Strafrecht Allgemeiner Teil II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht Allgemeiner Teil II"

Transkript

1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 6 Strafbefreiungsgründe und Strafrahmen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 5; STRATENWERTH AT II, 6 und 7

2 Der Vorgang der Strafzumessung im Überblick Vorüberlegung: Ist überhaupt eine Sanktion festzulegen? (-), wenn ein Strafbefreiungsgrund gegeben und/oder eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. Wenn eine Strafe festzulegen ist: 1. Bestimmung des in Betracht kommenden Strafrahmens a) Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens b) Erweiterung des Strafrahmens nach unten (Strafmilderung)? c) Erweiterung des Strafrahmens nach oben (Strafschärfung)? 2. Ermittlung der strafzumessungsrelevanten Umstände 3. Umsetzung in eine konkrete Strafe 4. gegebenenfalls: Entscheidung über den Vollzug der Strafe (Busse: immer unbedingt; Geldstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt; Freiheitsstrafe: unbedingt/(voll-)bedingt/teilbedingt) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 171

3 Vorüberlegung: Ist überhaupt eine Sanktion festzulegen? (-), wenn ein Strafbefreiungsgrund gegeben und/oder eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen angezeigt ist. 1. Strafbefreiungsgründe im StGB vgl. insbesondere Art. 52 ff. StGB und dazu Art. 8 Abs. 1 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung) vgl. weiter Art. 173 Ziff. 4 StGB, Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 187 Ziff. 3 StGB, Art. 192 Abs. 2 StGB, Art. 293 Abs. 3 StGB, Art. 308 Abs. 1 StGB 2. Verfahrenseinstellung, vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO sowie im StGB Art. 55a: bei den genannten Delikten, wenn das Opfer der Ehegatte/eingetragene Partner/Lebenspartner ist und darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 172

4 Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens ab Vorgaben zu den einzelnen Strafarten aus dem AT: Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe: 3 Tage bis maximal 20 Jahre lebenslange Freiheitsstrafe: nur, wenn im konkreten Straftatbestand angedroht Geldstrafe: 3 Tagessätze bis maximal 180 Tagessätze Busse: 1 Franken bis maximal Franken FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 173

5 Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens Vorgehen: Berücksichtigung der Angaben im konkret in Frage stehenden Straftatbestand Wenn dieser nicht alle Angaben zur Mindest-und Höchststrafe enthält: Ergänzung durch die Regelungen aus dem AT FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 174

6 Anwendungsbeispiel: ordentlicher Strafrahmen Ordentlicher Strafrahmenvon Art. 179 ter StGB? (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) Art. 179 ter StGB: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 175

7 Anwendungsbeispiel: ordentlicher Strafrahmen Ordentlicher Strafrahmenvon Art. 179 ter StGB? (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) angedrohte Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe obere Strafrahmengrenze: bei der Freiheitsstrafe: durch Art. 179 ter StGB auf 1 Jahr begrenzt bei der Geldstrafe: durch Art. 34 nstgbauf 180 Tagessätze (à CHF ) begrenzt untere Strafrahmengrenze: bei der Freiheitsstrafe gem. Art. 40 nstgb:3 Tage bei der Geldstrafe gem. Art. 34 nstgb:3 Tagessätze (à CHF 30.-/ausn. à CHF 10.-) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 176

8 Anwendungsbeispiel: ordentlicher Strafrahmen ab Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 177

9 Erweiterung des Strafrahmens nach unten 9durch einen Strafmilderungsgrund = Regelung, deren Anwendung den Strafrahmen unabhängig vom Deliktstyp zu Gunsten des Verurteilten nach unten hin erweitert. Ein Strafmilderungsgrund besteht: bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 StGB (vgl. gesonderte Folie) wenn bestimmte Regelungen des AT einschlägig sind (vgl. gesonderte Folie) wenn bestimmte Regelungen des BT einschlägig sind (vgl. Art. 123 Ziff. 1; 173 Ziff. 4 StGB) eventuell, wenn im Strafverfahren das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO; Art. 6 EMRK) verletzt worden ist. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 178

10 Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Notstandsnähe einwilligungsnahes Verhalten analog Totschlag Reue nach vollendeter Tat «Gras drüber gewachsen» FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 179

11 Weitere Strafmilderungsgründe aus dem AT Unterlassungsdelikte (Art. 11 Abs. 4 StGB) entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) vermeidbarer Rechtsirrtum (Art. 21 Satz 2 StGB) Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Rücktritt/tätige Reue (Art. 23 StGB) Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Teilnehmer am Sonderdelikt (Art. 26 StGB) Strafbefreiungs-als Strafmilderungsgründe? (Art. 52 ff., umstr.) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 180

12 Wirkung des Strafmilderungsgrundes Liegt ein Strafmilderungsgrund vor, ergibt sich dessen Wirkung aus Art. 48a StGB: 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafarterkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. Die Bindung an eine im Regelstrafrahmen angeordnete erhöhte Mindeststrafe entfällt. Die Strafbehörde kann auch eine andere als die im Regelstrafrahmen vorgesehene(n) Strafart(en) wählen. Die Strafbehörde bleibt aber an das gesetzlich vorgesehene Mindestmass der jeweils gewählten Strafart(en) gebunden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 181

13 Anwendungsbeispiel: Erweiterung des Strafrahmens nach unten Der Angeklagte ist schuldig des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Zum Tatzeitpunkt war er in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. Art. 140 Ziff. 4 StGB: Raub 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Art. 19 Abs. 2 StGB: Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 182

14 Anwendungsbeispiel: Erweiterung des Strafrahmens nach unten Der Angeklagte ist schuldig des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), begangen in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. 1. Ordentlicher Strafrahmen angedrohte Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren obere Strafrahmengrenze (Art. 40 Abs. 2 nstgb): 20 Jahre Freiheitsstrafe untere Strafrahmengrenze (Art. 140 Ziff. 4 StGB): 5 Jahre Freiheitsstrafe = ordentlicher Strafrahmen: 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 183

15 ab Anwendungsbeispiel: ordentlicher Strafrahmen 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 5Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 184

16 ab Anwendungsbeispiel: Erweiterung des Strafrahmens nach unten Der Angeklagte ist schuldig des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), begangen in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. 2. Erweiterter Strafrahmen gemäss Art. 48a wegen verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB)? Art. 48a StGB: Wirkung 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafarterkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. = erweiterter Strafrahmen: 3 Tage bis 20 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen oder Busse von CHF 1.-bis CHF FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 185

17 ab Anwendungsbeispiel: Erweiterung des Strafrahmens nach unten 1 Fr Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 5Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 186

18 Erweiterung des Strafrahmens nach oben Bei einer Strafschärfungnach Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Regelstrafrahmen des schwersten Deliktes nach oben hin erweitert: Art. 49 Abs. 1 StGB Konkurrenz: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Ausgangslage:Der Täter hat «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt.» Konsequenzen: Der Regelstrafrahmen des schwersten Deliktsist um die Hälfte zu erhöhen, soweit dies unter Beachtung der gesetzlich angeordneten Obergrenze für die in Frage stehende Strafartmöglich ist. Bei der konkreten Strafzumessung muss die Strafbehörde das Mindestmass der Strafe um mindestens eine Strafeinheit erhöhen. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 187

19 Unechte/echte Konkurrenz unechte Konkurrenz Spezialität Subsidiarität Konsumtion Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Delikte erfüllt, aber nur ein Tatbestand wird angewendet= keine Konkurrenz (Art. 49) echte Konkurrenz Idealkonkurrenz Realkonkurrenz Täter erfüllt durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis stehen, oder einen Tatbestand mehrfach Art. 49 Abs. 1 StGB: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungenfür mehrere gleichartige Strafen erfüllto. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 188

20 Das Problem der «gleichartigen Strafen» Art. 49 Abs. 1 StGB: Hat der Täter Odie Voraussetzungenfür mehrere gleichartige Strafen erfüllto.? FRÜHER abstrakte Methode: Es genügt, wenn die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. HEUTE (grds.) konkrete Methode: Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde(vgl. BGE 138 IV 120, 122). Vgl. BSK-ACKERMANN, Art. 49 N 114 m.w.n.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 365 ff. Hinweis: Lehrbücher sind durch die bundesgerichtliche Praxis überholt! FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 189

21 Strafzumessungsmethoden bei der Verwirklichung mehrerer Tatbestände Asperationsprinzip (Verschärfungsgrundsatz) nach Art. 49 StGB Das Gericht ermittelt zunächst die Strafe für die schwerste Tat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung der anderen Taten angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es wird einegesamtstrafe (FS oder GS oder Busse) ausgesprochen. Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen! Kumulationsprinzip Die Einzelstrafen werden addiert (z.b. Art. 3a OBG: «Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.»; vgl. BGE 134 IV 231 f.) Absorptionsprinzip die Sanktion wird ausschliesslichnach dem Tatbestand bestimmt, für den das Gesetz die schwerste Sanktion vorsieht (anzuwenden bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 190

22 Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB Hat der Täter [O] die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. 1. Bestimmung, welche Delikte im konkreten Fall mit einer gleichartigen Strafe zu ahnden sind. 2. Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat innerhalb der Gruppe von Straftaten, die mit der gleichartigen Strafart sanktioniert werden sollen. 3. Festsetzung der konkreten Einsatzstrafefür diese schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände. 4. Erhöhung der Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zur Gesamtstrafe, ebenfalls unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände. 5. Im Rahmen von 3. und 4. evtl. Strafschärfunggrds. bis zum eineinhalbfachen des Strafrahmens der schwersten Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Vgl. BSK-ACKERMANN, Art. 49 N 114 m.w.n. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 191

23 Bestimmung der «schwersten Tat» Art. 49 Abs. 1 StGB: Oso verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. «Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt.» (OGerZH, Urteil vom 28. Juni 2016, SB , E. 2.2) abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe sieht jedoch das Gesetz bei einer weniger schweren Straftat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Strafrahmen FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 192

24 Anwendungsbeispiel: Kumulation von Strafen Der Angeklagte wird wegenvergewaltigung (Art. 190 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Bestimmen Sie den Strafrahmen. Art. 190 Abs. 1 StGB: Vergewaltigung 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Art. 177 Abs. 1 StGB: Beschimpfung 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 193

25 Erweiterter Strafrahmen Sperrwirkungen der milderen Tat Der Angeklagte ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. Art. 138 Ziff. 2 StGB: 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 285 Ziff. 2Abs. 2 StGB: 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 194

26 Erweiterter Strafrahmen Sperrwirkungen der milderen Tat Der Angeklagte ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. 1. Sind beide Delikte im konkreten Fall mit einer gleichartigen Strafe zu ahnden? Wenn ja: Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eröffnet 2. Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat schwerste Straftat Art. 138 Ziff. 2: Freiheitsstrafe bis 10 Jahren oder Geldstrafe Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2: Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 TS Art. 138 Ziff. 2 ist aufgrund der höheren abstrakten Strafdrohung das schwerere Delikt FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 195

27 Erweiterter Strafrahmen Sperrwirkungen der milderen Tat obere Strafrahmengrenze Freiheitsstrafe: 13 Jahre (Addition der Höchststrafmasse als oberste Grenze) Geldstrafe (Art. 34 nstgb): max. 180 Tagessätze untere Strafrahmengrenze: Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gibt mind. 30 TS GS vor! Freiheitsstrafe (vgl. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB): 30 Tage; bei der konkreten Strafzumessung um mind. 1 Strafeinheit zu erhöhen 31 Tage Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB): 30 TS à CHF 30.-(ausn. CHF 10.-); bei der konkreten Strafzumessung um mind. 1 Strafeinheit zu erhöhen 31 TS Beachte: Das mildere Delikt kann stets eine Sperrwirkung bei der Mindest-und/oder Höchststrafe entfalten! FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 196

28 Erweiterter Strafrahmen Sperrwirkungen der milderen Tat erhöhte Mindeststrafe 30 Tagessätze Geldstrafe 30 Tage 180 Tagessätze Freiheitsstrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe 10 Jahre Sperrwirkung bei der Höchststrafe 13 Jahre (10 + 3) 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 197

29 Zusammentreffen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen gesetzlich nicht gesondert geregelt Lehre: Strafrahmen wird sowohl nach oben als auch nach unten erweitert, mithin sowohl Herabsetzung als auch Erhöhungdes ordentlichen Strafrahmens nach den üblichen Regeln der Art. 48a, 49 StGB. Beachte aber: Bei echter Konkurrenz muss die Strafbehörde grds. nach der konkreten Methode vorgehen und für jede einzelne Tat vorab die adäquate Strafartermitteln wobei eine Strafmilderung beim jeweiligen Delikt eine freie Wahl der Strafarteröffnet (Art. 48a Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zum Zuge, wenn sich nach diesem Schritt ergibt, dass für die einzelnen Taten jeweils eine Strafe von gleicher Art gewählt würde. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 198

30 Anwendungsbeispiel: Zusammentreffen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen Der Angeklagte ist des mehrfachen Totschlags (Art. 113 StGB) schuldig. Er ist zugleich vermindert schuldfähig (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bestimmen Sie den Strafrahmen. Art. 113 StGB: Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Art. 48a StGB: Wirkung der Strafmilderung 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafarterkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 199

31 Zusammentreffen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen 1. ordentlicher Strafrahmen von Art. 113 StGB 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 10 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 200

32 Zusammentreffen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen 2. erweiterter Strafrahmen: Wegfall Mindeststrafe (Art. 48a Abs. 1 StGB) 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 10 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 201

33 Zusammentreffen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen 3. erweiterter Strafrahmen: mehrfache Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) + Möglichkeit, auf eine andere Strafart zu erkennen (Art. 48a Abs. 2 StGB) 1 Fr Fr. Busse 3 Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3Tage 6 Monate 1 Jahr 2Jahre 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi 202

34 Sonderfall der retrospektiven Konkurrenz Art. 49 Abs. 2 StGB Konkurrenz: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Ausgangslage: Ein Täter wird wegen einer Straftat oder wegen mehreren Straftaten verurteilt. In einem späteren Strafverfahren wird er schuldig gesprochen wegen eines oder mehrerer Delikte, die er vor dem ersten Urteilbegangen hat (massgebenderzeitpunkt: Datum des Ersturteils). Diebstahl 11. Mai 2013 KV 15. Mai 2013 KV 19. Juni 2013 Ersturteil 22. Feb Schuldspruch heute zu fällendes Urteil Strafe Ersturteil: 18 Mon FS Zusatzstrafe? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 203

35 Sonderfall der retrospektiven Konkurrenz Wie muss die Strafbehörde vorgehen, die das zweite Urteil zu erlassen hat? 1. Am ersten Urteil ändert sich nichts! 2. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren Verurteilung 3. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils 4. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren Verurteilung verübt worden sind 5. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Straftaten (auch für die bereits im ersten Urteil abgeurteilten!) 6. Die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der effektiv im ersten Urteil verhängten Strafe wird im zweiten Urteil als sogenannte Zusatzstrafe verhängt. Achtung: Ist die Differenz gleich null oder sogar negativ, ist auf eine Zusatzstrafe zu verzichten! Es bleibt dann beim Schuldspruch wegen der neu zu beurteilenden Straftaten. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 204

36 Anwendungsbeispiel: retrospektive Konkurrenz X begeht am eine schwere Körperverletzung. Zwei Wochen später vergewaltigt er Y. Diese zeigt ihn an. Im September 2016 kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung von 9 Jahren Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung. Im Oktober 2016 ergeben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, dass X der Täter der schweren Körperverletzung ist. Sie klagt den X an. Der Richter kommt nach der Beweislage zum Schluss, dass Awegen einer schweren Körperverletzung zu verurteilen ist. Er fragt sich allerdings, wie sich dieses Urteil auf das frühere Urteil vom September 2016 auswirkt? Schuldspruch schwere KV Vergewaltigungvon Y Mitte Mai 2015 Ersturteil Sept heute zu fällendes Urteil Zusatzstrafe? Ersturteil: 9 J. FS FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 205

37 Anwendungsbeispiel: retrospektive Konkurrenz Art. 190 StGB: Vergewaltigung 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Art. 122 nstgb: schwere Körperverletzung Wer vorsätzlich [O], wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 206

Strafrecht I Allgemeiner Teil II

Strafrecht I Allgemeiner Teil II Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck

Mehr

SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen

SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen SK-Nr. 2007/96 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.v.), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Konkurrenzen Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 392 ff.; WOHLERS, S. 151 ff. 31.08.2010 Seite 1 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)»

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

17. Wahlperiode /2326

17. Wahlperiode /2326 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) der USR

Strafgesetzbuch (StGB) der USR Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

19 Fälle im Straf- und Strafprozessrecht

19 Fälle im Straf- und Strafprozessrecht Angelika Murer Mikolásek Dr. iur., Lehrbeauftragte an der Universität Zürich, Gerichtsschreiberin am Obergericht des Kantons Zürich und Ersatzbezirksrichterin am Bezirksgericht Winterthur Thomas Vesely

Mehr

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen

Mehr

19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Film: Absturz Paragrafenblatt StGB 12 Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind

Mehr

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts i Berlin, am 29. Januar 2003 Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

Mehr

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst

Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Das Jugenddienst-Team über uns www.jugenddienst.ch Jugenddienst Jugendkriminalität Informationen durch Reg.SB und weiteren Polizeistellen Festnahmen/ Fallübernahmen

Mehr

Eidgenössische Volksinitiative «Zur Ausschaffung krimineller Männer»

Eidgenössische Volksinitiative «Zur Ausschaffung krimineller Männer» Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter Sammelfrist bis 18. Mai 2016 Eidgenössische Volksinitiative «Zur Ausschaffung krimineller Männer» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Änderung vom Vorentwurf (Variante 1) Die Bundesversammlung

Mehr

Die strafrechtliche Bedeutung des Alkoholkonsums I. Die Bedeutung des Alkoholkonsums

Die strafrechtliche Bedeutung des Alkoholkonsums I. Die Bedeutung des Alkoholkonsums Prof. Dr. Dieter Dölling, Heidelberg Die strafrechtliche Bedeutung des Alkoholkonsums I. Die Bedeutung des Alkoholkonsums II. Das geltende deutsche Strafrecht III. Rechtspolitische Überlegungen Tabelle

Mehr

Strafrecht. 1. Allgemeines

Strafrecht. 1. Allgemeines Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,

Mehr

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte

Mehr

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Strafen und Massnahmen, AT II»

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Strafen und Massnahmen, AT II» Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Strafen und Massnahmen, AT II» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: Strafzwecktheorien I. Absolute Theorien (z.b. Hegel, Kant) 1.

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 13. Dezember 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 1, beschliesst:

Mehr

Verpflichtungsgesetz

Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche

Mehr

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6164

Antrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6164 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/6164 11.11.93 Antrag der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Dr. Hans de With, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hans-Joachim Hacker, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Rechtsdienst Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Das BVET veröffentlicht eine jährliche Statistik über

Mehr

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird Grundlagen StPO Prozessmaximen 1. Offizialmaxime: die Einleitung und Betreibung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat 152 StPO (Ausnahme. Privatklagedelikte, Antragsdelikte StPO) Gegenteil: Dispositionsmaxime:

Mehr

WSG-Nr. 12/2006. vom 21. Juni 2007. in der Strafsache gegen. P. amtlich verteidigt durch Fürsprecher S. Angeschuldigter

WSG-Nr. 12/2006. vom 21. Juni 2007. in der Strafsache gegen. P. amtlich verteidigt durch Fürsprecher S. Angeschuldigter WSG-Nr. 12/2006 Urteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Trenkel (Präsident i.v.), Oberrichter Greiner und Oberrichter Messer sowie Kammerschreiberin Steffen vom

Mehr

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle GESETZESTEXT BGBl. I 110/2001-110. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle ÄRZTEGESETZ 1998 Anmerkung: 54 Abs.1-3 blieben nach der 2. Ärztegesetznovelle 2001 unverändert

Mehr

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im

Mehr

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Gegen rechtskräftige Entscheidungen Urteile Einstellungsentscheidungen Neuerliche Überprüfung der Schuldfrage Neue Tatsachen/neue Beweismittel Abgrenzungsfragen

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig

Mehr

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September

Mehr

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung

Mehr

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fragen und Antworten 1. Was regelt der Gesetzentwurf? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Mehr

Reina-Urteil von 54 auf 24 Monate bedingt halbiert

Reina-Urteil von 54 auf 24 Monate bedingt halbiert Reina-Urteil von 54 auf 24 Monate bedingt halbiert Mit einem diskreten Telefonat drängte die (damals noch stellvertretende) Schwyzer Oberstaatsanwältin Carla Contratto den amtierenden IPCO-Ankläger Frédéric

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Strafvollzugsrecht regelt regelt regelt Strafbestände, d.h. die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen

Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Strafvollzugsrecht regelt regelt regelt Strafbestände, d.h. die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen Hinweis: Die umfassende Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 bringt ein erweitertes und flexibleres Sanktionensystem. Dieses hat Auswirkungen auf die Straftatbestände

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015

Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015 Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015 Präambel Dieses Gesetz gilt innerhalb des Kleindeutschen Staatsgebietes und hat den Zweck der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens.

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August 2006

Mehr

Das staatsanwaltliche Plädoyer beim Strafrichter

Das staatsanwaltliche Plädoyer beim Strafrichter Das staatsanwaltliche Plädoyer beim Strafrichter Tipp: Lesen Sie auch Die 10 goldenen Tipps bei Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes auf, dort unter Lernstoff. Die Wahrnehmung der Aufgaben

Mehr

Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck

Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck 4. 10. 2012 Glücksspielsucht: Glücksspielsucht - Kriterien des pathologischen Spielens zwanghaftes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 311.0 Jahrgang 2003 Nr. 236 ausgegeben am 10. Dezember 2003 Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K

Mehr

Die forensische Psychiatrie in Österreich Das System der Intervention

Die forensische Psychiatrie in Österreich Das System der Intervention Die forensische Psychiatrie in Österreich Das System der Intervention Was kommt nach den psychiatrischen Anstalten? Bozen, 3.12..2013 Nov-13 H. Kastner 1 Maßnahmenvollzug 1787 Josefinisches Strafgesetzbuch

Mehr

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht

Mehr

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.7 Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel

Mehr

Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom 14. Juni 2013

Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom 14. Juni 2013 Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren bzw. genauer gesagt: 1) Amtliche Verteidigung, 2) Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar

Mehr

Überblick über das materielle Strafrecht

Überblick über das materielle Strafrecht Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt

Mehr

Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ

Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Internationale Abkommen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg. 10. Juli 2013. Verlängerung Untersuchungshaft. Wiederholungsgefahr

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg. 10. Juli 2013. Verlängerung Untersuchungshaft. Wiederholungsgefahr Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 10. Juli 2013 Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Definition Wiederholungsgefahr: Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte

Mehr

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Anlage zu Artikel 4 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Auf

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen

Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen Frage 3: Echte Konkurrenz? Tateinheit (=Idealk.) 52 Tatmehrheit (=Realk.) 53 Systematik der Konkurrenzen Frage 1: Handlungseinheit Frage 2: Gesetzeskonkurrenz?

Mehr

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Nationalrat Herbstsession 007 05.08 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Geändertes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker

211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker Vortrag Lionsclub Lebach - 06.08.2014 Referent: LF Mirko Becker Fragestellung Bedarf es einer Reform der Tötungsdelikte ( 211, 212, 213 StGB)? 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person

Mehr

Jugendkriminalität im Südwesten 2012 stark zurückgegangen

Jugendkriminalität im Südwesten 2012 stark zurückgegangen Jugendkriminalität im Südwesten 12 stark zurückgegangen Monika Kaiser, Ulrike Stoll Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist eine Kernaufgabe des Staates. Prävention und Bekämpfung

Mehr

Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsrecht Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 I. 1. Sexueller Missbrauch am Arbeitsplatz Der Beischlaf an C Strafbarkeit des A und B 1) Vergewaltigung ( 201 Abs 1)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr