Der Europäische Haftbefehl
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- Käthe Gerber
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1 Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/565 Bearbeitung: alle Abg. Referendarin Julia Freyling Klaus Aalbers Der Europäische Haftbefehl Wesen und Bedeutung Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehender Maßregel der Sicherung bezweckt. 1 Trotz des Wortlauts Europäischer Haftbefehl handelt es sich bei diesem um keinen zusätzlichen Haftbefehlstyp neben denen in 112 ff. StPO genannten. 2 Der Europäische Haftbefehl ist vielmehr ein Fahndungsinstrument, das auf der Anerkennung eines im ersuchenden Staat erlassenen Haftbefehls beruht. 3 Er regelt das Verfahren für den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) eine Person, die einer Straftat dringend verdächtig oder ihretwegen verurteilt ist, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder -vollstreckung überstellt bekommen will. 4 Damit ersetzt das Recht des Europäischen Haftbefehls nunmehr unter den Mitgliedstaaten das bisherige Auslieferungsverfahren durch ein vereinfachtes System der Übergabe. 5 Auf dessen Grundlage können die Justizbehörden der Mitgliedstaaten verdächtige Personen nach gerichtlicher Kontrolle unmittelbar der Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates überstellen. 6 Es soll nur noch das zuständige Gericht des Landes über die Übergabe der Betroffenen entscheiden. 1 Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluss des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, 2002/584/JI; ; Hetzer, Europäischer Haftbefehl, Kriminalistik 2005, 566, 569; Rosenthal, Europäisches Haftbefehlsgesetz, zweiter Versuch, ZRP 2006, 105, Rosenthal, Europäisches Haftbefehlsgesetz, zweiter Versuch, ZRP 2006, 105, 105; Böhm, Das neue Europäische Haftbefehlsgesetz, NJW 2006, 2592, Mayer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl. 2007, Einl Rn. 207d; Pfeiffer, Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2005, Vor Rn Europäischer Haftbefehl nimmt Gestalt an, DRiZ 2002, 402, 402.
2 - 2 - Damit müssen anders als bisher die Justizministerien die Gerichtsentscheidung nicht mehr bestätigen. 7 Europäische Rechtsgrundlage und Entwicklung Grundlage des EU-Haftbefehlsgesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHb), der die Auslieferung von Personen, die einer Straftat beschuldigt sind oder wegen einer solchen verurteilt werden sollen, innerhalb der EU vereinfachen soll. 8 Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. 9 Mit der durch die Einführung eines Europäischen Haftbefehls verbesserten strafrechtlichen Zusammenarbeit verfolgten die EU-Staaten die Idee, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. 10 Dies sollte auf Grundlage eines neuen Verfahrens erfolgen, weil sich das bisherige multilaterale System in der Praxis wegen Vorliegens einer Vielzahl völkerrechtlicher Übereinkünfte als zu schwerfällig erwies. 11 Nach Art. 1 Abs. 1 des RbEuHb kann durch die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat, den sog. Vollstreckungsmitgliedstaat, zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehender Maßregel der Sicherung begehrt werden. Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls setzt nach Art. 2 Abs. 1 RbEuHb voraus, dass Straftaten vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedsstaat mit einer freiheitsentziehenden Sanktion oder Maßregel von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder bereits zu einer entsprechenden Verurteilung von mindestens vier Monaten geführt haben. Liegen bestimmte Katalogstraftaten des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb vor, die im Ausstellungsmitgliedsstaat mit einer freiheitsentziehenden Sanktion oder Maßregel von mindestens drei Jahren bedroht sind, erfolgt eine Übergabe ohne Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Der Katalog umfasst neben terroristischen Straftaten, Geldwäsche-, Finanz-, Korruptionsdelikte, Tötungs-, Vergewaltigungs-, Entführungs-, Fälschungs- und Brandstiftungsdelikte. Handelt es sich hingegen um Straftaten, die nicht in dem erwähnten Katalog aufgeführt sind, kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlung, deretwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ist. Ablehnungsgründe aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann finden sich in Art. 3-4 RbEuHb. Zu den zwingenden Ablehnungsgründen zählen etwa eine Amnestie im Vollstreckungsstaat, die rechtskräftige Verurteilung 7 Europäischer Haftbefehl nimmt Gestalt an, DRiZ 2002, 402, Hetzer, Europäischer Haftbefehl, Kriminalistik 2005, 566, 567; Hecker, Die Europäisierung der inneren Sicherheit, DÖV 2006, 273, Europäischer Haftbefehl nimmt Gestalt an, DRiZ 2002, 402, 402.
3 - 3 - wegen derselben Sache in einem anderen Mitgliedstaat oder die Strafunmündigkeit im Vollstreckungsmitgliedstaat. Nationale Umsetzung Mit Urteil vom hat das BVerfG das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom , BGBl I 1748) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. 12 Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Gesetz unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingreife. Deutschland habe die EU- Vorgaben nicht grundrechtsschonend umgesetzt. Daraufhin ist am das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) 13 vom (BGBl I 1721) in Kraft getreten, das den Vorgaben des BVerfG Rechnung trägt. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Auslieferung Grundlage der Auslieferung ist ein Haftbefehl gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auslieferung unterliegt einem zweistufigen Verfahren. Es wird zwischen dem Bewilligungs- und dem Zulässigkeitsverfahren unterschieden. 1. Bewilligungsentscheidung: Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit befasst sich die Bewilligungsbehörde damit, ob nach ihrer Ansicht im Falle einer vom Gericht für zulässig erachteten Auslieferung Bewilligungshindernisse vorliegen. Zuständige Bewilligungsbehörde ist nach dem IRG das Bundesministerium der Justiz, sofern es die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen Behörde übertragen hat; regelmäßig ist diese bei den Landesjustizverwaltungen oder den Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern angesiedelt. 14 Sieht die Bewilligungsbehörde einen Ablehnungstatbestand als nicht gegeben an, übermittelt sie dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht zusammen mit ihrer Begründung den Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Ein zulässiges Auslieferungsersuchen ist grundsätzlich zu bewilligen, während eine Ablehnung nur nach den in den 79 ff. IRG aufgeführten Gründen erfolgen kann. Ein der Auslieferung entgegenstehendes Bewilligungshindernis ist z.b. ein strafrechtliches Verfahren, das gegen den Verfolgten wegen derselben Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt wird. Soweit ein entgegenstehender Umstand erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts auftritt, besteht zugunsten des Verfolgten eine Möglichkeit des Antrags auf erneute Entscheidung. 2. Zulässigkeitsentscheidung: In einem zweiten Verfahrensschritt überprüft das zuständige Oberlandesgericht den eingereichten Antrag auf Auslieferung auf seine Zulässigkeit. Es prüft dabei insbesondere, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist oder keine 12 BVerfG, Beschl. v , Az. 2 BvR 2236/04, NJW 2005, 2289 ff. 13 Die Umsetzung des RbEuHb ist innerhalb des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) im achten und neunten Teil erfolgt. 14
4 - 4 - entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils aus einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat vorliegt. Bei Delikten, die im o.g. Strafbarkeitskatalog des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind, entfällt das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeitsprüfung. Auslieferung Deutscher Staatsangehöriger Bei der Auslieferung von deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls sind folgende Besonderheiten - im Wesentlichen handelt es sich um das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm- zu beachten: Nach 80 Abs. 1 und 2 IRG ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn die spätere Rücküberstellung zur Vollstreckung einer verhängten freiheitsentziehenden Sanktion gesichert ist, die Tat keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist und sie demgegenüber entweder einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat hat (Abs. 1), oder die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht (Abs. 2). Ein maßgeblicher Inlandsbezug, der eine Auslieferung verhindert, liegt gemäß 80 Abs. 2 S. 2 IRG regelmäßig dann vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurden und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Der maßgebliche Auslandsbezug ist nach 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IRG dann gegeben, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg dort zumindest in wesentlichen Teilen eingetreten ist oder es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Sofern weder ein überwiegender maßgeblicher Inland- oder Auslandsbezug festzustellen ist, sog. Mischfälle, bestimmt sich die Auslieferung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 3 und 4 IRG. Danach ist eine Zulässigkeit nur dann gegeben, wenn die beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein schützwürdiges Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung besteht. Die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Sonderregeln für Deutsche sind auch auf Staatsangehörige anzuwenden, die sich legal und dauerhaft in Deutschland aufhalten, 83 b Abs. 2 IRG. Vereinfachte Auslieferung Nach 41 IRG kann die Auslieferung auf Ersuchen der zuständigen Stelle des ausländischen Staates ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach einer in dem richterlichen Protokoll aufzunehmenden Belehrung damit einverstanden erklärt. Bislang war die vereinfachte Auslieferung nur bei der Auslieferung eines Ausländers möglich. Nach der Gesetzesänderung wurde der Begriff
5 - 5 - "Ausländer" in "Verfolgter" geändert, mit der Folge, dass das vereinfachte Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr auch auf Deutsche Anwendung findet Böhm, Das neue Europäische Haftbefehlsgesetz, NJW 2006, 2592, 2594; Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß, Das 2. Europäische Haftbefehlsgesetz, NStZ 2006, 663, 666.
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