Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln
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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln Stand: März 2017 I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung des Königreichs Spanien zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16232/03, COPEN 129). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den spanischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem spanischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die spanische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den spanischen Behörden vorliegen. Die Frist wird durch das Gericht festgesetzt. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
2 Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung des Königreichs Spanien zu Artikel 2 Abs. 1, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8714/15, COPEN 119 [vom 11. Mai 2015]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung des Königreichs Spanien zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 22 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5534/11, COPEN 9 [vom 21.Januar 2011], EU-Ratsdokument 5534/11 COR1, COPEN 9 [vom 25. Januar 2011], EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8721/15, COPEN 123 [vom 11. Mai 2015]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das spanische zentrale Strafgericht ( Juzgado Central de lo Penal ) zu richten. Sofern es um die Festnahme von Minderjährigen geht, ist das zentrale Jugendgericht ( Juzgado Central de Menores ) zuständig. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das spanische Strafgericht zu richten, das für den Belegenheitsort irgendeines Teiles des Vermögens örtlich zuständig ist. Sollte sich der Belegenheitsort des Vermögens ändern,
3 so hat dies keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Strafgerichtes, das die Anerkennung und Vollstreckung des Vollstreckungshilfeersuchens angeordnet hat. Sollte das Vermögen in mehreren Gerichtsbezirken belegen sein, so ist das Strafgericht, welches das Ersuchen zuerst erhalten hat und in dessen Bezirk wenigstens ein Teil des Vermögens belegen ist, auch für die Entscheidung über die übrigen Vermögenswerte zuständig. Falls das Urteil den Belegenheitsort des Vermögens nicht feststellt, ist das Ersuchen an den Richter des Strafgerichtes zu senden, das für den Wohnort oder den eingetragenen Firmensitz der verurteilten Person zuständig ist. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass sich das Vermögen an einem anderen Ort befindet oder die betroffene Person umzieht. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die spanische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des maßgeblichen Urteils bedarf es grundsätzlich nicht. Das Königreich Spanien behält sich jedoch die Anforderung einer solchen Übersetzung in die spanische Sprache für solche Fälle vor, in denen diese unabdingbar zur Vollstreckung des Urteils ist. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die spanische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung des zu vollziehenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 982) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013, 1902, 1912; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:
4 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung des Königreichs Spanien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15, 16, 22 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 982; 1991 II S. 909; 2013 II S. 388), zu b) Erklärung unter III.2. in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl II S. 1916), zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379). 1 zu d) bzgl. Artikel 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8720/15, COPEN 122 [vom 11. Mai 2015]). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder spanischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, 1 Spanien hat durch Mitteilung vom 15. Februar 2013 an den Rat der Europäischen Union die Erklärung zu Artikel 24 geändert. Eine Bekanntmachung steht noch aus.
5 - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Spaniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem spanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an den Untersuchungsrichter ( Juez de Instrucción ), in dessen Bezirk sich die betroffenen Vermögensgegenstände oder Beweismittel befinden, oder an die im Übrigen zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die spanische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Spanien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. Von der Festnahme eines spanischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen in Kenntnis zu setzen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, das Verlangen um Unterrichtung zu stellen. IV.2. Spanien ist Mitglied der Interpol.
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