Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

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1 Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August von 11

2 d) Beschwerde aa) Überblick gerichtliche Beschlüsse 1. Instanz und Berufungsverfahren richterliche Verfügungen Beschwerde 304 ff. wenn ausdrücklich vom Gesetz angeordnet: sofortige Beschwerde ( 304, 311 ff.) 4. August von 11

3 d) Beschwerde aa) Überblick einfache Beschwerde sofortige Beschwerde keinen Suspensiveffekt nur fakultativ: 307 Abs. 2 grds. kein Devolutiveffekt, ( 306 Abs. 2) grds. Devolutiveffekt ( 311 Abs. 3) kein Verbot der reformatio in peius 4. August von 11

4 d) Beschwerde bb) Zulässigkeit: (1) Statthaftigkeit gerichtlicher Beschluss oder richterliche Verfügungen nicht der Beschwerde gem. 304 Abs. 3 bis 5 oder 305 S. 1 entzogen (2) Form und Frist (a) Form: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (b) Frist: einfache Beschwerde: keine Frist sofortige Beschwerde: 1 Woche ( 311 Abs. 2) 4. August von 11

5 d) Beschwerde cc) Verfahren Beschwerde einreichen beim iudex a quo Abhilfeentscheidung bei Nichtabhilfeentscheidung ( 306 Abs. 2 Hs. 2) bei einfacher Beschwerde ( 306 Abs. 2 Hs. 1) bei sofortiger Beschwerde: hier grds. keine Abhilfeentscheidung möglich ( 311 Abs. 3 S. 1); Rückausnahme: 311 Abs. 3 S. 2 Vorlage beim Beschwerdegericht innerhalb von 3 Tagen ( 308 f.) 4. August von 11

6 d) Beschwerde cc) Verfahren (1) Beschwerdegericht Entscheidung des AG Entscheidung des LG Entscheidung des OLG u. Verfügung des Ermittlungsrichters beim BGH Beschwerdegericht Große Strafkammer des LG ( 73, 76 Abs. 1 S. 1 GVG) Strafsenat des des OLG ( 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) Strafsenat des des BGH ( 135 Abs. 2, 139 Abs. 2 Nr. 1 GVG) 4. August von 11

7 d) Beschwerde cc) Verfahren (2) Verfahren nach Vorlage beim Beschwerdegericht eigene Ermittlungen bzw. Anordnung v. Ermittlungen ( 308 Abs. 2) keine mündliche Verhandlung ( 309 Abs. 1); Ausn.: 118 Abs. 2 obligatorische Anhörung des Beschwerdeführers bei Abänderung zu seinen Lasten ( 308 Abs. 1; Ausn.: 308 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 4); stets fakultativ bei der Staatsanwaltschaft ( 309 Abs. 1) Nachholung des rechtlichen Gehörs, 311 a 4. August von 11

8 d) Beschwerde cc) Verfahren (3) Entscheidung des Beschwerdegerichts Beschluss Verwerfung als unzulässig oder unbegründet eigene Sachentscheidung, falls Beschwerde zulässig und begründet ( 309 Abs. 2) Ausn.: Zurückverweisung nur, falls der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren behebbar ist. 4. August von 11

9 d) Beschwerde dd) weitere Beschwerde Beschluss des Beschwerdegerichts grds. unanfechtbar, 310 Abs. 2 Ausnahme: weitere Beschwerde ( 310 Abs. 1) gegen Beschwerdeentscheidungen des LG oder OLG, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen. 4. August von 11

10 d) Beschwerde dd) weitere Beschwerde (1) Zuständigkeit OLG für Beschwerdeentscheidungen des LG ( 121 I Nr. 2 GVG) BGH für Beschwerde bzw. ermittlungsrichterliche Entscheidungen des OLG ( 135 Abs. 2 GVG) (2) Verfahren Es gelten die allgemeinen Beschwerdevorschriften. 4. August von 11

11 e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aa) Zulässigkeit, 44 ff. (1) Fristversäumnis: (a) Frist: nur prozessuale Fristen, nicht: Strafantragsfrist (b) Säumnis: bewusstes Nichteinhalten der Frist oder frist-, aber nicht formgerechte Vornahme der geforderten Handlung (2) Antrag: hinreichend bestimmt, beim zuständigen Gericht sowie mit Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ( 45 Abs. 2 S. 1) (3) Nachholen der versäumten Handlung 4. August von 11

12 e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bb) Begründetheit: begründet bei unverschuldetem Fristversäumnis (1) Verschulden eigenes Verschulden sowie Verschulden Dritter, soweit zurechenbar (2) Sonderproblem: Zurechnung von Verteidigerverschulden dem Beschuldigten nicht zuzurechnen bei anderen Verfahrensbeteiligten: analog 85 Abs. 2 ZPO 4. August von 11

13 f) Wiederaufnahme des Verfahrens aa) Übersicht wenn Wiederaufnahme zulässig und begründet Durchführung einer neuen Hauptverhandlung Zulässigkeitsprüfung im so genannten Additionsverfahren Prüfung, ob Antrag 366 entspricht + Schlüssigkeitsprüfung Verwerfungsbeschluss, falls unzulässig oder unschlüssig ( 368 Abs. 1) Begründetheitsprüfung im sog. Probationsverfahren Prüfung der Stichhaltigkeit des Antrags begründet, wenn abweichende Verurteilung hinreichend wahrscheinlich 4. August von 11

14 f) Wiederaufnahme des Verfahrens bb) Zulässigkeit (1) Statthaftigkeit (a) rechtskräftige Urteile Urteile, die materiell rechtskräftig sind, auch hins. Teilen bei horizontaler bzw. vertikaler Teilrechtskraft str., welche Art Prozessurteile h.m.: bei unbehebbarem Verfahrenshindernis nicht: Entscheidungen mit nur beschränktem Strafklageverbrauch z.b.: 174 Abs. 2, August von 11

15 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Statthaftigkeit (b) verfahrensabschließende Sachentscheidung durch Beschluss, der an Stelle des Urteils tritt ( 349 Abs. 2, 4). str., ob analoge Anwendung auf sonstige Beschlüsse (c) beachte: Keinen Einfluss auf Zulässigkeit hat Vollstreckung der Strafe; Tod des Verurteilen ( 361 Abs. 1) Ausn.: Tod während des Wiederaufnahmeverfahrens ohne Weiterführung gem. 361 Abs August von 11

16 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (2) Form (a) Antrag des Verurteilen oder der gem. 361 Abs. 2 Berechtigten muss umfassen: Wiederaufnahmegrund und Angabe der Beweismittel ( 366 Abs. 1) und muss gem. 361 Abs. 2 von einem RA oder dem Verteidiger als von ihm unterzeichnete Schrift oder von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. (b) Antrag der StA muss nur den Wiederaufnahmegrund und Angabe der Beweismittel ( 366 Abs. 1) enthalten. 4. August von 11

17 f) Wiederaufnahme des Verfahrens (3) Beschwer (a) Erfordernis einer qualifizierten Beschwer beim Verurteilten nicht ausreichend: andere Strafbemessung aufgrund desselben Gesetzes ( 363 Abs. 1). nicht ausreichend: Nicht-Anwendung des 21 StGB ( 363 Abs. 2). str., ob Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sowohl des AT als auch des BT andere Gesetze isv. 363 Abs. 1 sind. str., ob Änderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung auf Rechtsfolgenausspruch ausreichend ist. (b) Staatsanwaltschaft ist durch jede unrichtige Entscheidung beschwert. 4. August von 11

18 f) Wiederaufnahme des Verfahrens cc) Begründetheitsprüfung im sog. Probationsverfahren Prüfung der Stichhaltigkeit des Antrags. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anwesenheitsrecht bei Beweisaufnahmen, 369 Abs. 3. begründet, wenn abw. Verurteilung hinreichend wahrscheinlich. Verwerfungsbeschluss, falls Behauptungen nicht bestätigt oder ursächlicher Zusammenhang nicht besteht ( 370 Abs. 1). wenn begründet: Anordnung der Wiederaufnahme, ( 370 Abs. 2) sofortige Beschwerde ( 372) 4. August von 11

19 f) Wiederaufnahme des Verfahrens cc) Begründetheitsprüfung (1) Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten 359 Nr Abs. 1 BVerfGG (2) Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten abschließende Aufzählung in 362 keine Wiederaufnahme wegen nachträglich entdeckter belastender Beweismittel oder Tatsachen 4. August von 11

20 f) Wiederaufnahme des Verfahrens dd) Neue Hauptverhandlung (1) Zuständiges Gericht bestimmt sich nach 140 a GVG. (2) Hinweise zur Hauptverhandlung keine Bindung an die frühere Entscheidung, selbständige Untersuchung. Verbot der reformatio in peius, falls zugunsten des Verurteilten Wiederaufnahme betrieben. Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei Tod ( 371 Abs. 1) bzw. ausreichender Beweislage für sofortigen Freispruch ( 371 Abs. 2). 4. August von 11

21 g) Verfassungsbeschwerde aa) Zulässigkeit statthaft: gegen Akte der öffentlichen Gewalt und richterliche Entscheidungen Ausschöpfung förmlicher und informeller Rechtsschutzmöglichkeiten (Bsp.: Gegenvorstellung als Erscheinungsform des Petitionsrechts; Aufforderung an das Gericht, die eigene Entscheidung aus nachträglich besserer Einsicht von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern) Frist: problematisch bei informellen Rechtsschutzmöglichkeiten bb) Begründetheit keine strafrechtlichen Besonderheiten 4. August von 11

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