Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Jugendstrafrechtspflege Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Dr. iur. Nicole Holderegger, Leiterin Straf- u. Massnahmenvollzug, Oberjugendanwaltschaft Kanton Zürich 13. November 2018

2 01 Grundzüge des Schweizerischen Jugendstrafrechts 02 Sanktionen 03 Statistische Daten 04 Immer älter immer schwieriger? 05 Diskussion Direktion der Justiz und des Innern 2

3 01 Grundzüge des Schweizerischen Jugendstrafrechts

4 4 Art. 2 JStG: Grundsätze 1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. 2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Art. 1 JStG: Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch 3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

5 5 Annahmen des Gesetzgebers Straftaten von Jugendlichen sind auch vor dem Hintergrund ihres Reifezustandes und ihrer bisherigen Entwicklung zu sehen. Jugendliche sind in ihren Einstellungen und ihrem Verhalten nicht gefestigt und deshalb für pädagogische Massnahmen erreichbar. Das täterorientierte Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht. Bei der Beurteilung von Jugendlichen gelten andere Massstäbe. Die Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) und das Strafverfahren sind deshalb anders gestaltet als im Erwachsenenstrafrecht.

6 6 Das Jugendstrafgesetz (JStG) im Überblick Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Altersjahr (Tatzeitpunkt) Erziehungsgedanke im Vordergrund Ziel ist Deliktfreiheit, Integration, Schutz und Erziehung Vikariierender Dualismus aus Strafen und Massnahmen / Vorrang der Schutzmassnahme Vollzug der Schutzmassnahmen endet spätestens nach dem Vollenden des 25. Altersjahrs 4 Jahre Freiheitsentzug als Höchststrafe verstärkte Zusammenarbeit mit zivilen Behörden (KESB) Beschleunigungsgebot: verkürzte Verjährungsfristen

7 7 Ablauf eines Jugendstrafverfahrens - Vorverfahren - polizeiliches Ermittlungsverfahren - Durchführung der Untersuchung - Vorladung, Einvernahme, Elterngespräch - ggf. Sofortmassnahmen - weitere Untersuchungen zur Sache - Abklärung zur Person durch den Sozialarbeiter / Begutachtung - evtl. vorsorgliche Schutzmassnahmen - Strafbefehl / Anklage / Einstellung - Vollzugsverfahren

8 Ablauf eines Untersuchungsverfahrens Direktion der Justiz und des Innern 8 Jugendanwalt ist zuständig für (Art. 26 JStPO): Zwangsmassnahmen (analog zum Staatsanwalt) Untersuchungshaft Vorsorgliche Massnahmen Beobachtung Speziell: Untersuchungshaft nur als ultima ratio Jugendanwalt kann Untersuchungshaft für die Dauer von 7 Tagen anordnen Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht

9 9 Vollzug Jugendanwaltschaften führen nicht nur Strafuntersuchungen, sie vollziehen auch Schutzmassnahmen/Strafen ( 33 StJVG). Jugendliche im Kt. ZH im Vollzug einer Schutzmassnahme per : ambulant 188, stationär : ambulant 158, stationär 49 Schutzmassnahmen können schon während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden (Art. 5 JStG). Jugendliche im Kt. ZH in einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Jahr 2016: ambulant 74, stationär : ambulant 80, stationär 80

10 10 Organisation des Vollzugs Die Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde bestimmt, wer beim Vollzug der Massnahmen und Strafen herangezogen wird (Art. 17 JStG). Das Angebot an ambulanten und stationären sozial-pädagogischen und therapeutischen Leistungen ist weitgehend parastaatlich organisiert: - Institutionen grösstenteils auf privatrechtlicher Grundlage und teilweise subventioniert sowie Privatpersonen. - Arbeitsgrundlage ist in der Regel ein Auftrag der Jugendanwaltschaft.

11 02 Sanktionen

12 12 Sanktionen des Jugendstrafrechts Jugendlicher bedarf pädagogischer Betreuung und / oder therapeutischer Behandlung alters- und entwicklungsadäquate Grenzüberschreitung Strafe erscheint nicht angemessen / Täter-Opfer- Ausgleich Schutzmassnahme überwiegend pädagogische Strafen Strafbefreiung / Mediation

13 13 Grundsätzliches zu den Schutzmassnahmen Vorrang der Schutzmassnahme vor Strafe (vorsorgliche) Anordnung bereits während des Untersuchungsverfahrens möglich zeitlich unbegrenzt; enden spätestens mit dem vollendeten 25. Altersjahr sind auch nach dem Urteil änderbar obligatorische Aufhebung, wenn Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung entfalten

14 Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht Direktion der Justiz und des Innern 14 Der Jugendliche bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischer Behandlung. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht zwingend, eine Kombination von Schutzmassnahmen möglich. Ambulante Schutzmassnahme Stationäre Schutzmassnahme - Aufsicht - Persönliche Betreuung - Ambulante Behandlung - Unterbringung - bei einer Privatperson - in einer Erziehungseinrichtung - in einer Behandlungseinrichtung

15 15 Anordnungen Schutzmassnahme Voraussetzungen Voraussetzung gemäss Art. 10 JStG: Der Jugendliche bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch für die Anordnung von Schutzmassnahmen. Eine eingriffsintensive Schutzmassnahme ist nur dann anzuordnen, wenn eine eingriffsschwächere nicht ausreicht (Subsidiaritätsprinzip).

16 16 Sanktionen des Jugendstrafrechts Der Jugendliche hat eine mit Strafe bedrohte Tat schuldhaft begangen. Es gibt keinen Strafbefreiungsgrund. Jugendlicher bis 15 Jahre Jugendlicher ab 15 Jahre Jugendlicher ab 16 Jahre - Verweis - Persönliche Leistung (max. 10 Tage) - Verweis - Persönliche Leistung (max. 3 Mt.) - Busse (max CHF) - Freiheitsentzug (max. 1 Jahr) - Verweis - Persönliche Leistung (max. 3 Mt.) - Busse (max CHF) - Freiheitsentzug (max. 4 Jahre)

17 03 Statistische Daten

18 18 Fallstatistik der ZH-er Jugendanwaltschaften Anzahl beschuldigte Jugendliche

19 19 Anzahl der wegen einer Gewalttat verzeigten Jugendlichen mit Wohnsitz Kt. ZH

20 20 Art der Sanktion (2017) 2% 1% 0% 0% Verweis 17% Pers. Leistung Busse 23% 57% Freiheitsentzug Amb. Schutzmassnahme Stat. Schutzmassnahme Strafbefreiung

21 04 Immer älter immer schwieriger?

22 22 Sind die Jugendlichen bei einer Platzierung immer älter?

23 23 Alter der Jugendlichen mit Empfehlung Unterbringung Alter bei Abschluss VV Durchschnitt Total Jugendliche

24 24 Sind die Jugendlichen bei der Platzierung immer schwieriger?

25 25 Erfolgte Interventionsanpassungen in der ersten Interventionsphase

26 Bereich Unterbringungen: Störungen im stationären Vollzug Direktion der Justiz und des Innern 26

27 27 Bereich Unterbringungen: Weiterplatzierungen

28 28 Delikte während den Schutzmassnahmen

29 29 Fallverläufe Zielerreichung im ersten ÜB

30 Dauer der Schutzmassnahme Direktion der Justiz und des Innern 30

31 Alter bei Abschluss Direktion der Justiz und des Innern 31

32 Lebenssituation bei Fallabschluss Direktion der Justiz und des Innern 32

33 Bemerkungen zum Fallabschluss Direktion der Justiz und des Innern 33

34 34 Immer älter immer schwieriger?

35 35 Schlussfolgerungen Immer älter? Gestützt auf den Jahresvergleich 2012 bis 2017 muss die Frage verneint werden. Immer schwieriger? Für den Kanton Zürich gibt es Hinweise, dass Jugendliche, welche ein sog. Vollverfahren durchlaufen, belasteter sind als frühere Jahrgänge.

36 05 Diskussion

37 Diskussion zu den Herausforderungen Direktion der Justiz und des Innern 37 "If something works, do more of it if not, do something else" (Steve de Shazer). Was bedeuten gescheiterte Platzierungen durch Vorbehörden (z.b. KESB) für die Jugendstrafbehörde? Vor welche Herausforderungen stellen nicht erfolgreiche Platzierungen durch Vorbehörden die Mitarbeitenden der Jugendstrafrechtspflege? Welche Verhältnisse treffen wir beim Jugendlichen an? Was sind die Möglichkeiten der Jugendstrafrechtspflege bei älteren Jugendlichen?

38 Kanton Zürich

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