SCHUTZBEDARFSKATEGORIEN
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- Harry Fuchs
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1 SCHUTZBEDARFSKATEGORIEN Version 1.0 EVANGELISCHE KIRCHE IN DEUTSCHLAND
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3 SCHUTZBEDARFSKATEGORIEN Diese Schutzbedarfskategorien wurden von der Arbeitsgruppe zur Bereitstellung der Muster-IT- Sicherheitskonzepte am abgestimmt. Diese Schutzbedarfskategorien gelten als Empfehlung und können im IT-Sicherheitskonzept zur Bestimmung des Schutzbedarfs (siehe Kapitel 4 des Muster-IT-Sicherheitskonzepts für mittlere und große Einrichtungen) verwendet werden. Meldedaten, die seitens des Staates (kommunale Meldebehörden) an die Kirchen (Rechenzentren) geliefert werden, sind hinsichtlich Vertraulichkeit und Integrität grundsätzlich in die Schutzbedarfskategorie hoch einzustufen. Patienten- und Klientendaten fallen in der Regel unter die Schutzbedarfskategorie sehr hoch ( 203 StGB) oder hoch. Schutzbedarfskategorien Schutzbedarf normal : Verstöße gegen Vorschriften und Gesetze mit geringfügigen Konsequenzen (innerkirchliche Vorschriften). Geringfügige Vertragsverletzungen mit maximal geringen Konventionalstrafen. Eine Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts würde durch den Einzelnen als tolerabel eingeschätzt werden. Es handelt sich um personenbezogene Daten, deren Missbrauch einen einzelnen Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann, z. B. Daten über Vertragsbeziehungen, Höhe des Einkommens, etwaige Sozialleistungen, Ordnungswidrigkeiten. Eine Beeinträchtigung erscheint nicht möglich. Die Beeinträchtigung würde von den Betroffenen als tolerabel eingeschätzt werden. Die maximal tolerierbare Ausfallzeit ist größer als 24 Stunden. Eine geringe bzw. nur interne Ansehens- oder Vertrauensbeeinträchtigung ist zu erwarten. Der finanzielle Schaden bleibt für die Institution tolerabel. Seite 3 von 5
4 Oder der zu erwartende direkte Schaden ist kleiner als Schutzbedarf hoch : Verstöße gegen Vorschriften und Gesetze mit erheblichen Konsequenzen (z. B. Strafverfahren). Vertragsverletzungen mit hohen Konventionalstrafen. Im Falle der erheblichen Beeinträchtigung handelt es sich z. B. um Daten zur Unterbringung in Anstalten, Straffälligkeit, dienstliche Beurteilungen, psychologisch-medizinische Untersuchungsergebnisse, Schulden, Pfändungen, Insolvenzen. Hierunter fallen auch alle besonderen personenbezogenen Daten gemäß DSG-EKD. Sämtliche Daten, die die Privatsphäre betreffen, wie Schulden und Pfändungen, dienstliche Beurteilungen, Insolvenzen, Ansehensverluste betroffener Personen und/oder kirchlicher Stellen. Eine Beeinträchtigung der persönlichen Unversehrtheit kann nicht absolut ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigung würde von einzelnen Betroffenen als nicht tolerabel eingeschätzt. Die maximal tolerierbare Ausfallzeit liegt zwischen einer und 24 Stunden. Eine breite Ansehens- oder Vertrauensbeeinträchtigung, d.h. innerhalb der Evangelische Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Werke und Einrichtungen, ist zu erwarten. Der Schaden bewirkt beachtliche finanzielle Verluste, ist jedoch nicht existenzbedrohend. Oder der zu erwartende direkte Schaden ist größer als und kleiner als Seite 4 von 5
5 Schutzbedarf sehr hoch : Fundamentaler Verstoß gegen Vorschriften und Gesetze. Daten, die besonderen rechtlichen Verschwiegenheitsbeschränkungen unterliegen und deren Preisgabe einen Straftatbestand darstellen. Vertragsverletzungen, deren Haftungsschäden ruinös sind. Eine besonders bedeutende Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen ist möglich. Daten, deren Missbrauch Gesundheit, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann (Stichwort: physische Existenz), z. B. Adressen von verdeckten Ermittlern, Adressen von Personen, die mögliche Opfer einer Straftat sein können. Hochsensible Daten, wie die Unterbringung in Anstalten und Einrichtungen, Daten zur Intimsphäre, zu Straftaten, zu erzieherischen Maßnahmen, Pflegedaten oder Daten von Berufsgeheimnisträgern gemäß 203 StGB oder ein breiter öffentlicher Ansehensverlust. Es besteht Gefahr für Leib und Leben. Die Beeinträchtigung würde von allen Betroffenen als nicht tolerabel eingeschätzt werden. Die maximal tolerierbare Ausfallzeit ist kleiner als eine Stunde. Eine Ansehens- oder Vertrauensbeeinträchtigung innerhalb der Kirchen und in der Beziehung zu den öffentlichen Behörden auf allen regionalen Ebenen ist denkbar. Ein mindestens landesweiter Vertrauensverlust ist zu erwarten. Der finanzielle Schaden ist für die Institution existenzbedrohend. Oder der zu erwartende direkte Schaden übersteigt die Grenze von Seite 5 von 5
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