Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug

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1 Strafvollzug Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Vorlesung vom 15. April 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 84) (Forts.) > Zweck/Begründung > Aufrechterhaltung oder gar Schaffung von Beziehungen ausserhalb der Strafanstalt > Angleichung an normale Lebensumstände und Beschränkung der schädlichen Wirkung des Strafvollzugs. > Kontaktpflege in einem weiten Sinn umfasst u.a. auch (nicht explizit genannt) > Telefon; Briefverkehr; ? > Recht auf Information: Zeitungen, Zeitschriften, TV, Radio; Internet? > Besuch in der Anstalt und Urlaub; keine Beschränkung auf Familie > "Erleichterung des Kontakts zu nahe stehenden Personen": auch intime Beziehungen; "Beziehungszimmer" Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Ausgestaltung des Vollzugs Folie 1

2 Kontrolle von Besuchen und Kontakten (Art. 84 Abs. 2 bis 5) > Abs. 2: Allgemeine Regelung > Zwei Gründe um Besuche und Kontakte einzuschränken > Ordnung: insb. Massnahmen gegen Schmuggel von Waffen, Drogen, Mobiltelefonen u.a. > Sicherheit: Flucht oder Delinquenz > Zwei Stufen der Einschränkung > Überwachung (von Besuch; aber auch von Briefpost Zensur)) > Verbot > Problem: Sprachenvielfalt > Grundsätzlich: Deklaration der Überwachung oder des Verbots > Ausnahme: geheime Überwachung zu strafprozessualen Zwecken (insb. Aufdeckung von Straftaten, Überführen von Tätern) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Ausgestaltung des Vollzugs Folie 2 Urlaub (Art. 84 Abs. 6) > Zwei Arten von Urlaub > Sachurlaub: familiäre Gründe (Heirat, Todesfall etc.) sowie Entlassungsvorbereitung (Arbeits- und Wohnungssuche etc.) > Beziehungsurlaub: Familie, Verwandte, andere Bezugspersonen > Voraussetzungen > "anständiges und kooperatives" Verhalten in der Strafanstalt (Urlaub als Verhaltensmotivation d.h. als Belohnung von Wohlverhalten) > Keine Flucht- oder Rückfallgefahr > Praxis: Mindestverbüssung für Gewährung von Beziehungsurlaub > Offener Vollzug: nach 1/6 der Strafdauer bzw. 18 Monaten > Geschlossener Vollzug: nach 1/3 der Strafdauer bzw. 6 Jahren eines Beziehungsurlaubs: 4 bis 48 Stunden > progressiv; abhängig vom Anteil der bereits verbüssten Strafe Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Ausgestaltung des Vollzugs Folie 3

3 Kontrollen und Untersuchungen von Gefangenen > Durchsuchung von persönlichen Effekten und der Zelle (Art. 85 Abs. 1) > Zweck > Ordnung: insb. Massnahmen gegen Schmuggel von Waffen, Drogen, Mobiltelefonen u.a. > Sicherheit: Flucht oder Delinquenz > Unerlaubte Gegenstände werden beschlagtnahmt und für den Gefangenen aufbewahrt (Mobiltelefon, ) oder vernichtet (Drogen, Waffen, ) > Leibesvisitation (Art. 85 Abs. 2) > vor allem nach Rückkehr aus Ausgang und Urlaub > drei Stufen > blosses Abtasten: durch Person gleichen Geschlechts > Entkleiden: nur in Abwesenheit anderer Gefangener (nur in Anwesenheit von Personen des gleichen Geschlechts?) > Untersuchungen von Körperöffnungen: Arzt oder anderes medizinisches Personal (des gleichen Geschlechts?); eventuell Anwesenheit von Sicherheitspersonal (des gleichen Geschlechts?) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Ausgestaltung des Vollzugs Folie 4 Strafsanktionen des StGB Strafsanktionen zwei Arten Strafen Massnahmen numerus clausus Dualismus Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 5

4 Strafen und Massnahmen Strafen Orientierung am Verschulden des Täters "schuldausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person, welche schuldhaft eine Straftat begangen hat" Vergeltung Anknüpfung an eine Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) Massnahmen Orientierung an Defizit (Behandlungsbedürftigkeit) oder an Gefährlichkeit des Täters bezwecken keine Bestrafung; Ziel ist die Behandlung des Täters bzw. die Sicherheit für die Gesellschaft Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 6 Strafrechtliche Massnahmen: Übersicht strafrechtliche Massnahmen (Art ) behandelnde und sichernde Massnahmen (Art ) andere Massnahmen (Art ) stationäre Massnahmen ambulante Behandlungsmassnahmen Friedensbürgschaft (Art. 66) Berufsverbot (Art. 67/67a) Fahrverbot (Art. 67b) Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) Einziehung (Art. 68) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 7

5 Stationäre Massnahmen: Übersicht stationäre Massnahmen (Art ) Therapeutische Massnahmen Verwahrung Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59) Suchtbehandlung (Art. 60) Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61) ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1) lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis ) nachträgliche Verwahrung (Art. 65 Abs. 2) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 8 Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59) > Anlassstat: Verbrechen oder Vergehen; Verschulden nicht erforderlich > schwere psychische Störung > Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Straftat > Behandlungsmöglichkeit, (Behandlungsbereitschaft des Täters) > Aussicht, dass durch Behandlung Rückfallgefahr gesenkt wird > Psychiatrische Klinik (z.b. upk Basel) > besondere Massnahmenanstalt (z.b. Therapiezentrum "Im Schachen") > besondere Abteilung in Strafanstalt (z.b. Strafanstalt Pöschwies) > ordentliche Maximaldauer: 5 Jahre > Verlängerungsmöglichkeiten (Gericht) um jeweils 5 Jahre Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 9

6 Suchtbehandlung (Art. 59) > Anlassstat: Verbrechen oder Vergehen; Verschulden nicht erforderlich > Abhängigkeit: Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente, (Spielsucht), (andere Sucht) > Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat > Behandlungsmöglichkeit, Behandlungsbereitschaft des Täters > Aussicht, dass durch Behandlung Rückfallgefahr gesenkt wird > besondere Suchttherapieinstitutionen > psychiatrische Klinik (z.b. upk Basel) > ordentliche Maximaldauer: 3 Jahre > Verlängerungsmöglichkeit (Gericht) um einmal 1 Jahre; bei Rückfall weitere einmalige Verlängerung (Vollzugsbehörde) um 2 Jahre Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 10 Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61) > Täter im Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt > Anlassstat: Verbrechen oder Vergehen; Verschulden nicht erforderlich > schwere Störung in der Persönlichkeitsentwicklung > Zusammenhang zwischen gestörter Persönlichkeitsentwicklung und Straftat > Behandlungsmöglichkeit > Aussicht, dass durch Behandlung Rückfallgefahr gesenkt wird > besondere Anstalten für junge Erwachsene (z.b. Arxhof in Niederdorf BL) > Maximaldauer: 4 Jahre; bei Rückfall einmalige Verlängerung (Vollzugsbehörde) um 2 Jahre > Ende spätestens mit Vollendung des 30. Altersjahrs Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 11

7 Ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1) > Anlassstat: Verbrechen mit abstrakter Höchststrafe von mind. 5 Jahren; insbesondere Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens; Verschulden nicht erforderlich > schwere tatsächliche oder beabsichtigte Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers > Persönlichkeit des Täters oder psychische Störung lassen weitere Verbrechen im Sinne der Anlasstat erwarten > Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 kommt nicht in Betracht (Subsidiarität der Verwahrung) > keine psychische Störung vorhanden; oder > Behandlung der psychische Störung nicht Erfolg versprechend Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 12 Ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1) (Forts.) > Strafanstalt > jährliche Überprüfung der Notwendigkeit der Verwahrung, erstmals nach 2 Jahren (Art. 64b Abs. 1 lit. a)) > alle zwei Jahre Prüfung der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64b Abs. 1 lit. b) > bedingte Entlassung, wenn zu erwarten ist, der Verwahrte werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 64a) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 13

8 Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis ) > Anlassstat: Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Freiheitsberaubung oder Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, schweres Kriegsverbrechen; Verschulden nicht erforderlich > besonders schwere tatsächliche oder beabsichtigte Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers > sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftat im Sinne der Anlasstat > dauerhafte Untherapierbarkeit, die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht > Strafanstalt Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 14 Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis ) (Forts.) > gelegentliche (von Amtes wegen oder auf Gesuch des Betroffenen) Überprüfung, ob wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, der Verwahrte könne so behandelt werden, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt > falls solche Erkenntnisse vorliegen: probeweise Behandlung (Art. 64c Abs. 2) > falls probeweise Behandlung erfolgreich: Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64c Abs. 3) > direkte bedingte Entlassung, wenn Täter für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, insb. infolge hohen Alters od. schwerer Krankheit (Art. 64c Abs. 4) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 15

9 nachträgliche Verwahrung (Art. 65 Abs. 2) > während Vollzug einer Freiheitsstrafe ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 erfüllt sind > die Voraussetzungen waren objektiv bereits im Moment der Verurteilung zur aktuellen Freiheitsstrafe erfüllt > das Gericht konnte im Urteilszeitpunkt keine Kenntnis von den Voraussetzungen haben > z.b. weil das psychiatrische Gutachten keine besondere Gefährlichkeit angenommen hat, diese besonderer Gefährlichkeit gemäss einen neuen Gutachten jedoch im Urteilszeitpunkt vorhanden gewesen ist (?) und Dauer gemäss ordentlicher Verwahrung Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 16 Stationäre Massnahmen: Allgemeine Bestimmungen > allgemeine Anordnungsvoraussetzungen (Art. 56) > Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen > Behandlungsbedürfnis des Täters oder öffentliche Sicherheit erfordert eine Massnahme > besondere Voraussetzungen einer konkreten stationären Massnahme sind erfüllt > Verhältnismässigkeit: Persönlichkeitsrechte des Täters versus Rückfall (Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten) (Abs. 2) > psychiatrische Begutachtung (Abs. 3-4 bis ) > tatsächliche Vollzugsmöglichkeit: (Platz) in einer geeigneten Institution (Abs. 5) > bei Wegfall der Voraussetzungen: Wegfall der Massnahmen (Abs. 6) > allgemeine Vollzugsregeln > dualistisch-vikariierendes System bei Behandlungsmassnahmen (Art. 57) > dualistisch-kumulatives System bei Verwahrungen (Art. 64 Abs. 2) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Strafrechtliche Massnahmen; Massnahmenvollzug Folie 17

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