Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr

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1 Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 1. Freiheitsstrafen 2. Massnahmen Zuchthausstrafe (StGB 35) Die schwerste Freiheitsstrafe; sie dauert mindestens 1 Jahr und max. 20 Jahre; das Gesetz kann lebenslängliches Zuchthaus vorsehen. 1 Nur wenn es ausdrücklich angedroht ist, kann Zuchthaus also länger als 20 Jahre dauern. Gefängnisstrafe (StGB 36) Die kürzeste Dauer ist drei Tage, die längste drei Jahre, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine längere Dauer vor. Allgemeines Die Maßnahmen sind in sichernde (StGB 42 und 43) und andere Maßnahmen zu unterscheiden; die sichernden wiederum in bessernde 2 und isolierende Maßnahmen. Schuldhaftigkeit ist im Gegensatz zu Strafen nicht vorausgesetzt, dafür i.d.r. aber nicht immer, vgl. StGB 43 Ziff. 1 Abs. 1 Sozialgefährlichkeit. Eine Strafe darf nicht schuldunangemessen Sicherungszwecke verfolgen, derer mit einer Maßnahme Rechnung zu tragen ist; das Wegschliessen ist also an die Voraussetzungen von StGB 42 f. gebunden. Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (StGB 42) Die Maßnahmen bei Gewohnheitsverbrechern sind rein sichernd und hier rein isolierend (Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit). Der Richter, der einen Gewohnheitsverbrecher zu beurteilen hat, kann anstelle des Vollzugs einer 1 Mord, Geiselnahme in besonders schweren Fällen, Völkermord; Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung. 2 StGB 43, 44, 100 bis. 3 Zwingend, sofern nicht der Richter nicht der begründeten Überzeugung ist, schon der Vollzug werde den Täter dauernd von Rückfällen bewahren. 4 Die sog. Anlasstat; sie kann auch im Vollzug erfolgt sein. 5 Mit Wissen und Wollen; kontroll- oder einsichtsunfähige Täter fallen deshalb von Vornherein nicht unter StGB Zu berücksichtigen ist hier die Schwere der Anlaßtat und die Schwere der zu erwartenden Verbrechen oder Vergehen. 7 Davon darf nach Ziff. 5 insofern abgewichen werden, daß die Entlassung nach 2/3 der Strafe, aber vor drei Jahren, ausnahmsweise möglich ist, wenn nämlich kein Grund für die Verwahrung mehr besteht. 8 Das Urteil betr. die Anlasstat, wegen der damals die Verwahrung angeordnet wurde, kann nicht mehr überprüft werden.

2 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 2 Vollzug der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe (StGB 37) Das Ziel des Strafvollzugs ist erziehende Einwirkung und Resozialisierung; auch darauf, daß das Unrecht wiedergutgemacht wird, soll er hinwirken (Ziff. 1 Abs. 1). Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. 9 Die Arbeit soll seinen Fähigkeiten entsprechen und auf ein Leben in Freiheit vorbereiten. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in den gleichen Anstalten vollzogen werden; diese Anstalten sind aber von den anderen Vollzugseinrichtungen zu trennen. Wer Haft erhält, sollte also von den anderen getrennt werden. Der Unterschied zwischen Gefängnis und Zuchthaus betrifft also nur den Strafrahmen und die Verjährung (vgl. StGB 70 und 73). 10 Es gibt Anstalten für Erstmalige (keine Zuchthausstrafe und keine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten, und keine Massnahme i.s.v. StGB 42 und 91 Ziff. 2 in den letzten 5 Jahren vor der Tat); wer besonders gefährlich oder fluchtgefährdet ist, kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden (Ziff. 2). In der ersten Stufe des Vollzugs ist der Gefangene in Einzelhaft, wenn das nicht aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht ratsam ist. Auch eine spätere Rückversetzung in Einzelhaft ist möglich. Die Einweisung in eine freier geführte Anstalt oder sogar ausserhalb der Strafanstalt ist nach der Hälfte der Strafzeit (lebenslänglich: nach mindestens 10 Jahren) möglich (Ziff. 3 Abs. 3). Nach VStGB 1 Art. 4 Abs. 3 ist Halbgefangenschaft bzw. Halbfreiheit möglich (der Gefangene arbeitet von Beginn weg teilweise ausserhalb der Anstalt wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer, nimmt an einem Arbeitslosenprogramm teil oder verrichtet Haus- und Erziehungsarbeit 11 ), falls die Freiheitsstrafe nicht mehr als 12 Monate dauert. Bis drei Monate ist gemeinnützige Arbeit möglich, bis 2 Wochen der tageweise Vollzug. Vollzug kurzer Gefängnisstrafen (StGB 37 bis ) Kurz sind Strafen bis drei Monate; hier sind immer die Bestimmungen über die Haft anwendbar (Zuchthaus bis drei Monate ist unmöglich). Nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde kann auch ein Täter, der eine Reststrafe (z.b. nach Anrechnung der U-Haft) zu verbüssen hat, in eine Haftanstalt eingewiesen werden. Arbeitspflicht besteht aber, im Gegensatz zur Haft, auch hier. Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe die Verwahrung i.s.v. StGB 42 anordnen. Er hat den Geisteszustand des Täters, anders als bei StGB 43, nur zu untersuchen, wenn er es für erforderlich hält (Ziff. 1 Abs. 2). Die Verwahrung nach StGB 42 ist möglich, wenn der Täter vermindert zurechnungsfähig ist. Verwahrung statt Freiheitsstrafe ist anzuordnen 3 bei jemandem, der ein Verbrechen oder Vergehen (nicht eine Übertretung) begangen hat 4, und der schon zahlreiche Verbrechen und Vergehen vorsätzlich 5 verübt hat und deswegen insgesamt mindestens zwei Jahre abgesessen hat, oder der anstelle des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt war und innert 5 Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen begeht, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet. 6 Das heisst: Sobald jemand Vorstrafen angesammelt hat, wegen der er mind. 2 Jahre verbüsst hat, die nicht nur Übertretungen waren und die erwarten lassen, daß der Täter strafunempfindlich ist (d.h. daß eine weitere Freiheitsstrafe keine bessernde Wirkung haben kann), kann er auf unbestimmte Zeit, mindestens aber drei Jahre, verwahrt werden. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, daß die Verwahrung nur bei Strafunempfindlichkeit angeordnet werden darf, daß es sich um eine ultima ratio handelt, die nicht in Betracht kommt, wenn eine bessernde Massnahme (StGB 43, 44, 100bis) ausscheidet, und daß die Aufhebung und die bedingte Entlassung auch hier möglich ist. Der Vollzug erfolgt in einer offenen (?!) oder geschlossenen Anstalt, aber jedenfalls nicht in einer Haftanstalt, einer Anstalt für Erstmalige, einer Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt (Ziff. 2). Der Verwahrte ist zur zugewiesenen Arbeit verpflichtet (Ziff. 3). Der Vollzug in Halbgefangenschaft ist möglich, wenn der Verwahrte mind. 2/3 der Strafzeit, jedenfalls zwei Jahre, in der Anstalt verbracht hat und sich dort bewährt hat. Die Verwahrung dauert mindestens drei Jahre, aber wenigstens 2/3 der Strafzeit (U-Haft und bereits verbüsste Freiheitsstrafe ist anzurechnen). 7 Nachher kann der Verwahrte bedingt entlassen werden, wenn die Verwahrung nicht mehr nötig ist. Die Probezeit dauert drei Jahre und ist mit Schutzaufsicht zu verbinden. Zur bedingten Entlassung bei Maßnahmen vgl. StGB 45 (und nicht StGB 38), auch bezgl. der Rückversetzung. Die neue Verwahrung dauert dann i.d.r. 5 Jahre. Gegen den Rückversetzungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. 8 9 Das gilt nicht für die U-Haft, die auch nicht Strafvollzug, sondern Sicherungsmassnahme ist, vgl. die kantonale JVV und die Hausordnung der Zürcher Gefängnisse. 10 Maßgebend ist der geordnete Anstaltsbetrieb; dafür können einem Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden, wie z.b. Arbeitspflicht an einem für ihn religiösen Feiertag (Sonderstatusverhältnis). 11 JVV 26.

3 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 3 Bedingte Entlassung (StGB 38, Entlassung auf Bewährung ) Die bedingte Entlassung ist weder inhaltlich noch in Bezug auf die Voraussetzungen dasselbe wie der bedingte Vollzug. Die bedingte Entlassung ist nur bei Zuchthaus- und Gefängnisstrafen möglich (Ziff. 1). Die zuständige Behörde (ZH: Bewährungs- und Vollzugsdienste) prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann, indem sie einen Bericht der Anstaltsleitung einholt und den Gefangenen anhört, falls dieser kein Gesuch gestellt hat oder nicht ohne weiteres entlassen werden kann (keine Anhörung, wenn dem Gesuch entsprochen wird). Die Entlassung auf Bewährung ist die Regel; wird er verweigert, ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer möglich. 12 Die Voraussetzungen der bedingten Entlassung sind folgende: Verbüssung von mind. 2/3 der Strafe (bei Gefängnis immer mind. drei Monate; bei lebenslänglichem Zuchthaus mindestens 15 Jahre) 13 das Verhalten während des Vollzugs spricht nicht dagegen (das ist aber nur ein Indiz unter vielen) es ist anzunehmen, der Gefangene werde sich während der Freiheit bewähren (Prognose in Würdigung aller relevanten Umstände, auch der Schwere eines möglichen Rückfalldelikts) Die bedingte Entlassung geht mit einer Probezeit einher; diese beträgt mindestens ein und maximal fünf Jahre (bei lebenslänglichem Zuchthaus immer 5 Jahre). 14 In der Probezeit kann der bedingt Entlassene unter Schutzaufsicht (sog. Bewährungshilfe) gestellt werden. 15 Meist wird er das, weil die Schutzaufsicht ihn und nicht die Gesellschaft schützen soll. Nach der Probezeit ist er endgültig entlassen. Neben der Schutzaufsicht können dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilt werden, z.b. über Berufsausübung, Aufenthalt, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung. Bewährt sich der auf Bewährung Entlassene nicht (d.h. er begeht in der Freiheit eine Straftat, für die er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wird, so wird er zwingend in den Vollzug rückversetzt, bei anderen Strafen nach Ermessen der Bewährungs- und Vollzugsdienste. Nach Rückversetzung ist eine erneute bedingte Entlassung möglich. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen Weisungen wird die Rückversetzung angeordnet, ausser in leichten Fällen; die Probezeit kann, wenn keine Rückversetzung angeordnet wird, um max. ½ verlängert werden. Schliesslich wird rückversetzt, wenn sich der Täter beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen sonstwie enttäuscht. Haftstrafe (StGB 39) Die Haft dauert mindestens einen Tag und längstens drei Monate (im Bereich drei Tage bis drei Monate ist sowohl Haft als auch Gefängnis möglich). Der Richter kann auf Haft statt Gefängnis immer dann erkennen, wenn neben Gefängnisstrafe alternativ auch Busse angedroht ist. Der Vollzug erfolgt in vom Gefängnis- und Zuchthausstrafenvollzug verschiedenen Anstalten oder An- Maßnahmen an geistig Abnormen (StGB 43) StGB 43 umfasst sowohl eine bessernde als auch eine sichernde, genauer isolierende Massnahme; die bessernde kann ambulant oder stationär erfolgen. Erfaßt sind also geistig abnorme Täter, die entweder hilfsbedürftig oder sozialgefährlich sind. Bessernde Massnahme (Ziff. 1 Abs. 1) Sie ist anzuordnen, wenn der Täter hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen sein Geisteszustand erfordert ärztliche Behandlung oder Pflege es ist anzunehmen, damit lasse sich die Rückfallsgefahr verhindern oder vermindern. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Richter die Einweisung des Täters in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Wird die Massnahme stationär vollzogen, schiebt der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf (Ziff. 2). Sobald die Behandlung als erfolglos eingestellt wird, entscheidet der Richter, ob und inwieweit die Strafen noch vollzogen werden sollen; er kann statt des Strafvollzuges auch eine andere sichernde Massnahme anordnen, soweit möglich. Bei völlig unzurechnungsfähigen Tätern tritt die Massnahme anstelle der Strafe. Die ambulante Behandlung ist möglich, wenn der Täter Dritte nicht gefährdet, sein Geisteszustand aber doch ärztliche Behandlung oder Pflege erfordert. Erweist sich der ambulante Vollzug der Massnahme als unzweckmässig oder für andere gefährlich, wird der Täter in eine Anstalt eingewiesen, falls er behandlungs- oder pflegebedürftig ist. Der Vollzug wird aufgeschoben, wenn der Zweck der Massnahme dies erfordert; der Richter kann den Aufschub mit Schutzaufsicht und Weisungen verbinden, die Strafe aber nicht i.s.v. StGB 41 bedingt ausfällen. Er kann statt des Strafvollzuges auch eine andere sichernde Massnahme anordnen, soweit möglich. Wenn die Massnahme erfolgreich war, endet sie; der Richter entscheidet dann nach Anhörung des Arztes, ob aufgeschobene Strafen vollzogen werden sollen; vor allem dann, wenn zu befürchten ist, daß diese den Behandlungserfolg gefährden können, ist davon abzusehen. Isolierende Massnahme (Ziff. 1 Abs. 2) Wenn der Täter geistig abnorm ist, und infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet (erhebliche Delikte und Rückfallgefahr), und die Massnahme notwendig ist, um ihn von weiterer Gefährdung abzuhalten, 12 Die VwGB ist gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen (OG 98 lit. g) im Bereich des Strafvollzugs möglich, soweit es sich nicht um eine Vollstreckungsverfügung i.s.v. OG 101 lit. c handelt, wegen Verletzung von Bundesrecht (i.c. Strafrecht); Ermessensüberschreitung und -mißbrauch. Das ergibt sich auch aus OG 100 lit. f e contrario (sachlich ausgeschlossen ist die VwGB u.a. gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, außer der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und, soweit die entsprechenden Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, Verfügungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse der letzten kantonalen Instanzen gegeben. Vgl. BGE 118 IV Auch angerechnete U-Haft zählt als verbüßt. 14 Bemessung im Verhältnis zur Rückfallgefahr und zum nicht verbüßten Strafrest. 15 Immer wenn Zweifel an der Bewährung bestehen oder ein Beratungs- oder Betreuungsbedürfnis ausgewiesen ist. Die Bewährungshilfe versucht, dem Schützling zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihm u.a. hilft, Unterkunft und Arbeit zu finden. Sie beaufsichtigt den bedingte Entlassenen, aber so unauffällig, daß sie ihm nicht schadet. Alkoholiker, Drogenabhängige und zu Rückfällen Neigende auch diese können bedingt entlassen werden sollen in einer geeigneten Umgebung untergebracht und wenn nötig ärztlich betreut werden (StGB 47). Die Kantone richten die Schutzaufsicht ein (StGB 379). Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet. 16 Kein Gutachten: eidg. Nichtigkeitsbeschwerde; falsche Würdigung des Gutachtens ohne Ermessensmißbrauch oder -überschreitung: Staatsrechtliche Beschwerde

4 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 4 staltsteilen (Ziff. 2). Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten; er muß die ihm zugewiesene Arbeit nur annehmen, wenn er sich nicht selbst Arbeit beschafft; je nach Umständen kann ihm auch ausserhalb der Anstalt Arbeit zugewiesen werden (z.b. Arbeit, die er vor Einweisung ausübte). Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit und der tageweise Vollzug (max. 2 Wochen) sind möglich. kann der Richter diesen Täter auf unbestimmte Zeit in einer geeigneten Anstalt verwahren lassen. Er hat hier zwingend ein Gutachten einzuholen. 16 Aufhebung der Maßnahmen Die Maßnahmen werden aufgehoben, wenn ihr Grund vollständig weggefallen ist. Bei teilweisem Wegfallen ist eine probeweise Entlassung möglich, ev. verbunden mit Schutzaufsicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung des Arztes, ob aufgeschobene Strafen vollzogen werden sollen; vor allem dann, wenn zu befürchten ist, daß diese den Behandlungserfolg gefährden können, ist davon abzusehen. Unterbrechung des Vollzugs (StGB 40) Die Unterbrechung des Vollzugs ist möglich bei allen Freiheitsstrafen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Abs. 1). Es geht um den Wegfall der Hafterstehungsfähigkeit aufgrund körperlicher oder psychischer Leiden. Allerdings ist Heilung und Pflege soweit möglich im Vollzug anzustreben; nur wenn das nicht möglich ist, soll der Vollzug unterbrochen werden. Der Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird auf die Haftdauer angerechnet, soweit die Verbringung nicht arglistig veranlasst wurde. Die Dauer der Massnahme ist auf die Strafe anzurechnen. Behandlung Trunk- und Rauschgiftsüchtiger (StGB 44) Drogensüchtige und Alkoholiker, die eine Tat (im Zusammenhang mit ihrer Sucht begangen haben, können nach Ermessen des Richters für längstens zwei Jahre in eine geeignete Entzugsklinik oder Heilanstalt eingewiesen werden, um damit die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu vermindern. Ein Gutachten hat er einzuholen, soweit dies erforderlich ist. Die Massnahme kann auch ambulant erfolgen. Die Massnahme endet, wenn die zuständige Behörde den Täter für geheilt hält; wenn die bedingte Entlassung möglich ist; wenn sich zeigt, daß der Täter nicht geheilt werden kann; oder wenn nach zwei Jahren die bedingte Entlassung nicht möglich ist. Der Richter entscheidet gestützt u.a. auf einen Bericht der Anstaltsleitung, ob und inwieweit eine aufgeschobene Strafe noch vollstreckt werden soll. Die Dauer des stationären Entzugs ist anzurechnen. Er kann allenfalls auch eine sichernde Massnahme i.s.v. StGB 43 anzuordnen; dafür muß er aber zwingend ein Gutachten einholen.

5 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 5 Bedingter Strafvollzug (StGB 41) Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind: die ausgesprochene Strafe darf nicht mehr als 18 Monate dauern Vorleben und Charakter des Täters müssen erwarten lassen, daß ihn die Bedingung des Vollzugs von weiteren Verbrechen und Vergehen abhält gerichtlich oder vergleichsweise festgestellter Schaden (und Genugtuung) muß ersetzt bzw. geleistet worden sein in den 5 Jahren vor der Tat darf der Verurteilte nicht wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Strafe von mehr als 3 Monaten verbüßt haben (Ausschluß des Rückfalltäters) 19 Wenn mehrere Strafen zu verbüßen sind, kann der Richter den bedingten Vollzug auch für einzelne von ihnen anordnen. 20 Der bedingte Vollzug ist immer mit einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren zu verbinden. Schutzaufsicht und Weisungen sind wie bei der bedingten Entlassung möglich. 21 Der Vollzug wird angeordnet (die Bewährung widerrufen), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht oder trotz Mahnung (schuldhaft) eine Weisung verletzt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen sonstwie enttäuscht (d.h. etwas tut, in dessen Voraussicht die Strafe nicht bedingt worden wäre). Wenn aber dennoch begründetes Vertrauen in die Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen (d.h. i.d.r. bei Strafen bis 3 Monate) eine Verwarnung aussprechen, zusätzliche Weisungen erteilen und die Probezeit um max. ½ verlängern. 22 Zuständig zum Entscheid über die Verbüßung der Strafe ist der Richter, der den bedingten Vollzug angeordnet hat; bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit aber der Richter, der diese Straftaten beurteilt. Bedingte und probeweise Entlassung bei Maßnahmen (StGB 45) Einmal jährlich hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu prüfen (bei Maßnahmen i.s.v. StGB 42 frühestens nach der Mindestdauer von drei Jahren), ob und wann die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmevollzug möglich ist. Vor dem Entscheid ist der Verwahrte oder sein Vertreter anzuhören und ein Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (rechtliches Gehör). Bei bedingter Entlassung ist eine Probezeit anzusetzen; zusätzlich können dem Entlassenen Weisungen erteilt werden, z.b. über Berufsausübung usw., auch ärztliche Betreuung und Verzicht auf Alkohol. Die Entlassung auf Bewährung wird widerrufen, wenn der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, für das er zu mehr als 3 Monaten unbedingt verurteilt wird, oder wenn er trotz Mahnung Weisungen verletzt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen sonstwie enttäuscht. Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen dem Richter Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Strafen zu stellen; sie kann auch die Rückversetzung in den Massnahmevollzug anordnen. Die In leichten Fällen (beim Rückfall, wenn die Strafe unter 3 Monaten oder bedingt ist), kann der Richter auf die Rückversetzung in den Massnahmevollzug verzichten und vom Vollzug der aufgeschobenen Strafen absehen. Bei der Rückversetzung in den Vollzug einer Maßnahme i.s.v. StGB 42 beträgt die neue Höchstdauer 2 Jahre; die Gesamtdauer darf nicht über 6 Jahre betragen. Das gilt auch bei ambulanten Maßnahmen nach StGB 43 und 44. Bewährt sich der Täter bis zum Ende der Probezeit, ist er definitiv entlassen. Hält der Täter die Probezeit durch und sind auch Nebenstrafen und Bussen vollzogen, wird die Strafe aus dem Register gelöscht. Die Freiheitsstrafe kann aber noch bis fünf Jahre nach dem Ende der Probezeit vollzogen werden, falls der Täter in dieser Zeit rückfällig wird (Ziff. 3 Abs. 5). 17 Bei allen Delikten; das BGer war früher bei FiaZ strenger, hat das aber aufgegeben. 18 Die ausgesprochene Strafe entscheidet, nicht die noch zu verbüßende. Bedingter Vollzug ist darum auch möglich, wenn die ganze Strafe durch U-Haft abgegolten ist. 19 Wenn mehrere Strafen von weniger als 3 Monaten zusammenkommen, schliessen sie den bedingten Vollzug nur aus, wenn sie zusammen mind. 3 Monate ausmachen und wenn sie in einem Zug verbüsst worden sind. Die Strafe(- n) muß/müssen aber tatsächlich verbüsst worden sein. 20 Die Umstände, die zur Gewährung oder Verweigerung des bedingten Vollzugs führen, müssen im Urteil genannt werden, Ziff. 2 Abs. 2, ebenso die Weisungen. 21 Die Weisungen können sich auch auf Schadensdeckung richten (StGB 41 Ziff. 2), obwohl die Schadensdeckung eine Voraussetzung für den Vollzug ist. Ebenso seltsam ist, daß der bedingte Vollzug dazu dienen muß, den Täter von weiteren Taten abzuhalten, der Vollzug sich also negativ auf den Täter auswirken muß, bei mehreren Strafen aber dennoch nur einzelne bedingt vollzogen werden können. 22 Vom Vollzug kann nach StGB 66 bis abgesehen werden, wenn der Täter durch die Folgen seiner Tat sehr schwer betroffen ist.

6 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 6 4. Busse 3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen Betrag (StGB 48) Wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 40'000; handelt der Täter aus Gewinnsucht (vgl. StGB 26), ist der Richter an diesen Betrag aber nicht gebunden. 23 Bei Übertretungen ist die Busse nach StGB 106 II maximal CHF 5'000. Die Busse soll so bemessen werden, daß sie eine dem Verschulden entsprechende Strafe zufügt. Dabei ist vor allem Einkommen und Vermögen, Familienstand, Alter, Beruf, Erwerb und Gesundheit zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Übertretungen. Vollzug (StGB 49) Für die Bezahlung der Busse wird eine Zahlungsfrist von 1-3 Monaten angesetzt. Die Busse kann mit Einverständnis der zuständigen Behörde in Raten gezahlt oder durch Arbeit abverdient werden; dafür darf auch die Frist verlängert werden. Wenn die Busse weder bezahlt noch abverdient wird, wird sie zum Satz CHF 30 = 1 Tag in Haft umgewandelt; die Umwandlung kann ausgeschlossen werden, falls der Verurteilte am Verzug schuldlos ist. Die Umwandlungsstrafe darf nicht länger als drei Monate (das entspricht einer Busse von CHF 2'700) dauern. Vor der Umwandlung wird i.d.r. betrieben, doch darf auch ohne Betreibung umgewandelt werden. Nach der Umwandlung kann immer noch bezahlt werden, dann entfällt die Haft in diesem Umfang. Die Haft kann bedingt vollzogen werden, wenn die Prognose günstig ist; das heisst vor allem, daß dann Aussicht auf Bezahlung der Busse besteht. Unter den Voraussetzung des bedingten Vollzugs (StGB 41 Ziff. 1) kann der Richter anordnen, daß der Eintrag im Strafregister zu löschen sei, falls der Verurteilte während einer Probezeit von 1-2 Jahren nicht zu einer Strafe verurteilt wird und wenn die Busse bis dahin bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Männer und Frauen sind in allen Fällen zu trennen. Die Anstalten haben die den seelischen, geistigen und körperlichen Wohl der Gefangenen dienenden geeigneten Maßnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen. Den Anwälten steht in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren im Rahmen der Anstaltsordnung das Recht zu, mit dem Eingewiesenen frei zu verkehren, wobei der Verkehr bei Missbrauch untersagt werden kann. Betr. Schutzaufsicht s. vorher. 5. Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (StGB 51) Amtsunfähig ist, wer als Behördenmitglied oder Beamter sich durch ein Verbrechen oder Vergehen als des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, wenn ihn der Richter auf zwei bis zehn Jahre amtsunfähig erklärt. Bei Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen kann der Richter auch Unwählbarkeit für zwei bis zehn Jahre erklären. Wer als Gewohnheitsverbrecher nach StGB 42 eingewiesen wird, ist generell 10 Jahre lang nicht wählbar. Die Amtsunfähigkeit tritt mit Rechtskraft des Urteils ein; ihre Dauer wird von der Verbüssung von oder (auch bedingter) Entlassung aus der Haft gerechnet; bei der Verwahrung ab endgültiger Entlassung. Entziehung der elterlichen Gewalt oder Vormundschaft (StGB 53) Hat jemand seine elterlichen oder vormundschaftlichen/beistandschaftlichen Pflichten durch ein Verbrechen oder Vergehen verletzt und wird dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn für die Zukunft dafür unfähig erklären. Wenn der Richter den Verurteilten sonst wegen eines Verbrechens oder Vergehens für unwürdig hält, macht er der Vormundschaftsbehörde davon Mitteilung. Berufs- oder Gewerbeverbot (StGB 54) Vorausgesetzt ist, daß jemand in Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufes oder Gewerbes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Monaten verurteilt worden ist. Wenn dazu die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht, kann ihm der Richter für sechs Monate bis fünf Jahre die Ausübung untersagen. Mit Rechtskraft des Urteils wird das Verbot wirksam. Bei bedingter Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob der Beruf wieder ausgeübt werden darf. Wenn er darf, und sich während der Probezeit bewährt, wird die Nebenstrafe nicht mehr vollzogen. Bei Widerruf oder Nichtgewährung des Entlassung auf Bewährung wird die Dauer der Nebenstrafe vom Tag der Verbüssung oder Entlassung an gerechnet. Wirtshausverbot (StGB 56) Wer ein Verbrechen oder Vergehen wegen zuviel Alkohol begeht, dem kann für sechs Monate bis zwei Jahre der Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, verboten werden. (Weiteres betr. bedingte Entlassung und Dauer) Verbindung mit Freiheitsstrafe (StGB 49) Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann der Richter neben der Freiheitsstrafe generell auch Busse anordnen. Wenn alternativ Freiheitsstrafe oder Busse angedroht sind, kann der Richter auch beides ausfällen. Landesverweisung (StGB 55) Wenn ein Ausländer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt, kann er für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen werden, bei Rückfall auch auf Lebenszeit. Bei unbedingter Strafe gilt die Verweisung ab Verbüssung oder Entlassung der Strafe. Bei bedingter Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob die Landesverweisung probeweise aufgeschoben wird; wenn nicht, beginnt ihre Dauer mit Verlassen der Schweiz. 23 Gewinnsucht heisst, daß der Täter besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht ist, vor allem wenn er um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder bedenkenlos Gesetze, Anstand und Sitte missachtet. Es geht hier um ein quantitatives Kriterium; wenn aber im BT der Begriff Gewinnsucht verwendet wird, ist es ein qualitatives Kriterium.

7 David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 7 Wenn die Strafe auf Bewährung gewährt wird und sich der bedingt Entlassene sich während der Probezeit bewährt, wird die Landesverweisung nicht mehr vollzogen. 6. Andere Massnahmen Friedensbürgschaft (StGB 57) Bei Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr eines Verbrechens oder Vergehens kann jemanden das Versprechen abgenommen werden, eine Tat nicht auszuführen; er hat Sicherheit zu leisten. Verspricht er das nicht oder leistet keine Sicherheit, ist Sicherheitshaft von max. 2 Monaten möglich (Präventivhaft). Einziehung (StGB 58 ff.) Vgl. separates Schema.

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