Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe
|
|
- Laura Schulze
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August von 11
2 d) Beschwerde aa) Überblick gerichtliche Beschlüsse 1. Instanz und Berufungsverfahren richterliche Verfügungen Beschwerde 304 ff. wenn ausdrücklich vom Gesetz angeordnet: sofortige Beschwerde ( 304, 311 ff.) 4. August von 11
3 d) Beschwerde aa) Überblick einfache Beschwerde sofortige Beschwerde keinen Suspensiveffekt nur fakultativ: 307 Abs. 2 grds. kein Devolutiveffekt, ( 306 Abs. 2) grds. Devolutiveffekt ( 311 Abs. 3) kein Verbot der reformatio in peius 4. August von 11
4 d) Beschwerde bb) Zulässigkeit: (1) Statthaftigkeit gerichtlicher Beschluss oder richterliche Verfügungen nicht der Beschwerde gem. 304 Abs. 3 bis 5 oder 305 S. 1 entzogen (2) Form und Frist (a) Form: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (b) Frist: einfache Beschwerde: keine Frist sofortige Beschwerde: 1 Woche ( 311 Abs. 2) 4. August von 11
5 d) Beschwerde cc) Verfahren Beschwerde einreichen beim iudex a quo Abhilfeentscheidung bei Nichtabhilfeentscheidung ( 306 Abs. 2 Hs. 2) bei einfacher Beschwerde ( 306 Abs. 2 Hs. 1) bei sofortiger Beschwerde: hier grds. keine Abhilfeentscheidung möglich ( 311 Abs. 3 S. 1); Rückausnahme: 311 Abs. 3 S. 2 Vorlage beim Beschwerdegericht innerhalb von 3 Tagen ( 308 f.) 4. August von 11
6 d) Beschwerde cc) Verfahren (1) Beschwerdegericht Entscheidung des AG Entscheidung des LG Entscheidung des OLG u. Verfügung des Ermittlungsrichters beim BGH Beschwerdegericht Große Strafkammer des LG ( 73, 76 Abs. 1 S. 1 GVG) Strafsenat des des OLG ( 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) Strafsenat des des BGH ( 135 Abs. 2, 139 Abs. 2 Nr. 1 GVG) 4. August von 11
7 d) Beschwerde cc) Verfahren (2) Verfahren nach Vorlage beim Beschwerdegericht eigene Ermittlungen bzw. Anordnung v. Ermittlungen ( 308 Abs. 2) keine mündliche Verhandlung ( 309 Abs. 1); Ausn.: 118 Abs. 2 obligatorische Anhörung des Beschwerdeführers bei Abänderung zu seinen Lasten ( 308 Abs. 1; Ausn.: 308 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 4); stets fakultativ bei der Staatsanwaltschaft ( 309 Abs. 1) Nachholung des rechtlichen Gehörs, 311 a 4. August von 11
8 d) Beschwerde cc) Verfahren (3) Entscheidung des Beschwerdegerichts Beschluss Verwerfung als unzulässig oder unbegründet eigene Sachentscheidung, falls Beschwerde zulässig und begründet ( 309 Abs. 2) Ausn.: Zurückverweisung nur, falls der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren behebbar ist. 4. August von 11
9 d) Beschwerde dd) weitere Beschwerde Beschluss des Beschwerdegerichts grds. unanfechtbar, 310 Abs. 2 Ausnahme: weitere Beschwerde ( 310 Abs. 1) gegen Beschwerdeentscheidungen des LG oder OLG, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen. 4. August von 11
10 d) Beschwerde dd) weitere Beschwerde (1) Zuständigkeit OLG für Beschwerdeentscheidungen des LG ( 121 I Nr. 2 GVG) BGH für Beschwerde bzw. ermittlungsrichterliche Entscheidungen des OLG ( 135 Abs. 2 GVG) (2) Verfahren Es gelten die allgemeinen Beschwerdevorschriften. 4. August von 11
11 e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aa) Zulässigkeit, 44 ff. (1) Fristversäumnis: (a) Frist: nur prozessuale Fristen, nicht: Strafantragsfrist (b) Säumnis: bewusstes Nichteinhalten der Frist oder frist-, aber nicht formgerechte Vornahme der geforderten Handlung (2) Antrag: hinreichend bestimmt, beim zuständigen Gericht sowie mit Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ( 45 Abs. 2 S. 1) (3) Nachholen der versäumten Handlung 4. August von 11
12 e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bb) Begründetheit: begründet bei unverschuldetem Fristversäumnis (1) Verschulden eigenes Verschulden sowie Verschulden Dritter, soweit zurechenbar (2) Sonderproblem: Zurechnung von Verteidigerverschulden dem Beschuldigten nicht zuzurechnen bei anderen Verfahrensbeteiligten: analog 85 Abs. 2 ZPO 4. August von 11
13 f) Wiederaufnahme des Verfahrens aa) Übersicht wenn Wiederaufnahme zulässig und begründet Durchführung einer neuen Hauptverhandlung Zulässigkeitsprüfung im so genannten Additionsverfahren Prüfung, ob Antrag 366 entspricht + Schlüssigkeitsprüfung Verwerfungsbeschluss, falls unzulässig oder unschlüssig ( 368 Abs. 1) Begründetheitsprüfung im sog. Probationsverfahren Prüfung der Stichhaltigkeit des Antrags begründet, wenn abweichende Verurteilung hinreichend wahrscheinlich 4. August von 11
14 f) Wiederaufnahme des Verfahrens bb) Zulässigkeit (1) Statthaftigkeit (a) rechtskräftige Urteile Urteile, die materiell rechtskräftig sind, auch hins. Teilen bei horizontaler bzw. vertikaler Teilrechtskraft str., welche Art Prozessurteile h.m.: bei unbehebbarem Verfahrenshindernis nicht: Entscheidungen mit nur beschränktem Strafklageverbrauch z.b.: 174 Abs. 2, August von 11
15 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Statthaftigkeit (b) verfahrensabschließende Sachentscheidung durch Beschluss, der an Stelle des Urteils tritt ( 349 Abs. 2, 4). str., ob analoge Anwendung auf sonstige Beschlüsse (c) beachte: Keinen Einfluss auf Zulässigkeit hat Vollstreckung der Strafe; Tod des Verurteilen ( 361 Abs. 1) Ausn.: Tod während des Wiederaufnahmeverfahrens ohne Weiterführung gem. 361 Abs August von 11
16 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (2) Form (a) Antrag des Verurteilen oder der gem. 361 Abs. 2 Berechtigten muss umfassen: Wiederaufnahmegrund und Angabe der Beweismittel ( 366 Abs. 1) und muss gem. 361 Abs. 2 von einem RA oder dem Verteidiger als von ihm unterzeichnete Schrift oder von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. (b) Antrag der StA muss nur den Wiederaufnahmegrund und Angabe der Beweismittel ( 366 Abs. 1) enthalten. 4. August von 11
17 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (3) Beschwer (a) Erfordernis einer qualifizierten Beschwer beim Verurteilten nicht ausreichend: andere Strafbemessung aufgrund desselben Gesetzes ( 363 Abs. 1). nicht ausreichend: Nicht-Anwendung des 21 StGB ( 363 Abs. 2). str., ob Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sowohl des AT als auch des BT andere Gesetze isv. 363 Abs. 1 sind. str., ob Änderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung auf Rechtsfolgenausspruch ausreichend ist. (b) Staatsanwaltschaft ist durch jede unrichtige Entscheidung beschwert. 4. August von 11
18 f) Wiederaufnahme des Verfahrens cc) Begründetheitsprüfung im sog. Probationsverfahren Prüfung der Stichhaltigkeit des Antrags. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anwesenheitsrecht bei Beweisaufnahmen, 369 Abs. 3. begründet, wenn abw. Verurteilung hinreichend wahrscheinlich. Verwerfungsbeschluss, falls Behauptungen nicht bestätigt oder ursächlicher Zusammenhang nicht besteht ( 370 Abs. 1). wenn begründet: Anordnung der Wiederaufnahme, ( 370 Abs. 2) sofortige Beschwerde ( 372) 4. August von 11
19 f) Wiederaufnahme des Verfahrens cc) Begründetheitsprüfung (1) Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten 359 Nr Abs. 1 BVerfGG (2) Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten abschließende Aufzählung in 362 keine Wiederaufnahme wegen nachträglich entdeckter belastender Beweismittel oder Tatsachen 4. August von 11
20 f) Wiederaufnahme des Verfahrens dd) Neue Hauptverhandlung (1) Zuständiges Gericht bestimmt sich nach 140 a GVG. (2) Hinweise zur Hauptverhandlung keine Bindung an die frühere Entscheidung, selbständige Untersuchung. Verbot der reformatio in peius, falls zugunsten des Verurteilten Wiederaufnahme betrieben. Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei Tod ( 371 Abs. 1) bzw. ausreichender Beweislage für sofortigen Freispruch ( 371 Abs. 2). 4. August von 11
21 g) Verfassungsbeschwerde aa) Zulässigkeit statthaft: gegen Akte der öffentlichen Gewalt und richterliche Entscheidungen Ausschöpfung förmlicher und informeller Rechtsschutzmöglichkeiten (Bsp.: Gegenvorstellung als Erscheinungsform des Petitionsrechts; Aufforderung an das Gericht, die eigene Entscheidung aus nachträglich besserer Einsicht von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern) Frist: problematisch bei informellen Rechtsschutzmöglichkeiten bb) Begründetheit keine strafrechtlichen Besonderheiten 4. August von 11
Strafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision
Mehr21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche
MehrVL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Gegen rechtskräftige Entscheidungen Urteile Einstellungsentscheidungen Neuerliche Überprüfung der Schuldfrage Neue Tatsachen/neue Beweismittel Abgrenzungsfragen
MehrRechtsmittel im Zivilprozess
Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam,
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 16. Stunde 6. Das Hauptverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung b) Ablauf der Hauptverhandlung 30. Juni 2006 2 von 14 6. Das Hauptverfahren
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Rechtsmittel Beschwerde Berufung Revision Wiederaufnahme
Mehr8 Die gerichtliche Entscheidung. II. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
8 Die gerichtliche Entscheidung I. Das Urteil 1. Unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen 2. Urteilsarten 3. Rechtskraft II. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 1. Die Berufung, 511 ff. ZPO 2. Die Revision,
MehrWas wird angegriffen?
Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrMustertexte zum Strafprozess
Schriftenreihe der Juristischen Schulung 25 Mustertexte zum Strafprozess von Dr. Dietrich Rahn, Dr. Hans Christoph Schaefer, Jochen Schroers, Dr. Jürgen Peter Graf 9. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015
MehrDIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen
DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrKostenersatz im Strafprozess
Kostenersatz im Strafprozess von Mag. Dr. Elisabeth M. Fischer Wien 2006 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis 1. Teil: Allgemeiner Teil Seite
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrErstinstanzliches Hauptverfahren
Erstinstanzliches Hauptverfahren Übermittlung der Anklageschrift mit allfälligem Schlussbericht und den Akten des Vorverfahrens durch StA an Gericht Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO Eingang der Anklageschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrFamilienverfahren 1. Instanz nach dem FamFG. Überblick. Leitgedanken der Reform. Leitgedanken der Reform. Kindschaftssachen. einstweilige Anordnung
Familienverfahren 1. Instanz nach dem FamFG Ingo Socha, Richter am Amtsgericht, Lübeck 01.02.2011 Überblick Leitgedanken der Reform Kindschaftssachen einstweilige Anordnung Scheidung Rechtsmittelrecht
MehrDie Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 8. Vorlesungstag Montag, den 30.11.2009 II. Das Erkenntnisverfahren Weitere zivilprozessuale Spielarten Versäumnisverfahren,
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
Mehr39. Brief: Passionara und das Rechtsmittelverfahren im Strafprozess
39. Brief: Passionara und das Rechtsmittelverfahren im Strafprozess Liebe Passionara! Urteile können durch das erkennende Gericht nach Abschluss ihrer Verkündung grundsätzlich nicht mehr berichtigt werden.
MehrCheckliste: Beweisaufnahme im Strafprozess
Checkliste: Beweisaufnahme im Strafprozess Die Beweisaufnahme als Kernstück der Hauptverhandlung RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht
MehrVorlesung ZPO II. Die Beschwerde der Frau des S ist demnach als Vollstreckungserinnerung auszulegen.
Vorlesung II III. Vollstreckungserinnerung Vollstreckungserinnerung ist die formlose Anrufung des Vollstreckungsgerichts um Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrEntschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren
Aktuelles Recht für die Praxis Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren von Dr. Thomas Stahnecker 1. Auflage Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Stahnecker schnell und portofrei erhältlich
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrPraktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Dr. Edgar Bosch Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart a. D. und Prof. Dr. Jörg Schmidt Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.
MehrOrdnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln
Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 9.7. 2004 / 7. Klausur (Wahlfachgruppe Strafrechtspflege -WFG 2 alt) Smoke on the water.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 9.7. 2004 / 7. Klausur (Wahlfachgruppe Strafrechtspflege -WFG 2 alt) Smoke on the water Lösung Frage 1
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung
MehrBeschluss und Beschwerde Stand 2010 Alexander Schmiegel
Beschluss und Beschwerde Stand 2010 Alexander Schmiegel Begriffsbestimmung: Beschluss, Verfügung, Entscheidung des Vorsitzenden, Urteil; Inhalt eines Beschlusses (z. B. Rubrum, Tenor, Gründe, Unterschrift,
MehrPraktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren Dr. Edgar Bosch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof und Prof. Dr. Jörg Schmidt Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Honorarprofessor
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
MehrDie Nichtzulassungsbeschwerde 116 FGO
Die Nichtzulassungsbeschwerde 116 FGO WP / StB / RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus-kroeger.de Allgemeines Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision
MehrStichwortverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.
Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Absehen von Strafe 86, 212, 290 Absprache Geständnis im Rahmen einer 244 Abweichende Einlassung 245 Adäquanz 569 Aditionsverfahren 7, 134, 226, 355 f., 387 f.,
MehrTenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:
Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
MehrModule IX und X Verwaltungsrechtspflege. I. Neue Gerichtsorganisation auf Bundesebene
Module IX und X Verwaltungsrechtspflege I. Neue Gerichtsorganisation auf Bundesebene A. Verfassungsrechtlicher Rahmen Grundlage und Schranke der Neuordnung der Bundesrechtspflege bildete die am 12. März
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
MehrVorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren aa) Grundlagen und Überblick bb) Untersuchungshaft 112 ff. StPO (a) Materielle Voraussetzungen
MehrDie rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Die rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts von Helga Worm Juristische Gesamtbsbüothek der Technischen Hochschule Darmstadt R. v. Decker's Verlag, G. Schenck Heidelberg
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrÜbersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO
52 ff., 252 StPO - Überblick / Seite 1 Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO Verstoß gegen 52 III StPO fehlende
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrEinleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:
Einleitende Fragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04
Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-96 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBeiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht
Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.
MehrTitel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens
LG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2015 42 T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1.
MehrExamensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Januar 2009 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt 5
Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Januar 2009 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt 5 5. Abschnitt: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe I. Überblick 1. Begriff und Funktion der Rechtsbehelfe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrEinstellungsverfügungen
Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar
MehrStreitgegenstand und Bindungswirkung im Urkundenprozess
Streitgegenstand und Bindungswirkung im Urkundenprozess Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur des Vorbehaltsurteils Von Peter Christian Behringer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erster Teil
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrZivilprozessrecht I - Erkenntnisverfahren
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Zivilprozessrecht I - Erkenntnisverfahren Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 II Gliederung 1. Teil: Einführung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der
MehrBesonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren
Besonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens Universität Osnabrück Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen Prozessuale Mitwirkungspflichten der Parteien Gleichstellung
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrHauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )
Hauptverfahren (Art. 328 351) Besondere Verfahren (Art. 352 378) Rechtsmittel (Art. 379 415) HV / Grundlagen BGE 116 Ia 36 E. 3b aa: Die Hauptverhandlung bildet das Kernstück des Strafprozesses, denn in
MehrAmtsleiterseminar 2015
Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
MehrGliederung und Programm der Vorlesung und Tutorien
Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail:
MehrLSG München, Beschluss v L 7 AS 722/14 B ER
LSG München, Beschluss v. 18.12.2014 L 7 AS 722/14 B ER Titel: Eilrechtsschutz, Beschwerde, Gericht der Hauptsache, Umdeutung Rechtsmittel, Gebot faires Verfahren, Hinweispflicht des Gerichts, fehlerhafte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat
Mehr