Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen
|
|
- Hetty Thomas
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Jugendstrafrechtspflege Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Dr. iur. Nicole Holderegger, Leiterin Straf- u. Massnahmenvollzug, Oberjugendanwaltschaft Kanton Zürich 13. November 2018
2 01 Grundzüge des Schweizerischen Jugendstrafrechts 02 Sanktionen 03 Statistische Daten 04 Immer älter immer schwieriger? 05 Diskussion Direktion der Justiz und des Innern 2
3 01 Grundzüge des Schweizerischen Jugendstrafrechts
4 4 Art. 2 JStG: Grundsätze 1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. 2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Art. 1 JStG: Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch 3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
5 5 Annahmen des Gesetzgebers Straftaten von Jugendlichen sind auch vor dem Hintergrund ihres Reifezustandes und ihrer bisherigen Entwicklung zu sehen. Jugendliche sind in ihren Einstellungen und ihrem Verhalten nicht gefestigt und deshalb für pädagogische Massnahmen erreichbar. Das täterorientierte Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht. Bei der Beurteilung von Jugendlichen gelten andere Massstäbe. Die Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) und das Strafverfahren sind deshalb anders gestaltet als im Erwachsenenstrafrecht.
6 6 Das Jugendstrafgesetz (JStG) im Überblick Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Altersjahr (Tatzeitpunkt) Erziehungsgedanke im Vordergrund Ziel ist Deliktfreiheit, Integration, Schutz und Erziehung Vikariierender Dualismus aus Strafen und Massnahmen / Vorrang der Schutzmassnahme Vollzug der Schutzmassnahmen endet spätestens nach dem Vollenden des 25. Altersjahrs 4 Jahre Freiheitsentzug als Höchststrafe verstärkte Zusammenarbeit mit zivilen Behörden (KESB) Beschleunigungsgebot: verkürzte Verjährungsfristen
7 7 Ablauf eines Jugendstrafverfahrens - Vorverfahren - polizeiliches Ermittlungsverfahren - Durchführung der Untersuchung - Vorladung, Einvernahme, Elterngespräch - ggf. Sofortmassnahmen - weitere Untersuchungen zur Sache - Abklärung zur Person durch den Sozialarbeiter / Begutachtung - evtl. vorsorgliche Schutzmassnahmen - Strafbefehl / Anklage / Einstellung - Vollzugsverfahren
8 Ablauf eines Untersuchungsverfahrens Direktion der Justiz und des Innern 8 Jugendanwalt ist zuständig für (Art. 26 JStPO): Zwangsmassnahmen (analog zum Staatsanwalt) Untersuchungshaft Vorsorgliche Massnahmen Beobachtung Speziell: Untersuchungshaft nur als ultima ratio Jugendanwalt kann Untersuchungshaft für die Dauer von 7 Tagen anordnen Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht
9 9 Vollzug Jugendanwaltschaften führen nicht nur Strafuntersuchungen, sie vollziehen auch Schutzmassnahmen/Strafen ( 33 StJVG). Jugendliche im Kt. ZH im Vollzug einer Schutzmassnahme per : ambulant 188, stationär : ambulant 158, stationär 49 Schutzmassnahmen können schon während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Jugendliche im Kt. ZH in einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Jahr 2016: ambulant 74, stationär : ambulant 80, stationär 80
10 10 Organisation des Vollzugs Die Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde bestimmt, wer beim Vollzug der Massnahmen und Strafen herangezogen wird (Art. 17 JStG). Das Angebot an ambulanten und stationären sozial-pädagogischen und therapeutischen Leistungen ist weitgehend parastaatlich organisiert: - Institutionen grösstenteils auf privatrechtlicher Grundlage und teilweise subventioniert sowie Privatpersonen. - Arbeitsgrundlage ist in der Regel ein Auftrag der Jugendanwaltschaft.
11 02 Sanktionen
12 12 Sanktionen des Jugendstrafrechts Jugendlicher bedarf pädagogischer Betreuung und / oder therapeutischer Behandlung alters- und entwicklungsadäquate Grenzüberschreitung Strafe erscheint nicht angemessen / Täter-Opfer- Ausgleich Schutzmassnahme überwiegend pädagogische Strafen Strafbefreiung / Mediation
13 13 Grundsätzliches zu den Schutzmassnahmen Vorrang der Schutzmassnahme vor Strafe (vorsorgliche) Anordnung bereits während des Untersuchungsverfahrens möglich zeitlich unbegrenzt; enden spätestens mit dem vollendeten 25. Altersjahr sind auch nach dem Urteil änderbar obligatorische Aufhebung, wenn Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung entfalten
14 Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht Direktion der Justiz und des Innern 14 Der Jugendliche bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischer Behandlung. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht zwingend, eine Kombination von Schutzmassnahmen möglich. Ambulante Schutzmassnahme Stationäre Schutzmassnahme - Aufsicht - Persönliche Betreuung - Ambulante Behandlung - Unterbringung - bei einer Privatperson - in einer Erziehungseinrichtung - in einer Behandlungseinrichtung
15 15 Anordnungen Schutzmassnahme Voraussetzungen Voraussetzung gemäss Art. 10 JStG: Der Jugendliche bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch für die Anordnung von Schutzmassnahmen. Eine eingriffsintensive Schutzmassnahme ist nur dann anzuordnen, wenn eine eingriffsschwächere nicht ausreicht (Subsidiaritätsprinzip).
16 16 Sanktionen des Jugendstrafrechts Der Jugendliche hat eine mit Strafe bedrohte Tat schuldhaft begangen. Es gibt keinen Strafbefreiungsgrund. Jugendlicher bis 15 Jahre Jugendlicher ab 15 Jahre Jugendlicher ab 16 Jahre - Verweis - Persönliche Leistung (max. 10 Tage) - Verweis - Persönliche Leistung (max. 3 Mt.) - Busse (max CHF) - Freiheitsentzug (max. 1 Jahr) - Verweis - Persönliche Leistung (max. 3 Mt.) - Busse (max CHF) - Freiheitsentzug (max. 4 Jahre)
17 03 Statistische Daten
18 18 Fallstatistik der ZH-er Jugendanwaltschaften Anzahl beschuldigte Jugendliche
19 19 Anzahl der wegen einer Gewalttat verzeigten Jugendlichen mit Wohnsitz Kt. ZH
20 20 Art der Sanktion (2017) 2% 1% 0% 0% Verweis 17% Pers. Leistung Busse 23% 57% Freiheitsentzug Amb. Schutzmassnahme Stat. Schutzmassnahme Strafbefreiung
21 04 Immer älter immer schwieriger?
22 22 Sind die Jugendlichen bei einer Platzierung immer älter?
23 23 Alter der Jugendlichen mit Empfehlung Unterbringung Alter bei Abschluss VV Durchschnitt Total Jugendliche
24 24 Sind die Jugendlichen bei der Platzierung immer schwieriger?
25 25 Erfolgte Interventionsanpassungen in der ersten Interventionsphase
26 Bereich Unterbringungen: Störungen im stationären Vollzug Direktion der Justiz und des Innern 26
27 27 Bereich Unterbringungen: Weiterplatzierungen
28 28 Delikte während den Schutzmassnahmen
29 29 Fallverläufe Zielerreichung im ersten ÜB
30 Dauer der Schutzmassnahme Direktion der Justiz und des Innern 30
31 Alter bei Abschluss Direktion der Justiz und des Innern 31
32 Lebenssituation bei Fallabschluss Direktion der Justiz und des Innern 32
33 Bemerkungen zum Fallabschluss Direktion der Justiz und des Innern 33
34 34 Immer älter immer schwieriger?
35 35 Schlussfolgerungen Immer älter? Gestützt auf den Jahresvergleich 2012 bis 2017 muss die Frage verneint werden. Immer schwieriger? Für den Kanton Zürich gibt es Hinweise, dass Jugendliche, welche ein sog. Vollverfahren durchlaufen, belasteter sind als frühere Jahrgänge.
36 05 Diskussion
37 Diskussion zu den Herausforderungen Direktion der Justiz und des Innern 37 "If something works, do more of it if not, do something else" (Steve de Shazer). Was bedeuten gescheiterte Platzierungen durch Vorbehörden (z.b. KESB) für die Jugendstrafbehörde? Vor welche Herausforderungen stellen nicht erfolgreiche Platzierungen durch Vorbehörden die Mitarbeitenden der Jugendstrafrechtspflege? Welche Verhältnisse treffen wir beim Jugendlichen an? Was sind die Möglichkeiten der Jugendstrafrechtspflege bei älteren Jugendlichen?
38 Kanton Zürich
Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Prof. Schwarzenegger Herbstsemester 20 Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Punkteverteilung Multiple-Choice Fragen 40 Max. Punkte Fall 9 Max. Punkte Fall 2 8 Total 77 Fall : a) Lösung
MehrInhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V IX XIII Teil I: Grundlagen... 1 1 Jugendkriminalität... 5 2 Psychologische und psychiatrische Grundlagen... 30 3 Prinzipien
MehrStrafverfolgung im Jugendstrafrecht
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Jugendstrafrechtspflege Strafverfolgung im Jugendstrafrecht Vorlesung Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht von Prof. Dr. Daniel Jositsch Referent: lic. iur.
MehrWorkshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Verfahrensabläufe
MehrJugendkriminalität Jugendstrafverfolgung
Kanton Zürich Direktion der Justiz Jugendstrafrechtspflege Jugendkriminalität Jugendstrafverfolgung Vorlesung Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht von Prof. Dr. Daniel Jositsch Referent: lic. iur. Marcel
MehrGesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)
EG JStPO 57.500 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Inhalt Geltungsbereich... Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)..... Organisation der
MehrDas Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen?
Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen? lic.iur. S. Ramseyer, Leitender Jugendanwalt lic.iur. G. Pellizzari, Stv. Leitender Jugendanwalt Sicherheits- und Justizdepartement Die Staatsanwaltschaft
MehrFrüherkennung von Intensivtätern im Jugendstrafverfahren. Frühlingsveranstaltung Aargauischer Juristenverein
Früherkennung von Intensivtätern im Jugendstrafverfahren Frühlingsveranstaltung Aargauischer Juristenverein 31. März 2015 Hans Melliger, Fürsprecher Leiter Jugendanwaltschaft Inhaltsverzeichnis 1. Schnellbleiche
MehrReferat FHNW Wenn Jugendliche Grenzen überschreiten: Möglichkeiten der Zusammenarbeit
JUGENDANWALTSCHAFT Referat FHNW Wenn Jugendliche Grenzen überschreiten: Möglichkeiten der Zusammenarbeit 16. September 2014 Hans Melliger, Fürsprecher Leiter Jugendanwaltschaft Inhaltsverzeichnis 1. Schnellbleiche
MehrGesetz über die Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
4.000 Gesetz über die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 4. April 005 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 9 Abs. des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 0. Juni
MehrDas schweizerische Jugendstrafrecht in der Praxis mit besonderem Fokus auf der persönlichen Leistung
INFO 2017 91 Das schweizerische Jugendstrafrecht in der Praxis mit besonderem Fokus auf der persönlichen Leistung Lic. iur. Marcel Riesen-Kupper Leitender Oberjugendanwalt und Amtsvorsteher der Jugendstrafrechtspflege
MehrGesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
MehrKanton Zürich Regierungsrat Geschäftsbericht und Rechnung 2014
Kanton Zürich Regierungsrat Geschäftsbericht und Rechnung 2014 2205 Jugendstrafrechtspflege Hauptereignisse 2014 war geprägt durch die politische und öffentliche Auseinandersetzung mit dem Fall «Carlos»
MehrVerordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) (vom 9. November 006) Der Regierungsrat, gestützt auf 86 Abs. GOG und 8 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 9. Juni 006, 9 beschliesst:.
MehrJugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig
MehrH. Die Jugendlichen und das Strafrecht. I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen
H. Die Jugendlichen und das Strafrecht I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen Die Persönlichkeit von Jugendlichen geniesst nicht nur zivilrechtlichen Schutz und den des öffentlichen Arbeitsrechts.
MehrKanton Zürich Regierungsrat Geschäftsbericht und Rechnung 2015
Kanton Zürich Regierungsrat Geschäftsbericht und Rechnung 2015 2205 Jugendstrafrechtspflege Hauptereignisse Das Berichtsjahr war geprägt durch die Einführung des neuen Rechtsinformationssystems (RIS2).
Mehr1) Welche Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1P.)
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Teil 1: Jugendstrafrecht (12 Punkte) 1) Welche Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1P.) a. Erziehungsmodell b. rechtsstaatliches Modell c. Abklärung der
MehrJugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Mastervorlesung Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch lst.jositsch@rwi.uzh.ch Seite 1 Folien zum Jugendstrafrecht http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/jositsch/lehrveranst
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Mai 2007 KR-Nr. 68/2007 667. Anfrage (Zusammenarbeit und Koordination zwischen Jugend- und Oberstaatsanwaltschaft) Die Kantonsräte
MehrPrüfung Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht. 9. Januar 2019
Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch / Prof. Dr. iur. Felix Bommer HS 2018 Prüfung Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht 9. Januar 2019 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2008 KR-Nr. 287/2008 1738. Anfrage (Therapien für schwer erziehbare Jugendliche) Kantonsrätin Barbara Angelsberger,
MehrJugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Herbstsemester 2014 Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht 7.Januar 2015 Dauer: 120 Minuten Maximale Anzahl Punkte: 24 Punkte Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis V VII XVII Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Titel: Geltungsbereich und Grundsätze 3 1. Kapitel:
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren. Verzeichnis der Abkürzungen, Literatur und Materialien
Vorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Verzeichnis der Abkürzungen, Literatur und Materialien V VII XI XVII Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Einleitung 3 1. Titel: Geltungsbereich und
MehrRechenschaftsbericht 2017
Oberstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaft Tabellen und Diagramme Abkürzungsverzeichnis AA BSTA bt JUGA KSTA OSTA STAHE STAI STAM Ue ut V/V WA Allgemeine Abteilung Bezirksstaatsanwaltschaft
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrVorentwurf der Verordnung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
Mehr3. Nationale Konferenz Jugend + Gewalt
3. Nationale Konferenz Jugend + Gewalt "Tatort Netz" Workshop 17: Erkennen und Betreuen von Intensivtätern Juristische Fragen und pragmatisches Vorgehen bei Jugenddelikten in digitalen Medien 26.04.17
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Kommentar...
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 Einleitung... 35 Kommentar... 73 Nr. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
MehrJugendstrafrecht. Ein Überblick. Duri Bonin
Jugendstrafrecht Ein Überblick Duri Bonin Jugendstrafrecht Ein Überblick Inhaltsübersicht 1 Delikt als Anknüpfungspunkt... 3 2 Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung... 3 3 Rechtsgrundlagen... 3 4
MehrZusammenarbeit zwischen den Jugendanwaltschaften und den KESB
Kanton Zürich Oberjugendanwaltschaft Zusammenarbeit zwischen den Jugendanwaltschaften und den KESB Empfehlungen 1. Gegenstand und Ziel Diese Empfehlungen ergingen erstmals aus Anlass des Inkrafttretens
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)
4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Vom. September 00 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
MehrElternrat Schule Im Birch. 14. Juni 2016
Elternrat Schule Im Birch 14. Juni 2016 Bubenstreich oder Straftat? lic.iur. Bettina Mez Jugendanwältin Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt Wie ist die JUGA organisatorisch eingebettet? Was ist der Auftrag
MehrSchweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Kommentar Gesamtleitung Daniel Jositsch Dr. iur., Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich Anmerkungen aus Sicht der Praxis
MehrTEIL I: Jugendstrafrecht (10 Punkte)
TEIL I: Jugendstrafrecht (10 Punkte) 1) Beurteilen Sie folgende Aussagen. (1P.) a. Im Jugendstrafrecht hat die Frage nach der schuldadäquaten Sanktionierung verpönter Verhaltensweisen Vorrang. b. Im Jugendstrafrecht
MehrMassnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht
UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte
MehrEinführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ)
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ) Jugendrichtermodell / Vernehmlassungsfassung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Einführungsgesetz
Mehr3. Nationale Konferenz Jugend + Gewalt Workshop 17: Erkennen und Betreuen von Intensivtätern
3. Nationale Konferenz Jugend + Gewalt Workshop 17: Erkennen und Betreuen von Intensivtätern Hans Melliger, Fürsprecher Leiter Jugendanwaltschaft 80 20-4 Deviantes Verhalten: Straftat Defizit in erzieherischer
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II Massnahmen Teil 1 (allgemeine Voraussetzungen, therapeutische Massnahmen) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 7 Ziff. 1-4; STRATENWERTH
MehrVerordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben
MehrDas Obergericht und der Regierungsrat nehmen zur kleinen Anfrage wie folgt Stellung:
Vorlage Nr. 97.1 Laufnummer 14458 Kleine Anfrage der SVP Fraktion betreffend Kosten im Strafvollzug im Kanton Zug Antwort des Obergerichts und des Regierungsrats vom 1. Oktober 013 Am 6. September 013
MehrSchweizerische Jugendstrafprozessordnung
Schweizerische (, JStPO) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrVerordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben
MehrDas Jugendgerichtsgesetz der DDR von 1952
Jennifer Plath Das Jugendgerichtsgesetz der DDR von 1952 Eine darstellende und vergleichende Untersuchung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 IX Inhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV I. Einleitung 1 II.
MehrJugendstrafprozessordnung
Jugendstrafprozessordnung 57.500 Jugendstrafprozessordnung Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Geltungsbereich, Verhältnis zur Strafprozessordnung... Anwendbarkeit des Jugendstrafverfahrens....
MehrSchweizerische Jugendstrafprozessordnung
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) 312.1 vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrReglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)
Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher
MehrJugendstrafrecht / Sanktionenrecht
Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. iur. D. Jositsch HS 2017 Jugendstrafrecht / Sanktionenrecht 04.01.2018 Dauer: 120 Minuten Maximale Anzahl Punkte: 30 Punkte Kontrollieren Sie bitte sowohl bei
Mehrüber die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte
INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2014 Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der
MehrGesetz über das Jugendstrafverfahren (JStVG)
Beilage Gesetz über das Jugendstrafverfahren (JStVG) Vom GS, SGS 4 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984, beschliesst:
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
MehrGesetz über das Jugendstrafverfahren
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage,
MehrVorwort... Vorwort der Herausgeber... Herausgeber und Autoren... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literatur und Materialien...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... Vorwort der Herausgeber... Herausgeber und Autoren... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literatur und Materialien... V VII IX XI XVII XXIII 1. Titel: Geltungsbereich
MehrDVJJ, Hofgeismar 2013
Zum Umgang mit delinquenten, psychisch auffälligen Jugendlichen in der Schweiz DVJJ, Hofgeismar 2013 Hans-Werner Reinfried Rechtspsychologisches Institut Uster Grundhaltungen des schweizerischen Jugendstrafrechts
MehrKinder und häusliche Gewalt
Kinder und häusliche Gewalt Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft 3D-Tagung vom 26. Januar 2011 www.jugendanwaltschaft.bl.ch Thomas Faust, Dr. iur., leitender Jugendanwalt Ruedi Scheibler, dipl. Sozialarbeiter
MehrZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft 27. Juni Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 27. Juni 2015 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft Der Straf- und Massnahmenvollzug
MehrWenn Jugendliche straffällig werden Jugendstrafrecht: Der Erziehungseffekt steht im Vordergrund
Wenn Jugendliche straffällig werden Jugendstrafrecht: Der Erziehungseffekt steht im Vordergrund Auch Jugendliche können sich strafbar machen. Wenn der 16-jährige Tobias die frisch gestrichene Wand am Bahnhofsgebäude
MehrJugendstrafrecht in der Schweiz: Überblick und Brennpunkte 1
INFO 2017 57 Jugendstrafrecht in der Schweiz: Überblick und Brennpunkte 1 Prof. Dr. Jonas Weber Universität Bern Einleitung Dieser Beitrag vermittelt einen kurzen Überblick über das Jugendstrafrecht der
MehrTeil 1: Einführung ins Strafrecht
Teil 1: Einführung ins Strafrecht 1. Wichtige Revisionen der letzten zwei Jahrzehnte 19 2. Materielles Straf recht/formelles Straf recht/strafvollzugsrecht 21 3. Strafbestimmungen ausserhalb des Strafgesetzbuches
MehrJugendstrafrecht
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 16.2.02. Jugendstrafrecht Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1 Schweizerische
MehrStrafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV) Änderung vom 16. März 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrGesetz über das Jugendstrafverfahren (JStVG)
von der Redaktionskommission bereinigte Fassung Gesetz über das Jugendstrafverfahren (JStVG) Vom GS, SGS 4 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrReglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte vom 31. Oktober 2013
- 1 - Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte vom 31. Oktober 2013 Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher
MehrBundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung
MehrKriminalstatistik 2017
Kanton Basel-Stadt Kriminalstatistik 217 Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt Kriminalstatistik 217 Kriminalpolizei Dr. iur. Hans Ammann, Leitender Staatsanwalt, Chef Kriminalpolizei PKS im
MehrSifa-Post Neues zu Sicherheit und Kriminalität 18. Juni 2009
Sifa-Post Neues zu Sicherheit und Kriminalität 18. Juni 2009 sifa - SICHERHEIT FÜR ALLE, Aktion gegen Kriminalität Postfach 23 CH-8416 Flaach Tel: 052 301 31 00 Fax: 052 301 31 03 PC-Konto: 87-370818-2
MehrKriminalstatistik 2013
Kanton Basel-Stadt Kriminalstatistik 2013 Kriminalpolizei Basis für die Lagebeurteilung Idealerweise mindestens 5-Jahresvergleich Bis 2008 NISSTA (eigene kant. Statistik, statisch, d.h. ab Ende Jahr fix)
MehrVom Sanktionenrecht zur Präventionsrecht
Fachgruppe Reform im Strafwesen Vom Sanktionenrecht zur Präventionsrecht Tagung zum Thema Fürsorge oder Prävention? vom 8./9. September 2017 an der Paulus Akademie Zürich Dr. Niklaus Richter am Schweizerischen
Mehr874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz
874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine
MehrDas Strafverfahren im Kanton St.Gallen Einige Grundsatzinfos
Das Strafverfahren im Einige Grundsatzinfos Dolmetscherschulung St.Gallen, Andreas Eigenmann, Staatsanwalt, Kantonales Untersuchungsamt Übersetzungen im Strafbereich Schweizerische Strafprozessordnung,
MehrBedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle
Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Referat Zürcherischer Juristenverein vom 15. Januar 2015 im Zunfthaus Kämbel zur Haue 1 I Begriff,
MehrPrüfung StPO II FS 2015 Musterlösung Multiple-Choice
Prof. Dr. iur. A. Donatsch / Prof. Dr. iur. D. Jositsch FS 2015 Prüfung StPO II FS 2015 Musterlösung Multiple-Choice 1. Falls die beschuldigte Person einen Wahlverteidiger bestellt hat, A) kann sie diesen
MehrDiese Unterrichtseinheit befasst sich schwerpunktmässig mit Einzelheiten des neuen Jugendstrafrechts.
Jugendstrafrecht Leitidee Seit dem 1.1.2007 ist das neue eidgenössische Jugendstrafrecht in Kraft. Was sind die Besonderheiten und Merkmale dieser Gesetzessammlung? Was erwartet einen Jugendlichen, wenn
MehrDas Jugendstrafgesetz verfeinert die Sanktionen und verbessert den Rechtsschutz
NEUES HAUS AUF BEWÄHRTEM GRUND Das Jugendstrafgesetz verfeinert die Sanktionen und verbessert den Rechtsschutz Wie schon im April für den total revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB)
MehrGesetz vom über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG; SGS 261) 3 Vollzug von Geldstrafen und Bussen
Synopse zur Vorlage Beilage Änderung des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG): Nachverfahren nach Art. 363 StPO / Behörden und Rollen, Zuständigkeit für Haft;
MehrVorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
MehrKriminalstatistik 2016
Kanton Basel-Stadt Kriminalstatistik 216 Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Basel, 28. März 217 Kanton Basel-Stadt Kriminalstatistik 216 Kriminalpolizei Dr. Beat Voser, Leitender Staatsanwalt, Chef Kriminalpolizei
MehrDas Ziel der Jugendstrafrechtspflege ist Erziehung und Fürsorge. Für die Wahl der Massnahmen und Strafen ist das Wohl des Jugendlichen
0.00 Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom. April 97 Der Kantonsrat 0) Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Grundsätze, Geltungsbereich Art. Das Ziel der Jugendstrafrechtspflege ist Erziehung
MehrZwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014
Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 406/2010 Schwyz, 13. April 2010 / ju Vorsorgliche Massnahmen im Jugendstrafverfahren drohen Kosten aus dem Ruder zu laufen? Beantwortung der Interpellation
MehrStrafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 5. Grundlagen Massnahmen 1 Weshalb keine Verwahrung? 57-jähriger Mann hatte gestanden, über einen langen Zeitraum 114 Behinderte in mehreren Heimen sexuell
MehrJugendstrafrecht. *(in Gesetz und Wirklichkeit) Referat RePrAG. 3. April 2013. Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft
Jugendstrafrecht * Referat RePrAG 3. April 2013 Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft *(in Gesetz und Wirklichkeit) Rechtsquellen Jugendstrafgesetz (JStG) Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Einführungsgesetz
MehrKanton Zug Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt;
Kanton Zug 6. Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA) Vom 0. November 007 (Stand. Januar 0) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs., 57 und 98 Abs. des Gesetzes über die Organisation
MehrDurchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens
I. Wesentliche Änderungen II. Durchführung des Verfahrens III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens Claims Conference 2011 - Ludovic Tirelli, Avocat - Docteur
MehrÜberblick über europäische Standards im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit
Überblick über europäische Standards im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit 23. Juni 2016, Wien Moritz Birk, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte Europäische Standards Siehe Kapitel 1.4 des IJJO
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11.
MehrBUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG
ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege
MehrStrafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 6. Stationäre Massnahmen 1
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 6. Stationäre Massnahmen 1 Luzerner Mafia Tage Do 21./Fr. 22. April 2016 Tagung Universität Luzern «Neuere Strategien im Umgang mit organisiertem Verbrechen»
Mehr«Umgang mit Strafanzeigen»
«Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung
MehrImpressum. Inhalt. Einleitung... 5
Impressum Impressum... 5 Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e. V. Oppelner Straße 130 53119 Bonn www.bag-straffaelligenhilfe.de Text und Redaktion: Gabriele Scheffler Druck:
MehrDie Jugendkriminalität in der Schweiz
Maturaarbeit Oktober 2014 Die Jugendkriminalität in der Schweiz Autorin Klasse Michelle Vogt Klasse 4B Adresse Schürwiesstrasse 2 8855 Wangen Betreuende Lehrperson Helen Sieber, Fachschaft Wirtschaft und
MehrGesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG)
6 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) Vom. April 005 (Stand. September 08) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Verfassung des
MehrBundesgesetz über das Jugendstrafrecht
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrZwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO
Zwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO Begriff / Grundsätze / Zuständigkeit, 196 ff. Vorladung, Vorführung, Fahndung, 201 ff. Freiheitsentzug / Ersatzmassnahmen, 212 ff. Durchsuchungen / Untersuchungen, 241
MehrAls freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten disziplinarische Sanktionen, Sicherungsmassnahmen und Zwangsmittel.
. Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Jugendhilfe (FMJG) vom 6.06.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
Mehr