Botschaft zum Entwurf des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO)
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- Busso Huber
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1 Botschaft zum Entwurf des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Geehrter Herr Präsident Werte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vorzulegen. A. NOTWENDIGKEIT DER GESETZGEBUNG Am 12. März 2000 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 angenommen und dadurch die verfassungsmässigen Grundlagen einer vollständigen Umschichtung des Schweizerischen Verfahrensrechtes geschaffen. Zu den Zielsetzungen dieser Reform gehört namentlich die Schaffung einer einheitlichen Schweizerischen Strafprozessordnung, welche die derzeitigen 26 verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen ersetzen soll. Der im Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 vorgesehene Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung erteilt dem Bund die Zuständigkeit, auf dem Gebiete des Strafverfahrens Gesetze zu erlassen. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) erlassen. Gleich wie bei den Bestimmungen über die strafrechtlichen Sanktionen, die für die Jugendlichen in einer vom Schweizerischen Strafgesetzbruch getrennten Sondergesetzgebung enthalten sind, nämlich im Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz JStG), werden nun die Verfahrensregeln in Jugendstrafsachen in einem Sondergesetz festgelegt. Dieses Gesetz - wie das JStG. - hat den Eigenheiten des Jugendstrafrechts (Ziele der Erziehung, der Behandlung, der Prävention und des Schutzes im Gegensatz zur Vergeltungsjustiz im Erwachsenenstrafrecht) Rechnung zu tragen. Ist die Vereinheitlichung des Jugendstrafverfahrens eines der Ziele der neuen Bundesgesetzgebung, so stehen den Kantonen trotzdem Vorrechte zu. In Wirklichkeit überlässt das Bundesgesetz einige Bestimmungen und die entsprechenden Klärungen der Kantonsgesetzgebung. Vereinzelte Verfahrensregeln haben Auswirkungen auf die Organisation der Rechtspflege. Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung hält übrigens fest, dass für die Organisation und Führung der Gerichte in Strafsachen - somit auch der Jugendstrafsachen - die Kantone zuständig sind, soweit das Bundesgesetz nicht anderes vorsieht. Der vorliegende Entwurf des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) wurde im Lichte dieser Bestimmungen und Regeln ausgearbeitet. B. KOMMENTAR ZUM ENTWURF Kapitel 1: Allgemeines - Artikel 1 Gegenstand a/ Der Entwurf des EGStPO hat vorab zum Ziel, die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) umzusetzen gleich wie das Einführungsgesetz zum Jugendstrafrecht vom 14. September 2006 (EGJStG) in Bezug auf das materielle Jugendstrafrecht (JStG). Diese vier Gesetze regeln die strafrechtliche Behandlung und das Verfahren der Jugendlichen. Seite 1
2 b/ Die Jugendstrafprozessordnung regelt die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung jener strafbaren Handlungen, die im Bundesrecht vorgesehen sind und die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 JStG begangen werden, sowie den Vollzug der Sanktionen gegenüber Jugendlichen. Sie betrifft hingegen nicht die strafbaren Handlungen wider das kantonale Recht. Gemäss Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) liegt die Zuständigkeit dieses Verfahrens bei den Kantonen. Artikel 1 Absatz 3 hält nun fest, dass der Entwurf des Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung ebenfalls die Bezeichnung der für die von Jugendlichen begangenen Übertretungen kantonaler und kommunaler Vorschriften zuständigen Behörden (Artikel 9 des Entwurfes EGStPO) sowie die Bestimmung des Verfahrens für deren Verfolgung und Beurteilung (Artikel 10 des Entwurfes EGStPO) zum Inhalt hat, es sei denn die kantonale Gesetzgebung sehe es anders vor. - Artikel 2 - Analoge Anwendung der StPO Die JStPO ist gegenüber der Schweizerischen StPO eine lex specialis. Trotzdem kommt die StPO ebenfalls bei der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 JStPO zur Anwendung. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO), welche die ebenfalls für das Jugendstrafrecht gültigen Artikel der StPO umsetzen, sind also gleichfalls anwendbar. Kapitel 2 : Jugendstrafbehörden Abschnitt : Jugendrichter - Artikel 3 Untersuchungsbehörde a/ In den heutigen kantonalen Jugendstrafprozessordnungen gibt es zwei Modelle : das Modell "Instruktionsrichter oder Jugendrichter", das in der Westschweiz üblich ist und in welchem die gleiche Person die Untersuchung führt, in Fällen minderer Bedeutung den Entscheid fällt, im Jugendgericht Einsitz nehmen kann und den Urteilsvollzug überwacht; das Modell "Jugendanwalt", das in einigen deutschsprachigen Kantonen gilt und in welchem der Jugendanwalt die Untersuchung führt, Strafbefehle erlässt und die Verantwortung des Urteilsvollzugs übernimmt, jedoch vor dem Jugendgericht die Anklage vertritt. Die JStPO überlässt die Wahl des zutreffenden Modells den Kantonen. Dieser Handlungsspielraum ermöglicht es den Kantonen, das für jeden Kanton passende Behördesystem zu gestalten und die bisherigen Behördestrukturen beizubehalten. Der Kanton Wallis hat sich für den Beibehalt des bisherigen Systems des Jugendrichters ausgesprochen. b/ Artikel 3 des Entwurfs EGJStPO stützt sich auf den bisherigen Artikel 6 EGJStG, welcher durch das vorgeschlagene Gesetz abgeschafft wird (Ziffer II, Artikel 14). Er betrifft allerdings nur die Zuständigkeit des Jugendrichters in Untersuchungssachen. Seine weitere Zuständigkeit wirden im folgenden Artikel behandelt. c/ Artikel 3 Absatz 1 des Entwurfs des EGJStPO gestattet es dem Jugendrichter, einen Beisitzer zu bezeichnen, der im Auftrg die Untersuchung führt, wie dies gemäss Artikel 15 Absatz 2 in fine StPO vorgesehen ist. Absatz 2 übernimmt Absatz 3 des Artikel 6 EGJStG, der seinerseits Artikel 4 JStG umsetzt. Es erwies sich nämlich als zweckmässig, die Zuständigkeit des Jugendrichters in der Untersuchungsphase in einem einzigen Gesetzestext zusammenzulegen. Absatz 3 behält schliesslich noch die Zuständigkeiten des Polizeigerichtes und der Verwaltungsbehörden für die Untersuchung der strafbaren Handlungen gegen kantonale Spezialgesetze vor, wobei die Behörden in Artikel 9 des Entwurfes EGJStPO benannt werden. - Artikel 4 Zuständigkeiten a/ Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeit des Jugendrichters, die über die Untersuchung hinausgeht. Absatz 1 übernimmt in Bezug auf die Zwangsmassnahmen, die vorsorglichen Schutzmassnahmen und die Beobachtung sinngemäss Artikel 26 Absatz 1 JStPO, dazu noch die Anwendungsbestimmungen des Artikel 6 Absätze 4 und 5 EGJStG, der durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wird. Seite 2
3 b/ Der zweite Absatz wiederholt die Urteilszuständigkeit des Jugendrichters sowie das Verfahren nach Artikel 32 JStPO. Die Urteilszuständigkeit wird in Bezug auf jene des Jugendgerichtes definiert (Artikel 34 JStG und Artikel 7 EGJStPO). c/ Absatz 3 übernimmt Artikel 15 Ziffer 3 zweiter Satz sowie Artikel 194 bis Absatz 1 stopp/vs (Walliser Strafprozessordnung). Betroffen sind die Entscheide kantonaler und kommunaler Behörden in Bezug auf die kantonale und kommunale Gesetzgebung. d/ Absatz 4 beschreibt die Zuständigkeiten des Jugendrichters in Sachen Rechtshilfe, indem er die Artikel 36b, 36d und 36f StGB/VS übernimmt. - Artikel 5 Übermittlung der Akten Dieser Artikel übernimmt Artikel 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und legt das Verfahren der Übermittlung der Akten an die Jugendstaatsanwaltschaft fest. Hervorzuheben ist, dass die schriftliche Benachrichtigung nach dem ersten Absatz eben so sehr den bevorstehenden Abschluss der Akten als die Zuständigkeit des Jugendgerichtes betrifft. Die Dauer der Frist für die Beweisanträge wird dem Ermessen des Jugendrichters überlassen, da dieser ja über die Komplexität des Falles Bescheid weiss Abschnitt : Jugendstaatsanwaltschaft - Organisation der Jugendstaatsanwaltschaft Artikel 26bis des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG) Da sich der Kanton Wallis für das Modell des Jugendrichters (s. vorne) entschieden hat, ist er durch das Bundesgesetz verpflichtet, eine Jugendstaatsanwaltschaft einzusetzen.(artikel 21 JStPO). Es ist zweckmässig, der Staatsanwaltschaft eine möglichst breite Freiheit für die interne Organisation zu überlassen, da sie am besten darüber zu befinden weiss, wie viele Mitarbeiter für Jugendstraffälle bemüht werden müssen. Deshalb wird der Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Zuständigkeit überlassen (Art. 14 Ziff. 2 Art. 26bis neues RPflG). - Artikel 6 Zuständigkeit Artikel 6 übernimmt fast wörtlich Artikel 21 JStPO, der die Zuständigkeit der Jugendstaatsanwaltschaft aufzählt. Artikel 21 Buchstabe e JStPO überlässt es den Kantonen, weitere Zuständigkeiten zu regeln. Das ist wie vorliegend unter Buchstabe c für die Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe d JStPO der Fall Abschnitt : Gerichte - Artikel 7 - Jugendgericht a/ Zuständigkeit des Jugendgerichtes Artikel 7 des Entwurfes EGStPO hat eine didaktische Aufgabe : unter dem Kapitel Strafbehörden wird an Artikel 3 angeschlossen, an die Institution des Jugendgerichtes erinnert und auf den Zuständigkeitskatalog aus dem Bundesrecht verwiesen.die Zuständigkeit des Jugendgerichtes wird in Artikel 34 JStPO benannt. Dieser Artikel zählt die Fälle der Zuständigkeit des Jugendgerichtes als erstinstanzliche Behörde auf. b/ Organisation des Jugendgerichtes Artikel 13 RPflG Die Organisation des Jugendgerichtes ist im Rechtspflegegesetz zu ordnen. Artikel 14 Ziffer 2 vervollständigt Artikel 13 RPflG durch Absatz 5 neu, der sinngemäss Artikel 15 Absatz 6 StPO/VS übernimmt. Zudem stimmt die Organisation des Jugendgerichtes mit Artikel 7 Absatz 2 JStPO überein. Seite 3
4 - Artikel 8 Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht Das Bundesrecht (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d JStPO) verpflichtet die Kantone, eine Beschwerdeinstanz und ein Berufungsgericht einzurichten, ohne dass die Schaffung einer spezifischen Jugendgerichtsbarkeit gefordert wird. Artikel 8 des Entwurfes EGJStPO überträgt die Zuständigkeit für die Beschwerde einem Richter des Kantonsgerichtes. Da sich die Berufung im Wesentlichen gegen einen Entscheid des Jugendgerichtes als Kollegialbehörde richtet, ist die Übertragung der Berufungsgerichtsbarkeit an einen Hof des Kantonsgerichtes angezeigt. In diesem Bereich werden die Berufungen gegen eine kollegiale erstinstanzliche Behörde nämlich durch einen Hof und nicht durch einen Einzelrichter des Kantonsgerichtes geurteilt. Gleichzeitig ist die Unvereinbarkeit nach Absatz 3 jener von Artikel 21 Absatz 2 StPO nachgebildet, welche dem Beschwerderichter den Einsitz in die Berufungsbehörde untersagt. Die JStPO sieht zwar nicht die gleiche Regelung vor. Unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts ist eine solche Unvereinbarkeitsvorschrift nicht obligatorisch. Es erschien aber von Vorteil, die Richter der Beschwerde- und der Berufungsinstanz klar voneinander zu trennen, nachdem die JStPO bereits die Personalunion zwischen dem ermittelnden und dem urteilenden Richter gestattet Abschnitt : Zuständige Behörden bei Übertretungen - Artikel 9 - Zuständige Behörden Artikel 9 des Entwurfes EGJStPO behandelt die Frage der zuständigen Behörden bei Übertretungen und verankert die vom Bundesgesetzgeber gewollte Änderung. In Zukunft soll der Jugendrichter allgemein bei Übertretungen gegen Bundesrecht im Strafbefehlsverfahren zuständig sein. Im Bereich der Übertretung kantonaler Gesetze wurde nach einer gleichen Lösung gesucht, jedoch in Beachtung des Föderalismus unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Absatz 1 legt die Zuständigkeit bei Übertretungen des Bundesrechts und kantonalen Rechts fest, Absatz 2 jene bei Übertretungen kommunalen Rechts. Die kommunale Rechtsordnung setzt das Polizeigericht als allgemein für Übertretungen kommunalen Rechts zuständige Gerichtsbehörde ein und behält zudem die Zuständigkeit des Gemeinderates und der Verwaltungsbehörde vor. Absatz 3 sieht vor, dass die Entscheide dieser Behörden dem zuständigen Jugendrichter mitgeteilt werden, damit dieser über alle möglichen Informationen zum Verhalten des Jugendlichen verfügt. Absatz 4 bestätigt die heute geltende Ordnung, wonach der Jugendrichter für das Berufungsverfahren gegen die Strafentscheide der Verwaltungsbehörden und der Polizeigerichte zuständig sind (Artikel 4 Absatz 3). Darüber hinaus ist das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl anwendbar. Die Verweisung ist rein didaktischer Natur. - Artikel 10 Verfahren bei Übertretungen kantonalen und kommunalen Rechts Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, bei Übertretungen des Bundesrechts ein einziges Verfahren, nämlich das Strafbefehlsverfahren anzuwenden. Was die Übertretungen kantonalen Rechts betrifft, bleibt der Kanton in der Wahl des Verfahrens frei. Vorzugsweise wird in Übertretungssachen ein einziges Verfahren festgelegt, das analog angewendet wird, wobei die kantonale Spezialgesetzgebung vorbehalten bleibt. Das Verfahren nach JStPO ist also vor einer Gerichtsbehörde analog anwendbar, wenn Übertretungen kantonalen Rechts anstehen. Diese Lösung erfolgt in Symmetrie zu jener der Erwachsenen (Artikel 38 EGStPO). Hingegen kommt vor der Verwaltungsbehörde das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung Kapitel 3 : Mediation - Artikel 11 Mediation a/ Artikel 11 des Entwurfs EGJStPO behandelt die Frage, welche Personen im Mediationsverfahren als Mediatoren zugelassen sind. Er entspricht Artikel 7 EGJStG, der durch dieses Gesetz aufgehoben wird, da die Bestimmungen zur Mediation neu in die JStPO aufgenommen werden. b/ Die ersten beiden Absätze übernehmen die heute geltende Ordnung. Absatz 2 fügt jedoch neu hinzu, dass dem Jugendgericht die Aufgabe zukommt, die Liste der zum Mediationsverfahren zugelassenen Mediatoren zu erstellen. Diese Bestimmung verankert die heutige Praxis im Gesetz. Die Lösung einer Mediatorenliste orientiert den Jugendrichter bei der Auswahl des Mediators und sichert letzterem die notwendige Unabhängigkeit gegenüber den Gerichtsbehörden zu. c/ Absatz 3 verweist auf Artikel 44 JStPO. Seite 4
5 - Artikel 12 Mediationsverfahren a/ Artikel 12 des Entwurfs EGJStPO vermittelt die Grundregeln des Mediationsverfahrens in Jugendstrafsachen. Er übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut von Artikel 8 EGJStG, der durch Artikel 14 Ziffer 1 des Entwurfs EGJStPO aufgehoben wird. b/ Er ändert jedoch Absatz 1 und erteilt die allgemeine Zuständigkeit zur Übermittlung der Akten an den Mediator dem Richter oder der Verfahrensleitung des Gerichtes. Ziel dieser Abänderung ist es, die Mediation jederzeit zu ermöglichen, sogar während dem Straf- oder Massnahmevollzug, umso mehr als der Jugendrichter ebenfalls für den Vollzug verantwortlich zeichnet. c/ Absatz 2 wurde abgeändert, damit sich Magistraten und Mediatoren der für Jugendliche abgekürzten Strafverfolgungsfristen (1 Jahr, wenn die strafbare Handlung keine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann, 3 Jahre, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe maximal drei Jahre beträgt, 5 Jahre, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt) bewusst bleiben. Wird das Verfahren ausgesetzt, so läuft die Strafverfolgungsfrist nichtsdestotrotz. Es ist also darauf zu achten, dass die Zwischenphase der Mediation nicht die Strafverfolgung lahm legt. d/ Absatz 4 schützt das Berufsgeheimnis des Mediators und sichert die Vertraulichkeit der Mediation. Er übernimmt sinngemäss die Absätze 6 und 7 von Artikel 317 des Entwurfes StPO. Da dieser Artikel aufgehoben wurde, waren das Berufsgeheimnis des Mediators und die Vertraulichkeit der Mediation gesetzlich nicht mehr geschützt. Ohne diesen Artikel könnte der Mediator als Zeuge geladen werden und könnte kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Ab jetzt ist der Mediator ans Berufsgeheimnis gebunden und hat das das Recht, die Zeugenaussage im Sinne von Artikel 173 StPO zu verweigern. e/ Das Beteiligungsverbot am Mediationsverfahren für Anwälte und gesetzliche Vertreter wurde aufgehoben. Die Mediatoren in Jugendstrafsachen haben geltend gemacht, dass die Familie und die gesetzlichen Vertreter manchmal grundlegend am Konflikt zwischen den Parteien beteiligt waren und dass deren Anwesenheit für eine gesamtheitliche Lösung des Konfliktes notwendig war. Die Anwesenheit von Anwälten ist in dieser Phase hingegen nicht erwünscht. f/ Absatz 5 bringt eine Neuerung, indem die Mediatoren auf die Notwendigkeit einer gesamtheitlichen Konfliktsregelung aufmerksam gemacht werden. Dadurch soll vermieden werden, dass nach erfolgter Einigung und Einstellung des Strafverfahrens eine Partei zur Wiedergutmachung vor ein Zivilgericht treten kann oder ihre Meinung nach erfolgter Unterschrift ändert und die Einstellungsverfügung weiterzieht. Es ist selbstverständlich, dass der Verzicht auf den Zivilweg oder die Rechtsmittel der Umsetzung der Einigung untergeordnet wird. g/ Absatz 6 erläutert die in der Jugendstrafprozessordnung vorgesehene Einstellung. In Anwendung von Artikel 320 bzw. 329 Absatz 4 StPO erlässt der Jugendrichter bzw. das Jugendgericht eine Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung erwähnt, dass die Mediation erfolgreich verlaufen ist. Absatz 6 wurde durch eine weitere Neuerung ergänzt : nämlich für der Fall, dass eine Einigung zwar zustande kam, aber dass sie nicht eingehalten wird. Die vorgeschlagene Lösung hält die Mediation nur dann als erfolgt und daher das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 JStG nur dann als einstellbar wenn die Parteien ihre Verpflichtungen eingehalten haben oder wenn sie mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen begonnen haben (vgl. dazu. ANDRÉ KUHN, La médiation en droit pénal des mineurs, in FRANÇOIS BOHNET (Hsg.), Le nouveau droit pénal des mineurs, Neuenburg 2007, S. 57ff, 70f). Es gilt diesbezüglich zu vermerken, dass die Einigung in der Mediation häufig eine Klausel für weitere Beziehungen zwischen den Parteien aufweist, wobei der Nachweis des Vollzuges häufig nur schwer zu erlangen ist. Ist der Vollzug der Einigung auf eine gewisse Dauer ausgerichtet, so soll das Strafverfahren eingestellt werden können, sobald die Parteien guten Willen zeigen, indem sie mit der Einhaltung der Einigung begonnen haben und dazu die Verjährungsfristen beachten (vgl. oben). Wenn dann eine Partei in der Folge den Vollzug der vorgesehenen Einigung nicht zu Ende führt, so obliegt des der anderen Partei, die Einhaltung der Einigung auf dem Zivilweg zu erzielen. Kapitel 4 : Verschiedenes, Übergans- und Schlussbestimmungen - Artikel 13 Verhaftung Artikel 16 des Entwurfs EGJStPO übernimmt Artikel 152 StPO/VS und verankert die heute geltende Lösung. Seite 5
6 - Artikel 14 Abänderung geltenden Rechts Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) (Ziffer 1): - Art. 13 Jugendgericht Die Abänderung dieses Artikels ist unter Berücksichtigung des Bundesrechts unerlässlich. Der jetzige Artikel 9 JStPO (Ablehnung) besagt in der Tat, dass der einfache Antrag des Jugendlichen und seiner Eltern genügt, damit sich der Richter, der die Untersuchung geführt hat, in den Ausstand begibt. Dazu wird nicht mehr zusätzlich verlangt, dass der Richter Haft angeordnet hat. - Art. 26bis Jugendstaatsanwaltschaft Es bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen, die Jugendstaatsanwaltschaft zu organisieren. Es wäre jedoch erwünscht, dass die mit dieser Aufgabe betraute Person spezialisiert, noch besser wenn sie ein Spezialist des Jugendstrafrechts ist. Das Ideal wäre ein Jugendstaatsanwalt mit einer spezifischen Ausbildung, der nur vor den Jugendstrafbehörden auftreten würde, wie dies in Artikel 26bis RPflG zum Ausdruck kommt. C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Im Gegensatz zur Strafprozessordnung der Erwachsenen hat der Entwurf EGStPO im Kanton Wallise keine signifikante finanzielle Auswirkungen. In der Tat sieht der Entwurf vor, einerseits und in Übereinstimmung mit der JStPO das bisherige Strafverfolgungsystem der Jugendlichen beizubehalten, anderseits eine Vielzahl von Bestimmungen zu übernehmen, die bisher im EGJStG und in der StPO/VS angesiedelt waren. D. SCHLUSSFOLGERUNG Wir berufen uns auf die dargelegte Entwicklung und schlagen Ihnen, geehrter Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete, den vorgelegten Entwurf des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung zur Annahme vor, und empfehlen Sie wie uns selber dem göttlichen Schutz. Sitten, den 29. April 2009 Der Präsident des Staatsrates : Jean-Michel Cina Der Staatskanzler : Henri v. Roten Seite 6
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