Diese Unterrichtseinheit befasst sich schwerpunktmässig mit Einzelheiten des neuen Jugendstrafrechts.
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- Katja Krämer
- vor 8 Jahren
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1 Jugendstrafrecht Leitidee Seit dem ist das neue eidgenössische Jugendstrafrecht in Kraft. Was sind die Besonderheiten und Merkmale dieser Gesetzessammlung? Was erwartet einen Jugendlichen, wenn er straffällig wird? Diese Unterrichtseinheit befasst sich schwerpunktmässig mit Einzelheiten des neuen Jugendstrafrechts. Ziele Sie sind in der Lage die grundlegende Absicht des Jugendstrafrechts zu erläutern. Sie kennen wesentliche Einzelheiten des neuen Jugendstrafrechts. Begriffe Jugendstrafgesetz (JStG) Schutzmassnahmen: Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung, Unterbringung Strafen: Verweis, persönliche Leistung, Busse, Freiheitsentzug bedingter und unbedingter Vollzug Aspekt Recht, Identität und Sozialisation Arbeitshinweise Lehr-/Hilfsmittel für diese Einheit Arbeitsformen in dieser Einheit ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 1/7
2 1. Zwei Beispiele Den ipod in der Tasche, die weissen Stöpsel im Ohr, abends auf dem Weg zum Lieblingsklub: Unversehens sieht sich der 16-jährige Luca umringt von Gleichaltrigen und bedroht von Fäusten. «Rück ihn raus, sonst hacken wir dich klein.» Zerren, schlagen, Luca am Boden, der ipod weg... Quelle: Tages-Anzeiger vom Messerstecherei unter Teenagern :48:52 HORN TG Thurgauer Schüler haben sich heute einen hässlichen Streit geliefert. Am Ende musste ein 16-Jähriger mit Messerstichen ins Spital eingeliefert werden. Zwei Beispiele von fast täglichen Vorfällen auch in unserem Land. Was führt Jugendliche dazu, sich zu solchen Taten verleiten zu lassen?? Was haben Jugendliche zu erwarten, wenn sie sich zu solchen Taten hinreissen lassen?? Zwei Fragen also zur Problematik der Jugendgewalt. Nur einer gehen wir im Rahmen dieser Unterrichtseinheit nach, der zweiten. Bearbeiten Sie die nachstehenden Seiten und lernen Sie so wesentliche Aspekte des Jugendstrafrechts kennen. ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 2/7
3 2. Grundanliegen des Jugendstrafrechts Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht. Es handelt sich um ein Täterstrafrecht, bei welchem die Person des Jugendlichen im Vordergrund steht. Es bezweckt die Rückfallprävention, die Förderung sowie die soziale Eingliederung des Täters oder der Täterin. Dies wird in erster Linie mittels angemessener Einflussnahme angestrebt. Welche Reaktionen im Einzelfalle geboten erscheinen, richtet sich nach dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts. Dabei steht die Persönlichkeit des straffälligen Jugendlichen und nicht die Schwere der begangenen Tat oder des Verschuldens im Zentrum. Grundsätzlich geht es im Jugendstrafrecht darum, dass die betroffenen Minderjährigen verstehen lernen, weshalb ihre Handlungsweise nicht in Ordnung ist, dass ihnen klare Grenzen gesetzt und - falls erforderlich - auch die notwendigen pädagogischen oder therapeutischen Hilfen angeboten werden. Art 2 Grundsätze 1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. 2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. a) Begriffe klären/erklären Prävention pädagogisch therapeutisch b) Stellung beziehen Wie beurteilen Sie aus Sicht einer/eines Jugendlichen das Grundanliegen des Jugendstrafgesetzes, wenn Sie sich die einleitenden Worte bzw. den Artikel 2 vor Augen führen? Nehmen Sie in 3 5 Sätzen Stellung dazu. ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 3/7
4 3. Für wen gilt das Jugendstrafgesetz (JStG)? Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Weshalb hat man wohl diese beiden Alterslimiten festgelegt? 4. Straffälligkeit und ihre Konsequenzen Wird jemand straffällig, sei dies ein Jugendlicher oder eine Jugendliche oder eine erwachsene Person, so hat dies Folgen. Mit der Bearbeitung der folgenden zwei Aufgabenstellungen erfahren Sie etwas über zwei wichtige Rechtsgrundsätze im Strafrecht sowie die Konsequenzen, die im Jugendstrafgesetz für straffälliges Verhalten vorgesehen sind. a) Zwei Rechtsgrundsätze des Strafrechts Lesen Sie im Buch Mensch Recht Gesellschaft auf der Seite 21 die zwei folgenden Rechtsgrundsätze. Erklären Sie anschliessend in Ihren Worten den Sinngehalt dieser Grundsätze. Keine Strafe ohne Gesetz Keine Strafe ohne Schuld ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 4/7
5 b) Schutzmassnahmen und Strafen Das Jugendstrafgesetz kennt zwei grundsätzliche Möglichkeiten von Konsequenzen bei straffälligem Verhalten, nämlich Schutzmassnahmen und Strafen. Um darüber Näheres zu erfahren, ergänzen Sie bitte die beiden folgenden Artikel mit den zutreffenden, nachstehend aufgeführten Begriffen: zusätzlich, ausserordentlichen, schuldhaft, einzusehen, schwerwiegend, erzieherischen, Unrecht, bedrohte Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen 1 Hat der Jugendliche eine mit Strafe Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er gehandelt hat. 2 Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen. Art. 11 Anordnung der Strafen 1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten. 2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das seiner Tat und nach dieser Einsicht zu handeln. ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 5/7
6 5. Welche Schutzmassnahmen und Strafen sind möglich? Schreiben Sie hinter den Beschreibungen die folgenden acht Begriffe in das jeweils zutreffende Feld: Unterbringung, Verweis, persönliche Leistung, persönliche Betreuung, Busse, ambulante Behandlung, Freiheitsentzug, Aufsicht Schutzmassnahmen Besteht Aussicht darauf, dass die Eltern gemeinsam, der/die Alleinerziehende oder die Pflegeeltern in der Lage sind, die Erziehung geeignet zu gestalten oder allenfalls eine therapeutische Behandlung des/der Jugendlichen sicherzustellen, bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, gegenüber der die Erziehungsberechtigten Rechenschaft über ihre Bemühungen und Massnahmen ablegen müssen. Sind die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage, die Erziehungsverantwortung richtig wahrzunehmen, kann die urteilende Behörde eine geeignete Person bestimmen, die die Eltern unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Leidet der oder die Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er/sie in seiner/ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder von Suchtstoffen abhängig, kann die urteilende Behörde eine ambulante Behandlung anordnen. Liegt der Fall so, dass die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann, so kann der/die Jugendliche aus dem Familienumfeld genommen und anderswo untergebracht werden. Beispielsweise in einer anderen Familie oder in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung. Strafen Mit dieser Strafe wird der/die Jugendliche belegt, wenn es aller Voraussicht nach genügt, um die betroffene Person von weiteren Straftaten abzuhalten. Es handelt sich dabei um eine schriftliche und ausdrückliche Missbilligung der Tat. Im Rahmen dieser Verurteilung muss ein/eine Betroffene/r während einer bestimmten Zeit zu Gunsten einer sozialen Einrichtung (z.b. Altersheim) oder einer hilfsbedürftigen Person arbeiten. Eine weitere Möglichkeit der Bestrafung besteht in der Verordnung einer Geldleistung. Allerdings nur gegenüber Jugendlichen, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben und höchstens bis CHF Die wohl härteste Strafe besteht darin, dass jemand eingesperrt wird. Die Dauer beträgt 1 Tag bis 1 Jahr ab vollendetem 15. Altersjahr. Ab vollendetem 16. Altersjahr können sogar bis zu 4 Jahre erteilt werden. ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 6/7
7 6. Zuordnung von Schutzmassnahmen und Strafen Nehmen Sie nun als kurze Repetition von Aufgabe 5 eine korrekte Zuordnung vor, indem Sie den beiden Kategorien auf der linken Seite die konkreten Begriffe von der rechten Seite mit Verbindungslinien zuordnen. Aufsicht Schutzmassnahmen Unterbringung Verweis persönliche Leistung persönliche Betreuung Busse Strafen ambulante Behandlung Freiheitsentzug 7. Bedingter und unbedingter Vollzug von Strafen Die Unterscheidung von bedingtem und unbedingtem Vollzug gibt es bei den Schutzmassnahmen nicht. Bei den Strafen ist es jedoch ähnlich wie im Erwachsenenstrafrecht: Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen 1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Was bedeutet also bedingte Strafe? (Test Jugendstrafrecht) ABU-Unterrichtsmaterialien h.e.p.-verlag Autoren: Mario Häfeli, Markus Kälin 7/7
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