Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement. Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law)

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1 Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law)

2 Vorbemerkungen Historische Entwicklung Härtere Gangart der Finanz Einleitung von Finanzstrafverfahren Wichtigste Delikte im FinStrG Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit Abgabenhinterziehung Abgabenbetrug

3 Vorbemerkungen Auslösen von Verbandsverantwortlichkeit Verjährung Selbstanzeige Anonymverfügung Abgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde

4 Härtere Gangart der Finanz Betriebsprüfungen werden deutlich kompromissloser geführt (Aufkommen) Zunehmender Erstverdacht durch Kontrollen der Finanzpolizei Seit 1999 dramatische Erhöhung der strafrechtlichen Sanktionen Neuschaffung von schwerwiegenden Straftatbeständen

5 Härtere Gangart der Finanz Laufende Einschränkungen bei Strafaufhebungsgründen Selbstanzeige Verjährung

6 Einleitung von Finanzstrafverfahren Ergebnis der Betriebsprüfung Erhebungen der Finanzpolizei Anzeigen durch Gerichte Häufigster Fall: Rosenkrieg bei streitiger Scheidung Anzeigen von Konkurrenten

7 Einleitung von Finanzstrafverfahren Umfassende Amtshilfe ausländ. Behörden Amtshilfe auf Ersuchen grundsätzlich bereits bisher Erweiterte automatische Amtshilfe ab 2014 Vermietung und Verpachtung Dienstverhältnisse/Ruhegenüsse Lebensversicherungen Aufsichtsratsvergütungen

8 Einleitung von Finanzstrafverfahren Erweiterte automatische Amtshilfe ab 2017 Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinsen Dividenden Derivate Aufhebung des Bankgeheimnisses für Ausländer ab 2017

9 Wichtigste Delikte im FinStrG Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Abgabenverkürzung ( 34 FinStrG) Zolldelikte (Schmuggel) ( 35, 36 FinStrG) Gewerbsmäßigkeit ( 38 FinStrG) Abgabenbetrug ( 39 FinStrG) Finanzordnungswidrigkeiten ( 49 ff FinStrG)

10 Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit Vorsatz Vorsatz ist gegeben, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( 8 Abs 1 FinStrG) Wissenskomponente Wollenskomponente Ein Wissen um die Strafbarkeit der Handlung ist nicht erforderlich ( Unwissenheit schützt vor Strafe nicht )

11 Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit Vorsatz Absichtlichkeit Es kommt dem Täter auf die Tatbestandsverwirklichung geradezu an Wissentlichkeit Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Taterfolg nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält Eventualvorsatz Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich und findet sich damit ab

12 Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfalt vorliegt. Es muss sich also um ein Fehlverhalten handeln, welches einer vergleichbaren Person in der Situation des Täters normalerweise nicht passiert Leichte Fahrlässigkeit Falls das Fehlverhalten auch einer Vergleichsperson in der Situation des Täters passieren könnte

13 Tatbestand Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Wer Vorsätzlich Unter Verletzung einer Offenlegungspflicht Eine Abgabenverkürzung bewirkt

14 Strafrahmen Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Grundstrafdrohung: Geldstrafe bis zu 200% des hinterzogenen Betrages ZUSÄTZLICH Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Gewerbsmäßigkeit Geldstrafe bis zu 300% des hinterzogenen Betrages ZUSÄTZLICH Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

15 Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Strafbarkeit juristischer Personen (Verbandsverantwortlichkeit) Nicht nur Geschäftsführer kann bestraft werden Auch die Gesellschaft kann bestraft werden Grundsätzlich gleicher Strafrahmen Geldbuße ist aber an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verbandes zu bemessen

16 Abgabenbetrug ( 39 FinStrG) Seit Vorsätzliche Tatbegehung (Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Ein- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei) Gerichtliche Zuständigkeit (EUR / ) Verwendung falscher/gefälschter Urkunden bzw Scheinkonstruktionen Ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne Leistungsbeziehung (Umsatzsteuerkarussell)

17 Abgabenbetrug ( 39 FinStrG) Strafdrohungen Grundstrafdrohung: ZWINGENDE Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Zusätzlich Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio Qualifikation ZWINGENDE Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren Zusätzlich Geldstrafe bis zu EUR 2,5 Mio

18 Abgabenbetrug ( 39 FinStrG) Strafbarkeit juristischer Personen (Verbandsverantwortlichkeit) Nicht nur Geschäftsführer kann bestraft werden Auch die Gesellschaft kann bestraft werden Eigenständiger Strafrahmen Geldbuße bis zu 400% des strafbestimmenden Wertbetrags Vortat zur Geldwäscherei Verbrechen gem. 17 StGB ivm 1 Abs 3 FinStrG

19 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Verbände Sämtliche juristischen Personen des Privatrechts GmbH, AG, SE, KG, OG, Genossenschaften, EWIV Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht in Hoheitsverwaltung tätig werden Bund, Länder, Gemeinden in Privatwirtschaftsverwaltung (zb Subventionsvergabe, Auftragsvergabe)

20 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Verbände Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie nicht seelsorgerisch tätig sind ruhende Nachlass ist ausdrücklich kein Verband

21 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Ausgangspunkt Strafbares Verhalten des Entscheidungsträgers oder Geschäftsführer, Vorstand Aufsichtsrat Faktischer Geschäftsführer Mitarbeiters

22 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Zurechnung zum Verband 1 Zu Gunsten des Verbands begangen Verband wurde bereichert Verband hat sich Aufwand erspart (geringere KöSt) Verletzung von Verbandspflichten Ergeben sich aus Zivil- und Verwaltungsrecht Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen Verletzung von Produkthaftungsbestimmungen

23 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Zurechnung zum Verband 2 Entlastungsmöglichkeit des Verbandes??? Wenn Straftat von Entscheidungsträger begangen Keine Entlastung möglich Wenn Straftat von Mitarbeiter begangen Entlastung möglich, Falls die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben

24 Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit Strafrechtliches Risikomanagement Internes Kontrollsystem Alle Maßnahmen zur Abwendung der potentiellen Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung

25 Verjährung Strafrechtliche Verjährung Vollstreckbarkeitsverjährung Strafbarkeitsverjährung Abgabenrechtliche Verjährung Vollstreckbarkeitsverjährung Festsetzungsverjährung

26 Selbstanzeige Darlegung der Verfehlung Offenlegung der Umstände Keine Ausschließungsgründe (RECHTZEITIGKEIT) Keine Verfolgungshandlung Keine Kenntnis von der Tatentdeckung Keine Betriebsprüfung Keine wiederholte Selbstanzeige (außer bei Vorauszahlungen; ab )

27 Selbstanzeige Tatsächliche Entrichtung der Abgaben innerhalb der Monatsfrist Sonderproblem: Bemessungsverjährung abgelaufen, Strafbarkeitsverjährung noch nicht Einbringung bei der zuständigen Abgabenbehörde bzw Finanzstrafbehörde Bezeichnung der Personen, für die die Selbstanzeige gelten soll

28 Selbstanzeige Zuschläge (ab ) Entrichtung eines Abgabenzuschlags zur Erlangung der Straffreiheit ab Bekanntgabe der Prüfungsmaßnahme 5 %, falls Summe der Mehrbeträge < ,00 15%, falls Summe der Mehrbeträge < ,00 20%, falls Summe der Mehrbeträge < ,00 30%, falls Summe der Mehrbeträge > ,00 Kein Zuschlag, falls Abgabenverkürzung bloß leicht fahrlässig

29 Selbstanzeige Rechtzeitigkeit Man hat nur EINE Chance, seine Verfehlungen straffrei zu sanieren! Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, so besteht keine Möglichkeit der Sanierung mehr Wurde für eine Abgabenart innerhalb der Verjährung eine Angabe in der Selbstanzeige vergessen Wurde für einen Abgabenzeitraum eine Angabe vergessen Ergab sich bei der Ermittlung des Nachzahlungsbetrag ein Rechenfehler Wurde bereits eine Verständigung des Finanzamts bezüglich der Nichterfassung von ausländischen Einkünften geschickt. gilt in ALLEN Fällen die Selbstanzeige als verunglückt und es wird ein Strafverfahren eröffnet!!!

30 Selbstanzeige DAHER UNBEDINGT Rücksprache mit ihrer steuerlichen Vertretung bezüglich der Sanierung mittels Selbstanzeige halten

31 Strafaufhebung gem. 30a FinStrG Anonymverfügung Bei kleineren Feststellungen durch die Betriebsprüfung Verkürzungen max. EUR pro Jahr Gesamte Verkürzungen max. EUR pro Prüfung sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung Sofortige Bezahlung der Abgabenerhöhung von 10% Zustimmung des Abgabepflichtigen innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderung

32 Abgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde Gerichtliche Zuständigkeit Vorsatzdelikt EUR /EUR Landesgericht als Schöffengericht Es gilt die StPO mit einigen Änderungen durch das FinStrG Eintrag ins allgemeine Strafregister Möglicher Verlust von Berechtigungen durch Verurteilung

33 Abgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde Zuständigkeit des Spruchsenats Über EUR /EUR Oder auf Antrag Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden (Richter), einem Beisitzer des Finanzamts und einem Beisitzer von WKO/AK Es gilt ausschließlich das FinStrG Kein Eintrag ins allgemeine Strafregister, nur ins Finanzstrafregister Kein Erschwerungsgrund bei späteren StGB-Delikten

34 Abgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde Zuständigkeit des Einzelbeamten Unter EUR /EUR Kann vereinfachtes Verfahren führen (Strafverfügung) Es gilt ausschließlich das FinStrG Kein Eintrag ins allgemeine Strafregister, nur ins Finanzstrafregister Kein Erschwerungsgrund bei späteren StGB- Delikten

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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