Strafrecht Allgemeiner Teil II
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1 Strafrecht Allgemeiner Teil II Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 2; STRATENWERTH AT II, 1
2 Überblick über den Inhalt der Veranstaltung Irrtumslehre Teil 2 Konkurrenzen Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Legitimation des staatlichen Strafens Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Der Vorgang der Strafzumessung Die sichernden Massnahmen bei Erwachsenen Einziehung Strafantrag FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2
3 Ziff. 1: Schuldpunkt Ziff. 2-6: Sanktionen (Strafen, Massnahmen) Auszug aus OGer ZH, Urteil SB v. 3. April 2017 (Berufungsverfahren), Urteilsdispositiv der Vorinstanz
4 BGE 143 IV 1 ff. (nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4
5 Überblick über das Sanktionensystem Sanktionen Strafen Massnahmen FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5
6 Überblick «Strafen» Strafen Freiheitsstrafe Geldstrafe Busse FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6
7 Überblick «sichernde Massnahmen» Massnahmen Sichernde Massnahmen Andere Massnahmen Therapeutische Massnahmen Isolierende Massnahmen Behandlung von psychischen Störungen (stationär) Suchtbehandlung (stationär) Massnahmen für junge Erwachsene (stationär) Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht bzw. Abhängigkeit Verwahrung FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7
8 Überblick «andere Massnahmen» Massnahmen Sichernde Andere Massnahmen Persönliche Massnahmen Sachliche Massnahmen Friedensbürgschaft Tätigkeits-, Kontaktund Rayonverbot Fahrverbot Veröffentlichung des Urteils Landesverweisung Einziehung Verwendung zu Gunsten des Geschädigten FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8
9 Wann kann welche Sanktion verhängt werden? Der Täter handelt: Mögliche Sanktionsfolgen:* tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft tatbestandsmässig und rechtswidrig, aber NICHT schuldhaft nur tatbestandsmässig Strafe zwingend (Ausnahme: Strafbefreiungsgrund) Massnahme möglich keine Strafe Massnahme gegen schuldunfähige Täter möglich (Art. 19 Abs. 3 StGB) keine Strafe keine Massnahme *Sachliche Massnahmen können ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verhängt werden. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9
10 Schuldvergeltung und Prävention im Sanktionenrecht Dualismus nach Stooss: knüpft bei Strafen wie die klassische Schule an die schuldhafte Begehung der Tat an, öffnet dem spezialpräventiven Ansatz aber trotzdem durch sichernde Massnahmen Tür und Tor das (liberale, begrenzende) Schuldprinzip kann durch die strafrechtlichen Massnahmen (als zweite Spur neben den Strafen) unterlaufen werden! SANKTIONEN Strafen Strafen / Massnahmen Vergeltung Prävention ABSOLUTE STRAFTHEORIEN RELATIVE STRAFTHEORIEN FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10
11 Auszug aus OGer ZH, Urteil SB v , Dispositiv des angefochtenen Urteils (Berufungsverfahren)
12 Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57 StGB Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. 2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus. 3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. Art. 64 Abs. 2 StGB: Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art ) sind nicht anwendbar. dualistisches System Freiheitsentziehende therapeutische Massnahmen werden vor einer Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 57 Abs. 2 StGB) Freiheitsentzug wird auf die Strafe angerechnet Bei AO Verwahrung: Freiheitsstrafe wird vor der Sicherung durch Verwahrung vollzogen FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12
13 Ziff. 1: Schuldspruch Ziff. 2-5: Sanktionen 8 Monate FS (vollziehbar) PLUS stationäre therapeutische Massnahme Aufschub des Vollzugs der FS zugunsten der stationären Massnahme = Massnahme geht vor Auszug aus OGer ZH, SB v , Dispositiv des angefochtenen Urteils (Berufungsverfahren)
14 Ziff. 1: Schuldspruch Ziff. 2-5: Sanktionen 8 Jahre FS, zu vollziehen PLUS Verwahrung im Anschluss an den Strafvollzug = Strafe geht vor Auszug OGer ZH, Urteil SB v , Dispositiv des angefochtenen Urteils (Berufungsverfahren)
15 Das dualistisch-vikariierende System dualistisches System: sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine sichernde Massnahme erfüllt, so hat das Gericht beide Sanktionen anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB) vikariierend: Massnahme hat in der Regel eine Vertretungsfunktion hinsichtlich der Freiheitsstrafe (lat. vikariierend = einander vertretend) der Vollzug von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen geht dem Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus, Art. 57 Abs. 2 StGB der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen, Art. 57 Abs. 3 StGB bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme erfolgt kein Vollzug einer verbleibenden Rest- Freiheitsstrafe mehr, Art. 62b Abs. 3 StGB selbst bei erfolgreicher Massnahme ohne freiheitsentziehenden Charakter wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen, Art. 63b Abs. 1 StGB Ausnahmefall: wird neben der Strafe eine Verwahrung angeordnet, wird zunächst die Strafe vollzogen und der Täter anschliessend verwahrt (kumulativer Vollzug, Art. 64 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15
16 Ergänzung des Sanktionensystems (Materiellrechtliche) Strafbefreiungsgründe: Unter bestimmten Voraussetzungen muss bzw. kann eine Bestrafung unterbleiben, obwohl der Täter tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Vgl. insbesondere Art. 52 ff. StGB, Art. 8 StPO Vgl. weiter Art. 173 Ziff. 4 StGB, Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 187 Ziff. 3 StGB, Art. 192 Abs. 2 StGB, Art. 293 Abs. 3 StGB, Art. 308 Abs. 1 StGB FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16
17 Anwendungsbeispiel: Der überlastete Notar X. hat als Notar des Kantons Bern einen Kaufvertrag zwischen A. und B. über eine Liegenschaft öffentlich falsch beurkundet: Er beglaubigte einen Kaufpreis von CHF 300'000., obwohl ihm bekannt war, dass der wirkliche Kaufpreis bloss bei CHF 165' lag. X. war in dieser Phase überlastet mit Arbeit, zudem betraf das Ganze ein relativ unbedeutendes Geschäft. Und es wurde auch am Ende gar nicht vollzogen, weil der Käufer die Finanzmittel nicht hatte. Dennoch wurde ein Strafverfahren gegen X. eröffnet. Seit der Tat bis zum Gerichtsverfahren vergingen elf Jahre. Unterdessen übte X. seinen Beruf klaglos aus. Zudem hatte er ein fortgeschrittenes Tumorleiden und eine Querschnittlähmung, die ihn in den Rollstuhl zwang. Sein strafrechtlicher Leumund war einwandfrei. Das Obergericht Bern sprach ihn dennoch wegen Urkundenfälschung im Amt schuldig (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 1' Da bei diesem Delikt ein Strafregistereintrag erfolgen würde, käme dies für X. faktisch einem Berufsverbot gleich. X. will gegen das Urteil vorgehen und möchte wissen: Ist ein Strafbefreiungsgrund gegeben? Vgl. BGer, Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17
18 Ergänzung des Sanktionensystems (Prozessuale) Einstellungsmöglichkeiten: Unter bestimmten Voraussetzungen haben die Strafbehörden die Möglichkeit, das Strafverfahren aus Gründen der Opportunität ohne Sanktionierung zu beenden, obwohl möglicherweise ein strafbares Verhalten vorliegt. Vgl. insbesondere Art. 8 StPO, Art. 319 StPO FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18
19 Anwendungsbeispiel: Kleinkram Gegen A wird ein Strafverfahren geführt wegen eines Tötungsdelikts. Dabei stellt sich heraus, dass er die verwendete Tatwaffe mittels eines Diebstahls erlangt hat. B wird wegen der Begehung von Dutzenden von Diebstählen verurteilt; kurze Zeit später stellt sich heraus, dass er 2 weitere Diebstähle begangen hat. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19
20 Revision der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit Erstes StGB Revision StGB AT (neues Sanktionenrecht) Revision der Revision StGB AT ausserdem in Arbeit: Projekt «Harmonisierung der Strafrahmen» FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 20
21 Revision der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit Gegenstand der Revision: das Strafen- und Massnahmensystem, das am mit dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB in Kraft gesetzt worden ist Hintergrund der Revision: massive Kritik am Strafregime des StGB (gilt erst seit 2007!) bereits seit 2009 (!) aus Strafpraxis; aber vor allem auch aus Politik und Medien Vorwurf der «Kuscheljustiz», «Täter- statt Opferschutz», Strafen nicht abschreckend genug «Die Hauptkritik richtete sich ursprünglich gegen die bedingte Geldstrafe und die bedingte gemeinnützige Arbeit, die beide als Strafen ohne das nötige Abschreckungspotenzial beurteilt werden.» (Botschaft Änderung des Sanktionenrechts, S. 4723) BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018, AS 2016, 1249; BBl 2012, 4721 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 21
22 Kritische Stimmen: «Erklärbar ist der Ruf nach einem schärferen Strafrecht im Grunde nur als ideologische Retourkutsche gegen eine Reform, die gewissen Praktikern schon immer gegen den Strich ging; als 'moralische Panik', die von Politikern aus Eigeninteresse geschürt wird und der uninformierte und verängstigte Bürger zum Opfer fallen.» (PIETH, Anwaltsrevue 2009, 364) «Generell muss man sich beim vorliegenden Flickenteppich fragen, wie weit es noch um eine rationale Kriminalpolitik geht, wie weit die weiteren Entscheide von Zufälligkeiten abhängen und wie oft dabei, wie es jüngst ein Politiker sagte, nach dem Bauchgefühl entschieden wird.» (RIKLIN, ZStrR 2014, 255) Vgl. zur Würdigung der Revision des Sanktionenrechts z.b. ALBRECHT, ZStrR 2014, 279; BOMMER, ZStrR 2014, 271; KILLIAS, ZSR 2011 I, 627; RIKLIN, ZStrR 2014, 246 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22
23 Ergebnis der Revision kurz gefasst Freiheitsstrafe: kurze Freiheitsstrafen ab 3 Tagen wieder zulässig (aber dafür nun bedingter Vollzug auch bei kurzen FS möglich) Geldstrafe: Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze dadurch wurde der Anwendungsbereich der FS zulasten der GS erheblich ausgeweitet Festlegung der Mindesthöhe eines Tagessatzes im Regelfall auf mindestens Fr ; ausnahmsweise auf Fr. 10. kein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe mehr Vollzug der Geldstrafen wird entweder komplett aufgeschoben oder Geldstrafe wird komplett vollzogen FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23
24 Ergebnis der Revision kurz gefasst Gemeinnützige Arbeit: keine eigenständige Strafart mehr, sondern Vollzugsform für Freiheitsstrafe/Restfreiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten, Geldstrafe, Busse (Art. 79a StGB) «Elektronischen Überwachung» als schweizweite Vollzugsform für unbedingte (= komplett zu vollziehende) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bis 12 Monate Landesverweisung: das Gericht muss/kann im Strafurteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Landesverweisung aussprechen obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB (mit Härtefallklausel), fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB Dauer der Landesverweisung: 5 15 Jahre / 3 15 Jahre FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24
25 Gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform Art. 79a Abs. 1 StGB: Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden: a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder c. eine Geldstrafe oder eine Busse. Anordnungskompetenz der Vollzugsbehörden Kann-Vorschrift Antragserfordernis des Verurteilten (in der Praxis erfolgt Fristansetzung durch die Vollzugsbehörde) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25
26 Elektronische Überwachung als Vollzugsform Art. 79b Abs. 1 StGB: Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Anordnungskompetenz der Vollzugsbehörden Kann-Vorschrift Erfordernis eines Gesuchs des Verurteilten (in der Praxis erfolgt Fristansetzung durch die Vollzugsbehörde) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26
27 Zum Verhältnis urteilende Behörden Verwaltungsbehörden Es wird «ausschliesslich Sache der Vollzugsbehörden sein, zu entscheiden und zu regeln, ob unter dem Etikett Gefängnis eine Freiheitsstrafe stationär, in Halbgefangenschaft durch gemeinnützige Arbeit oder durch Hausarrest via elektronische Fussfessel vollzogen wird. Es geht dabei (ausser bei der Halbgefangenschaft) jeweils um Kannvorschriften. Stationärer Vollzug in einem Gefängnis, gemeinnützige Arbeit und elektronisch überwachter Hausarrest sind m. E. so unterschiedlich, dass es fraglich ist, ob die Verwaltung hier nicht eine Sanktion in eine andere umwandelt. Das war jedenfalls der Grund dafür, dass bei der Reform von 2007 die gemeinnützige Arbeit, die man als Vollzugsform für unbedingte Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten schon kannte, als selbstständige, vom Richter anzuordnende Hauptstrafe umfunktioniert wurde. Jetzt macht man das Gegenteil.» RIKLIN, ZStrR 2014, 257 f. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 27
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