Mobile Rehabilitation in Pflegeheimen. -Perspektive der Pflegeversicherung-

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1 Mobile Rehabilitation in Pflegeheimen 1 -Perspektive der Pflegeversicherung- g

2 Rechtliche Anforderungen an Pflegeheime durch das SGB XI 2 Selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägige gg (vollstationäre) oder zeitweise (tagsüber oder nachts = teilstationäre) Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedürftigen Zulassung durch Versorgungsvertrag Vergütung der Pflegeheime erfolgt über Pflegesätze (pflegebedingten Aufwand) und über Entgelte (Unterkunft und Verpflegung) In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. ( 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XI)

3 Konsequenzen der rechtlichen Voraussetzungen für Pflegeheime für die mobile geriatrische Reha (MGR) 3 Mobile geriatrische Reha kann und soll auch in Pflegeheimen geleistet werden, jedoch nicht von Pflegeheimen. Mobile geriatrische Reha darf sich nicht auf die Pflegesätze der Pflegeheime auswirken. Der Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes enthält zwar eine Vorschrift zur Einführung von Gesamtversorgungsverträgen, allerdings nur in Bezug auf mehrere selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen eines Einrichtungsträgers. g

4 4 Exkurs: Anforderungen an das MGR - Team Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben ist es den Pflegeheimen nicht möglich MGR selber zu leisten. Denn nach den Rahmen- empfehlungen zur mobilen geriatrischen i Reha vom 1. Mai 2007 ist hierzu ein interdisziplinäres Rehateam mit folgenden Professionen erforderlich: - Arzt, - Pflegefachkraft, - Physiotherapeut, - Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeut, - Sozialarbeiter/Sozialpädagoge,

5 5 Exkurs: Anforderungen an das MGR - Team Klinischer Psychologe/NeuroPsychologe, Ernährungsberater Pflegeheime erfüllen diese personellen Anforderungen an ein MGR-Team nicht. Denkbar ist natürlich, dass Pflegeheime und MGR - Teams mit jeweils eigenständigen Versorgungsverträgen einem gemeinsamen Träger angehören.

6 6 Versorgungssektor Pflegeheime Vollstationäre Pflegeheime = Kurzzeitpflegeheime = Tagespflegeheime = Heimbewohner ( ) ) = (ausschließlich Leistungsempfänger der Pflegeversicherung)

7 Pflegeheimbewohner als potentielle Nutznießer der MGR 7 Indikations- und Zuweisungskriterien der MGR nach den Rahmenempfehlungen vom 1. Mai 2007: Die umfassende Anwesenheit eines Angehörigen/einer Bezugsperson und deren rehafördernde Unterstützung im gewohnten Wohnumfeld ist notwendig. Der Rehaerfolg kann nicht in die gewohnte Umgebung übertragen werden.

8 Pflegeheimbewohner als potentielle Nutznießer der MGR 8 Folgende Gründe kommen für die MGR in Betracht: Erhebliche Schädigungen mentaler Funktionen Erhebliche Schädigungen der Stimm-, Sprech- und Sprachfunktionen Erhebliche Schädigungen der Seh- und Hörfunktion Da ca. 60 bis 80% der Pflegeheimbewohner Schädigungen der mentalen Funktion haben, handelt es sich um einen Personenkreis, für den die MGR die geeignete Form der Reha sein kann.

9 9 Umsetzung der MGR in Pflegeheimen Die MGR geht von einer cotherapeutischen Assistenz, Mitwirkung, Unterstützung der Angehörigen/Bezugspersonen aus. In den Pflegeheimen müssen die fehlenden Angehörigen durch das Heimpersonal ersetzt werden. MGR kann in Pflegeheimen nur gelingen, g wenn das Reha-Team sich eng mit den Pflegekräften abstimmt und diese in den Rehaprozess einbezieht. Vorübergehende personelle Mehraufwendungen werden dann im Zeitablauf durch eine Verringerung des Pflegebedarfs kompensiert.

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