Überblick über das Strafprozessrecht

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1 Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012

2 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt eine strafbare Handlung vor? Welche Rechtsfolgen ergeben sich hierfür? Wie ist der Verfahrensablauf für eine objektive Ermittlung der strafbaren Handlung? StGB StPO u.a.

3 Programm Strafverfahrensrecht 1. Verfahren a. Ermittlungsverfahren b. Zwischenverfahren c. Hauptverfahren 2. Rechtsmittelverfahren und Instanzenzug 3. Strafbefehlsverfahren 4. Vollstreckungsverfahren

4 1. Verfahrensablauf

5 Das Ermittlungsverfahren Zweck Ermittlung von Tat und Täter durch die Staatsanwaltschaft, um die Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage treffen zu können 160 Abs. 1 StPO

6 Das Ermittlungsverfahren - Beginn Strafanzeige bei Polizei, StA oder Amtsgericht 158 I StPO nur Mitteilung eines Sachverhalts (auch telefonisch möglich), egal von wem Strafverfolgung von Amts wegen Strafantrag bei Gericht, StA, andere Behörde (Polizei) 158 II StPO Erklärung des Berechtigten, dass er Strafverfolgung wünscht bei Antragsdelikten ohne Antrag keine Strafverfolgung!!!

7 Das Ermittlungsverfahren Beginn mit Strafantrag Bei sog. Antragsdelikten findet ohne Strafantrag keine Strafverfolgung statt (Verfahrenshindernis)!!! Strafantrag ist notwendig bei: Beleidigung 194 StGB Sachbeschädigung 303c StGB Körperverletzung, wenn nicht öffentliches Interesse bejaht wird 230 StGB (nicht bei Körperverletzung im Amt!) Strafantrag ist von dem Berechtigten zu stellen meist vom Verletzen, 77 Abs. 1 StGB Dienstvorgesetzten, wenn Amtsträger Opfer ist, z.b. 230 Abs. 2 StGB innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 3 Monate nach Kenntniserlangung von Tat und Täter, 77b Abs. 1 StGB)

8 Das Ermittlungsverfahren Durchführung (Mitwirkende) Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft 160 StPO. Sie kann sich folgender Stellen bedienen, um die Ermittlungen zu führen: StA selbst 160 StPO (z.b. Vernehmung von Zeugen, Sachverständige...) Polizei 163 StPO (selbständige Ermittlungen oder nach Weisung der StA als deren Hilfsbeamte 152 GVG) Auskunft von öffentlichen Behörden 161 StPO (z.b. Finanzamt wegen Steuerhinterziehung, Arbeitsamt wegen unerlaubter Beschäftigung...) Ermittlungsrichter 162 StPO (z.b. Anordnung der U-Haft, Beschlagnahme, Durchsuchung, Telefonüberwachung...) Gerichtshilfe 160 Abs. 3 Satz 2 StPO (z.b. Ermittlung der persönlichen (Familien-)Verhältnisse)

9 Aufgaben Ermittlungsrichter 162 StPO Richter am Amtsgericht (Ausnahme: Ermittlungsrichter bei OLG und BGH bei Schwerstverbrechen 169 StPO) wird nur im Ermittlungsverfahren tätig Zuständig für richterliche Untersuchungshandlungen, wenn StA dies für erforderlich hält 162 StPO, z.b. Anordnung von Durchsuchungen (z.b. der Wohnung 102 StPO) Anordnung von U-Haft 112, 125 Abs. 1 StPO (Postbeschlagnahme 99, 100 StPO) (Anordnung von körperlichen Untersuchungen 81a, c StPO) Wenn für vorherige Anordnung keine Zeit (Gefahr im Verzug) Polizei und Staatsanwaltschaft kann Anordnungen selbst treffen ABER: Verhältnismäßigkeit ist zu beachten!

10 Das Ermittlungsverfahren Aktenzeichen Wenn der Täter bekannt ist Js 47 Abs. 1 AktO, Anlage I Wenn Täter unbekannt ist UJs 47 Abs. 1, 3 AktO, Anlage I Bei einzelnen Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters Gs 18 Ab. 2 AktO, Anlage I Bei Rechtshilfeersuchen anderer StA AR 8 AktO

11 Das Ermittlungsverfahren - Abschluss Erhebung der öffentlichen Klage, 151, 152 StPO Nur, wenn Ermittlungen genügend Anlass bieten 170 Abs. 1 StPO durch Anklageschrift ( 199 Abs. 2 StPO) oder Strafbefehlsantrag ( 407ff StPO) an zuständiges Gericht Einstellung des Verfahrens wenn Ermittlungen nicht genügend Anlass bieten ( 170 Abs. 2 StPO) oder Wenn Ermittlungen z.b. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können ( 153 ff. StPO) durch Einstellungsverfügung oder Einstellungsbeschluss

12 Das Zwischenverfahren Zweck und Beginn Zweck: Überprüfung durch unabhängiges zuständiges Gericht, ob das Hauptverfahren aufgrund der Feststellungen der StA eröffnet werden kann ( 199 Abs. 1 StPO) Beginn: mit Übersendung der Anklageschrift mit Antrag ( 199, 200 StPO) oder des Strafbefehlsantrages ( 407ff StPO) durch die StA an das zuständige Gericht

13 Das Zwischenverfahren Aktenzeichen 53 Abs. 2 AktO Das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft wird weitergeführt Beispiel: 23 Js 572/08 Unterscheidungsmerkmale werden vorangestellt (nach 53 Abs. 2 AktO) Beispiel: 3 Ds 23 JS 572/08

14 Das Zwischenverfahren Unterscheidungsmerkmale nach 53 Abs. 2 AktO OWi Ordnungswidrigkeitenverfahren AG Cs Ds Ls Ks KLs Ns Strafbefehl AG (Einzelrichter) Strafsachen AG Einzelrichter Strafsachen AG Schöffengericht Schwurgericht LG Große Strafkammer LG Berufung LG

15 Das Zwischenverfahren Abschluss Entscheidungsmöglichkeiten Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ( 203, 207 StPO) Ablehnung der Eröffnung ( 204 StPO) Einstellung des Verfahrens durch Beschluss ( 206a StPO)

16 Das Hauptverfahren Grundsatz und Beginn Grundsatz: Das Hauptverfahren besteht im Kern aus der Hauptverhandlung. Diese soll aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, 250 StPO, grundsätzlich immer stattfinden Beginn: mit dem Eröffnungsbeschluss 199, 207 StPO

17 Das Hauptverfahren - Ablauf Vorsitzender setzt Termin zur Hauptverhandlung an 213 StPO Vorsitzender ordnet Ladungen an 214 Abs. 1 Satz 1 StPO (Ladung auch durch Staatsanwaltschaft 214 Abs. 3 oder durch Angeklagten 220 möglich) Geschäftsstelle sorgt für die Ausführung 214 Abs. 1 Satz 5 StPO Durchführung der Hauptverhandlung 243, 260 StPO

18 Das Hauptverfahren Ablauf der Hauptverhandlung 243 ( 244, 260) StPO Aufruf zur Sache (I 1) Feststellung Anwesenheit von Angeklagten, Verteidiger, Zeugen (I 2) Zeugen verlassen Sitzungssaal (II 1) Vernehmung des Angeklagten zu seiner Person (II 2) Verlesung Anklagesatz durch Staatsanwalt (III) Hinweis an Angeklagten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern (V 1) Ggf. Vernehmung des Angeklagten zur Sache (V 2) Evtl. Feststellung der Vorstrafen (V 3) Beweisaufnahme ( 244 StPO) Urteil 260 StPO

19 2. Rechtsmittelverfahren und Instanzenzug

20 Begriff des Instanz Definition: Instanzen sind unterschiedliche Stellen, die in einer Streitigkeit angerufen werden können, bis rechtskräftig entschieden wurde. Die erste Instanz in Strafsachen beginnt mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und endet mit rechtskräftigem Urteil oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Mit der Rechtsmitteleinlegung beginnt eine weitere Instanz, die wiederum mit einem rechtskräftigen Urteil oder - soweit möglich - der Einlegung eines weiteren Rechtsmittels endet.

21 Definition Rechtsmittel Ein Rechtsmittel ist die Möglichkeit gegen ein (zu Unrecht) ergangenes gerichtliches Urteil innerhalb einer bestimmten Frist vorzugehen und diese Entscheidung durch ein höheres Gericht mit dem Ziel überprüfen zu lassen, die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

22 Rechtsmittel im Strafverfahren (1) Berufung Revision Beschwerde gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, 312 StPO Einlegung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht des ersten Rechtszugs, 314 StPO gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, 333 StPO. Einlegung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht dessen Urteil angefochten wird, 341 StPO nicht gegen Urteile gerichtet, sondern gegen andere Entscheidungen des Richters, wie z.b. Verfügungen und Beschlüsse, 304 StPO. Grundsätzlich keine Frist

23 Rechtsmittel im Strafverfahren (2) Sprungrevision gegen ein Urteil, gegen das eigentlich die Berufung möglich wäre (also gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, 312 StPO) kann sofort Revision eingelegt, ohne dass zuvor das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde, 335 Abs. 1 StPO. In Strafsachen ist die Sprungrevision also nur bei Urteilen des Amtsgerichts möglich. Einlegung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht dessen Urteil angefochten wird, 341 StPO

24 Die Rechtskraft Die Rechtskraft tritt ein: bei Rechtsmittelverzicht aller Rechtsmittelberechtigten ( 302 I StPO) bei Rücknahme des Rechtsmittels ( 302 I, 303 StPO) wenn kein Rechtsmittel (mehr) möglich ist (z.b. nach durchgeführter Revision) bei Verstreichen lassen der Rechtsmittelfrist (z.b. 314, 341 StPO Umkehrschluss)

25 Das Rechtsmittelverfahren Unterscheidungsmerkmale (Aktenzeichen) Qs Beschwerde LG ObSs 1. Instanz und Revisionsinstanz OLG Ws Beschwerde OLG StR Revision BGH

26 3. Strafbefehlsverfahren

27 Das Strafbefehlsverfahren Voraussetzungen 407 StPO bei Vergehen ( 12 StGB) wenn Strafrichter oder Schöffengericht zuständig ist (= Amtsgericht) bei ganz bestimmten Rechtsfolgen (z.b. Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu 2 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung, wenn VU einen Verteidiger hat)

28 Das Strafbefehlsverfahren Besonderheiten keine Hauptverhandlung ( 407 Abs. 1 Satz 1 StPO) kein Urteil (am Ende steht eben der Strafbefehl; dieser steht einem Urteil gleich 410 Abs. 3 StPO). kein Zwischenverfahren, da mit Strafbefehlsantrag die öffentliche Klage erhoben ist ( 407 Abs. 1 Satz 4 StPO) zeit- und kostensparend; deshalb in Praxis sehr häufig! Rechtsbehelf = Einspruch 410 StPO; Frist 2 Wochen; Einlegung beim Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat Hauptverhandlung MUSS durchgeführt werden ( 411 Abs. 1 Satz 2 StPO) Entscheidung über den Einspruch fällt das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, nicht ein Gericht höherer Instanz

29 4. Vollstreckungsverfahren Definition: Die Strafvollstreckung ist die tatsächliche Verwirklichung der Strafe, ihre Durchführung und (notfalls) zwangsweise Durchsetzung. Voraussetzung für die Strafvollstreckung ist die Rechtskraft der Entscheidung, 449 StPO. Zuständig ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, 451 StPO (Ausnahme: für die Vollstreckung gegen Jugendliche ist der Jugendrichter am Amtsgericht zuständig!) Das Js-Aktenzeichen ist weiterzuführen, allerdings tritt anstelle des Js nun VRs (z.b. 3 VRs 325/08), 58 Abs. 3 AktO. Rechtskraft der Entscheidung, 449 StPO

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