Strafrecht Allgemeiner Teil II
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- Busso Richter
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1 Strafrecht Allgemeiner Teil II Massnahmen Teil 1 (allgemeine Voraussetzungen, therapeutische Massnahmen) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 7 Ziff. 1-4; STRATENWERTH AT II, 8-11
2 Überblick über den Inhalt der Veranstaltung Irrtumslehre Teil 2 Konkurrenzen Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Legitimation des staatlichen Strafens Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Der Vorgang der Strafzumessung Die sichernden Massnahmen bei Erwachsenen Einziehung Strafantrag FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2
3 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 3
4 Therapeutische Massnahmen bei Erwachsenen Stationäre oder ambulante Behandlung bei psychischen Störungen oder bei Sucht: Stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung schwerer psychischer Störungen (Art. 59 StGB) Suchtbehandlung bei Abhängigkeit des Täters von Suchtstoffen oder in anderer Weise (Art. 60 StGB) Ambulante Behandlung bei schweren psychischen Störungen oder Abhängigkeit des Täters (Art. 63 StGB) Stationäre Massnahme für junge Erwachsene (18-24 Jährige Straftäter): sozialpädagogische Intervention bei erheblich gestörter Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB) Beachte: Anordnung der anderen therapeutischen Massnahmen oder der Verwahrung ist bei dieser Tätergruppe ebenfalls möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Massnahme erfüllt sind FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4
5 Eingriffsintensität der Massnahmen Massnahme Regeldauer Verlängerungsmöglichkeit Höchstdauer Stationäre Behandlung von psychischen Störungen, Art. 59 Suchtbehandlung, Art. 60 Massnahmen für junge Erwachsene, Art. 61 Ambulante Behandlung, Art. 63 i.d.r. max. 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4) i.d.r. max. 3 Jahre (Art. 60 Abs. 4) max. 4 Jahre (Art. 61 As. 4) i.d.r. max. 5 Jahre (Art. 63 Abs. 4) um jeweils max. 5 Jahre (Art. 59 Abs 4. ) einmalig um max. 1 Jahr (Art. 60 Abs. 4) keine um jeweils 1-5 Jahre bei psychischer Störung; keine Verlängerungsmöglichkeit bei Suchtbehandlung (Art. 63 Abs. 4) Verwahrung, Art. 64 keine keine, aber periodische Prüfung der Entlassung unbegrenzt max. 6 Jahre (Art. 60 Abs. 4) max. 6 Jahre oder mit Vollendung des 30. Altersjahres (Art. 61 Abs. 4) unbegrenzt bei psychischer Störung; max. 5 Jahre bei Suchtbehandlung (Art. 63a Abs. 2 lit. c) unbegrenzt FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5
6 Das dualistisch-vikariierende System dualistisches System: sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine sichernde Massnahme erfüllt, so hat das Gericht beide Sanktionen anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB) vikariierend: Massnahme hat in der Regel eine Vertretungsfunktion hinsichtlich der Freiheitsstrafe (lat. vikariierend = einander vertretend) der Vollzug von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen geht dem Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus, Art. 57 Abs. 2 StGB der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen, Art. 57 Abs. 3 StGB bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme erfolgt kein Vollzug einer verbleibenden Rest- Freiheitsstrafe mehr, Art. 62b Abs. 3 StGB selbst bei erfolgreicher Massnahme ohne freiheitsentziehenden Charakter wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen, Art. 63b Abs. 1 StGB Ausnahmefall: wird neben der Strafe eine Verwahrung angeordnet, wird zunächst die Strafe vollzogen und der Täter anschliessend verwahrt (kumulativer Vollzug, Art. 64 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6
7 Grundsätze des Massnahmenrechts, Art. 56 StGB 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. 2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. 4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. 4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. 5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. Allgemeine Anordnungsvoraussetzungen Verhältnismässigkeit i.e.s. Begutachtung Massnahmefähigkeit/Rückfall unabhängige (Zweit)Begutachtung bei Verwahrung Vollzugseinrichtung Aufhebung FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7
8 Allgemeine Grundsätze bei der Anordnung sichernder Massnahmen Die Anordnung sichernder Massnahmen setzt eine Begutachtung der betroffenen Person durch einen Sachverständigen voraus (Art. 56 Abs. 3, 4 und 4bis StGB) Die Dauer der Massnahme ist unbestimmt; sie dauert an, bis der Zweck der Massnahme erreicht ist oder die Erfolglosigkeit der Massnahme feststeht (Art. 56 Abs. 6 StGB) Kommen mehrere Massnahmen alternativ in Betracht, ist diejenige anzuordnen, die den Betroffenen am wenigstens beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB) Sind mehrere Massnahmen kumulativ nötig, werden sie nebeneinander angeordnet (Art. 56a Abs. 2 StGB) Art. 56a StGB Zusammentreffen von Massnahmen: 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. 2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8
9 Allgemeine Voraussetzungen für sichernde Massnahmen Es liegt eine (mindestens tatbestandsmässige und rechtswidrige) Anlasstat vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB; Voraussetzungen der einzelnen Massnahme) Beim Täter besteht ein abnormer Zustand mit Rückfallgefahr (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB) und die Straftat ist Ausdruck dieses Zustands («Symptomtat»; vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB, Voraussetzungen der einzelnen Massnahme) Die Massnahme ist geeignet und notwendig, um die Rückfallgefahr zu beseitigen oder zumindest herabzusetzen (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 6 StGB, Art. 56a Abs. 1 StGB, Voraussetzungen der einzelnen Massnahme) Die Massnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zur Anlasstat und zu der befürchteten Rückfalltat (Art. 56 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9
10 Fallbeispiel: «Richter in Weiss» Der Schweizer Staatsbürger M. Mihret Kadusic wurde im Mai 2005 wegen Raub, Gefährdung des Lebens, einfachen Körperverletzungen etc. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ein Hafturlaubsgesuch wurde von den Behörden zum Anlass genommen, ihn einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Die Gutachterin diagnostizierte eine «schwer behandelbare mittelschwere paranoid-narzisstische Persönlichkeitsstörung» (2008; nochmals bestätigt 2010). Nachdem das Bundesgericht eine Verwahrung untersagt hatte, ordnete das Appellationsgericht Basel-Stadt im April 2012 eine stationäre Massnahme an. Kadusic verblieb trotzdem in der Strafanstalt Bostel. Eine geeignete Behandlung wurde ihm dort nicht angeboten. Er erhob Beschwerde zum EGMR. Zum Zeitpunkt des Entscheids des EGMR am 9. Januar 2018 befand er sich immer noch in der Strafanstalt in Haft! Die Schweiz wurde vom EGMR verurteilt u.a., weil die Gerichte sich auf veraltete Gutachten gestützt hatten. Kadusic wurde am 15. Januar 2018 aus der Haft entlassen. Entscheidend war ein neues Gutachten, das zum Schluss kam, dass bei Kadusic keine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. EGMR, Kadusic c. Suisse, Beschwerde Nr /13 v FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10
11 Behandlung von psychischen Störungen (stationär), Art. 59 StGB 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11
12 Voraussetzungen für die stationäre Behandlung von psychischen Störungen, Art. 59 StGB Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB) schwere psychische Störung im Tat- und Urteilszeitpunkt (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 59 Abs. 1 StGB) Zusammenhang Anlasstat psychische Störung (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) Behandlungsbedürfnis des Täters (Art. 56 Abs. 1 lit. b Alt. 1 StGB), u.u. Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit (im Falle der Unterbringung in gesichertem Rahmen, vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b Alt. 2 StGB) präventive Wirkung, d.h. die Massnahme ist geeignet die Rückfallgefahr herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) geeignete Einrichtung verfügbar (Art. 56 Abs. 5 StGB), Massnahme erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) und verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12
13 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Unterbringungsformen: in psychiatrischen Kliniken, offen oder geschlossen geführte Behandlungsplätze in Massnahmenvollzugszentren, offen oder geschlossen geführte Therapieplätze in geschlossenen Strafanstalten mit sog. therapeutischen Spezialabteilungen Vollzug Strafanstalt: zb Therapieabteilung Thorberg Psychiatrie Rheinau (BGE 142 IV 1 ff.: Entscheid über die Sicherungsstufe liegt bei den Vollzugsbehörden) St. Johannsen (offene Einr.) Bitzi/SG (offene/geschl. Einr.) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13
14 Massnahmenvollzug: Mittlerer Insassenbestand nach Art der Massnahme Insgesamt Verwahrung Behandlung psychischer Störungen Suchtbehandlung Massnahme für junge Erwachsene Quelle: BfS, Stand der Datenbank: FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14
15 Stationäre Suchtbehandlung, Art. 60 StGB Art. 60 Suchtbehandlung 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. 3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15
16 Voraussetzungen für die stationäre Suchtbehandlung, Art. 60 StGB Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB); Übertretungen nur möglich, sofern gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (Art. 105 Abs. 3 StGB Art. 19a Ziff. 4 BetmG) sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB) Abhängigkeit von Suchtmitteln etc., welche eine besondere Rückfallgefahr für neue Verbrechen/Vergehen begründet (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 60 Abs. 1 StGB) Zusammenhang Anlasstat Abhängigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) Behandlungsbedürfnis des Täters (Art. 56 Abs. 1 lit. b Alt. 1 StGB), u.u. Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit (im Falle der Unterbringung in geschlossener Anstalt) präventive Wirkung, d.h. die Massnahme ist geeignet die Rückfallgefahr herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB) geeignete Einrichtung verfügbar (Art. 56 Abs. 5 StGB), Massnahme erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) und verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB) Beachtung von Behandlungsgesuch und -bereitschaft (Art. 60 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16
17 Anwendungsbeispiel zu Art. 60 StGB: Untermassverbot Ein Kokainsüchtiger verübt einen bewaffneten Raubüberfall zu Beschaffungszwecken. Er erschiesst den Kassierer. Er wird zu 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet. bei erfolgreicher Suchttherapie kommt der Täter allerspätestens nach 3 Jahren frei (Art. 60 Abs. 4 StGB) die restlichen 14 Jahre Freiheitsstrafe werden erlassen (Art. 57 Abs. 2 i.v.m. Art. 62b Abs. 3 StGB) BGer, Urteil 6B_737/2009 Urteil vom 28. Januar 2010 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17
18 Ambulante Massnahme, Art. 63 StGB 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. spezifische Anordnungsvoraussetzungen Aufschub Vollzug Freiheitsstrafe stationärer Behandlungsbeginn Dauer FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18
19 Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme, Art. 63 StGB Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB) schwere psychische Störung oder Abhängigkeit im Tat- und Urteilszeitpunkt (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 63 Abs. 1 StGB) Zusammenhang psychische Störung Abhängigkeit des Täters (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) Behandlungsbedürfnis des Täters (Art. 56 Abs. 1 lit. b Alt. 1 StGB) präventive Wirkung, d.h. die Massnahme ist geeignet die Rückfallgefahr herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB) geeignete Einrichtung verfügbar (Art. 56 Abs. 5 StGB), Massnahme erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) und verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19
20 Ambulante Massnahme neben der Anordnung einer Freiheitstrafe, Art. 63 Abs. 2 StGB 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Beachte: Eine ambulante Massnahme ist möglich: während des Vollzugs = sog. «vollzugsbegleitende ambulante Massnahme» über den Vollzug hinaus nach dem Vollzug vor dem Vollzug/anstelle des Vollzugs Problem: vollzugsbegleitende «ambulante» Massnahme (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB: «kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschieben») sinnvolle Lösung?, Etikettenschwindel? FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20
21 Anwendungsbeispiel: vollzugsbegleitende «ambulante Massnahme» Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X wegen mehrfachen Diebstahls, Veruntreuung, Hehlerei etc. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Psychotherapie) zur Behandlung einer Persönlichkeitsstörung von X an. X war mit dieser Regelung nicht einverstanden. Er zog das Urteil vor das Bundesgericht mit dem Begehren, die ausgefällte Freiheitsstrafe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben. Sein Rechtsmittel war erfolglos, das Bundesgericht bestätigte die Durchführung der ambulanten Therapie im Strafvollzug. Warum? Vgl. BGE 129 IV 161 FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21
22 LL FS + ambulante MN + Verwahrung Warum keine stationäre therapeutische Massnahme? FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 22
23 Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene, Art. 61 StGB 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. 3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. 4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. 5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. spezifische Anordnungsvoraussetzungen Vollzug Ziel Dauer Verhältnis Jugendstrafrecht FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23
24 Stationäre Massnahmen für «junge Erwachsene», Art. 61 StGB Strafunmündigkeit Jugendstrafen Schutzmassnahmen Massnahmen für junge Erwachsene Strafen und Massnahmen für Erwachsene 10 Jahre 18 Jahre 25 Jahre Art. 3 Jugendstrafgesetzbuch/JStG Art. 61 StGB Art. 34 ff. StGB FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24
25 Beendigung des Massnahmevollzugs Beendigung des Massnahmevollzugs Prüfung der bedingten Entlassung und der Aufhebung durch die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich (Art. 62d Abs. 1 StGB) Massnahme ist gescheitert Massnahme hat Teilerfolg (Rückfallgefahr signifikant gemindert) Massnahme ist erfolgreich FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25
26 Massnahme ist gescheitert Massnahme hat Teilerfolg Massnahme ist erfolgreich Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 1 lit. a, 63a Abs. 2 lit. b StGB) Wechsel der Massnahme (Art. 62c Abs. 3, 4, 6; Art. 63b Abs. 5 StGB) Vollzug der aufgeschobenen Strafe (Art. 62c Abs. 2, Art. 63b Abs. 2 StGB) Entscheid über bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) bei nicht erfolgreicher Probezeit Rückversetzung oder neue Massnahme anordnen (Art. 62a Abs. 1 StGB) bei erfolgreicher Probezeit endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 1 StGB) endgültige Entlassung aus stat. MN (Art. 62b Abs. 1 StGB) Aufhebung der ambulanten Behandlung (Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB) FS 2018 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26
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