Litauen (Republik Litauen)
|
|
- Edwina Baumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Litauen (Republik Litauen) Stand: März 2017 I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Republik Litauen zu den Artikeln 6, 8, und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 9652/04, COPEN 68; 6309/14, COPEN 44). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen außerhalb der Bürozeiten ist der Dienst für Internationale Beziehungen des Landeskriminalamtes von Litauen zu kontaktieren. Der Europäische Haftbefehl sollte den litauischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die litauische oder englische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den litauischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
2 Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung der Republik Litauen zu Artikel 2 Abs. 1, 4, 7 Abs. 1, 21, 23 Abs. 1, 3 und 28 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 5798/15, COPEN 22 [vom 2. Februar 2015]; EU-Ratsdokument 5798/2/15 REV 2, COPEN 22 [vom 07. Oktober 2015]; EU-Ratsdokument 12824/15, COPEN 260 [vom 08. Oktober 2015]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Republik Litauen zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17911/13, COPEN 248 [vom 17. Dezember 2013]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das litauische Justizministerium zu senden (Kontaktinformationen unter: Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu richten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die von der Einziehung betroffene Person wohnhaft ist oder, sofern eine juristische Person betroffen ist, diese ihren Sitz hat. Sofern die betroffene natürliche Person keinen Wohnsitz in Litauen, bzw. die juristische Person keinen Sitz in Litauen hat, ist das Bezirksgericht zu-
3 ständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen, bzw. der Hauptteil desselben befindet. Die demnach zuständigen Gerichte werden vom litauischen Justizministerium als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 des RB Einziehung unterstützt. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die litauische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Litauen behält sich jedoch in Fällen, in denen die Bescheinigung nicht ausreicht, um eine Entscheidung über die Vollstreckung zu treffen das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die litauische Sprache anzufordern. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die litauische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 1818) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 1525), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom , S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; BGBl II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen
4 zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Republik Litauen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1818), zu c) bzgl. Artikel 6 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 8548/08, COPEN 79 [vom 23. April 2008]). Rechtshilfe wird auch geleistet: - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder litauischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Litauens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.
5 Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem litauischen Justizministerium oder der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die litauische Generalstaatsanwaltschaft zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die litauische Sprache beizufügen. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die litauische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Litauen können Personen als Zeugen und Sachverständige vernehmen und ihnen Schriftstücke jeder Art zustellen, falls diese sich freiwillig dazu bereit finden. IV.2. Litauen ist Mitglied der Interpol.
Lettland (Republik Lettland)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik
MehrDänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Dänemark (Königreich
MehrRumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien)
MehrTschechische Republik (Tschechische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik
MehrSlowakei (Slowakische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische
MehrPortugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische
MehrBulgarien (Republik Bulgarien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik
MehrSchweden (Königreich Schweden)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich
MehrLuxemburg (Großherzogtum Luxemburg)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)
MehrPolen (Republik Polen)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Polen (Republik Polen) Stand: März
MehrBelgien (Königreich Belgien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich
MehrNiederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)
Anlage 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Niederlande
MehrSlowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand:
MehrFrankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische
MehrSpanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich
MehrItalien (Italienische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Italien (Italienische
MehrÖsterreich (Republik Österreich)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich
MehrFinnland (Republik Finnland)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Finnland (Republik
MehrVereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vereinigtes Königreich (Vereinigtes
MehrSlowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrI.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich
MehrJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kurztitel Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014 Inkrafttretensdatum
MehrArtikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
MehrEuropäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS1967 831 I Änderung des Vorbehalts der Schweiz 1 Geltungsbereich des Übereinkommens, Nachtrag 2 Schweiz Vorbehalt
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der
MehrMuster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft!
Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Generalstaatsanwaltschaft Aktenzeichen Verfügung, den 1. Schreiben: Oberlandesgericht
MehrJMBl S J. Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere
Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und auf Grund eines Europäischen Haftbefehls Richtlinien über
MehrLitauen. I. Rechtsgrundlagen
- Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 451 Jahrgang 1977 Ausgegeben am 31. Jänner 1977 12. Stück 35. Vertrag zwischen der Republik Österreich
MehrIII IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES
MehrGriechenland. I. Rechtsgrundlagen
- Griechenland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L
Mehr(Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
785 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 02 Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 12 (Übersetzung) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Mehr5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 22. April 2005 (Deutsche Fassung, von der österreichischen Delegation bereitgestellt) 5597/05 ADD 1 COPEN 13 ADDENDUM zum INITIATIVE der österreichischen, der finnischen
MehrDer Europäische Haftbefehl
Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/565 Bearbeitung: alle Abg. Referendarin Julia Freyling 01.11.2007 Klaus Aalbers Der Europäische Haftbefehl Wesen und Bedeutung Bei dem Europäischen
MehrUngarn. I. Rechtsgrundlagen
- Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrMalta. I. Rechtsgrundlagen
- Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
Mehr- Nichtamtliche Fassung -
- Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
MehrInternationale strafrechtliche Zusammenarbeit
Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrLuxemburg. I. Rechtsgrundlagen
Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
7.3.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 75/3 Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses
MehrKroatien. I. Rechtsgrundlagen
- Kroatien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrPolen. I. Rechtsgrundlagen
- Polen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrFinnland. I. Rechtsgrundlagen
- Finnland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrDer Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl von Nicolas Glinka, Universität Freiburg I. Das Gesetzgebungsverfahren Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
MehrErlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG) 1. Spezialität Im Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz
MehrIrland. I. Rechtsgrundlagen
- Irland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrTschechische Republik
- Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001
Mehr1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli Vom 21. Juli 2004
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/4347. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4347 18. Wahlperiode 18.03.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden
MehrLE 11: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit (Sicherheitsunion)
LE 11: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit (Sicherheitsunion) 1 (Art. 3 Abs. 2 EUV; Art. 67-76, 81-89 AEUV) 11.1 Hintergrund 11.2 Entwicklung 11.3 Vertragsentwicklung 11.4 Ziele 11.5 Einrichtungen
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/23
22.3.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/23 ANHANG BESCHEINIGUNG nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
MehrÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik
Übersetzung 1 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik Abgeschlossen am 16. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am
MehrIN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
7.4.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 93/23 IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 3. November 2008 (OR. en) 13017/08 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0267 (CNS) COPEN 158
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. November 2008 (OR. en) 13017/08 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0267 (CNS) COPEN 158 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: RAHMENBESCHLUSS S RATES
MehrGesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft
Mitteilung für die Presse Berlin, 27. Oktober 2010 Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
MehrÖsterreich. I. Rechtsgrundlagen
- Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
Mehr3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
ZRHO: 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs (1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt: 1. auf Grund europäischen Unionsrechts; 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen
Mehr1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)
(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrTextgegenüberstellung
1 von 43 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG Anwendungsbereich Anwendungsbereich
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.1 Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Maßregelvollzug Sachverhalte mit Auslandsbezug Weitere Vollstreckung von Maßregeln im In- und Ausland im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungshilfe MGEPA, 04.06.2013 Dr. Sebastian Trautmann, JM NRW
MehrEuropäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen
Europäischer Haftbefehl und Europäisches Auslieferungsübereinkommen Politische Straftat und Verfolgung aufgrund politischer Überzeugungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Europäischer Haftbefehl und Europäisches
MehrEuropäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS 1967 831 I Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. September 2002, Nachtrag 1 Vertragsstaaten Ratifikation
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/17 Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen
MehrDurchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate GZ BKA-603.968/0015-V/1/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITERIN
MehrDänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)
Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten
MehrGrönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen
Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 310521) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
MehrNomosTexte. Europarecht. Textausgabe 24. Auflage. Nomos
NomosTexte Europarecht Textausgabe 24. Auflage Nomos NomosTexte Europarecht Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber Begründet durch Prof. Dr. Hans-Joachim Glaesner 24. Auflage Stand:
MehrTeil 1. Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung.
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 1 Schweizerische
MehrFäröer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen
Färöer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen
MehrUkraine. I. Rechtsgrundlagen
Ukraine I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen Abgeschlossen am 27. Juli 2006 Provisorisch angewendet seit dem 27.
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.7 Abgeschlossen am 4. Juli 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1 Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2010/0817 (COD) LEX 1478 PE-CONS 122/2/13 REV 2 COPEN 230 EUROJUST 137 EJN 75 COC 2838 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Leitfaden für die Praxis von Dr. Thomas Hackner Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Justizministerium Christian Schierholt Oberstaatsanwalt bei der
MehrPUBLIC I. EINLEITUNG. 9595/17 gha/kwo/ab 1 DGD 1A LIMITE DE. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) 9595/17
Conseil UE Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) Interinstitutionelle Dossiers: 2016/0407 (COD) 2016/0408 (COD) 2016/0409 (COD) 9595/17 LIMITE PUBLIC JAI 536 SIRIS 96 SCHENGEN 32
MehrInitiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. April 2010 (21.04) (OR. en) 8703/10 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0802 (COD) COPEN 102 CODEC 325 BERICHT des Vorsitzes an den AStV/Rat Nr. Initiative:
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrIsrael. I. Rechtsgrundlagen
- Israel I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11140 18. Wahlperiode 13.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN
MehrViertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen*
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2017 31 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen* Vom 5. Januar 2017 Der
Mehr1. EU-Mitgliedstaaten
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren
MehrNorwegen. I. Rechtsgrundlagen
Norwegen I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
Mehr