Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ)

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1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ) Jugendrichtermodell / Vernehmlassungsfassung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, {Rechtsgrundlage}, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:. Jugendstrafbehörden Art. 78 Strafverfolgungsbehörden (Art. JStPO) Strafverfolgungsbehörden sind: 1. die Polizei gemäss Artikel Absatz. 1 und EG StPO,. die Jugendrichterin oder der Jugendrichter,. die Jugendstaatsanwaltschaft. Art. 79 Gerichte (Art. JStPO) 1 Die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen obliegen den ordentlichen regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichten. Die Aufgaben des Jugendgerichts obliegen den regionalen Jugendgerichten. Die Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen obliegen dem Obergericht. Art. 80 Zuständigkeit 1 Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 5 und 6 EG StPO. An Stelle der Generalstaatsanwaltschaft handelt die Jugendstaatsanwaltschaft. Über Konflikte zwischen einem regionalen Jugendgericht und einer regionalen oder kantonalen Staatsanwaltschaft entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. Art. 80 a Jugendstaatsanwaltschaft 1 Die Jugendstaatsanwaltschaft genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen. Sie kann gegen Strafbefehle Einsprache erheben. Die Zustellung unterbleibt bei Übertretungen, wenn sich die ausgesprochene Sanktion aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus Richtlinien er-

3 gibt, die von der Jugendstaatsanwaltschaft und den regionalen Jugendgerichten gemeinsam ausgearbeitet wurden. Art. 81 Trennung von Verfahren (Art. JStPO) 1 Die Verfahren gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel JStPO gilt sinngemäss. Können sich im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.. Vorverfahren Art. 8 Polizeiliche Erledigung 1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen. Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15. Altersjahr, welche eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrsinstruktion aufzubieten, wenn der festgestellte Verstoss in der Ordnungsbussenliste enthalten ist. 4 Artikel und 10 des Bundesgesetzes (SR 741.0) sowie Artikel und der Verordnung des Bundesrates über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (SR ) sind sinngemäss auf die polizeiliche Erledigung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar. 5 Für den Besuch des Verkehrsunterrichts werden keine Kosten erhoben. 4. Verfahren vor der Untersuchungsbehörde Art. 8 a Antrag auf Anklageerhebung In den Fällen von Artikel leitet die Jugendrichterin oder der Jugendrichter die Akten an die Jugendstaatsanwaltschaft weiter mit einem Antrag auf Anklageerhebung. 5. Rechtsmittel Art. 8 Einlegen von Rechtsmitteln durch die Jugendstaatsanwaltschaft (Art. 89 StPO) Im Rechtsmittelverfahren tritt die Jugendstaatsanwaltschaft an die Stelle der Generalstaatsanwaltschaft.

4 6. Vollstreckung Art. 84 Nachträgliche Entscheide 1 Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter ist zuständig für den nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide. In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 1 bis 14 JStG in eine Unterbringung (Artikel 18 Absatz 1 JStG), b Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten, c Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt, d Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung, e bei Übergangstätern die durch die StPO dem Gericht zugewiesenen Entscheide. Vorbehalten bleiben anders lautende kantonale Vorschriften. Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz Buchstabe a bis d eine Hauptverhandlung durch. 4 In den übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss. Art. 85 Beschwerde und Einsprache 1 Für das Beschwerderecht gilt Artikel JStPO. In den übrigen Fällen ist die Einsprache gemäss Artikel JStPO zulässig. Art. 86 Arrest Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Sanktion durch Flucht oder widersetzen sie sich ihr beharrlich, kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter sie für höchstens sieben Tage in Arrest setzen. Art. 87 Beschwerde gegen disziplinarische Massnahmen 1 Gegen disziplinarische Sanktionen der Jugendrichterin oder des Jugendrichters oder solche von privaten Einrichtungen, welche die Freiheit erheblich beschränken, können der oder die Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung beim regionalen Zwangsmassnahmegericht schriftlich und begründet innert 10 Tagen nach schriftlich begründeter Anordnung einer Sanktion Beschwerde erheben. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich angeordnet. Das regionale Zwangsmassnahmengericht entscheidet endgültig. Art. 89 Entschädigungen, Kostenbeteiligung, Eintreiben finanzieller Leistungen

5 1 Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für eine Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sowie die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern. Der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion obliegt die Eintreibung von Kosten, Bussen und Geldstrafen. Art. 90 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge 1 Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter hat in jedem Massnahmenvollzugsfall die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen abzuklären. Diese sind zur sachdienlichen Mitarbeit verpflichtet. Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter schliesst mit den Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsvertrag ab. Dieser wird mit den notwendigen Unterlagen der Jugendstaatsanwaltschaft zur Genehmigung vorgelegt. Verweigern oder verzögern Unterhaltsverpflichtete die notwendige Mitarbeit und ist eine Mahnung erfolglos geblieben, nimmt er oder sie mit Zustimmung der Jugendstaatsanwaltschaft eine Einschätzung nach Ermessen vor. Diese Verfügung gilt bis zur rechtsgültigen Unterhaltsregelung durch Vertrag oder Urteil und ist nicht anfechtbar. 4 Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande oder wird die Genehmigung verweigert, reicht die Jugendstaatsanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber:

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