UNTERNEHMENSSTRAFRECHT
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- Monika Helga Hofmeister
- vor 8 Jahren
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1 UNTERNEHMENSSTRAFRECHT (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) Einleitung Materielle Grundzüge des Gesetzes Anwendungsfälle Risiko- und Krisenmanagement Einleitung Bis zum Strafverfahren nur gegen natürliche Personen möglich Straftat nach dem Strafverfahren auch gegen Verbände Verband ist neben natürlichen Personen strafbar -alle Kombinationsmöglichkeiten denkbar
2 Verbände Juristische Personen - insbesondere: GmbH, AG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen Personenhandelsgesellschaften - OHG, KG, EWIV Eingetragene Erwerbsgesellschaften - OEG, KEG Keine Verbände Einzelunternehmer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Bund, Länder, Gemeinden, Kammern etc - soweit sie hoheitlich handeln Kirchen und Religionsgemeinschaften - soweit sie seelsorgerisch tätig sind Verlassenschaft
3 Straftaten Alle gerichtlich strafbaren Handlungen - auch Versuchs-, Bestimmungs- oder Beitragstaten - auch Privatanklagedelikte zb folgende Tatbestände im Wirtschaftsrecht: Produktpiraterie ( 91 UrhG) Wissentliche Irreführung ( 4 UWG) Bestechung ( 10 UWG) Kennzeichenverletzung ( 60 MarkSchG) Exkurs Finanzstrafrecht Alle gerichtlich strafbaren Finanzvergehen - zb vorsätzliche Abgabenhinterziehung über Euro Alle verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen - zb fahrlässige Abgabenverkürzung Gefahr der Beteiligung an Finanzvergehen - zb durch Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen
4 Verantwortlichkeit 1. Allgemeine Zurechnungskriterien -Begehung zu Gunsten des Verbandes oder - durch die Tat werden Pflichten verletzt, die den Verband treffen 2. Personenbezogene Zurechnungskriterien -Begehung durch einen Entscheidungsträger oder -Begehung durch Mitarbeiter Begehung zu Gunsten des Verbandes Verband wurde bereichert oder sollte bereichert werden Verband hat sich Aufwand erspart oder hätte sich ersparen sollen Keine Zurechnung: - Täter handelt ausschließlich auf eigene Rechnung Beispiel: Handwerker begeht anlässlich von Arbeiten in einer Wohnung einen Diebstahl
5 Pflichten, die den Verband treffen Straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Pflichten im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes - Allgemeine Verkehrssicherungspflicht ( 1295 ABGB) - Pflicht zur Schadensvermeidung bei Waren- oder Dienstleistungen - Pflichten des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes Beispiel: - Tödlicher Verkehrsunfall bei Dienstreise durch Bremsversagen des nicht gewarteten Firmenfahrzeuges Keine Pflichten des Verbandes Allgemeine Pflichten ohne inhaltlichen Bezug zum jeweiligen Verband - keine grundsätzliche Pflicht Straftaten zu verhindern Beispiel: - tödlicher Verkehrsunfall bei Dienstreise wegen überhöhter Geschwindigkeit des Firmenfahrzeuges
6 Begriff des Entscheidungsträgers Personen mit Außenvertretungsbefugnis - Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist etc Leitende Angestellte mit Kontrollbefugnis - Aufsichtsrat, Betriebsleiter, Leiter einer Revisionsabteilung Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer Verantwortlichkeit fürf Tat des Entscheidungsträgers gers Entscheidungsträger handelt -in Ausübung seiner leitenden Funktion - tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft => keine Verantwortlichkeit -Notwehr -Rücktritt vom Versuch -Tätige Reue -Selbstanzeige im FinStrG
7 Begriff des Mitarbeiters Personen in privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Arbeiter, Angestellte Personen im Ausbildungsverhältnis - Lehrlinge, Praktikanten Leih- oder Heimarbeiter Arbeitnehmerähnliche Personen - finanziell oder organisatorisch abhängige freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Tankstellenpächter etc Verantwortlichkeit für Tat von Mitarbeitern Mitarbeiter handeln - tatbestandsmäßig und rechtswidrig - kein schuldhaftes Handeln erforderlich => Verbandsverantwortlichkeit auch möglich, wenn Mitarbeiter nicht strafbar ist, zb weil ihm notwendiges Wissen oder Erfahrung fehlt Entscheidungsträger haben sorgfaltswidrig wesentliche, gebotene und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Tat unterlassen
8 Sorgfaltsmaßstab Objektiver Maßstab - einsichtiger und besonnener Entscheidungsträger - persönliche Einschätzung ist irrelevant Beispiel Wartung Firmenfahrzeug - besonnener Entscheidungsträger wartet - unerheblich ob Entscheidungsträger darauf vertraut, dass Wartung nicht notwendig ist Art der Maßnahmen Technische Maßnahmen - Absperrungen, Warnhinweise, Wartung Organisatorische Maßnahmen - klare Zuständigkeiten, funktionierender Informationsaustausch - Überwachung automatisierter Abläufe - Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter Personelle Maßnahmen - sorgfältige Auswahl, klare Anweisungen, Schulung
9 Wesentliche Maßnahmen Straftat der Mitarbeiter wird durch Unterlassung des Entscheidungsträgers -ermöglicht -oder wesentlich erleichtert => Unterlassung führt zu einer Risikoerhöhung Gebotene und zumutbare Maßnahmen Abhängig von Größe und Struktur des Verbandes Gefahr, die von Tätigkeit des Verbandes ausgeht Ausbildungsstand und Verlässlichkeit der Mitarbeiter
10 Verkehrsunfall wegen Überschreitens von Lenk- und Ruhezeiten LKW-Fahrer eines Transportunternehmens wird zu spät beauftragt, Ware pünktlich zu liefern. Dem Entscheidungsträger ist jedoch nicht bekannt, dass Einhaltung des Liefertermins nur unter Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. LKW-Fahrer fällt in Sekundenschlaf und verursacht einen schweren Unfall mit mehreren Toten => Verband hat ihn treffende Pflichten ( 13 ff AZG) verletzt => LKW-Fahrer begeht fahrlässige Tötung ( 80 StGB) => Entscheidungsträger hat organisatorische Maßnahmen, welche Einhaltung der Bestimmungen des AZG gewährleisten, unterlassen => Verbandsverantwortlichkeit des Transportunternehmens Schmiergeld für Vertragsabschluss Geschäftsführer der A-GmbH gibt Prokuristen der B-GmbH eine Provision für Vertragsabschluss. Beide wissen, dass die Provision die Preise verteuert, welche die B-GmbH laut Vertrag an die A-GmbH zu zahlen hat. Beide begehen Untreue ( 153 StGB) zum Nachteil der B-GmbH - Prokurist als unmittelbarer Täter - Geschäftsführer als Bestimmungs- oder Beitragstäter Verantwortlichkeit der A-GmbH weil die Straftat (auch) zu ihren Gunsten begangen wurde (Erhalt des Auftrags der B-GmbH) Keine Verantwortlichkeit der B-GmbH, weil Tat nicht zu ihren Gunsten erfolgte und Prokurist nur seine eigene Treuepflicht, nicht jedoch Pflichten verletzt hat, welche die B-GmbH treffen
11 Unglück bei einer Veranstaltung Mehrere Personen werden bei Massen-Panik getötet Veranstaltungs-GmbH trifft Verkehrssicherungspflicht (umfassende Schutzmaßnahmen) Wenn Entscheidungsträger Schutzmaßnahmen rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat => Entscheidungsträger begeht fahrlässige Gemeingefährdung mit Todesfolge ( 177 StGB) => Verbandsverantwortlichkeit der Veranstaltungs-GmbH Unfall auf Schipiste Schifahrer stürzt auf steiler Piste, prallt gegen einen nicht gepolsterten Pfosten des Fangzaunes und wird schwer verletzt Seilbahnunternehmen trifft Pistensicherungspflicht Betriebsleiter (= Entscheidungsträger) hat Absicherung rechtswidrig und schuldhaft unterlassen => Betriebsleiter begeht fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB) => Verbandsverantwortlichkeit des Seilbahnunternehmens
12 Ziel des Gesetzes Unternehmen sollen motiviert werden, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern zu verhindern. => PRÄVENTION durch RISIKOMANAGEMENT Risikomanagement Gefahrenerkennung -Kenntnis und Evaluierung unternehmensbezogener Pflichten -Aufspüren von technischen und organisatorischen Fehlerquellen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen - Dokumentation der Schulung von Mitarbeitern (Schulungsnachweis) Internes Kontrollsystem - Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen - Wartungsprotokolle für technische Geräte und Fahrzeuge Verhaltensregeln (vgl Compliance-Programme von Banken und Versicherungen) Notfallpläne für Störfälle Rechtsschutzversicherung
13 Krisenmanagement Dokumentation des Vorfalls Daten von Zeugen festhalten Keine inhaltliche Aussage vor anwaltlicher Beratung Pressemitteilungen nur nach vorhergehender Absprache mit Rechtsanwalt Beiziehen eines Sachverständigen Danke für Ihre Aufmerksamkeit RECHTSANWALT Schöpfstraße 15 A-6020 Innsbruck Telefon: ( ) Telefax: ( )
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