FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010

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1 RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Im Folgenden werden überblicksmäßig die wesentlichsten Neuerungen aufgrund des FinStrG-Novelle 2010 dargestellt (Paragraphenangaben beziehen sich auf das FinStrG idf der FinStrG-Novelle 2010, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben): 1. Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung ( 38a) Der durch die FinStrG-Novelle 2010 neu eingeführte Tatbestand der Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung umfasst folgende Begehungsformen : (i) bandenmäßiger Schmuggel, (ii) bandenmäßige Abgabenhinterziehung, (iii) bandenmäßige Hinterziehung von Ein- und Ausgangsabgaben sowie (iv) Schmuggel unter Gewaltanwendung ( 30a Abs. 1). Je nach Höhe der verkürzten Abgabe (des strafbestimmenden Wertes) kann verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Zuständigkeit gegeben sein. Ist die Ahndung der vorgenannten Finanzvergehen ausschließlich den Gerichten vorbehalten, ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die bis zu 5 Jahre betragen kann; wird eine Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren ( bis zu vier Jahren ) verhängt, kann das Gericht daneben eine Geldstrafe bis zu EUR 1,5 Mio. verhängen. Verbände sind bis zum 3-fachen des verkürzten Betrages zu bestrafen ( 38a Abs. 2 lit. a). Im Falle der gerichtlichen Zuständigkeit sind die in 38a genannten Tatbestände Verbrechen isd StGB und damit Vortaten zur Geldwäscherei (vgl. 1 Abs. 3). Bei verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit ist primär auf eine Geldstrafe zu erkennen und zwar bis zum 3-fachen des verkürzten Betrages; daneben kann nach Maßgabe des 15 eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten verhängt werden. 2. Abgabenbetrug ( 39) Ein weiterer durch die FinStrG-Novelle 2010 neu eingeführter Tatbestand ist jener des Abgabenbetruges.

2 - 2 - Abgabenbetrug nach 39 Abs 1 setzt vorsätzliche Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei, sowie gerichtliche Zuständigkeit (dh Verkürzungsbetrag > EUR ,-- bzw. bei Zolldelikten > ,--) voraus und zwar - Variante 1: unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden (vgl. 39 Abs. 1 lit. a) oder - Variante 2: unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (vgl. 39 Abs. 1 lit. b). Nach 39 Abs. 2 macht sich ebenfalls eines Abgabenbetruges schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 leg. cit. zu erfüllen durch Gerichte zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder Leistung zugrunde liegt, um dadurch (Absichtlichkeit und erweiterter Vorsatz) eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen (sog. Vorsteuerbetrug ). Folgende Strafdrohungen bestehen: Verkürzungsbetrag (= strafbestimmender Freiheitsstrafe Geldstrafe / Verbandsgeldbuße Wert) bis EUR ,-- bis zu 3 Jahre daneben bis zu EUR 1 Mio. Verbände: bis zu EUR 2,5 Mio. > EUR ,-- bis EUR Monate bis 5 Jahre Neben Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren: bis zu EUR 1,5 Mio. Verbände: bis zu EUR 5 Mio. > EUR ,-- bis zu 10 Jahre Neben Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahren: bis zu EUR 2,5 Mio. Verbände: bis zum 4-fachen des Verkürzungsbetrages Übersteigt der verkürzte Betrag EUR ,--, so liegt ein Verbrechen isd StGB vor und damit eine Vortat zur Geldwäscherei. 3. Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen a. gerichtliche Zuständigkeit ( 53): Gerichte sind weiterhin nur für vorsätzlich begangene Finanzvergehen zuständig, wobei der für die gerichtliche Zuständigkeit strafbestimmende Wertbetrag (Verkürzungsbetrag) auf > EUR ,-- (vormals > EUR ,--) erhöht wurde. Bei den sogenannten Zolldelikten (Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

3 - 3 - ( 35) sowie der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1) ist die gerichtliche Zuständigkeit allerdings bereits bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von > EUR ,-- (vormals > EUR ,--) gegeben. b. verwaltungsbehördliche Zuständigkeit Aufgrund der Anhebung der Wertgrenzen für die gerichtliche Zuständigkeit, sind die Verwaltungsbehörden nunmehr für vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem Wertbetrag bis inkl. EUR ,-- bzw. bei Zolldelikten bis inkl. EUR ,-- zuständig. Allerdings sind die Spruchsenate nunmehr erst ab einer Abgabenverkürzung von > EUR ,-- (vormals > EUR ,--) bei den Zolldelikten und bei allen übrigen Finanzvergehen von > EUR ,-- (vormals > EUR ,--) zuständig ( 58 Abs 2 lit a). Unabhängig vom Wertbetrag, dh. ohne Höchstbetrag fallen fahrlässige Abgabenverkürzungen weiterhin in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit. 4. Einführung des Verbrechensbegriffes ( 1 Abs. 3) Mit der FinStrG-Novelle 2010 wurde klargestellt, dass vorsätzlich begangene Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind, Verbrechen isd 17 Abs. 1 StGB sind. Folglich können Verbrechen nur gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen sein. 5. Änderungen im Sanktionsbereich a. Freiheitsstrafen Mit der Einführung der neuen Tatbestände des Abgabenbetruges ( 39) und der Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung ( 38a) wurden nun erstmals zwingend zu verhängende Freiheitsstrafen vorgesehen. Sofern der Strafrahmen für die Freiheitsstrafen nur bis zu einem bestimmten Ausmaß ausgeschöpft wird, kann zusätzlich neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden. b. Bedingte Strafnachsicht / Geldstrafe 26 Abs. 1 normiert nunmehr, dass im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine Geldstrafe nur mehr bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden darf, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil, dh. der unbedingte Teil der Geldstrafe mindestens 10 % des strafbestimmenden Wertbetrages (des Verkürzungsbetrages) betragen muss.

4 - 4 - Im Übrigen sieht 23 Abs. 4 vor, dass im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine Mindestgeldstrafe von 10 % des Strafrahmens nicht unterschritten werden darf. 6. Selbstanzeige ( 29) Durch die FinStrG-Novelle 2010 haben sich auch im Bereich der Selbstanzeige wesentliche Änderungen ergeben. a. Zuständigkeit: Selbstanzeigen können nunmehr unabhängig vom Aufgabenkreis bei jedem Finanzamt eingebracht werden; für Zolldelikte sind die Selbstanzeigen jedoch weiterhin beim Zollamt einzubringen. Es wird sohin nur mehr zwischen der Zuständigkeit von Finanzamt oder Zollamt unterschieden. b. Tatsächliche Entrichtung der verkürzten Abgabe / Wiederaufleben der Strafbarkeit: Eine Straffreiheit tritt aufgrund einer Selbstanzeige nur noch bei tatsächlicher Entrichtung der verkürzten Abgabe ein. Wenn die vollständige Entrichtung der geschuldeten Abgabe aus welchem Grund auch immer unterbleibt, kommt es zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit (vgl. 29 Abs. 2). c. Erweiterung der Strafaufhebungswirkung auf den Anzeiger : Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird ( 29 Abs. 5). d. Weitere/nachfolgende Selbstanzeigen: Aufgrund der FinStrG-Novelle 2010 ist es nun zulässig, für den selben Abgabenanspruch weitere Selbstanzeigen zu erstatten (allerdings Zuschlag von 25 % der Nachforderung) (vgl. 29 Abs. 6). e. Rechtzeitigkeit: Gem. 29 Abs. 3 tritt Straffreiheit u.a. nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. f. Kommunalsteuer: Eine Selbstanzeige ist aufgrund ausdrücklicher Normierung in 254 Abs. 1 nun auch im Bereich der Kommunalsteuer möglich. 7. Einführung eines neuen Strafaufhebungsgrundes (sog. Deal -Tatbestand) ( 30a) Durch die Einführung des 30a besteht die Möglichkeit unter nachfolgenden Voraussetzungen Straffreiheit durch gänzliche Zahlung der Abgabennachforderung und eines 10 %-igen Zuschlages zu erlangen:

5 Es wird im Rahmen abgabenrechtlicher Prüfungsmaßnahmen (zb Nachschau, Außenprüfungen, etc.) durch die Abgabenbehörde eine Nachforderung festgestellt und es besteht der begründete Verdacht eines Finanzvergehens. - Die Nachforderung darf für 1 Jahr (einen Veranlagungszeitraum) EUR ,--, in Summe jedoch EUR ,-- nicht übersteigen. Sofern nachträglich eine Herabsetzung der Abgabenschuld (zb wegen Berufung) erfolgt, ist diese rückwirkend zu berücksichtigen. - Der Abgabenpflichtige muss sich mit der der Zahlung des Verkürzungszuschlages (10 %) einverstanden erklären oder diesen beantragen. - Es muss ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Verkürzungszuschlages abgegeben werden. - Die Abgabennachforderung und der Verkürzungszuschlag müssen binnen Monatsfrist nach Festsetzung zur Gänze entrichtet werden. - Es ist kein Zahlungsaufschub möglich.

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