Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013

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1 Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude

2 Rechtsmittel Beschwerde Berufung Revision Wiederaufnahme

3 Einleitung Terminologie: Rechtsbehelf - Rechtsmittel Rechtsbehelfe: Alle rechtlichen Möglichkeiten, gegen eine im Strafverfahren i.w.s. ergangene Entscheidung anzugehen. (Beschwerde, Berufung, Revision, Wiederaufnahme, Gegenvorstellung, Aufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerde) Rechtsmittel: Besondere Gruppe der Rechtsbehelfe (Beschwerde, Berufung, Revision). Rechtsmittel haben den Devolutiveffekt und (mit Ausnahme der Beschwerde) den Suspensiveffekt ( 307 Abs. 1, 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO).

4 Einleitung Funktion des Rechtsmittelverfahrens Verminderung von Fehlurteilen im System der StPO findet statt durch: Genaue Strukturierung der Untersuchung des Tatvorwurfs vom Ermittlungsverfahren an bis hin zur Hauptverhandlung. Instanzenzug. Wiederaufnahme von Strafverfahren, 359 ff. StPO.

5 Einleitung Nichturteil und nichtiges Urteil Nichturteile sind Aussprüche, die nur den Anschein eines Urteils erwecken und nicht durch Verfahrensrecht und richterliche Kompetenz unterlegt sind. Bsp.: Texte zu Ausbildungszwecken oder zur Unterhaltung. Solchen Nichturteilen kommt keinerlei rechtliche Wirkung zu. Str. ist, ob es nichtige Strafurteile gibt. Es fehlt es an gesetzlichen Regelungen hierzu. Wohl h.a.: Nichtigkeit muss vor Eintritt der Rechtskraft im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (RGSt 71, 377; Frisch in: SK-StPO, vor- 296 Rn. 81).

6 Einleitung Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln Rechtsmittelberechtigte: Wer durch die anzugreifende Entscheidung betroffen und beschwert ist. Eine Beschwer liegt vor: Bei bestrafenden Entscheidungen. Auch bei Straffreiheit bei Aufrechterhaltung des Vorwurfs deliktischen Verhaltens (z.b. bei 371 I AO). NICHT: Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses (z.b. Verjährung). Staatsanwaltschaft: Bei jeder Entscheidung, die sie für gesetzwidrig hält. P.: Divergenz zwischen Sitzungsvertreter und vorgesetztem StA. Keine Beschwer (Kühne, StPO, 8. Aufl., 61 Rn. 1017; a.a. Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 296, Rn. 13) Die Beschwer kann sich grds. nur aus dem Tenor ergeben. Ausnahme: Wenn die Begründung eine nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs darstellt (BVerfGE 28, 151).

7 Einleitung Verbot der reformatio in peius I Für Berufung, Revision und Wiederaufnahme gilt das gesetzliche Verbot der reformatio in peius, 331 I, 358 II, 373 II StPO. NICHT: Für Entscheidungen im Beschlusswege. Aber: Die h.a. nimmt gleichfalls Geltung an (z.b. OLG Frankfurt in NStZ-RR 1996, 318). Nota bene: Legt die Staatsanwaltschaft (zugleich) zu Ungunsten des Beschuldigten Rechtsmittel ein, gilt für den Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nicht. "Verschlechterungsverbot" ist wörtlich zu verstehen: Strafmaß der Vorinstanz als Maßstab; die gleiche Strafe kann im Rahmen einer neuen Gesamtwürdigung ausgesprochen werden. Das Verbot der reformatio in peius gilt zudem nur für die Rechtsfolgen, nicht für den Schuldspruch.

8 Einleitung Verbot der reformatio in peius II P.: Frage, ob Rechtsfolgenänderung eine Verschlechterung darstellt. Abwägung im Einzelfall erforderlich, sog. konkret-individueller Ansatz mit generalisierendem Korrektiv. Geldstrafe in Freiheitsstrafe auch bei weniger Tagen als die Ersatzfreiheitsstrafe (+). Wegfall der Bewährung auch bei Verkürzung der Freiheitsstrafe (+). Umwandlung einer Jugendstrafe in eine Freiheitsstrafe gleicher Länge (+).

9 I. Beschwerde

10 Beschwerde Die Beschwerde ist das Rechtsmittel (ohne Suspensiveffekt, 307 I StPO; jedoch Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung durch judex a quo und judex ad quem) gegen: Beschlüsse der Gerichte in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren und gegen, richterliche Verfügungen. NICHT: Gegen Beschlüsse und Verfügungen des BGH und der OLG'e als Revisionsinstanz. Diese sind nicht anfechtbar, 304 IV 1, 2, 1. Hs. StPO.

11 Beschwerde Beschwerdeberechtigung: 304 Abs. 2 StPO: Jeder, der betroffen und beschwert ist; keine Beschränkung auf den Beschuldigten. Beschwerdeerklärung: Zum judex a quo.

12 Beschwerde Es gibt folgende Arten der Beschwerde: Einfache Beschwerde, 304 StPO: Der iudex a quo kann der Beschwerde abhelfen oder sie an das Beschwerdegericht weiterleiten. Sofortige Beschwerde, 311 StPO: Aus Gründen der Rechtssicherheit gesetzlich angeordnete Wochenfrist, z.b. in: 28 II, 46 III, 138d VI, 206a II u.v.m. StPO. Weitere Beschwerde, 310 StPO: Nur in den Fällen des 310 Abs. 1 StPO ( 310 Abs. 2 StPO): Beschlüsse, die von dem LG oder dem OLG ( 120 Abs. 3 GVG) auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder die Anordnung des dinglichen Arrestes von mehr als Euro betreffen.

13 II. Berufung

14 Berufung Das Berufungsverfahren ist im Grundsatz eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (soweit keine zulässige Beschränkung der Berufung erfolgt). Zur rechtspolitischen Bedeutung, insbesondere auch zur Kritik an der Berufung im System der Rechtsmittel und im Lichte der erstinstanzlichen Verfahren vor den Amtsgerichten: Vgl. z.b.: Tröndle in: Lüttger, Probleme der Strafprozessreform, 1975, S. 71; Tröndle in: GA 1967, S. 161; Bode, Das Wahlrechtsmittel im Strafverfahren, Diss. Potsdam 2000, S. 29, 85 ff.; Schünemann, in: FS Geppert 2011, S. 649 (661); Schulz, in: FS Schwind 2006, S. 431 ff; Sommer, Effektive Strafverteidigung, 2011, Kapitel 3, Rn 1163;

15 Berufung Zulässigkeit Statthaftigkeit und Frist Statthaftes Rechtsmittel gegen Urteile des AG, 312 StPO. Erstinstanzliche Urteile des LG und des OLG können nur mit der Revision angefochten werden. Einlegungsfrist: Grds. eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, 314 I StPO; nota bene: 314 II StPO.

16 Berufung Zulässigkeit Statthaftigkeit Annahmeberufung Die Berufung muss nicht als solche bezeichnet werden. Die Bezeichnung kann bewusst offen gelassen werden, um sich innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, 345 StPO, die Wahl zwischen Berufung und Revision offen zu halten (BGHSt 2, 63). Grund: Schriftliche Urteilsgründe liegen in aller Regel nicht vor Ablauf der Berufungsfrist vor. Zur sog. Annahmeberufung vgl. 313 StPO. Unzulässigkeit bei Nichtannahme (rechtspolitisch umstr.). Aber: Im Rahmen der Sprungrevision, 335 StPO, teleologische Reduktion der Zulässigkeit auf Statthaftigkeit (wohl h.a., BayOblG in StV 1993, 572; OLG Karlsruhe in StV 1994, 292, OLG Düsseldorf in StV 1995, 70).

17 Berufung Das Berufungsurteil Prozessurteil Bei Unzulässigkeit Entscheidung durch Beschluss nach 322 StPO möglich. Zudem Möglichkeit der Entscheidung durch Prozessurteil, 329 StPO: Gedanke eines, vorsichtig gesprochen, "strafprozessualen Versäumnisurteils. P.: Vereinbarkeit mit dem fair trial-grundsatz? Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache bei Ausbleiben des Angeklagten trotz Anwesenheit seines Verteidigers ist ein Verstoß gegen den fair trial-grundsatz des Art. 6 I, III MRK (EGMR, Urt. v , 30804/07 = StraFo 2012, 490). Keine Rezeption dieser Rspr. im deutschen Strafprozessrecht durch OLG München, NStZ 2013, 358

18 Berufung Das Berufungsurteil Sachurteil Entscheidung in der Sache selbst oder ausnahmsweise Zurückverweisung, 328 Abs. 1, 2 StPO. Hält sich das Berufungsgericht selbst für erstinstanzlich zuständig, kann es selbst als Gericht erster Instanz entscheiden. Dies selbst bei Falschbezeichnung als Berufungsurteil: Es gilt das Urteil dann als erstinstanzliches (hier: ohne das Verbot der reformatio in peius), wenn die Verfahrensvorschriften über die Hauptverhandlung erster Instanz eingehalten sind (BGHSt 23, 283).

19 Berufung Das Berufungsurteil Keine Erstreckung der Berufung Die Hemmung der Rechtskraft wird nur bewirkt, soweit das eingelegte Rechtsmittel reicht. D.h. nicht anfechtende Mitangeklagte profitieren nicht. 357 StPO ist nach h.a. wegen der spezifischen Ausgestaltung für die Revision nicht auf die Berufung analog anzuwenden

20 III. Revision

21 Revision Die Revision ist ein sachlich begrenztes Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der OLG e, erstinstanzliche Urteile der OL e, Berufungsurteile der LG e Urteile der AG e (Sprungrevision, 335, 312 StPO)

22 Revision Form und Frist Revisionseinlegungsfrist vs. Revisionsbegründungsfrist.

23 Revision Form und Frist Revisionseinlegungsfrist: In der Regel binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim iudex a quo schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, 341 Abs. 1 StPO Zum Fristbeginn bei Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten vgl. 341 Abs. 2 StPO. Kein Anwaltszwang für die Einlegung der Revision.

24 Revision Form und Frist Revisionsbegründungsfrist: Binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. nach Urteilszustellung muss der Revisionsführer einen Revisionsantrag stellen und diesen begründen, 344, 345 StPO. Anwaltszwang (Revision muss von RA unterschrieben sein, 345 Abs. 2 StPO) oder zu Protokoll der Geschäftsstellte. Bei verspäteter oder formwidriger Einlegung verwirft das Gericht des ersten Rechtszuges die Revision als unzulässig, 346 StPO.

25 Revision Form und Frist Beispiel 1: Urteilsverkündung: Montag, 6.4. Revisionseinlegung: Donnerstag, 9.4. Fertigstellung des Protokolls: Freitag, Urteilszustellung: Dienstag, Revisionsbegründungsfrist läuft am Donnerstag, 14.5., 24 Uhr ( 43 Abs. 1 StPO) ab, 345 Abs. 1 S. 1, 2 StPO ( mit Zustellung ). Beispiel 2: Urteilsverkündung: Dienstag, 7.4. Revisionseinlegung: Mittwoch, 8.4. Fertigstellung des Protokolls: Donnerstag, 9.4. Urteilszustellung: Montag, Revisionsbegründungsfrist läuft am Freitag, 15.5., 24 Uhr ab, 345 Abs. 1 S. 1 StPO ( nach Ablauf ).

26 Revision Revisionsbegründung

27 Revision Revisionsbegründung Beschränkbarkeit der Revision: Die Revision kann beschränkt eingelegt werden, 344 Abs. 1 StPO ( inwieweit ). Voraussetzung ist die Trennbarkeit ( Trennbarkeitsformel : Möglichkeit der getrennten Prüfung des angefochtenen Teils.) Einzelne prozessuale oder eine der tatmehrheitlich abgeurteilten Taten (+) Rechtsfolgenausspruch (+); es sei denn, Urteilsfeststellungen lassen Bewertung der Schuld nicht zu Teile des Rechtsfolgenausspruchs (z.b. Tagessatzhöhe, Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung) (+)

28 Revision Revisionsbegründung Ausführungen zu Verfahrenshindernissen: Prüft das Gericht (bei zulässiger Revision) von Amts wegen. Daher: üblich nur der Hinweis des Revisionsführers auf bestehende Verfahrenshindernisse.

29 Revision Revisionsbegründung Verfahrensrüge Gesetzesverletzungen, die den prozessualen Weg betreffen. Wichtig: in der notwendige Form des Vortrags: 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Angabe, ob das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht, 337 Abs. 1 StPO; Beruhensfiktion bei absoluten Revisionsgründen, 338 StPO. Das Protokoll der Hauptverhandlung hat große Bedeutung als zentrales Beweismittel, 274 StPO (neben Freibeweisverfahren). Die Berichtigung des Protokolls ist nach übereinstimmenden Erklärungen des Protokollführers, des Vorsitzenden nach Anhörung der Parteien jederzeit möglich. Eine Berichtigung ist auch dann noch möglich, wenn es zur Rügeverkümmerung in der Revision kommt (BGH, GSST 1/06).

30 Revision Revisionsbegründung Sachrüge Gesetzesverstöße, die sich erst und ausschließlich im Urteil zeigen, sind grundsätzlich mit der Sachrüge anzugreifen (Ausnahme: 261 StPO: Verwertung nicht eingeführter Umstände oder Nichtverwertung eingeführter Umstände ist mit Verfahrensrüge anzugreifen). Keine Begründungspflicht. Es genügt der allgemeine Satz Es wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt., obgleich auch hier eine nähere Begründung sachdienlich ist.

31 Revision Entscheidung des Revisionsgerichts Durch Beschluss ohne Hauptverhandlung Verwerfung der Revision als unzulässig, 349 Abs. 1 StPO. Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet auf Antrag der StA, 349 Abs. 2 StPO. Aufhebung des Urteils, 349 Abs. 4 StPO.

32 Revision Entscheidung des Revisionsgerichts Durch Urteil nach Hauptverhandlung. Verwerfung der Revision als unzulässig, 349 Abs. 5 StPO. Verwerfung der Revision als unbegründet. Soweit die Revision begründet ist, hebt das Revisionsgericht das Urteil inklusive der im zu Grunde liegenden betroffenen Tatsachenfeststellungen auf, 353 StPO, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die einen anderen Spruchkörper der Vorsinstanz bzw. (sehr selten) an ein anderes Gericht, 354 Abs. 2 StPO. In den Fällen des 354 Abs. 1 StPO entscheidet das Revisionsgericht selbst (Hauptfall: Freispruch; dann auch Vorrang vor erhobenen Verfahrensrügen).

33 Revision Entscheidung des Revisionsgerichts Erstreckung der Revision, 357 S. 1 StPO: Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten.

34 IV. Wiederaufnahme

35 Wiederaufnahme Rechtsnatur und Ziel Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt einen (außerordentlichen) Rechtsbehelf dar. Sie ermöglicht die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils. Die Wiederaufnahme dient der materiellen Wahrheit.

36 Wiederaufnahme Zulässigkeit Zu Gunsten des Verurteilten: In den in 359 Nr. 1 bis 6 StPO aufgezählten Fällen. Zu Ungunsten des Verurteilten: In den in 362 Nr. 1 bis 4 StPO aufgezählten Fällen.

37 Wiederaufnahme Verfahren Dreiteilung Zulässigkeitsprüfung ( Aditionsverfahren ) 366, 368 StPO Prüfung des Antrags auf Form und notwendigen Inhalt. Sodann: Verwerfung des Antrags durch Beschluss als unzulässig oder Erlass eines Zulassungsbeschlusses. Begründetheitsprüfung ( Probationsverfahren ) 369, 370 StPO Beweisaufnahme über die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe Sodann: Verwerfung des Antrags durch Beschluss als unbegründet oder Erlass eines Wiederaufnahmebeschlusses. Neue Hauptverhandlung Im Falle eines Wiederaufnahmebeschlusses Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, 373 StPO.

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