Massnahmefähigkeit aus medizinischer Sicht. Steffen Lau Klinik für Forensische Psychiatrie PUK Zürich
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- Philipp Winter
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1 Massnahmefähigkeit aus medizinischer Sicht Steffen Lau Klinik für Forensische Psychiatrie PUK Zürich
2 Voraussetzungen Art. 56 StGB: " 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn a. eine Strafe nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; (.)
3 Voraussetzungen Art. 56 StGB: " 3 Das Gericht stützt sich auf ( ) eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme"
4 Voraussetzungen Art. 59 StGB: «1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
5 Voraussetzungen Strafe allein «nicht ausreichend», um störungsbedingte Gefahr zu reduzieren Behandlungsbedürfnis beim Täter Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit Notwendigkeit Erfolgsaussichten Art und Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Straftaten Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme Schwere psychische Störung
6 Strafe allein «nicht ausreichend», um störungsbedingte Gefahr zu reduzieren Ergebnisse der empirischen Rückfallforschung Bessernde Massnahmen sind effektiver als strafende Massnahmen Geringster rehabilitativer Effekt > höchster sanktionierender und abschreckender Effekt
7 Behandlungsbedürfnis beim Täter Was soll das sein? Was könnte das sein? Fürsorgegedanken der psychiatrischen Behandlung? Das Wissen um die effektive Möglichkeit der Reduktion von Psychopathologie Darlegung von Was kann man machen? Mit welchen Mitteln/Interventionen? Mit welchem Effekt?
8 Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit Wohl keine psychiatrisch zu beantwortende Frage!
9 Notwendigkeit Ähnelt dem «Bedürfnis» (s.o.) Ergänzt um Kenntnisse der Möglichkeiten der Gefährlichkeitsreduktion bei forensisch relevanten Störungen Besteht relativ eindeutig bei fast ausschliesslich störungsgebundener Gefährlichkeit
10 Erfolgsaussichten Die behandlungsorientierte Psychiatrie hat bisher keine guten Parameter identifiziert, die auf eine sichere positive Erfolgsaussicht schliessen lassen Einfacher sind Aussagen zu Wahrscheinlichkeit eines Misserfolges Aber immer nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich Berücksichtigung der therapeutischen Vorgeschichte Es bleibt eine normative Komponente
11 Berücksichtigung der therapeutischen Vorgeschichte Welche Diagnose? Welche Interventionen? Ausreichende Integrität der Interventionen? Ausreichende Intensität der Interventionen? Wo? Qualität von Therapieberichten enorm bedeutsam!
12 Art und Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Straftaten Prognoseinstrumente bestimmen ein allgemeines Risiko ohne Berücksichtigung individueller Bedingungen Immer hilfreich bei Zuordnung zu Extremgruppen, im Mittelfeld wenig hilfreich Dann umso mehr normative Entscheidung Szenarien Dabei Darlegung des zugrunde gelegten Fallverständnisses
13 Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme Kenntnis der forensischen «Landschaft» der Schweiz zwingend Kenntnis der praktizierten Konzepte Kenntnis von Verläufen in unterschiedlichen Institutionen hilfreich Was passiert, wenn keine geeignete Einrichtung existiert? Wer trägt die «Last»?
14 Fallbeispiel Frau X, geb. 1962, Kenianerin Tötungsdelikt vom Opfer: Mitbewohner eines Obdachlosenheim (schwerer Alkoholiker). Frau X gibt an, dem Opfer ein Messer in den Thorax gestochen zu haben, damit dieser wieder zu mehr Luft komme, sie habe dem Geschädigten helfen wollen, dies sei in Afrika eine übliche Art des Eingriffs Gutachten: Chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), Unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Anlassdelikt und der bestehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Erkrankung bestehe fort, weitere Risikofaktoren (Substanzabhängigkeit, Persönlichkeitsveränderung, mangelnde soziale Integration, fehlende Krankheitseinsicht, fehlende Behandlungswilligkeit, fehlende Unterstützungsmöglichkeiten) hohe Rückfallgefahr Massnahme sollte in psychiatrischer Klinik durchgeführt werden Jetzt im April 2016 remittiert entlassen
15 Fallbeispiel Herr Y, geb , Schweizer Fortgesetzte Betrugsdelikte, wiederholt In U-Haft schwer zu führen, da immer wieder selbstschädigende Handlungen, Streit mit Beamten, Disziplinierungen, Abbruch des Kontaktes mit dem Verteidiger Gutachten: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, führend histrionischnarzisstische Anteile Selbstkonzept als komplex traumatisierter Mann, traumatische Erlebnisse werden allerdings von Ermittlerseite bezweifelt, zweimalige Inhaftierung mit ambulanter Massnahme, offenbar ohne Erfolg, jetzt Drängen auf Aufnahme in psychotherapeutischer Einrichtung für PTSD Störung anhaltend, weitere Risikofaktoren (Substanzabhängigkeit, mangelnde soziale Integration, fehlende Störungseinsicht einsicht, gescheiterte Behandlungen, hohe Rückfallgefahr Symptomzusammenhang verneint, mehrfache Therapieversuche gescheitert, Massnahmefähigkeit verneint bei Nich-Vorliegen mehrerer psychiatrischer Voraussetzungen
16 Ich danke für die Aufmerksamkeit!
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