1, COPEN 84, EJN 28, EUROJUST 28). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden Der Europäische Haftbefehl sollte den italienischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden und nach dem 14. Mai 2005 ausgestellt sein. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden I.3. I.4. I.6. Der Europäische Haftbefehl ist in die italienische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den italienischen Behörden vorliegen. Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013, 1902, 1904; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 1530; 1998 II S. 1968, 1969) statt.

2 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 21 Abs. 2, 21 Abs. 4 Buchst. a), 23 und 27 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1778), - die von der Regierung der Italienischen Republik zu den Artikeln 1 und 11 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1784), - der Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 106; 1985 II S. 835), mit Ausnahme des Artikels VI des Vertrages, welcher durch die diesbezügliche Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden ist. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist Letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der italienischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013, 1902, 1904; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 1530; 1998 II S. 1968, 1969) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98), - die von der Regierung der Italienischen Republik zu den Artikeln 3, 9 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98).

3 II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die italienische, englische oder französische Sprache beizufügen. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909) sowie in Verbindung mit den Artikeln 40 und des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013, 1902, 1904; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 1530; 1998 II S. 1968, 1969) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des erstgenannten Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), - die von der Regierung der Italienischen Republik zu Artikel 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 1806; 1978 II S. 270; 1991 II S. 909), - der Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 111; 1985 II S. 836) mit Ausnahme der Artikel I, II und IX Absätze 1, 2 und 5 des Vertrages, welche durch die diesbezügliche Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden sind. Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder italienischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren,

4 - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung. III.2. Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der zuständigen italienischen Behörde (EU- Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (ABl. der EU Nr. L 322 vom 9. Dezember 2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für Justiz Bundeszentralregister den italienischen Behörden übermittelt werden. Dies ist auch für Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen Lenkund Ruhezeitvorschriften werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Alle anderen Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt. III.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

5 Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die italienische, englische oder französische Sprache zu übersetzen. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Italien können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Von der Festnahme eines italienischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten. IV.2. Italien ist Mitglied der Interpol.

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