Jugendstrafrecht. *(in Gesetz und Wirklichkeit) Referat RePrAG. 3. April Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft
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- Juliane Richter
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1 Jugendstrafrecht * Referat RePrAG 3. April 2013 Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft *(in Gesetz und Wirklichkeit)
2 Rechtsquellen Jugendstrafgesetz (JStG) Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Einführungsgesetz zur Schweiz. Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)
3 System der Rechtsquellen JStG - (StGB) JStPO - (StPO) EG JStPO Weisungen der LJUGA / LOSTA
4 Täterstrafrecht statt Tatstrafrecht 2) Art. 2 Grundsätze Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. 2) Vergleiche Crash-Kurs
5 Notizen
6 Art. 4 JStPO (Grundsätze) 1 Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.
7 Art. 4 JStPO Grundsätze (2. Teil) 3 Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift. 4 Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein.
8 Konkretisierung von Art. 4 JStPO Der allgemeine Grundsatz von Art. 4 JStPO wird in der JStPO durch verschiedene Schutzvorschriften konkretisiert: Art. 10 JStPO: Ordentlicher Gerichtsstand am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts Art. 11 JStPO: Getrennte Führung des Jugendstrafverfahrens von Erwachsenenstrafverfahren Art. 13 JStPO: Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson
9 Konkretisierung von Art. 4 JStPO (2. Teil) Art. 14 JStPO: Ausschluss der Öffentlichkeit Art. 15 JStPO: Möglichkeit der Beschränkung der Akteneinsicht Art. 19 JStPO: Möglichkeit der Beschränkung des Rechts auf Teilnahme an bestimmten Untersuchungshandlungen Art. 27 JStPO: Bloss ausnahmsweise Anordnung von Untersuchungshaft Quelle: Prof. Riedo, Skript Jugendstrafrecht: Jugendstrafprozessrecht
10 Ab 2007: JStG für Jugendliche von Jahren Schutzmassnahmen ambulant Aufsicht Persönliche Betreuung Ambulante Behandlung stationär Unterbringung Strafen Verweis Persönliche Leistung über 15 J: Busse über 15 J: Freiheitsentzug bis 1 Jahr über 16 J: Freiheitsentzug bis 4 Jahre Strafbefreiung Mediation
11 Persönlicher Geltungsbereich 0 9 KESR Jugendstrafrecht 19 Erwachsenenstrafrecht Übergangstäter Art. 3 Abs. 2 JStG
12 Aufsicht (Art. 12 JStG) Die wenigst einschneidende Massnahme Aussicht, dass Inhaber der elterlichen Sorge die erforderlichen Vorkehren treffen und geeignete erzieherische oder therapeutische Behandlungen des Jugendlichen sicherstellen Geeignete Person bestimmt, welcher die Eltern Auskunft geben müssen Den Eltern können Weisungen erteilt werden Anordnung bei Mündigkeit nur im Einverständnis
13 Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) Aufsicht genügt nicht Geeignete Person bestimmt, die Eltern in Erziehungsaufgaben unterstützt und den Jugendlichen betreut Der mit der Betreuung betrauten Person können bestimmte Befugnisse übertragen werden Elterliche Sorge kann beschränkt werden Anordnung bei Mündigkeit nur im Einverständnis
14 Ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) Psychische Störung, Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder Abhängigkeit Ausgeschlossen bei körperlichen Gebrechen Kann mit allen anderen Schutzmassnahmen verbunden werden
15 Unterbringung (Art. 15 JStG) Notwendige Erziehung oder Behandlung kann nicht anders sichergestellt werden (Art. 15 Abs. 1) Unterbringung bei Privatperson, in Erziehungseinrichtung, in Behandlungseinrichtung Geschlossene Unterbringung und Unterbringung in Behandlungseinrichtung nur nach Begutachtung (Art. 9, Art. 15 Abs. 2 und 3) Keine Bedingte Entlassung mehr möglich Sondern allenfalls Weiterbetreuung über ambulante Schutzmassnahmen Alle Schutzmassnahmen enden spätestens mit Vollendung des 22. Altersjahrs
16 Verweis (Art. 22 JStG) Förmliche Missbilligung der Tat Evtl. mit Probezeit zwischen 6 24 Monate und Weisung verbinden Bei neuem schuldhaften Handeln oder Nichteinhalten der Weisung kann andere Strafe verhängt werden
17 Persönliche Leistung (Art. 23 JStG) Unentgeltlich Vollzug kann aufgeschoben werden < 15: max. 10 Tage, evtl. Aufsicht > 15: max. 3 Monate, evtl. mit Aufenthalt am Einsatzort Möglichkeit der Umwandlung in Busse/Freiheitsentzug
18 Busse (Art. 24) > 15 Jahre Max. CHF Vollzug kann aufgeschoben werden Umwandlung in persönliche Leistung auf Ersuchen möglich Umwandlung in Freiheitsentzug bei schuldhafter Nichtbezahlung
19 Freiheitsentzug bis 1 Jahr (Art. 25 Abs. 1) > 15 Vollzug kann aufgeschoben werden Bedingte Entlassung nach Hälfte Begleitung durch unabhängige Person bei Freiheitsentzug >1 Monat Umwandlung in Persönliche Leistung möglich
20 Freiheitsentzug bis 4 Jahre (Art. 25 Abs. 2) > 16 (zur Zeit der Tat) Vollzug bis 30 Monate kann aufgeschoben werden Lit. a: StGB 111, 112, 140 Z. 4, 185 Z.2, 189 Abs. 3, 190 Abs. 3, 221 Abs. 2 Lit. b: StGB 122, 140 Ziff. 3 und 184 +skrupelloses Handeln
21 Strafbefreiung (Art. 21) Bestrafung würde Ziel einer Schutzmassnahme gefährden Schuld und Tatfolgen sind gering Jugendlicher hat Schaden durch eigene Leistung so weit wie möglich wieder gut gemacht Jugendlicher ist durch die mittelbaren Folgen der Tat so schwer betroffen, dass Strafe unangemessen wäre Jugendlicher wurde wegen der Tat von den Eltern oder Dritten schon genügend bestraft Seit der Tat ist verhältnismässig lange Zeit verstrichen und der Jugendliche hat sich wohl verhalten
22 Mediation (Art. 8 und 21 Abs. 3) Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig eingestellt werden, damit eine geeignete Organisation oder Person ein Mediationsverfahren durchführen kann Gelingt das Mediationsverfahren, wird das Verfahren definitiv eingestellt
23 Verjährung (Art. 36 JStG) Verfolgungsverjährung 5 Jahre bei Taten mit Strafandrohung von über 3 Jahren Freiheitsstrafe 3 Jahre bei Taten mit Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe 1 Jahr für die mit einer andern Strafe bedrohten Taten Vollstreckungsverjährung 4 Jahre für Freiheitsentzug von mehr als 6 Monaten 2 Jahre für andere Strafen 25. Altersjahr als absolutes Vollstreckungsende
24 Strafregister In das Strafregister aufzunehmen sind per gem. Art. 369 StGB: o Freiheitsentzüge o Unterbringungen o Ambulante Behandlungen Urteile gegen Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt werden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind
25 Jugendstrafrechtspflege Kanton Aargau Schulpflege Schulpflege - Verweis (bed./auflagen) - pers. Leistung (bis 10 Tg) - Strafbefreiung - Mediation (Einleitung) Einsprache beim Bez. Schulrat (Jugendgericht) Schulpflege - Vollzug pers. Leistung - Vollzug Mediation - Überwachung - bed. Verweis - bed. pers. Leistung Kantonspolizei Regionalpolizei Bahnpolizei JugA - Jugendliche (15-18 J) - Anordnung U-Haft, HD, div. Zwangsmittel - Einleitung vorsorgl. Schutzmassnahmen - ambulant (vors. Aufsicht/pers. Betr./amb. Beo) - stationär (vors. Unterbringung, stationäre Beo) - Einstellung JugA - Strafe - Verweis - pers. Leistung - Busse - Freiheitsentzug bis 3 Mte. - Schutzmassnahme - Aufsicht - pers. Betreuung - ambulante Behandl. - Strafbefreiung - Mediation Einsprache beim Jugendgericht JugA Jugendgericht - Freiheitsentzug - über 15J. (1-365 Tg) - über 16J. (bis 4 Jahre) - Unterbringung - bei Privatperson - in Erziehungseinrichtung - offen / geschl. - in Behandlungseinrichtung - offen / geschl. Berufung beim Obergericht Ermittlung Untersuchung Beurteilung RM Vollzug
26 Datenaustausch JugA-VB/SL Alle Verbrechen/Vergehen und hinreichender Tatverdacht Jugendliche von Jahren an VB; alle SchülerInnen an Schulleitung Verfahrenseröffnung, Abklärung, vorsorgliche Massnahmen, verfahrensabschliessende Entscheide
27 Spezialverfahren ab TOA (JugA) und Mediation (MediSt) Drogengefährdungs-Diagnostik Verkehrsunterricht Kompetenzkurs (JugA) Früherkennung von Intensivtätern Datenaustausch JugA-Schulleitung statuiert im EG JStPO
28 Justizmodell statt Wohlfahrtsmodell Tat (Alter, Strafantrag, Verjährung, Tatbestand, zureichende Gründe, Zivilforderung...) Verteidigung (U-Haft, vorsorgl. Platzierung, schwere der Tat...) Dualismus (Strafe oder Strafe und Massnahme, Freiheitsentzug bis 4 Jahre)
29 Strafuntersuchungen Abgeschl. Verfahren Pendente Verfahren Inhaftierungen Vollzogene Hafttage Amtl. Verteidigungen Einstellungen Davon wg. Strafbefreiung
30 Anzeigen der Polizei Diebstahl ( ) Vermögensdel. 172 ter Raub ( ) Sachbesch.( ) Leib und Leben Fahrzeugentw SVG (ohne 94) BetmG
31 Strafen und Massnahmen Verweise Pers. Leistung Bussen FE bedingt/unbedingt Ambulante Massnahmen Stationäre Massnahmen Vollzugstage stat. Massnahmen Einsprachen gegen Entscheide
32 Organisation Jugendanwaltsmodell
33 Jugendanwalt / Jugendrichter JA JR Untersuch (stellt Sachverhalt fest und macht Abklärung zur Persönlichkeit) Untersuch (stellt Sachverhalt fest und macht Abklärung zur Persönlichkeit) Strafbefehlsrichter in leichteren Fällen Einzelrichter in leichten Fällen Jugendstaatsanwalt in schweren Fällen vor Jugendgericht Mitglied Jugendgericht in schweren Fällen Überwachung Vollzug Überwachung Vollzug
34 BGer OGer JGer JStA JA
35 Organisationsmodell JA /SozA /Sekr
36 Umsetzung: Auf dem Papier JA JA JA SozA SozA SozA Sekr Sekr Sekr geko/organigramm JugA
37 Umsetzung: In der Praxis JA /SozA /SB
38 JUGA im Alltag
39 Deviantes Verhalten: Straftat Defizit in erzieherischer Kompetenz: Umfeld Psychische und körperliche Behinderung: Jugendlicher
40 Delikt Heim Gutachten Schulbericht Vorladung PKB Probe Diagnostik BEO Verweis, Busse, Pers. Leistung, Kurs, Täter-Opfer-Ausgleich, Mediation, Sozialkompetenztraining, Medienkurs, Cannabis-Gespräch, Punkt C, Verkehrskunde, Therapie, Betreuung, ambulante Behandlung, Erziehungsheim/Freiheitsstrafe Intervention
41 scheinbare Kaltblütigkeit und Unberührtheit eines 15-jährigen nach Raubüberfall steht bereits in Abklärung (angemeldet durch Eltern, Schule, Vormundschaftsbehörde, Beratungsdienst Suizidversuch Brandstiftungen eines 12-jährigen mit sehr zurückgebliebener Entwicklung völlig komisch happige und spektakuläre Einschleiche- Diebstähle; 14-jährig, problematische Familie Wohnen Schule/Beruf Beziehungen Drogen Sexualdelikt Bewegungs- Schlaf-, Ess-, Verhaltens-, Kommunikations-, Beziehungsstörungen wiederholter Rückfall in immer wieder gleiche Delikte oder gleiche Fehler Bettnässer, Stottern, Tic Jugendlicher wirkt und reagiert im Gespräch nicht altersadäquat Hysterie, Verfolgungswahn
42 Persönlichkeitsabklärung/Diagnose
43 Cannabisverzeigungen Jährige Jährige 1. Verzeigung Ein Beratungsgespräch zwingend unter Einbezug der Eltern Intervention als Empfehlung an Eltern auf freiwilliger Basis Cannabisrunde Rückmeldung ob durchgeführt an JugA 2. Verzeigung Abklärung zwingend unter Einbezug der Eltern evtl. mit weiteren Partnern Intervention Abklärung mit Gefährdungsdiagnostik Evtl. Intervention Verrechenbarer Bericht an JugA Verrechenbarer Bericht an JugA
44 Komponenten der psychosozialen Diagnostik Soziale Ausgangslage: Internalisierende Probleme: - soziale Struktur (Familie, Schule, Umfeld) - Depression - Ängstlichkeit Externalisierende Probleme: - Aggressives Verhalten - Antisoziales Verhalten - Delinquenz Substanzkonsum: - Tabakkonsum - Alkoholkonsum - Cannabiskonsum
45 Umsetzung der kontrollierten Praxis Jugendrichter Zuweisung Empfehlung Suchtfachstelle (Institution) Psychosoziale Diagnostik Gespräch mit Jugendlichem Gespräch mit Eltern / Familie Intervention / Massnahme - Cannabis Beratungsgespräche - - Realize it / -VIVA / -usw. Rückmeldung Evaluation der Massnahmen
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49 Persönliche Leistung / Teilnahme Kurs (Art. 23 JStG) Dauer: Bis 15 Jahre: Höchstens 10 Tage Über 15 Jahre plus Verbrechen/Vergehen: 90 Tage Ort: Alters- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalt, Spitäler, Caritas, Bergbauern, begleitetes Arbeiten Umwandlung: Bis 10 Tage: Busse, über 10 Tage: Busse oder Freiheitsentzug
50 Kursbesuch Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen, oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden Suchtgefährdung: PunktC, realise-it, Viva Kompetenzförderung: Sozialkompetenztraining (JUGA), Medienkompetenztraining (Fachhochschule NW) Verkehrsschulung: Verkehrskundeunterricht (Repol)
51 Schutzmassnahmen ambulant / stationär Ambulant: Aufsicht (Art. 12), Pers. Betreuung (Art. 13), Ambulante Behandlung (Art. 14) MST und Probezeit mit Auflagen Stationär: Offene Unterbringung (Erzieherische oder therapeutische Hilfe bei Privatpersonen in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen), Geschlossene Unterbringung (Behandlung von psychischen Störungen und Schutz Dritter vor Gefährdung durch Jugendliche in GWG Aarburg, MZ Uitikon, AEA Kalchrain, Tessenberg )
52 JStG/JStPO EG JStPO Weisungen LJUGA/LOSTA Dienstbefehle
53 Hausdurchsuchung Spezialfall bei minderjährigen Hausgenossen und/oder Heimbewohnern (analog Art. 197 Abs. 2 StPO) Kein selbständiges Hausrecht für Minderjährige (kein Zimmerverbot möglich) Einwilligung Eltern/Institutionsleiter (irrtumsfrei, freiwillig, ernsthaft) immer möglich Keine Zwangsmassnahme
54 Weisungen des LJUGA Anwendungsbereich JStG/StGB bei gemischten Verfahren Vorgehen bei UMA (Absprache Kant. Sozialdienst) Bewirtschaftung Gefängnisplätze Interne Handlungsanleitung bei
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