Strafrecht Allgemeiner Teil II
|
|
|
- Josef Dressler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5
2 Unbedingte, bedingte und teilbedingte Strafen unbedingte Strafe = die verhängte Strafe wird vollzogen (vorbehaltlich einer frühzeitigen bedingten Entlassung bei Freiheitsstrafen) bedingte Strafe = Strafe wird verhängt, aber ihr Vollzug wird aufgeschoben begrifflich treffender daher: «bedingter Strafvollzug» (vgl. Marginalie des früheren Art. 41 StGB/1937; Art. 41 StGB/ ) teilbedingte Strafe = Strafe wird verhängt, aber ihr Vollzug wird teilweise aufgeschoben, d.h.: ein Teil der Strafe wird nicht vollzogen, der andere Teil wird vollzogen kombinierte Strafe: eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Busse verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 nstgb; zur Abgrenzung von der teilbedingten Strafe BGE 134 IV 14 ff.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 142
3 Terminologie bedingte Strafe / bedingte Entlassung Untersuchung Probezeit Strafvollzug bedingte Entlassung Rückversetzung 1. Delikt Untersuchungs- /Sicherheitshaft 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt 2. Urteil Widerruf bedingter Vollzug, Gesamtstrafe 23 Monate, unbedingt «bedingte Strafe» = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Vollzug der Gesamtstrafe 3. Delikt 3. Urteil FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 143
4 Wie kann dem Täter die Verurteilung genug sein? in Fällen leichter bis mittlerer Kriminalität ist das Strafverfahren bereits «die grösste Strafe» mit Kosten, Umtrieben, Zwangsmassnahmen verbunden Exponierung und Presse verlorene Arbeitszeit «Demütigung» durch den Schuldspruch Absetzungsbewegungen im Familien- und Freundeskreis empfindliche Einschränkungen der Freiheitssphäre des Verurteilten auch bereits durch bedingten Vollzug der Strafe: zu Wohlverhalten «gezwungen» unter Umständen der Bewährungshilfe (=staatlicher Aufsicht während der Probezeit) sowie Weisungen unterworfen FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 144
5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte Strafen im StGB 1937: bedingte Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr : bedingte Freiheitsstrafe Erstes bis StGB max. 18 Mon. 2007: unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Revision StGB AT (neues Sanktionenrecht) 2018: unbedingte/bedingte Strafen (FS, GS), teilbedingte FS Revision der Revision StGB AT FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 145
6 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Übersicht geltendes Recht Freiheitsstrafe Min. Max. unbedingt (1 Tag), 6 Monate 20 Jahre/lebenslänglich bedingt 6 Monate (str.) 2 Jahre teilbedingt 1 Jahr 3 Jahre Geldstrafe unbedingt, bedingt, teilbedingt Gemeinnützige Arbeit 1 Tagessatz (TS) 360 TS zu CHF (vorbeh. abw. Regelung) unbedingt, bedingt, teilbedingt 1 Tag zu 4h = 4h 180 Tage zu 4h = 720h Busse nur unbedingt (Art. 105 Abs. 1 StGB) CHF 1 CHF (vorbeh. abw. Regelung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 146
7 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Übersicht ab 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe Min. Max. unbedingt 3 Tage 20 Jahre/lebenslänglich bedingt 3 Tage 2 Jahre teilbedingt 1 Jahr 3 Jahre unbedingt, bedingt Geldstrafe Busse nur unbedingt (Art. 105 Abs. 1 StGB) CHF 1 3 Tagesätze (TS) 180 TS zu CHF (vorbeh. abw. Regelung) CHF (vorbeh. abw. Regelung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 147
8 Art. 42 StGB: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 148
9 Bedingte Strafen ab 1. Januar 2018 Art. 42 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Voraussetzungen bedingte Strafe bedingte Strafe bei strafrechtlicher Vorbelastung Wiedergutmachung des Schadens Verbindungsbusse FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 149
10 Voraussetzungen für eine (voll-)bedingte Strafe ab 1. Januar 2018 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 nstgb) Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen Normalfall: Fehlen einer ungünstigen Prognose zum Zeitpunkt des Entscheids genügt, günstige Prognose wird vermutet, insb. bei Ersttätern (Art. 42 Abs. 1 nstgb) Verurteilung des Täters innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten: günstige Legalprognose ist nur dann anzunehmen, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen (Art. 42 Abs. 2 nstgb) Wiedergutmachung des Schadens: eine bedingte Strafe kann verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB) Beachte: Möglichkeit der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 nstgb) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 150
11 Bedingter Vollzug einer Geldstrafe 1 Fr Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe bedingter Vollzug 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 151
12 Bedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe 1 Fr Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre bedingter Vollzug FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 152
13 Bedingter Vollzug einer Busse? 1 Fr Fr. Art. 105 Abs. 1 StGB: Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43) [ ] sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 153
14 Bedingte Strafen Prognose Art. 42 Abs. 1, 2 nstgb: bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug, einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Problem: Wann erscheint eine unbedingte Strafe «nicht notwendig», um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen/Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB)? Funktion dieser Klausel: Vermutungsumkehr (vgl. BGE 134 IV 6) Vorverurteilung nach Art. 42 Abs. 2 StGB: negatives Indiz, aber kein formelles Hindernis für Strafaufschub FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 154
15 Prognoseerstellung praktisch relevante Kriterien «In der Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.» (BGE 134 IV 5) Aussagekraft dieser «Definition»? «Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorranginge Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser acht zu lassen.» (BGE 134 IV 5) Praxis: kriminelle Vorbelastung als zentraler Faktor FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 155
16 Normalfall: Strafaufschub beim «Fehlen einer ungünstigen Prognose» «Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [ ] Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose [ ] Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang.» (BGE 134 IV 5 f.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 156
17 Besonderheiten bei strafrechtlicher Vorbelastung, Art. 42 Abs. 2 nstgb Art. 42 Abs. 2 nstgb: 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Definition des relevanten Rückfalls günstige Legalprognose ist nur anzunehmen, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen «Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren» muss den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 157
18 Bedingter Vollzug: Fallbeispiel «Blaufahrer» X aus Zürich wird von Bekannten in Rapperswil regelmässig zum Nachtessen eingeladen. Obwohl bei diesen Treffen immer reichlich Alkohol getrunken wird, fährt X stets mit seinem Auto nach Rapperswil und zurück nach Zürich. Nun wird X zum wiederholten Mal von der Polizei erwischt, wie er mit über 1,5 Gewichtspromille sein Fahrzeug lenkt. Bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich gibt X an, in Zukunft nicht mehr so viel Alkohol trinken zu wollen, wenn er Auto fährt. (vgl. BGE 90 IV 261; 91 IV 115 f.; 105 IV 292; vgl. weiter die Nachweise bei STRATENWERTH/WOHLERS, Art. 42 N 8 ff.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 158
19 Teilbedingte Freiheitsstrafe, Art. 43 nstgb ab 1. Januar 2018 Art. 43 Teilbedingte Strafen 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. Art. 43 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 159
20 Teilbedingte Freiheitsstrafe ab 1. Januar Fr Fr. Busse 3 Tagessätze Geldstrafe 180 TS bedingte Freiheitsstrafe (+) 3 Tage 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe auch teilbedingter Vollzug (Art. 43 nstgb) nur teilbedingter Vollzug (Art. 43 nstgb) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 160
21 Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe ab 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bis max. 3 Jahre (Art. 43 Abs. 1 nstgb) begründete Aussicht auf Bewährung (grundlegend BGE 134 IV 10 m.w.n.) Prognoseerstellung nach den Massgaben von Art. 42 StGB wenn schlechte Prognose: unbedingter Vollzug wenn Legalprognose «nicht schlecht» (d.h. einschl. ungewisser Prognosen!): mindestens ein Teil der Strafe muss auf Bewährung ausgesetzt werden Art. 43 Abs. 1 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 161
22 Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann den Vollzug [ ] teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der (nur) teilweise Aufschub ist notwendig, «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» (grundlegend BGE 134 IV 10 ff.) bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren: der Zweck der Spezialprävention findet seine Grenze dort, wo angesichts des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu BGE 134 IV 14) bei Freiheitsstrafen von 1-2 Jahren (Überschneidungsbereich teilbedingte/bedingte Freiheitsstrafe) bedingter Vollzug nach Art. 42 StGB ist die Regel teilbedingter Vollzug nur dann, wenn aus spezialpräventiven Gründen unumgänglich, aber nicht wegen Verschuldensklausel FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 162
23 Festsetzung des aufzuschiebenden und des vollziehbaren Teils unbedingt vollziehbarer Teil darf maximal ½ der Strafe sein (Art. 43 Abs. 2 StGB, Obergrenze teilbedingter Vollzug 3 Jahre = 36 Monate) aufgeschobener und vollziehbarer Teil je mindestens 6 Monate vollziehbarer Teil kann danach von 6 18 Monaten reichen und aufgeschobener Teil von 6 30 Monaten Beachte für den zu vollziehenden Teil: vorzeitige Entlassung i.s.v. Art. 86 StGB NICHT möglich (Art. 43 Abs. 3 StGB) Art. 43 Abs. 2 und 3 nstgb: teilbedingte Freiheitsstrafe 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 163
24 Begleitende Anordnungen Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB: Gemeinsame Bestimmungen, Probezeit 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. 2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. [ ] Probezeit (zwingend): zwei bis maximal fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) Bewährungshilfe (Art. 44 Abs. 1, Art. 93 StGB) Weisungen (Art. 44 Abs. 2, Art. 94 StGB): müssen für den Betroffenen faktisch erfüllbar sein müssen hinreichend bestimmt sein müssen der Resozialisierung dienen (dürfen keine verkappten Zusatzstrafen sein) müssen erforderlich (keine anderen, milderen Massnahmen) und zumutbar (= verhältnismässig im engeren Sinne) sein FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 164
25 Widerruf des bedingten/teilbedingten Vollzugs Widerrufsgründe sind: Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB) Nichtbeachtung von Weisungen (Art. 46 Abs. 4 StGB) Entziehen aus der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB) Beachte: Auch hier ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 165
26 Das Verfahren zum Entscheid über den Widerruf Anwendungsbeispiel: Untersuchung Probezeit B wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund einer günstigen Prognose wird ihm der bedingte Strafvollzug gewährt. Während der Probezeit begeht er einen erneuten Diebstahl. 1. Delikt Diebstahl 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt Diebstahl 2. Urteil? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Folie 166
27 Verzicht auf Widerruf wegen günstiger Prognose Keine günstige Prognose Anordnung von Ersatzmassnahmen Anordnung des Vollzugs («Widerruf») u.u. Verbindung mit der für die neue Tat verhängten (unbedingten) Strafe ab 1. Januar 2018 Art. 46 Abs. 1 nstgb: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 167
28 Beispiel: Widerruf des bedingten Vollzugs, Gesamt-FS, unbedingt Untersuchung Probezeit Strafvollzug bedingte Entlassung 1. Delikt 1. Urteil 14 Monate, bedingt 2. Delikt 2. Urteil Widerruf bedingter Vollzug, Gesamtstrafe 23 Monate, unbedingt = Aufschub des Vollzugs der verhängten Strafe Vollzug der Gesamtstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 168
29 Der Widerruf des bedingten Vollzugs G wurde 2011 wegen Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Am begeht G eine leichte Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. (Vgl. BGE 134 IV 142 ff., 244 f.; 137 IV 254; 138 IV 119; BGer fp 2011, 24) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 169
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 3. Bedingte Strafen
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 3. Bedingte Strafen 1 Strafarten Nachtrag 3. Bedingte Strafen 2 Vollzug Geldstrafen Urteil / Strafbefehl mit Geldstrafe Rechnung / Einzahlungsschein (Zahlungsfrist
Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB
Page 1 of 8 Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Esther Vögeli / Cornelia Stengel Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs ist seit rund vier Monaten in Kraft. Das neue Sanktionensystem
Oberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche
Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht
UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte
JGG - Die Rechtslage ab
Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene (14-21j.)... zum Zeitpunkt der Tat: - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht
SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen
SK-Nr. 2007/96 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.v.), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin
Oberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.5088.02 PD/P105088 Basel, 28. April 2010 Regierungsratsbeschluss vom 27. April 2010 Interpellation Nr. 21 Ursula Kissling betreffend Kuscheljustiz
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung
Strafrecht I Allgemeiner Teil II
Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
Abkürzungsverzeichnis...XIII
Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck
Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr
Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 1. Freiheitsstrafen 2. Massnahmen Zuchthausstrafe (StGB 35) Die schwerste Freiheitsstrafe; sie dauert mindestens 1 Jahr und max. 20 Jahre;
Strafvollzugskonkordat der Nordwest und Innerschweiz 18.2
Strafvollzugskonkordat der Nordwest und Innerschweiz 18.2 R I C H T L I N I E N für den Vollzug der ambulanten Behandlung vom 4. November 2005 Gesetzliche Grundlagen Art. 63 StGB 1 Ist der Täter psychisch
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung
WSG-Nr. 12/2006. vom 21. Juni 2007. in der Strafsache gegen. P. amtlich verteidigt durch Fürsprecher S. Angeschuldigter
WSG-Nr. 12/2006 Urteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Trenkel (Präsident i.v.), Oberrichter Greiner und Oberrichter Messer sowie Kammerschreiberin Steffen vom
Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?
Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich
Zwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO
Zwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO Begriff / Grundsätze / Zuständigkeit, 196 ff. Vorladung, Vorführung, Fahndung, 201 ff. Freiheitsentzug / Ersatzmassnahmen, 212 ff. Durchsuchungen / Untersuchungen, 241
Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren
Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
Strafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 4 Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Räumlicher Geltungsbereich «Ein Fondue bleibt auch dann ein Schweizer Gericht und
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung
Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 0.00 Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle vom 8. August 97 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Elektronische Aufenthaltsüberwachung Vortrag am 23. Januar 2012 Folie # 1 Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht 68b Abs.1 S.1 Nr.12 StGB n.f. (seit 1. Januar 2011): Das Gericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010
RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist
05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter
Nationalrat Herbstsession 007 05.08 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Geändertes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung
vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015) 1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 311.1 vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123
Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. April 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 bis der Bundesverfassung 1, 2 nach
Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis
Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
Strassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012
Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom...
Mögliche Lösung des Falles A. Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom... I. Der leitenden Staatsanwaltschaft Bern Mittelland wird beantragt, die Untersuchung gegen Aurelio ohne Ausrichtung
Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen
Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen Fachtagung an der Paulus-Akademie Zürich, 16.-17. September 2010 Dr. Benjamin F. Brägger, Vorsteher des Amtes für Strafvollzug
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
Datensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS)
Datensatzbeschreibung ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) EVAS-Nr. 24311 ef1 Einheitliche Statistik-ID ef2u1 Berichtsjahr (4-stellig) ef3u2 Satzart/ Belegeart 01 = Erwachsene
Die kurze Freiheitsstrafe im schwedischen und deutschen Strafrecht
Die kurze Freiheitsstrafe im schwedischen und deutschen Strafrecht Von Sascha Schaeferdiek Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung A. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung 21 B. Bedeutung
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafarten
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 02 - Strafarten 1 Sanktionenrecht 02 - Strafarten 2 Sanktionenrecht I. Einführung II. III. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit
Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
Ausfertigung. Verteidiger: Rechtsanwalt KTauBe Christian, Westtorgraben 1,90429 Nürnberg, Gz.:
Ausfertigung Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 17 Qs 7/15 403 Ds 801 Js 20601/14 AG Nürnberg WV: " ~ > 'i Ä. Bj L. t i, ^ r :-V i i r:t 2 tj- FES. i : J i, 1 1-,fV:." ""',/i v 1'*" '\F riu t'-\ In dem Strafverfahren
S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
Strafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Stellung und in der Gesamtrechtsordnung Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Hinweis zur Vorlesung In die Vorlesung mitzubringen sind: das Gesetz (Schweizerisches Strafgesetzbuch
Die neue Landesverweisung
Die neue Landesverweisung Fallbeispiele Uebersax, SAV-Tagung, Bern, 16.9.2016 (beruhend auf Busslinger/Uebersax, 2. September 2016) Fall 1: nachträgliche Heirat Der aus dem Jemen stammende C. mit Niederlassungsbewilligung
körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)
Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in
I. Einleitung 2. III. Administrativmassnahmen nach neuem Recht 8. IV. Beispiele 10
INHALTSÜBERSICHT I. Einleitung 2 II. Strafrechtliche Sanktionen nach neuem Recht 3 1. Allgemeines 3 2. Busse im Ordnungsbussenverfahren 4 3. Busse oder gemeinnützige Arbeit bei einfachen Verkehrsregelverletzungen
2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 8. November 2006 (ergänzt am 27.11.07, 24.01.08, 09.07.08, 03.10.08, 28.04.10, 29.08.12 und 18.12.12) Quellen: Strafmassempfehlungen
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn Täterorientiertes Strafrecht Vorsatz oder fahrlässig? Notwehr oder Nothilfe? Schuld des Täters? Verminderte Schuldfähigkeit ( 21
Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 1.1 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. Juni 00
E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
E Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich STRAFMASSEMPFEHLUNGEN vom 8. November 2006 (ergänzt am 27.11.07, 24.01.08, 09.07.08, 03.10.08, 28.04.10 und 29.08.12) Quellen: Strafmassempfehlungen der KSBS
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) 363 vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015)
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld 12. November 2015 Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Rechtsanwalt, VISCHER AG Inhalt Worum geht es? Sorgfaltspflichten
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich Von Maciej Tvlafolepszy Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis
Strafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Konkurrenzen Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 392 ff.; WOHLERS, S. 151 ff. 31.08.2010 Seite 1 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung
Das Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Strafrecht Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Februar 2010 Strafen und Massnahmen in der Schweiz System
«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall 1/25/2016
«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall IPAF Trainertagung vom 20. Januar 2016 Dr.jur. Stephanie Eymann Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck
Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck 4. 10. 2012 Glücksspielsucht: Glücksspielsucht - Kriterien des pathologischen Spielens zwanghaftes
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
Neues zum Strafrecht AT und BT
Neues zum Strafrecht AT und BT Triathlon an den Weiterbildungstagen des Schweizerischen Anwaltsverbands im Stade de Suisse in Bern, vom 17. September 2016 AT Revision des Allgemeinen Teil, Sanktionenrecht
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
Eingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
Parlamentarische Initiative Modifizierung von Artikel 53 StGB
10.519 Parlamentarische Initiative Modifizierung von Artikel 53 StGB Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Oktober 2016 2002... 1 Übersicht Aufgrund
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 25, Seite 1254 ff.) in Kraft seit dem
Gesetzestexte: Änderungen des StGB Anmerkung: kleine Änderungen sind durch Unterstreichung im Gesetzestext hervorgehoben. Bei umfangreichen Änderungen und Neufassungen ist schlicht der gesamte Paragraph
Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom 14. Juni 2013
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren bzw. genauer gesagt: 1) Amtliche Verteidigung, 2) Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom
Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats Rickli vom 27. September 2013
Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal Bern, 1. Juli 2015 Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats 13.3978 Rickli vom 27. September 2013 Verwahrungspraxis
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
Textgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit 01.04.2014 Mitglied Lizenzkommission
Geldart Haftart Norm Berechnung Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages
Monatlich zur Verwendung im Vollzug zugelassene Gelder/Beträge 2016 A. Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untergebrachte Geldart Haftart Norm Berechnung Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages
